BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 187/99 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1999 wird nicht ang e - nommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 414.804,39 DM. Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die tatrichterliche Feststellung, bei ein er anderen Belehrung durch den Beklagten hätte der Kläger sich nicht in größerem Umfange am I m - mobilienfonds beteiligt, ist jedenfalls wegen der dem Kläger obliegenden B e - weislast revisionsrechtlich nicht zu erschüttern. Für eine höchstpersönliche, wirtschaftliche Anlageentscheidung gibt es keinen Anscheinsbeweis. § 252 BGB greift nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - 3 - nicht ein, weil es hier um die Vorfrage geht, ob ein Beratungsfehler des B e - klagten berhaupt irgendeinen Vermgensschaden des Klgers urschlich b e - grndet hat. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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