BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 188/08 vom 18. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. M344rz 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beschwerdef374hrers gegen die Streit-wertfestsetzung gem344337 Beschluss vom 18. Februar 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Zutreffend geht der Beschwerdef374hrer davon aus, dass der vom Senat f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert zu einem erheblichen Teil kapitalisierte Zinsen enth344lt. 1 Bei dem betreffenden Zinsbetrag von insgesamt 33.497,05 200 handelt es sich jedoch nicht um Nebenforderungen, die gem344337 247 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO f374r den Streitwert unbeachtlich w344ren. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Scha-den eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst (BGH, Beschl. v. 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp ZPO 247 4 Nr. 30; vgl. auch OLG Schleswig, SchlHA 1951, 46 f; ebenso Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 247 4 Rn. 32). 2 - 3 - So verh344lt es sich im Streitfall. Der Beschwerdef374hrer hatte denjenigen Schaden eingeklagt, der ihm durch die nach seiner Auffassung mangelhafte Vertretung durch die Beschwerdegegnerin entstanden war. Zu diesem Schaden geh366rten auch die Prozesszinsen, die er - ausgehend von seiner Rechtsposi-tion - erhalten h344tte, wenn die Beklagte die Vorprozesse ordnungsgem344337 ge-f374hrt h344tte. 3 Nebenforderung im Sinne des 247 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO sind nur dieje-nigen (nicht ausgerechneten) Zinsen, die der Beklagte im vorliegenden Re-gressprozess wegen Nichterf374llung jenes Schadensersatzanspruchs aus Ver-zug bzw. 247 291 BGB fordert. Ihre Berechtigung h344ngt von der Berechtigung der Schadensersatzforderung als Hauptforderung ab. 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 27 O 994/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2008 - 11 U 22/07 -
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