BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/07 Verk374ndet am: 20. November 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 1 Satz 2 Wei337 der Gl344ubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussicht-lich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der F344lligkeit im wesentlichen zu erf374llen, so wei337 er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gl344ubiger benachteiligt. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 11. Mai 2005 er366ffneten Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen des S. F. (nachfolgend Schuld-ner). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung R374ckgew344hr verschiedener auf Mietforderungen des Beklagten geleisteter Zahlungen. 1 Der Schuldner betrieb seit August 2001 ein Restaurant in vom Beklagten gemieteten R344umen. Wegen bestehender Zahlungsr374ckst344nde in H366he von 5.290,38 200 k374ndigte der Beklagte das Mietverh344ltnis mit Schreiben vom 27. Oktober 2002 fristlos. Eine R344umung durch den Schuldner erfolgte nicht. Dieser glich auch den Zahlungsr374ckstand nicht aus. Vielmehr setzte er seine 2 - 3 - T344tigkeit in den gemieteten R344umen bis zum Entzug der Gastst344ttenerlaubnis und Einstellung des Betriebs Ende November 2004 fort. Auf den Mietzins, der zun344chst 2.473,12 200 und nach dem Vortrag des Beklagten ab M344rz 2003 2.600 200 betrug, leistete der Schuldner nur unregelm344337ig Barzahlungen in einer Gr366337enordnung zwischen 50 und 1.000 200. Im Jahre 2003 erh366hte sich der Zah-lungsr374ckstand auf 21.890,38 200 und im Jahre 2004 auf 46.560,38 200. Insgesamt betrugen die Zahlungen des Schuldners zwischen dem 2. Januar 2003 und dem 19. November 2004 22.080 200. Am 5. Juni 2002 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Gegen ihn bestanden seit 1. Januar 2003 ohne Ber374cksichtigung der Anspr374-che des Beklagten offene Forderungen in H366he von mindestens 58.845,94 200, denen liquide Mittel in H366he von nie mehr als 1.500 200 gegen374berstanden. Dem Beklagten war bekannt, dass dem Schuldner im Zeitraum 2001 bis 2004 zwei-mal der Strom abgestellt wurde. Ende 2003 teilte der Steuerberater des Schuldners dem Beklagten mit, dass dieser wegen bestehender Steuerr374ck-st344nde mit dem Finanzamt eine Abzahlungsvereinbarung getroffen habe, ab Januar 2004 erhalte er seine Miete wieder normal. Tats344chlich blieb es aber auch ab Januar 2004 nur bei Teilzahlungen, die regelm344337ig nicht einmal die H344lfte des monatlich geschuldeten Mietzinses erreichten. 3 Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 hat der Kl344ger s344mtliche vom Schuldner zwischen dem 2. Januar 2003 und 19. November 2004 erbrachten Teilzahlun-gen angefochten. Seine auf Zahlung von 22.080 200 gerichtete Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger den Anspruch in voller H366he weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 5 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl344gers auf R374ckgew344hr gem344337 247 143 Abs. 1 InsO, 247 133 Abs. 1 InsO mit folgender Begr374ndung ver-neint: Zwar habe das Landgericht mit Recht die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners bejaht, seine Anspr374che gegen den Schuldner h344tten sich seit Oktober 2002 fortlaufend erh366ht und seien bis Ende 2004 niemals vollst344ndig zur374ckgef374hrt worden. Dem Beklagten habe aber die Kenntnis von weiteren Gl344ubigern mit ungedeckten Anspr374chen, f374r deren Nachweis der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweispflichtig sei, gefehlt. Der Senat folge nicht der Auffassung, dass der Nachweis der Kenntnis der Gl344ubigerbenachteiligung durch den Schuldner nicht mehr notwendig sei, wenn der Anfechtungsgegner Umst344nde kenne, die zwingend auf eine drohende Zah-lungsunf344higkeit hindeuteten. Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386) ein solches Verst344ndnis des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nahe legen k366nnte, widerspreche dies doch dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es m374sse ver-langt werden, dass sowohl die positive Kenntnis der drohenden Zahlungsunf344-higkeit des Schuldners als auch der Benachteiligung der Gl344ubiger durch die Rechtshandlung des Schuldners kumulativ gegeben seien. Allein die Kenntnis von anderen Gl344ubigern reiche nicht aus. Der Anfechtungsgegner m374sse auch wissen, dass diese noch ungedeckte Forderungen gegen den Schuldner h344tten. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Vermutungswirkung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verkannt. 7 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne des 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gehandelt hat und dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gl344ubiger zu benachteiligen. Dies kann im Hinblick auf die w344hrend des gesamten Zeitraums, in dem der Schuldner Teilzahlungen an den Beklagten erbracht hat, bestehenden Verbindlichkeiten nicht zweifelhaft sein. Der Schuldner wusste, dass er mit seinen Zahlungen an den Beklagten die 374brigen Gl344ubiger sch344digte, da sich deren Befriedigungsaussichten ent-sprechend verringerten. 8 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Vor-trag des Kl344gers die Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. 9 Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gl344ubi-ger benachteiligte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es f374r diese Vermutung aus, wenn der Gl344ubiger Umst344nde kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunf344higkeit hindeuten (BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; v. 17. Februar 2004 10 - 6 - - IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZInsO 2004, 859, 860 f; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273, 276 Rn. 36 f). Nach dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung erfahren hat (vgl. Huber NZI 2003, 599, 600; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 133 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 133 Rn. 21; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 133 Rn. 24 d; Mohrbutter/Ringstmeier/Glatt, Handbuch der Insolvenz-verwaltung, 8. Aufl. 247 9 Rn. 149), gen374gt es, dass der sp344tere Anfechtungsgeg-ner Umst344nde kennt, die - etwa bei Nichterf374llung betr344chtlicher Verbindlichkei-ten 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg - zwingend auf eine drohende Zah-lungsunf344higkeit des Schuldners hindeuten. Im vorliegenden Fall ist das Beru-fungsgericht sogar davon ausgegangen, dass der Beklage die Zahlungsunf344-higkeit des Schuldners kannte. Unter diesen Umst344nden musste der Beklagte damit rechnen, dass weitere Gl344ubiger mit ungedeckten Anspr374chen vorhanden waren. Derjenige, der wei337, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder vor-aussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der F344lligkeit im wesentlichen zu erf374llen (247 18 Abs. 2 InsO), wei337 in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gl344ubiger benachteiligt (HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 23). Entscheidende Voraussetzung f374r die Anwendung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunf344higkeit (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). - 7 - III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Sie ist nicht zur Endentscheidung reif. 11 Kennt der Gl344ubiger die einmal eingetretene Zahlungsunf344higkeit des Schuldners und ist aufgrund der Umst344nde zu vermuten, dass dessen Benach-teiligungsvorsatz dem Gl344ubiger bekannt ist, so obliegt es diesem, darzulegen und zu beweisen, dass er sp344ter gleichwohl davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen (BGHZ 149, 100, 108, 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 293; v. 20. Dezember 2007 aaO S. 276 Rn. 36). 12 Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Schuldner habe ihm gegen374ber jedes Mal bei Vornahme der Zahlungen unter Vorlage entsprechen-der Quittungen erkl344rt, dass er zun344chst seine 374brigen Gl344ubiger habe befriedi-gen m374ssen, um seinen laufenden Gesch344ftsbetrieb aufrecht zu erhalten. So-wohl sein Anwalt als auch sein Steuerberater h344tten ihm geraten, s344mtliche an-deren Gl344ubiger vor dem Beklagten zu befriedigen, da dieser als Vermieter mindestens ein Jahr ben366tige, eine R344umung durchzusetzen. 13 Der Vortrag des Beklagten ist erheblich. Gelingt es ihm, zu beweisen, dass er aufgrund der Erkl344rungen des Schuldners und der ihm vorgelegten Quittungen davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wie-der aufgenommen und er, der Beklagte, sei der einzige, dessen Forderungen 14 - 8 - nicht voll befriedigt w374rden, so scheidet eine Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Kann umgekehrt der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht f374hren, so hat der Kl344ger gegen ihn Anspruch auf Zahlung von 20.080 200 aus 247 143 Abs. 1, 247 133 Abs. 1 InsO. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 27.02.2007 - 6 O 248/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 U 38/07 -
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