BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 188/06 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt auch die Kosten der Nebenintervenientin. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 54.382,13 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Haftung des Beklagten ausscheide, selbst wenn man eine Pflichtverletzung bejahe, weil dem Kl344ger aus der Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei, beruht nicht auf einem 2 - 3 - Missverst344ndnis des Umfangs der Beratungspflicht des Beklagten. Das Beru-fungsgericht 374bersieht nicht, dass der Kl344ger nur bei entsprechender Beratung durch den Beklagten erkennen konnte, dass die Einkommensteuer lediglich zu vermeiden war, wenn er die Grundst374cke vorl344ufig nicht ver344u337erte. Mit Recht vermisst es die Behauptung des Kl344gers, dass er bei richtiger Beratung auf eine Ver344u337erung der Grundst374cke oder seines Ankaufsrechts verzichtet h344tte. 2. Das Berufungsgericht hat auch nicht das Recht des Kl344gers auf recht-liches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 3 a) Der Vortrag des Kl344gers im Schriftsatz vom 29. November 2004, er h344tte 204die Finger davon gelassen223, ist nicht dahin zu verstehen, er h344tte ganz auf einen Verkauf verzichtet. Denn zum Zeitpunkt dieses Vortrags ging der Kl344-ger noch davon aus, dass die Einkommensteuer vermieden worden w344re, wenn der Verkauf durch seinen Sohn erfolgt w344re. Der Vortrag des Kl344gers betraf daher den Fall des Verkaufs durch den Kl344ger selbst. Dieses (unzutreffende) Verst344ndnis wird durch das sp344tere Vorbringen des Kl344gers best344tigt. Noch im Schriftsatz vom 30. Mai 2006 hat er den Standpunkt vertreten, dass die Ein-kommensteuer nicht angefallen w344re, wenn die Grundst374cke nicht von ihm, sondern von seinem Sohn verkauft worden w344ren. 4 b) Ob eine Geh366rsverletzung vorliegt, weil das Berufungsgericht erst im Verhandlungstermin vom 9. August 2006 darauf hingewiesen hat, dass es bei-de in Aussicht genommene Gestaltungsm366glichkeiten als steuersch344dlich an-sehe und sich deshalb die Frage stelle, ob der Kl344ger die Ver344u337erung bei rich-tiger Beratung unterlassen h344tte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Kl344ger k366nnte sich auf eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs nicht beru-fen, weil er nach diesem Hinweis weder die Einr344umung eines Schriftsatzrechts 5 - 4 - noch die Vertagung oder die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung be-antragt hat und so die gegebenen prozessualen M366glichkeiten, sich rechtliches Geh366r zu verschaffen, nicht ausgesch366pft hat (BVerfGE 5, 9 f; 28, 10, 14; Bay-VerfGH NJW-RR 2006, 997, 998). c) Dass der Kl344ger bei richtiger Beratung von der Ver344u337erung der Grundst374cke abgesehen h344tte, wird auch im Schriftsatz vom 17. August 2006 nicht behauptet ("Es w344re zu 374berlegen gewesen 205"). Auf den Umstand, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung eingereicht wurde (247 296a ZPO), kommt es daher nicht an. 6 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 7 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 18.03.2004 - 43 O 3300/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.08.2006 - 20 U 2954/04 -
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