ECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR187.14.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 187/14 Verkündet am: 22. November 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 497 Abs. 1 (in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) § 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vo r- ze itig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 19. Januar 2016 XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19). BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 187/14 - OLG München LG Landshut - 2 - Der XI. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO , in dem Schriftsätze bis zum 14. Oktober 2016 eingereicht werden konnten, durch den Richt er am Bundesgerichtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden , den Richter Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus gepfände tem und zur Ei n- ziehung überwiesenem Recht seines Schuldners D . S . (im Folge n- den: Schuldner) auf Herausgabe eines Teils des bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners erzielten Erlöses in Anspruch, den die B e- klagte nach Kün digung eines Darlehensvertrags mit dem Schuldner wegen Za h lungsverzugs als Vorfälligkeitsentschädigung beansprucht. 1 - 3 - Die Beklagte schloss mit dem Schuld ner am 16. Juli 2002 ein en Darl e- hensvertrag in Höhe von 750.000 Jahre festgeschriebenen N ominalzinssatz von 5,2% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahres zins von 5,33% . Als Sicherheit diente eine Grundschuld an ei nem Hausgrundstück des Schuldners in München. Im Mai 2009 wur de ein neuer Nominal z inssatz von 4,333% p. a. bis zum 30. Mai 2019 (anfänglicher effektiver Jahreszins: 4,420%) vereinbart . Der Schuldner geriet mit der Zahlung der monatlichen Raten in Rüc k- stand. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 kündigte die Beklagte gegenüber dem Schuldn er den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs frist los und b e- trieb im Folge nden die Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belast e- ten Grundstücks . Aus dem Versteigerungserlös vereinnahmte die Beklagte u n- ter anderem eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 75.006,08 die in Höhe von 100 " Kosten und Gebühren " enthielt . Der Kläger hat titulierte Ansprüche gegen den Schuldner. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 10 . April 2013 wurde wegen einer Teilhaup t- forderung des Klägers gegen den Sch u ldner in Höhe von 100.000 ange b- liche A nspruch des Schuldners gegen die Beklagte " auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung en zum Darlehensvertrag Nr. 6706355721 " zugunsten des Klägers gepfändet und di esem zur Einziehung überwiesen . Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagte n am 18. April 2013 zugestellt . Der Kläger meint, die Beklagte habe keine Vorfälligkeitsentschädigung einbehalten dürfen. Seine auf Zahlung von 75.000 gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat z u- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des B e- rufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in WM 2014, 1341 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger gepfändete Rückzahlungsanspruch des Schuld ners g e- gen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung in der berechneten Höhe zu Recht vereinnahmt habe. Der Kläger habe unstreitig gestellt , dass der Schuldner mit den Darl e- hensraten in Verzug gew esen , die Kündigung zu Recht erfolgt und die Vorfälli g- keitsentschädigung der Höhe nach richtig berechnet sei. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Valuta zurückgeführt worden sei, sei zutreffend. Ein solcher Anspr uch bestehe dem Grund e nach. Auf den am 16. Juli 2002 abgeschlossenen Darl e- hensvertrag mit fester Laufzeit sei gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Regelung d es § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 1. Januar 2002 anzuwe n- den. Entgegen der Ansicht des Kl ägers schließe § 497 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB in der damaligen Fassung die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsen t- schädigung nicht aus . Solange sich der Schuldner in Verzug befinde, habe er nur Verzugszinsen zu zahlen. Mit Rückführung der Darlehensvalut a ende der Verzug. Dies bedeute aber nicht, dass die finanzierende Bank wegen der vo r- zeitigen Rückführung der Valuta keine Schadensersatzansprüche geltend m a- 6 7 8 9 10 - 5 - chen könne. Die ab dem Zeitpunkt der Rückführung des Darlehens berechnete Vorfälligkeitsentschädigu ng habe mit dem Verzug nichts zu tun. Der Anspruch sei dadurch begründet, dass die Valuta vorzeitig zurückgeführt werde. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, gäbe es keine Vorfälligkeitsentschädi gung mehr und jeder Darlehensnehmer k önnt e sich auch bei einem Darlehen mit fe s- ter Laufzeit einseitig von seinen Verpflichtungen lösen, in dem er in Verzug g e- r a te und dann die Darlehensvaluta zuzüglich der auf die noch ausstehenden Raten anfallenden Ve rzugszinsen zurückzahle. II. Diese Ausführungen halten r evisionsrechtlicher Prüfung im entscheide n- den Punkt nicht stand. Auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verneinen dürfen. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass auf den am 16. Juli 2002 zwischen dem Schuldner und der Beklagten g e- schlossenen Darlehensvertrag § 497 BGB in der vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung (BGB l. 2001 I S. 3138, 3163; im Folgenden: BGB aF) anwendbar ist. Nach der Überleitungsvorschrift zum OLG - Vertretungsände - rungsge setz vom 23. Juli 2002 (BG Bl. I S. 2850) ist die vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltende Fassung nur auf Darlehensverträ g e anwendbar, die nach dem 1. November 2002 geschlossen wur den (Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB). Aus Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB e rgibt sich nichts Abweiche n- des. Als Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbrauche r- kreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs - und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) soll Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur dessen 11 12 - 6 - zeitlichen Anwendungsbereich begrenzen und setz t daher voraus, dass die bis zum 10. Juni 2010 geltende Fassung nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB anders als hier bereits anwendbar war. Eine E r- weit e rung des zeitlichen Geltungsbereichs der mit dem OLG - Vertretungsände - rungsg esetz geschaffenen Regelungen war damit nicht intendiert (vgl. BR - Drucks. 848/08, S. 196 f.; BT - Drucks . 16/13669, S. 40, 125). 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Rege lung des § 497 Abs. 1 BGB aF schließe nicht aus , d ass die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen kö n- ne . a) Bei dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten zustande g e- kommenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehen s- vertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB aF, bei dem nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ge macht w urde und zu Bedi n- gungen erfolgt e , die für grundpfandrechtli ch abgesich erte Darlehensve r träge und deren Zwischenfinanzierungen üblich waren . Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung seitens der Beklagten als Darlehensgeberin wegen Zahlungsverzugs des Schuldners vo r- lagen. b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (S e- natsurteil vom 19. Januar 2016 XI ZR 103/ 15, BGHZ 208, 278 Rn. 19 ff.) , en t- hält § 497 Abs. 1 BGB ( dort in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung ) eine spezielle Regelung zur Scha densberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vo r- zeitig gekündigt werden. Sie entfaltet eine Sperrwirkung, die die Geltendm a- chung einer als Erfüllungsinteresse verlangten Vorfälligkeitsentschä digung n e- 13 14 1 5 - 7 - ben dem dort geregelten Verzögerungsschaden au s s chließt . Dies ergibt sich aus der Gesetzge bungsgeschichte des § 11 VerbrKrG a ls Vorgängernorm des § 497 BGB aF sowie dem Sinn und Zweck der Regelung und gilt daher ohne w eiteres auch für die hier anw endbare vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2002 ge l- tende Fassun g. aa) Nach der außerha lb des Anwendungsbereichs des § 11 VerbrKrG bzw. § 497 Abs. 1 BGB aF ergangenen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs hat die darlehensgebende Bank im Falle einer von dem Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs veranlassten außerordentlichen Kündigung für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzög e- rungsschadens zu, wo bei sie ihren Verzugsschaden konkret oder abstrakt b e- rechnen kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. April 1988 III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. und III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045). Anstelle dieses Ve r- zögerungsschadens kann die Bank in entsprechender Anwendung des Recht s- gedankens des § 628 Abs. 2 BGB aber auch den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensve r- trags verlangen, wobei sich dieser Zinsanspruch nur auf das noch offene Darl e- henskapital be zieht und auf den Umfang beschränkt ist, in dem der Darlehen s- geber eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 341 f f. und II I ZR 12 0 /87, WM 1988, 1044, 1045 und vom 8. Februar 2000 X I ZR 313/98, WM 2000, 718, 719). bb) Ausweislich der B egründung zum Regierungse ntwurf des Verbra u- cherkreditgesetzes sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspun k- ten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausg e- schloss en" sein (BT - Drucks. 11/5462, S. 26 zu § 10 des Regierungsentwurfs, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 VerbrKrG wurde). Der G e- 16 17 - 8 - setzgeber wollte damit die aufgrund der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 1 04, 337 und III ZR 120/87, WM 1988, 1044) für zulässig erachteten Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einf a- chen und praktikablen Neuregelung zuführen, weil die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung zwar zu befriedigenden Ergebnissen führe, aber von d er Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt worden sei (BT - Drucks. 11/5462, S. 13 f.). Zugleich wurde mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verz ugsfall selbst zu berechnen (Langbein/Bauer/ Breutel/Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz, 3. Aufl., Rn. 295). Dieses Ziel der (Prozess - )Vereinfachung wird indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberec hnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Festste l- lung unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausst e- henden Zahlungsströ me aus Tilgung und Vertragszins eine komplizierte Abzi n- sung der einzelnen Zahlungsbeträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel de s Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwe r- den der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt. Dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausschließen wollte, zeigt sic h auch daran, dass im Regierungsentwurf in § 11 Abs. 3 VerbrKrG - E noch eine Regelung enthalten war, aufgrund derer der Kr e- ditgeber auf die fällige Restschuld abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG - E (dem späteren § 11 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG) den Vertr agszins hä t- te verlangen können (BT - Drucks. 11/5462, S. 7), diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzgebungsverlauf auf Empfehlung des Rechtsausschusses des 18 19 - 9 - Bundestages wegen ihrer mangelnden Praktikabilität ersatzlos gestrichen wu r- de (vgl. BT - Drucks. 11/82 74, S. 22). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des Vertragszinses für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen und damit dem Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Vertragszins für die Zeit von der wirks a- men Kündigung bis zum Ende der Zinsfestschreibung enthält, versagt werden sollte. Soweit der Rechtsausschuss die von ihm empfohlene Streichung des § 11 Abs. 3 der Entwurfsfassung allerdings auch damit begründet hat, dass di e- se Regelung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337) überholt sei (vgl. BT - Drucks. 11/8274, S. 22), beruht dies auf einem Missver ständnis dieser Rechtsprechung. Aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgeset z, mit dem § 497 BGB aF an die Stelle des § 11 VerbrKrG getreten ist, ergibt sich nichts anderes. Ganz im Gegenteil sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG bewahrt werden und der Anwendungsbereich seines Absatzes 1 auf H ypothekardarlehen erweitert werden, um auch insoweit die Berechnung des vom Verbraucher zu ersetzenden Verzugsschadens zu vereinfachen und dadurch die Gerichte zu entlasten (BT - Drucks. 14/6040, S. 256). cc) Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschäd igung billigt der G e- setzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der Darlehensne h- mer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. § 490 Abs. 2, § 502 BGB). Auch dies kann im Wege des Umkehrschlusses zumindest als Hinweis darauf verstanden werden , dass ein solcher Anspruch im Anwendu ngsbereich des § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll. Soweit damit was im Schrifttum bereits gegen die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG eingewendet worden ist (vgl. Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearb eitung 2012, § 497 Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 16; MünchKommBGB/ 20 21 - 10 - Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 8; Scholz, MDR 1989, 1054, 1058; dagegen aber Seibert, VerbrKrG, § 11 Rn. 3) für den Bereich des Verbraucherdarl e- hensgeschäfts eine Bess erstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem ve r- tragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bü r- ge r liche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungs gesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gege n- teil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobil i- ardarlehensverträge ausgedehnt hat (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 256). dd) Wie der Senat im Urt eil vom 19. Januar 2016 näher ausgeführt hat (XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 31 f.), steht das Unionsrecht diesem Ausl e- gungsergebnis nicht entgegen. c) An dieser Rechtsprechung (zustimmend Feldhusen, JZ 2016, 580, 584 ; Jungmann, WuB 2016, 263, 265 f. ; Tiffe, VuR 2016, 303, 304 ) hält der S e- nat auch unter Berücksichtigung ablehnender Stellungnahmen im Schrifttum ( BeckOGK/C. Weber BGB § 490 (Stand: 1. Juli 2016) Rn. 160.2 f.; Bunte, NJW 2016, 1626 ff.; Haertlein/Hennig, EWiR 2016, 391, 392; Hertel, juris PR - BKR 4/2016 Anm. 3 ; Keding, BKR 2016, 244, 245 f. ) sowie der Ausführungen der Revisionserwiderung fest. Insbesondere trifft der Einwand nicht zu, die se Rechtsprechung missac h- te den Unterschied zwischen Verzögerungsschaden und Schadensersatz w e- gen Nich terfüllung. Der Senat ist aus den dargelegten Gründen vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass § 497 Abs. 1 BGB aF eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung enthält, die den Rückgriff auf den Ver tragszin s als Grun d lage der Schadensberechnung für den Zei traum nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausschließ t. Dies umfasst auch die als Nichterfüllung s- schaden berechnete Vorfäl ligkeitsentschädigung . 22 23 24 - 11 - 3. Danach stand der Beklagten lediglich das zum Zeitpunkt der Künd i- gung offene Restkapital nebst den bi s dahin aufgelaufenen Zahlungsrückstä n- den und angefallenen Zinsen abzüglich der vom Schuldner nach Kündigung erbrachten Leistungen zu . Dies ist der " geschuldete Betrag " im Sinne des § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB aF. III. Das Urteil stellt sich auch nicht au s anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint , kann die Beklag te die (ohne Kosten und Gebühren) in Höhe von 74.906,08 g- keitsentschädigung nicht nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB aF beanspruchen. Di e- se Regelung ermöglicht nur die konkrete Berechnung eines höheren Verzög e- rungsschadens. Ein solcher wird durch die auf Grundlage der abgezinsten en t- gangenen Zins zahlungen im Wege der Aktiv - Passiv - Met hode (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196 Rn. 18 mwN ) als Nichterfüllungsschaden errechnete Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht dargelegt. IV. Das angefochtene Urteil ist dahe r aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg ericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bislang ist unbeachtet geblieben , dass der Sicheru ngsgeber vom Grun d- schuldgläubiger den bei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil 25 26 27 28 - 12 - der Grund schuld entfallenden Übererlös auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsver trag s, herausve r- langen kann . Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend b e- ding te Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsve r- steigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 XI ZR 134/91, WM 1992, 566 mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen eines solchen vertraglichen Rückzahlungsanspruc hs, der im Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschluss vom 10. April 2013 hinreichend bestimmt als Anspruch des Schuldners " auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsen t- schädigungen zum Darlehensvertrag Nr. 6706355721 " bezeichnet ist, ergä n- zenden Sachvortrag zu halten. Das Berufungsgericht wird sich einen Rückzahlungsanspruch des Schuldners vorausgesetzt gegebenenfalls auch noch mit der Frage der Akti v- legitimation des Klägers zu befassen haben. Aus weislich des von der Beklagten als Anlage B 6 vorgelegten Schreibens vom 23. Juli 2012 hat sie hinsichtlich einer weitere n Überzahlung aus dem Versteigerungserlös beim Amtsgericht Antrag auf Hinterlegung ge stellt, weil als mögliche Empfänger in unter anderem 29 - 13 - die Pfändungsgläubigerin eines im Jahr 2009 ergangenen Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses in Betracht komme. Joeres Maihold Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 26.09.2013 - 24 O 1447/13 - OLG München, Entscheidung vom 31.03.2014 - 17 U 4313/13 -
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