BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1124; ZVG § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 146 Abs. 1, § 154 a) Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an d en Schuldner herauszug e ben. b) Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückg e nommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten w a- ren. BGH, Urtei l vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10 - LG Berlin KG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Vill , die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerg e- richts in Berlin vom 27. September 2010 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgä ngerin der klagenden Bank (nachfolgend: Klägerin) g e- währte ihrem Darlehensnehmer (nachfolgend: Schuldner) mehrere Darlehen zu r Finanzierung von Baumaßnahmen auf den Grundstücken S . straße und B . A . in B . . Zur Sicheru ng der Darlehen trat der Schuldner zusätzlich zu den an diesen Grundstücken zu Gunsten der Klägerin bestellten Grundschulden sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche g e- gen die Mieter d ies er Haus grundstücke ab. In der Folgezeit beantragte die Kl ä- gerin wegen Zahlungsrückständen des Schuldners die Zwangsverwaltung der bezeichneten Grundstücke , woraufhin das Vollstreckungsgericht m it Beschlü s- sen vom 6. April 2004 und vom 19. Mai 2004 die Zwangsverwaltung an ordnete und die Beklagte zur Zwangsverwalterin bes tellte. Am 23. Juni 2005 er z i el ten die Klägerin und der Schuldner Einvernehmen über die Beendigung der Zwangsverwaltung en . S tattdessen sollte ein gewerbliches Unternehmen mit der 1 - 3 - Verwaltung der Immobilien beauftragt werden. Nach dem Vortrag der Klägerin is t hierbei auch vereinbart worden , dass Überschüsse aus dem Zwangsverwa l- tungsverfahren ihr gebühren sollten, um die bestehenden Darlehensverbin d- lichkeiten des Schuldners zurückzuführen. Aufgrund dieser Vereinbarung nahm die Klägerin ihr e Anträ g e auf Zwangsv erwaltung zur ück ; das Vollstreckungsg e- richt hob am 4. Juli 2005 die Zwangsverwaltung der Grundstücke auf. Am 11. August 2005 trat der Schuldner die Ansprüche auf Auszahlung der Übe r- schüsse aus den Zwangsverwaltungsverfahren an seinen Steuerberater ab. In d er Folgezeit zahlte die Beklagte die Überschüsse in Höhe von 21.693,66 den Steuerberater aus. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 21.693,66 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Passivr ubr u m die Beklagte als Zwangsverwalterin der streitgegenständlichen Grundstü cke bezeichnet . Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht das Rubrum dahingehend berichtigt, dass sich die Klage gegen die Beklagte pe r- sönlich richte. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückg e- wiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Rev ision verfolgt die Klägerin ihren Klag e antrag weiter. Entscheidungsgründe: Die zuläss ige Revision hat in der Sache keinen Erfolg . 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , die Berufung sei zulässig, aber nicht begründet . Mit der Aufhebung der Z wangsverwaltung habe die Beklagte ihre hoheitlichen Befugnisse verloren . Sie hätte daher nicht mehr als Partei kraft Amtes in Anspruch genommen werden können . Zwar habe sich das vorang e- gangene Mahnverfahren ausdrücklich gegen die Beklagte in ihrer Eigensch aft als Zwangsverwalterin gerichtet , so dass die vom Landgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung nicht hätte erfolgen dürfen. D ie Umstellung des streitigen Verfahrens auf die Beklagte persönlich sei aber als zulässig e r Parteiwechsel anzuseh en. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskehrung der Restmasse bestehe nic ht. Nach der Rücknahme der Anträge auf Anordnung der Zwang s- verwalt ung habe der Zwangsverwalter die Grundstück e einschließlich der g e- zogenen Nutzungen an den Schuldner herauszugeben. Das Recht der K lägerin aus der vorausgegangenen Abtretung der Mietforderungen setze sich nicht an dem Überschuss aus den Zwangsverwaltung en fort, weil die Mietforderungen durch die Zwangsverwalterin wirksam eingezogen worden und damit erloschen seien. Die Behauptung der Klägerin, der Schuldner habe ihr am 23. Juni 2005 seinen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses abgetreten, sei unerhe b- lich, weil eine solche Abtretung der Beklagten nicht bekannt gewesen sei und diese sich daher jedenfalls auf § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1 BGB berufen könne. II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Recht als zulä s- sig angesehen. 4 5 - 5 - 1. Die Zulässigkeit der B erufung ist im Revisionsverfahren zu überprüfen, weil eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nur ergehen k ann, wenn das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässig e Berufung angegriffen und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten worden ist (BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IV b ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 19). Dabei setzt eine zulä s- sige Berufung voraus, dass der Rechtsmittelführer auch die Beseitigung der im angegriffenen Urteil enthaltenen Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist hing e- gen unzulässig, wenn damit ausschließlich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt und der in erster Instanz erhobene Klag e anspruch auch nicht teilweise weiterve r- folgt wird (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21 , 26; vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, ZInsO 2008, 1075 Rn. 4 ). 2. Die Revisionserwiderung meint, die Berufung der Klägerin sei unz u- lässig gewesen, weil diese in erster Instanz die Beklagte ausdrücklich in deren Eigenschaft als Zwangsverwalterin in Anspruch genommen habe, während die Klage im Berufungsrechtszug ausschließlich gegen die Beklagte persönlich g e- richtet worden sei. Es liege deshalb ein Parteiwechsel zwischen den Instanzen vor, weshalb sich die Berufung nicht gegen die Beschwer aus dem erstinstan z- lichen Urteil richte. Diese Gegenrüge ist nicht begründet . 6 7 - 6 - Es kann dahinstehen, ob die Klage nach dem objektiven Sinngehalt der Parteibezeichnung in der Anspruchsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Ja - nuar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 32 8, 334; vom 24. November 1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453, 1454; vom 6. Juli 2006 - IX ZR 88/02, WM 2006, 2057 Rn. 5) bereits mit dem Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Ve r- fahren gegen die Beklagte persönlich gerichtet worden ist oder ob die K lägerin erst innerhalb des streitigen Verfahrens die Klage auf die persönliche Ina n- spruchnahme der Beklagten umgestellt hat . Denn d er Berichtigungsbeschluss des Landgerichts, durch welchen das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils g e- ändert und die Beklagte persönlich als Partei bezeichnet worden ist, ist der m a- teriellen Rechtskraft fähig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352). Aufgrund der Rechtskraft des Berichtigungsbeschlu s- ses stand daher zum Zeitpunkt der mündlichen Ve rhandlung vor dem Ber u- fungsgericht fest, dass sich die Klage in erster Instanz jedenfalls zuletzt gegen die Beklagte persönlich richtet e . Damit hat die Klägerin mit ihren Berufungsa n- trägen den bereits in erster Instanz erhobenen Anspruch weiter verfolgt. III. Auch die Sachentscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Revision bringt vor, die Auffassung des Berufungsgerichts führe zu dem nicht sachgerechten Ergebnis, dass die Klägerin schlechter stehe, als sie ohne den später wieder zurückgenommenen Antrag auf Zwangsverwaltung stünde. Richtigerweise müsse im Falle der Antragsrücknahme derjenige als berechtigt angesehen werden, die Überschüsse aus der Zwangsverwaltung zu vereinnahmen , welchem diese Erträge ohne die A nordnung der Zwangsverwa l- 8 9 10 - 7 - tung gebührt hätten. Da die Mietforderungen der Klägerin als Kreditsicherheit zugestanden hätten, habe die Beklagte bei der Einziehung der Mieten als Zwangsverwalterin kein Geschäft des Schuldners besorgt, sondern ein solches der K lägerin. 2. Die Einwände der Revision greifen nicht durch. Die persönliche Inanspruchnahme der Beklagten kann nicht auf eine en t- sprechende Anwendung des Auftragsrechts, der Bestimmungen über die G e- schäftsführung ohne Auftrag oder auf Bereicherun gsrecht gestützt werden, weil die Beklagte persönlich weder ein Geschäft geführt hat noch bereichert ist. In Betracht kommt allerdings, dass die Beklagte als Zwangsverwalterin durch die Auszahlung des Überschusses an den Steuerberater pflichtwidrig gehande lt hat und deshalb der Klägerin persönlich haftet. Nach der Vorschrift des § 154 Satz 1 ZVG ist der Zwangsverwalter den Beteiligten persönlich für die or d- nungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich . Beteiligte in diesem Sinne s ind über die formell Verfahrensbeteiligten gemäß § 9 ZVG hinaus diejenigen Personen, gegenüber welchen das Zwangsverste i- gerungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt (BGH, U r- teil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336 Rn. 9 ff ; vom 5. März 2009 - IX ZR 15/08, ZInsO 2009, 789 Rn. 9). Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte persönlich scheidet jedoch aus, weil die Verwendung des Übe r- schusses durch die Beklagte als Zwangsverwalterin nicht pflichtwidrig war. a) Die Beklag te war nicht verpflichtet, die erwirtschafteten Überschüsse nach Maßgabe des Teilungsplans an die Klägerin in deren Eigenschaft als frühere Vollstreckungsgläubigerin auszuzahlen, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurückge nommen hat. 11 12 13 - 8 - Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 der Zwangsverwalterveror d- nung (ZwVwV) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) bleibt der Verwalter auch nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens berechtigt, von ihm begründete Verbindli chkeiten zu erfüllen und hierfür Rücklagen zu bild e n . Dies gilt auch, wenn das Verfahren deshalb aufgehoben worden ist, weil der Gläubiger seinen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurückgeno m- men hat (§ 12 Abs. 3 Satz 3 ZwVwV ) . Im Hinblick auf die V erwendung des nach Abzug dieser Verbindlichkeiten sowie der Verfahrenskosten (§ 155 Abs. 1 ZVG) verbleibenden Überschusses (§ 155 Abs. 2 ZVG), welcher bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung erwirtschaftet worden ist, muss danach unterschieden werden , ob di e Aufhebung wegen Erteilung des Zuschlags in der Zwangsve r- waltung oder wegen Antragsrücknahme erfolgt ist. aa ) Nach der Erteilung des Zuschlags dauert die Zwangsverwaltung nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV bis zu deren Aufhebung durch d as Vollstreckungsgericht fort (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 156/06, WM 2007, 2387 Rn. 12). Da die Nutzungen ab dem Zuschlag gemäß § 56 Satz 2 ZVG dem Erwerber des Grundstücks gebühren, hat der Verwalter die nach der Wirksamkeit des Zuschlag s (§ 90 Abs. 1, §§ 89, 104 ZVG) erwir t- schafteten Überschüsse in entsprechender Anwendung des § 667 BGB an den Erwerber herauszugeben (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007, aaO Rn. 1 3 f f ), während dem Ersteh er kein Anspruch auf die vor diesem Zeitpunkt erwirtscha f- t eten Überschüsse zusteht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08, WM 2009, 1438 Rn. 7). Soweit vor der Wirksamkeit des Zuschlag s aus der Zwang s- verwaltung Überschüsse erwirtschaftet worden sind, bleibt für deren Ausschü t- tung der Teilungsplan maßgeblich (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782 ). 14 15 - 9 - bb ) Eine Verteilung von Überschüssen nach dem Teilungsplan findet hingegen nicht mehr statt, wenn das Z wangsverwaltungsverfahren wegen A n- tragsrücknahme aufgehoben worden ist. Nach der Regelung des § 161 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 ZVG ist das Zwangsverwaltungsverfahren aufzuheben, wenn der das Verfahren betreibende Gläubiger seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat . Auch wenn die Verfahrensaufhebung aufgrund einer zulässigen Antragsrücknahme ohne weitere sachliche Prüfung durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 43), endet die Beschlagnahme des Grundstücks erst mit dem Aufhebungsbeschluss (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff) . Nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung aufgrund Antragsrücknahme hat der Zwangsverwalter das Grundstück an den Schuldner herauszugeben, und zwar einschließlich der Nutzungen, die v on ihm nicht mehr benötigt werden (BGH, Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75, BGHZ 71, 216, 220 ; Haarme y- er/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 161 ZVG Rn. 16; E n- gels in Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 1 61 Rn. 25 ff; Löhnig/Blümle, ZVG, § 161 Rn. 24; Böttcher/Keller, ZVG , 5. Aufl., § 161 Rn. 32; Kindl/Me ll er - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstr e- ckung, § 161 ZVG Rn. 8 ; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 161 Rn. 5.1 ) . Zahlungen auf den Teilungsplan erfolge n nicht mehr ( Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO Rn. 13; Stöber , aaO ; Engels , aaO Rn. 28 ; Löhnig/ Blümle , aaO ; Böttcher/Keller, aaO Rn. 34 ) . Aus dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Di s- positionsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februa r 2009 - VII ZB 30/08, WM 2009, 710 Rn. 20; MünchKomm - ZPO/Rauscher, 3. Aufl., Einl. Rn. 366) 16 17 18 - 10 - folgt, dass der Gläubiger aus der Zwangsverwaltung keine Rechte mehr herle i- ten kann, nachdem gerade er deren Aufhebung beantragt hat (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/Förste r/Hintzen, aaO Rn. 13). b ) D ie Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, die Überschüsse aus der Zwangsverwaltung an die Klägerin auszuzahlen, weil diese aus der Einzi e- hung von Mietforderungen erwirtschaftet worden sind, welche der Klägerin zur Si ch erheit abgetreten worden waren. aa ) Die Vorausabtretung der künftigen Mietforderungen durch den Schuldner wurde durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nach Maßgabe des § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam. ( 1 ) Die Anordnung der Zwangsverwaltung gilt nach der Regelung d es § 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 ZVG zu Gunsten des Gläubigers, welcher die Zwangsverwaltung betreibt, als Beschlagnahme des Grundstücks . Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwangs verwaltung aus einem dinglichen Recht am Grun dstück oder aus einer persönlichen Forderung gegen den Grundstückseigentümer betrieben wird (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 204). Die Beschlagnahme erstreckt sich g emäß § 148 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ZVG sowi e gemäß § 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZVG, § 1123 Abs. 1 BGB auch auf die F orderungen aus der Vermietung des verwalteten Grundstücks. Hat der Grundstückseigentümer die Mietforderungen für die Zukunft a b- getreten, so ist diese Verfügung na ch Maßgabe des § 1124 Abs. 2 BGB gege n- über dem Gläubiger unwirksam, zu dessen Gunsten das Grundstück in B e- schlag genommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005, aaO S. 204, 19 20 21 22 - 11 - 207 f ; vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919 Rn. 21 ff ; vom 8 . Dezember 2010 - XII ZR 86/09, NJW - RR 2011, 371 Rn. 15). Die Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB räumt daher im Falle der Konkurrenz von Beschla g- nahme eines Grundstücks und vorausgega ngener Abtretung künftiger Miet fo r- derungen dem die Beschlagnahme betreibenden Gläubiger den Vorrang ein und weicht vom Prioritätsprinzip ab, weil die laufende Miete zu Gunsten der Grundpfandgläubiger als Haftungsobjekt dienen soll (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 207 f; vom 13. März 2008 - IX ZR 119/06, WM 2008, 801 Rn. 19). ( 2 ) Die Beschlagnahme des Grundstücks lässt die Wirksamkeit der V o- rausabtretung der Mieten an die Klägerin nicht deshalb unberührt, weil die Kl ä- gerin selbst die Beschlagnahme des Grundstücks betrieben hat. Zwar führt die B eschlagnahme des Grundstücks nach der Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB nicht zur absoluten Unwirksamkeit vorausgegangener Ve r- fügungen des Schuldners, sondern nur zur relativen Unwirksamkeit gegenüber dem Gläubiger, welcher die Beschlagnahme betrieben hat (RG Z 64, 415, 420; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2009, § 1124 Rn. 38; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1124 Rn. 11). Diese ist aber auch gegenüber der Klägerin in deren Eigenschaft als Zessionarin eingetreten. Die Ausgestaltung der Rechtspositi o- nen der Kläger in als Zessionarin der Mietforderungen sowie als betreibende Grundpfandgläubigerin ist auch dann gesondert zu beurteilen, wenn diese Rechte in einer Person zusammentreffen. 23 24 - 12 - Die Beschlagnahme des Grundstücks ist für die Sicherung des Zessi o- nar s der kü nftigen Miet forderungen a uch dann nicht unerheblich, wenn dieser - wie die Klägerin - zugleich Grundpfandgläubiger ist. Denn ohne die Beschla g- nahme wird auch der Zugriff eines solchermaßen doppelt gesicher ten Gläub i- ger s auf die Miet forderungen nach der Reg elung des § 1124 Abs. 2 BGB vere i- telt, wenn ein anderer Gläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt, mag diesem auch nur ein nachrangiges Grundpfandrecht oder lediglich eine persönliche Forderung zustehen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005, aaO S. 203 f f). Die Vorteile der Sicherungszession und der Beschlagnahme kann der zweifach gesicherte Gläubi ger nicht kumulieren. Entscheidet er sich, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung zu betreiben, so muss er hinnehmen, dass die an ihn ab getretenen Miet forderungen nun dem Einzi e- hungsrecht des Zwangsverwalters unterliegen (§ 152 Abs. 1 ZV G) und die Fo r- derungsabtretung an ihn selbst insoweit nach § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam ist . Ein Einziehungsrecht des Zessionars kann neben demjenigen des Z wang s- verwalters schon deshalb nicht fortbestehen, weil die Nutzungen des Grun d- stücks auch zur Deckung der Verfahrenskosten und der Verwaltungsausgaben (§ 155 Abs. 1 ZVG) dienen und daher dem Zugriff des Zwangsverwalters nicht entzogen werden dürfen. bb ) D ie Revision erkennt an , dass die an die Klägerin abgetretenen Mie t- forderungen durch Erfüllung erl o schen sind , soweit die Beklagte als Zwang s- verwalterin die se eingezogen hat . Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte als Zwangsverwalterin n icht deshalb verpflichtet, die Überschüsse aus der Zwangsverwaltung an die Beklagte auszukehren, weil diese durch Ei n- ziehung der Mietforderungen erwirtschaftet worden sind. 25 26 - 13 - Zwar steht dem Inhaber einer Forderung ein Bereicherungsanspruch g e- gen den Le istungsempfänger aus § 816 Abs. 2 BGB zu, wenn der Forderung s- schuldner mit befreiender Wirkung an einen Nichtberechtigten geleistet hat. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor . D ie Beklagte als Zwangsverwalterin hat aufgrund ihres gesetzlichen Einziehu ngsrechts (§ 152 ZVG) die Mieten als B e- rechtigte vereinnahmt , während de r Forderungserwerb der Klägerin insoweit - wie dargelegt - gemäß § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam gewesen ist . Aus di e- sem Grund hat die Beklagte als Zwangsverwalterin mit der Einziehung de r Mi e- ten auch kein Geschäft der Klägerin geführt, so dass ein Anspruch auf Ausza h- lung des Überschusses weder in entsprechender Anwendung der Bestimmu n- gen des Auftragsrechts (§ 667 BGB) noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 681 Satz 2 iVm § 667 BGB) bes tanden hat . Der von der Revision geltend gemach te Anspruch des Zessionars von Mietforderungen, welche im Zwangsverwaltungsverfahren eingezogen worden sind, kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Überschuss aus der Zwangsverwaltung nicht notwe ndig allein aus den Mieten erwirtschaftet sein muss, die ohne die Anordnung der Zwangsverwaltung vom Zessionar hätten eingezogen werden können. N eben den Mieteinnahmen können der Zwang s- verwaltungsmasse weitere Mittel aus Gegenständen zufließen, auf welche sich die Zwangsverwaltung erstreckt, wie beispielsweise Versicherungsleistungen ( § 146 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1127 bis 1129 BGB ). Aus dem Gesam t- überschuss der Zuflüsse über die Verfahrenskosten und Verwaltungsausgaben kann deshalb rechnerisch kein Betrag ermittelt werden, welcher dem Zessionar der Miet forderungen zugeordnet werden könnte . c ) Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin, der Schuldner habe im Rahmen der B e- 27 28 29 - 14 - sprechung vom 23. Juni 2005 seinen Anspruch auf Auszahlung des Übe r- schusses an sie abgetreten. Zwar würde die Klägerin aus einer solchen Abtretung einen Zahlungsa n- spruch gegen die Beklagte als Zwangsverwalterin erlangt haben, weil der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme nach den allgemeinen Vorschriften abtretbar und pfändbar ist ( vgl. OLG Köln, VersR 1994, 113, 114; LG Freiburg, RPfleger 1988, 422; Engels in Dassler/Sch iff - hauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 152 Rn. 253 f, § 161 Rn. 26; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rn. 17 ). Die Auszahlung de s Überschu s- ses an den Steuerberater bedeutete jedoch auch in diesem Fall keine Pflich t- ve r letzung der Beklagten, wei l dieser eine solche Abtretung an die Klägerin nicht mitgeteilt worden war. Nach den revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 11. August 2005 ledi g- lich angekündigt, dass der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Übe r- schusses an die Klägerin abgetreten werden solle. Die Klägerin hat hingegen ihre im Rechtsstreit vorgebrachte Behauptung, der Schuldner habe diese Fo r- derung bereits am 23. Juni 2005 an sie abgetreten, vor der Auszahlung an den Steuerberater nicht gegenüber der Beklagten vorgebracht . Selbst wenn die der Beklagten mitgeteilte Forderungsa btretung an den Steuerberater wegen einer zeitlich früheren Abtretung an die Klägerin unwirksam gewesen sein sollte, konnte die Beklagte als Zwangsverwalterin gemäß § 408 Abs. 1 in Verbindung mit § 407 Abs. 1 BGB an den Steuerberater schuldbefreiend leisten. Die B e- klagte war nicht verpflichtet, diese Auszahlung im Hinblick auf eine ihr nicht mi t- 30 31 - 15 - geteilte, sondern lediglich als beabs ichtigt angekündigte Forderungsabtretung an die Klägerin zurückzustellen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2010 - 5 O 282/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 23 U 131/10 -
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