BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 188/02Verkündet am: 18. März 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB a.F. § 278a) Ist der im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- und Erwerber-modells abgeschlossene Treuhändervertrag wegen eines Verstoßesgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig, so erfaßt die Nichtigkeit auchdie dem Treuhänder erteilte Vollmacht.b) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muß sich das in denVertrieb nicht eingeschaltete finanzierende Kreditinstitut Erklärungen desVermittlers zu Wert und Rentabilität des Kaufobjekts nicht zurechnen lassen.Sie betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Ge-schäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - OLG Hamm LG Siegen - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, dieRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayenfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom13. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die klagende Sparkasse verlangt von den Beklagten die Rückzah-lung zweier Darlehen, die sie ihnen zur Finanzierung des Kaufpreiseseiner Eigentumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Im August 1990 suchte der damals für die K. und später für die G.(im folgenden: Verkäuferin) tätige U. C. To. die Beklagten mehrfach zuHause auf und bot ihnen eine Eigentumswohnung zum Kauf an. Im An-schluß an ein Gespräch in den Räumen der Verkäuferin erteilten die Be-klagten der CO. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treu-händerin) am 20. Dezember 1990 einen notariellen Treuhandauftrag zumErwerb einer dort im einzelnen bezeichneten Eigentumswohnung, die die - 3 -Verkäuferin ihrerseits im Oktober 1990 erworben hatte. Gleichzeitig be-vollmächtigten sie die Treuhänderin zur "Vornahme aller Maßnahmenund Rechtshandlungen" sowie zur "Abgabe und Entgegennahme allerWillenserklärungen", die für den Eigentumserwerb und dessen Finanzie-rung "erforderlich sind". Die Treuhänderin nahm das Angebot mit nota-rieller Erklärung vom 23. Dezember 1990 an und schloß gleichzeitig na-mens der Beklagten mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertragüber die Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises von154.484 DM sowie der Nebenkosten nahm sie für die Beklagten bei derKlägerin zwei Darlehen über 125.500 DM und 64.000 DM auf, die durcheine Grundschuld abgesichert wurden. Eine Widerrufsbelehrung nachdem Haustürwiderrufsgesetz wurde den Beklagten nicht erteilt.Seit Juni 1998 bedienten die Beklagten die aufgenommenen Dar-lehen nicht mehr. Die Klägerin kündigte die Verträge daraufhin fristlos.Mit der Klage verlangt sie von den Beklagten die Rückzahlung des nochoffenen Restbetrages von 46.984,87 zuzüglich Zinsen.Diese verweigern die Zahlung unter anderem mit der Begründung,der Treuhandvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegenVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Zudem hätten sieihre auf den Abschluß des Treuhandvertrages und der Darlehensverträgegerichteten Willenserklärungen gemäß § 1 HWiG in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) wirksamwiderrufen. Schließlich treffe die Klägerin ein Aufklärungsverschulden.Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuweisen,daß die Wohnungen, die die Verkäuferin selbst zu einem wesentlichniedrigeren Preis erworben habe, weit überteuert seien. Ein schwerwie- - 4 -gender Interessenkonflikt der Klägerin ergebe sich daraus, daß sie derVerkäuferin einen ungesicherten Kredit in Höhe von 900.000 DM gewährthabe.Das Landgericht hat der Klage von einem Teil des Zinsanspruchsabgesehen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-klagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revisionverfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die Darlehensverträge seien wirksam. Zwar seien der Treuhand-auftrag und die damit verbundene Vollmacht wegen Verstoßes gegenArt. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Die Klägerin könne sichaber mit Erfolg auf § 172 BGB berufen, da ihr bei Abschluß der Darle-hensverträge die der Treuhänderin erteilte notarielle Vollmacht vorgele-gen habe. Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Ertei-lung des Treuhandauftrags eine zum Widerruf berechtigende Haustürsi-tuation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe.Schließlich sei auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen - 5 -Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht gegeben. Esstehe weder fest, daß die Klägerin in bezug auf die speziellen Risikendes Objekts einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den Beklag-ten gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhaltspunkte für einenschwerwiegenden Interessenkonflikt oder die Schaffung eines Gefähr-dungstatbestandes ergeben. Ein etwaiges Fehlverhalten der Vermittlermüsse sich die Klägerin nicht über § 278 BGB zurechnen lassen.II.Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.1. Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandenderWeise zu dem Ergebnis gelangt, daß die notarielle Vollmacht, von derdie Treuhänderin bei Abschluß der Darlehensverträge Gebrauch ge-macht hat, der Klägerin gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten alswirksam zu behandeln ist.a) Allerdings war der Treuhandvertrag - wie das Berufungsgerichtzutreffend festgestellt hat - wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Nach der neueren Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oderhauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs imRahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnisnach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Ge-schäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsur-teile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f. - 6 -und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274; BGH, Ur-teil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261). Da-nach erweist sich auch der hier in Rede stehende Treuhandvertrag alsunwirksam, da die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung imZusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringenhatte. Es ging hierbei nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicherBelange der Käufer, sondern ganz überwiegend um rechtsbesorgendeTätigkeiten von Gewicht.b) Die Nichtigkeit des Treuhandvertrags erfaßt - wie das Beru-fungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - auch die derTreuhänderin zur Ausführung des Vertrags erteilte Abschlußvollmacht.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es hierfür nichtentscheidend darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem ein-heitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.Welche Auswirkungen die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungs-vertrags auf die dem Geschäftsbesorger zum Zwecke der umfassendenGeschäftsbesorgung erteilte Vollmacht hat, ist streitig. Nach der - demBerufungsurteil zugrundeliegenden - Auffassung kann der Verstoß gegendas Rechtsberatungsgesetz nur dann - mittelbar - auch zur Nichtigkeitder Vollmacht führen, wenn die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungs-vertrags gemäß § 139 BGB auf die Vollmacht durchschlägt (EdelmannDB 2001, 687, 688; Ganter WM 2001, 195; Sommer NotBZ 2001, 28, 29).Dies wird damit begründet, daß sich das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nurgegen den Rechtsberater richte und mithin nicht zur Nichtigkeit der Voll-macht führen könne, die als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Ver-tragspartner des Rechtsberaters erteilt werde. Nach Auffassung des - 7 -III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Oktober 2001- III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) führt der Verstoß gegen Art. 1§ 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB demgegenüber unmittelbar und ohne wei-teres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht (so auch Reiter/MethnerVuR 2001, 193, 196 ff.). Zur Begründung hat der III. Zivilsenat auf denSchutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes abgestellt. Art. 1 § 1 RBerGdiene dem Schutz der Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Beratungund Vertretung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirt-schaftlichen Folgen. Dieser sei nur dann zu erreichen, wenn auch dieVollmacht, die die Vertretung ermögliche, für unwirksam erachtet werde.Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2002(XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274) zum Ausdruck gebracht, daß ermit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes dervom III. Zivilsenat vertretenen Auffassung zuneigt und schließt sich die-ser nunmehr an (ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).Zwar erfolgt die Vollmachtserteilung durch einseitige Willenserklä-rung des Vertretenen (siehe z.B. Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 167Rdn. 4; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 167 Rdn. 4; differenzie-rend Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 243 ff.).Dies schließt es aber nicht aus, die Wirksamkeit der Vollmacht nach demSchutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG zu beurteilen. Die gegenteilige An-sicht berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Bevollmächtigung in Fäl-len der vorliegenden Art fester Bestandteil der von dem Rechtsbesorgereinseitig vorgegebenen Vertragsbedingungen ist und darüber hinaus re-gelmäßig nicht frei widerrufen werden kann. Es wäre daher verfehlt, un-ter diesen besonderen Umständen den Unterschied zwischen "einseiti- - 8 -gen" und "mehrseitigen" Rechtsgeschäften und nicht den Schutzzweckdes Art. 1 § 1 RBerG in den Vordergrund zu stellen.c) Die unwirksame Vollmacht ist gegenüber der Klägerin gleich-wohl als gültig zu behandeln. Zu ihren Gunsten greift nämlich die an dieVorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinhaftung aus§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ein. Diese setzt voraus, daß die Voll-macht dem Vertragspartner bei Vertragsschluß im Original bzw. bei nota-rieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63;Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,2232 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274).aa) Das war hier nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstan-denden Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach hat dieKlägerin bei Abschluß der Darlehensverträge eine Legitimationsprüfunganhand der ihr vorgelegten notariellen Urkunde vom 20. Dezember 1990vorgenommen. Dies ergebe sich - wie das Berufungsgericht ausführt -aus dem handschriftlichen Vermerk, der in dem für die "Legitimation"vorgesehenen Feld auf den Vertragsexemplaren der Klägerin eingefügtist. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Verfahrensrü-gen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend er-achtet (§ 564 Satz 1 ZPO).bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf das den Be-klagten zwischenzeitlich bekanntgewordene Postausgangsbuch des be-urkundenden Notars sowie auf dessen schriftliche Stellungnahme vom13. März 2003. Nach Auffassung der Revision soll sich hieraus ergeben,daß der Klägerin bei Unterzeichnung der Darlehensverträge die notari- - 9 -elle Vollmacht vom 20. Dezember 1990 nicht vorgelegen haben könne.Wie auch die Revision nicht verkennt, handelt es sich insoweit um neuenVortrag, der im Rahmen des Revisionsverfahrens grundsätzlich nichtmehr zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch kein Restituti-onsgrund, der eine ausnahmsweise Zulassung des neuen Vorbringensrechtfertigen könnte. Der von der Revision geltend gemachte Restituti-onsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuerTatsachen im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise, wenn höhere Be-lange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern.Das trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Berück-sichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, daß in dem an-hängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nurdurch die Restitutionsklage beseitigt werden können (BGHZ 5, 240,248 f.). Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch das Urteil desRevisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Be-weismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO darstel-len, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden(BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, NJW 2000, 1871(LS) = BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen, neue 3).Abgesehen davon hat die Revision einen Restitutionsgrund imSinne des § 580 Nr. 7 b ZPO auch nicht schlüssig dargetan. Der vorge-legte Auszug aus dem Postausgangsbuch des beurkundenden Notars istnicht geeignet, eine für die Beklagten günstigere Entscheidung herbei-zuführen, da er keinen Eintrag zu dem die Vollmacht enthaltenden nota-riellen Treuhandauftrag (UR.Nr. ...) enthält. Die im Verhandlungstermin - 10 -überreichte schriftliche Erklärung des beurkundenden Notars stellt be-reits keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO dar. Zudem belegtsie nicht, daß den Beteiligten keine Ausfertigung der notariellen Urkundeausgehändigt wurde. Nur hierauf käme es an, da das Original der notari-ellen Urkunde stets beim Notar verbleiben muß.2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnisgelangt, daß die Beklagten ihre zum Abschluß des Treuhandauftragesund der Darlehensverträge führenden Willenserklärungen nicht wirksamgemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen haben.a) Einen wirksamen Widerruf der Treuhandvertrags- und/oder derVollmachtserklärung der Beklagten vom 20. Dezember 1990 hat das Be-rufungsgericht mit der Begründung verneint, es fehle angesichts deszeitlichen Abstands von rund 3 1/2 Monaten zwischen den Besuchen desVermittlers in der Privatwohnung der Beklagten im August 1990 und derAbgabe des notariellen Treuhandauftrags nebst Vollmacht vom20. Dezember 1990 sowie angesichts einer zwischenzeitlichen Objektbe-sichtigung durch die Beklagten an einer Ursächlichkeit der ursprüngli-chen Haustürsituation für den Abschluß des Treuhandhandvertragesnebst Vollmacht.Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhand-lung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung wird vomGesetz zwar nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wirdaber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren - 11 -zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Ver-tragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage be-findet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, denihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zunehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdi-gung des Einzelfalles (Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/01,WM 2003, 483, 484) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nichtzu beanstandender Weise verneint worden. Der Einwand der Revision,nicht alle Besuche des Vermittlers hätten im August 1990 stattgefunden,greift nicht. Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Beru-fungsurteils, der nach §§ 314, 525 ZPO für den Senat bindend ist, ist da-von auszugehen, daß alle Hausbesuche im August 1990 erfolgt sind.b) Auch ein Widerruf der auf Abschluß der Darlehensverträge ge-richteten Erklärungen, die die Treuhänderin als Vertreterin der Beklagtenabgegeben hat, scheidet aus. Wie auch die Revision nicht verkennt,kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 144,223, 226 ff. und Senatsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000,1247, 1248 f.) im Falle des Vertragsschlusses durch einen Stellvertreterdarauf an, ob der Vertreter zum Abschluß des Darlehensvertrages in ei-ner Haustürsituation bestimmt worden ist, wofür auch die Revision keineAnhaltspunkte aufzuzeigen vermag. Zu einer Abkehr von diesen Ent-scheidungen, die der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechungund Literatur entsprechen, sieht der Senat keine Veranlassung.3. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen, mit denen das Be-rufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die - 12 -Klägerin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneinthat.a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darfregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfallsder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise könnensich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständendes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb desProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zuden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderenGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehenbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährungsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteilvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteilevom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR25/00, ZIP 2003, 160, 161). - 13 -b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt,die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Auf-klärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solcheUmstände nicht auf.aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines um81,39% überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungspflicht der Klägerinwegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs beja-hen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begrün-det ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zuzahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert deszu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteilevom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Denn es gehört zu den eigenenAufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die An-gemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit desKaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dieBank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einersittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehenmuß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,1247 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003,61, 62). Das ist hier aber nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht jedes - 14 -auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zurSittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Mißverhält-nis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sitten-widrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wertder Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung(BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 12. November2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Ein solches Mißverhältnis bestandhier aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schonnach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht. Der Hinweis der Re-vision auf das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom18. Januar 1980 (V ZR 34/78, WM 1980, 597 f.) geht fehl. DerV. Zivilsenat hat darin ein Mißverhältnis von 77,77% allein nicht ausrei-chen lassen, sondern die Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertra-ges nur unter Berücksichtigung weiterer belastender Umstände für mög-lich ) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegendenInteressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon alleindeshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberindes Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH, Urteil vom21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 562; OLG StuttgartWM 2000, 292, 295; OLG Frankfurt a.M. WM 2000, 2135, 2137; OLGKöln WM 2000, 2139, 2142). Ein schwerwiegender Interessenkonfliktkann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" be-sondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf. - 15 -Ihr Hinweis, die Klägerin habe der Verkäuferin einen angeblich un-gesicherten Kredit in Höhe von 900.000 DM gewährt, um dieser dieRückführung eines Teils der Darlehen zu ermöglichen, die die Klägerinder insolventen Vorgängerin der Verkäuferin, der K., gewährt habe, ge-nügt hierfür nicht. Das Berufungsgericht hat schon nicht für bewiesenerachtet, daß aus den Geschäften der Verkäuferin ausgefallene Forde-rungen der Klägerin gegen die K. gedeckt werden sollten. Es hat fernerunter Hinweis auf die - von der Klägerin erfolgreich in Anspruch genom-mene - Bürgschaft des Architekten T. festgestellt, daß der der Verkäufe-rin gewährte Kredit ausreichend besichert war und bei dieser entgegender Annahme der Revision auch kein erhöhtes Insolvenzrisiko bestand.Durchgreifende Verfahrensrügen gegen diese revisionsrechtlich nicht zubeanstandenden tatrichterlichen Feststellungen hat die Revision nichterhoben. Zu dem angeblich konkreten Insolvenzrisiko, das bei der Ver-käuferin im Hinblick auf den Kredit in Höhe von 900.000 DM entstandensein soll, fehlt im übrigen auch ausreichender Vortrag der Beklagten.Dieser hätte eine Darlegung der Gesamtsituation der Verkäuferin imHerbst des Jahres 1990 unter Berücksichtigung aller Aktiva und Passivader GmbH vorausgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002- XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).cc) Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine Auf-klärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung der Kreditgeberrollenicht in Betracht. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß dieBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder demVertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-schäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben desVeräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen - 16 -auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-schaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992,901, 905 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160,161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weiles an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hin-ausgehendes Engagement der Klägerin auch nach außen in Erscheinunggetreten ist.4. Die Klägerin muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffendausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten der Vermittler B. und To.durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Ei-gentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständigerRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bau-herren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler alsErfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschal-teten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbah-nung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000- XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw. und vom12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, zum Abdruck inBGHZ vorgesehen). Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilitätdes Objekts betreffen entgegen der Auffassung der Revision nicht dasKreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damitaußerhalb des Pflichtenkreises der Bank. An dieser Rechtsprechung, diedem Umstand Rechnung trägt, daß Darlehensverträge und Immobilien-kaufverträge grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte sind (Senats-urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, WM 2002, 1181, 1186m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) und das Kreditverwen-dungsrisiko allein vom Darlehensnehmer zu tragen ist, ist festzuhalten. - 17 -III.Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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