ECLI:DE:BGH:2018:190418UIXZR187.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 187/17 Verkündet am: 19. April 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb Der G egenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu ersta t tenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Res t- werts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16). BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 187/17 - LG Landshut AG Erding ECLI:DE:BGH:2018:190418UIXZR187.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 18. Juli 2017 , in der Fassung des Berichtigungs beschlusses vom 23. August 2017, und des Amtsgerichts Erding vom 21. Februar 2017 , in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. März 2017, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts we gen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erstattung weiterer vorgerich t- licher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall in Anspruch , für welchen der Beklagte allein haftet. Die Klägerin verlangt die Ers tattung der ihr in Rechnung gestellten A n- waltsgebühren, nämlich eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 aus einem Gegenstandswert von 10.854,16 zuzüglich Auslagen 1 2 - 3 - und Umsatzsteuer, insgesamt 958,19 Hie rauf zahlte der Haftpflichtve rsich e- rer des Beklagten nur 571,44 g einen Gege n- standswert von 5.2 17 ,0 9 . Die unterschiedlichen Gege n- standswerte erklären sich daher , dass die Klägerin den Gegenstandswert in erster Linie unter Berücksichtigung d es sachverständig festgestellten Wiede r- beschaffungswert s ohne Abzug des sachverständig festgestellten Restwerts und hilfsweise unter Abzug des vom Sachverständigen festgestellten Restwert s berechnet , während der Haftpflichtversicherer die zu erstattenden A nwaltsg e- bühren aus dem sachverständig festgestellten Wiederbeschaffungswert unter Abzug des höheren Restwerts berechnet, zu dem die Klägerin, nachdem sie von ihm auf ein besseres Restwertangebot verwiesen worden ist, den Unfal l- wagen veräußert hat . Den Diff erenzbetrag in Höhe von 386,75 ä- gerin mit der Klage geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugela s- sen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte möchte mit der vom Beruf ungsgericht zugelassenen Revision die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht ( AGS 2017, 367) hat ausgeführt: Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter habe gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Rechtsberatungskosten, die durch den Unfall ausgelöst wo r- den und die nicht deshalb entstanden seien , weil der Geschädigte dem Schäd i- ger gegenüber unberechtigte oder überhöhte Ansprüche geltend gemacht habe . Entscheidend sei d arauf abzustellen, aus welchem Gegenstand sich die A n- waltsgebühren errechne te n. Nachdem der Restwert lediglich einen Rechnung s- posten innerhalb der Schadensberechnung darstelle, darüber hinaus der G e- schädigte auch das Recht habe, Ersatz des Wiederbeschaffun gswerts bei gleichzeitiger Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs an den Schädiger zu verlangen, erscheine es vorzugswürdig, die zu erstattenden Anwaltskosten aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwert s zu berechnen. Zu berücksichtigen sei des W eiteren, dass es verschiedene Möglichkeiten der A b- rechnung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gebe. Da der Geschädigte darum nicht wisse, bestehe für ihn Beratungsbedarf. Die dadurch ausgelösten Gebühren sollten vom Schädiger getragen werden. II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestimmt sich der Gegenstandswert , we l- cher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist. 5 6 - 5 - 1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich g e- wordenen Rechtsverf olgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte n Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die au s Sicht des G e- schädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig w a- ren (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn. 6 mwN). Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzan sprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haf t- pflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrec h- nung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenve r- hältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell - rechtlichen Kostenersta t- tungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Die von einem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar geha l- tenen Schadensbet räge sind nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch en t- stehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines im Ergebnis unb e- gründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Damit ist dem An spruch des Gesch ä- digten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht ( BGH , Urteil vom 18. Juli 2017 , aaO Rn. 7 mwN). 7 8 - 6 - 2. Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zumindest zuletzt nur in diesem Umfang noch geltend gemachte Forderung auf Ersatz des Wiederb e- schaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwert s ) ist berechtigt. Der für den Anspr uch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalt s- kosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederb e- schaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ka nn der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der R e- paratur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungswert abzüg lich des Restwerts, also den Wiederb e- schaffungsaufwand , ersetzt verlangen. Denn es ist zunächst nach sachgerec h- ten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhau pt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch e i- nen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjen igen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Unabhängig davon, wie der Geschädigte - was den Schädig er grundsätzlich nichts angeht - nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor un d nach dem Unfall fes t- zustellen, dass in Höhe des verbliebenen Restwerts kein Schaden entstanden ist . Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017, aaO Rn. 9 mwN). b) Dementsprechend ist auch bei der Bere chnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nicht der volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu l e- 9 10 11 - 7 - gen, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, mithin der Wiederbescha f- fungswert abzüglich des Restwerts. Dies hat der Bundesgerichtshof nach den angefochten en Entscheidungen veröffentlicht - bereits entschieden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn. 10 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 VI ZR 24/17 , VersR 2018, 237 ; vom 12. Dezem - ber 2017 - VI ZR 611/16 , VersR 2 0 18, 23 9 ); h ieran wird festgehalten. Zur weit e- ren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführung in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2017 ( aaO Rn. 10 ff) verwiesen. 3. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof allerdings in der Entsche i- dung v om 18. Juli 2017 die Frage, von welchem Gegenstandswert im Auße n- verhältnis auszugehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert eine dem Geschädigten im Rahmen des § 25 4 Abs. 2 Satz 1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem h öheren Restwertangebot entgegen hält (BGH , Urteil vom 18. Juli 2017, a aO Rn. 12) . a) Hierzu wird die Ansicht vertreten, dass bei der Ermittlung des Gege n- standswerts im Außenverhältnis auf den gutachterlich nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs richtig ermittelten Verkehrswert abzustellen sei. Denn in diesem Fall wäre n die ursprünglich geltend gemachte n Forderung en im vollen Umfang berechtigt gewesen. Daran ändere sich nicht dadurch etwa s, dass der Versicherer zulässigerweise den Geschädigten nachträglich auf höhere Res t- wertangebote verweise, weil selbst der zulässige Verweis die ursprüngliche A n- spruchsberechtigung nicht berühre. Ein einmal entstandener, zu Recht anwal t- lich verfolgter Ans pruch werde nicht durch die Zahlung Dritter oder eine ande r- weitige Reduktion verringert; denn auf bereits entstandene Gebühren wäre dies 12 13 - 8 - ohne Einfluss (Jaeger, ZfSch 2016, 490; Poppe, NJW 2015, 3355, 3357; AG Frankfurt aM , AGS 2012, 91 , 92 ). b) Diese Ansicht trifft bezogen auf die Kostenerstattung nicht zu. aa) Für den ähnlich gelagerten Fall , in dem der Geschädigte zunächst sachverständig nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ermittelte Repar a- turkosten vom Schädiger erstattet verlangt, es aber hinnimmt, vom Haftpflich t- versicherer auf eine gleichwertige und günstigere Werkstatt verwiesen zu we r- den, hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Gegenstandswert bestimme sich unter Berücksichtigung des von dem Geschädigten hinsichtlich der Haup t- f orderung hingenommenen Verweises des Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Fachwerkstatt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 5 ; vom 9. Januar 2018 VI ZR 82/17, VersR 2018, 313 Rn. 10 ). Da es sich bei dem Anspruch au f Erstattung vorgerichtlicher Anwalt s- kosten um eine Nebenforderung handel t , deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist ihm grundsätzlich der Gege n- standswert zugrunde zu legen, welcher der letztlich festgestellten o der unstre i- tig gewordenen Schadenshöhe entspricht . Nimmt der Geschädigte die von Schädigerseite erbrachte Leistung auf die Hauptforderung als endgültig hin und stellt die Höhe der Hauptforderung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, so ist für die Bestimmu ng des dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten z u- grunde zu legenden Gegenstandswerts von der B erechtigung der Hauptford e- rung nur in Höhe der Erfüllungsleistung auszugehen ( BGH , Urteil vom 5. De - zember 2017, aaO Rn. 8). Es kommt nicht darauf an, ob de r Anspruch des G e- schädigten zunächst begründet war, sondern darauf, ob und inwieweit der A n- spruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat. So bestimmt sich die Höhe einer dem 14 15 - 9 - Grunde nach bestehenden Schadensersatzforderung im Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB danach, ob der Geschädigte dem in dieser Reg e- lung enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge leistet, zusätzlich aber auch danach, ob er einer etwaigen sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 B GB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens genügt oder eine diesbezügliche Einwendung des Anspruchsgegners, dass dem nicht so sei, berechtigt ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017, aaO Rn. 9). bb) Nichts anderes gilt für vorliegenden F all , in dem der Geschädigte vom Schädiger auf ein höheres Restwertangebot verwiesen wird . Die Klägerin hat von der Er setzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch g e- macht und von dem Beklagten Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restw ertes verlan gt . Als Variante der Naturalrestitution steht auch die E r- satzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individu ellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Fr a- ge, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensa b- rechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des b e- s chädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftl i- chen Vernunft halten (BGH, Urteil vom 27. September 2016 VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8). Demnach darf zwar der Geschädigte, der einen A n- spruch auf Ersatz d es Wiederbeschaffungsau fwands hat, den Unfallwagen nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens verkaufen, sofern dieses hinsichtlich der Restwertfrage drei bei verschiedenen Unternehmen des regi o- nalen Marktes eingeholte Angebote zugrunde gelegt hat und für ihn kein Anlass z u Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden ( BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 13; 16 - 10 - vom 27. Septem ber 2016, aaO Rn. 10). Sind aber sämtliche Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Schädiger oder desse n Haftpflichtversicherer den G e- schädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf ein besseres R e stwertangebot ve r- weisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 9 f) , muss d ies er eine Kürzung der von ihm geltend gemachten Haup t forderu ng auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes hinnehmen und damit s einer Nebenforderung auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsko s- ten einen entsprechend niedrigeren Gegenstandswert zugrunde legen. Ebenso ist von dem niedrigeren Gegenstandswert auszug ehen, wenn der Geschädigte die auf den Verweis auf das bessere Restwertangebot gestützte Kürzung der Hauptforderung hinnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 ; vom 9. Januar 2018, VersR 2018, 313 Rn. 10 ). cc) Nach den insoweit von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts hat sie bezogen auf die Hauptforderung den Verweis des Haftpflichtversicherers auf ein besseres Restwertangebot und die damit verbundene Kürzung des Anspruchs auf Ersatz des Wiederbescha f- fungsaufwands hingenommen. Es kommt deswegen nicht darauf an , ob die ta t- sächlichen Voraussetzungen für einen berechtigten Verweis auf ein besseres Restwer t angebot vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017, aaO Rn. 11). Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalt s- kosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach der entspr e- chend gekürzten Summe der Hauptforderung in Höhe von 5.217,0 9 Nach den Feststellungen des Berufungsurteils betrug der sa chverständig festgestellte Wiederbeschaffungswert 9.682,93 Haftpflichtversicherer der Klägerin unterbreiteten Restwertangebots über 5.400 e- rer des Beklagten richtig berechnet, 4.282,93 17 - 11 - abgerechneten Sachverständigenkosten und die allgemeine Unkostenpausch a- le. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mithin gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Se nat konnte in der Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Das amtsgerichtliche Urteil war auf die Berufung des Beklagten aufzuheben und die Klage aus den oben genannten Gründen abzuweisen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 21.02.2017 - 1 C 3361/16 - LG Landshut, E ntscheidung vom 18.07.2017 - 12 S 546/17 - 18
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