BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 188/11 Verkündet am: 4. Juni 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vo m 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie di e Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: A uf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4 . Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9 . März 201 1 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückabwicklung ihrer Beteil i- gung en an der V . 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) in Anspruch. D i e Kläger erwar ben jeweils nach vorheriger Beratung durch den Mita r- beiter S . der Beklagten Beteiligung en an V 3 . Am 17. Juli 2003 zeichneten die Klägerin zu 1 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von 25.000 Agio in Höhe von 1.250 sowie der Kläger zu 2 im Nennwert von 35.000 u- züglich Agio in Höhe von 1.750 . Der Kläger zu 2 zeichnete darüber hinaus am 1 2 - 3 - 25. November 2003 eine weitere Beteiligung an V 3 im Nennwert von 70.000 zuzüglich Agio in Höhe von 3.500 2 finanzierte d ie Beteil igu n- g en in Höhe von 10.500 Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekt s sollten 8,9% der Zeichnung s- summe und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung durch die V . AG (im Folgenden: V. AG) verwendet we r- den. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Ve r- triebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumm e . Dies wurde dem Kläger zu 2 nicht offengelegt. Der Klägerin zu 1 wurde vom Berater S . jedenfalls nicht die zutreffende Höhe der für die Beklagte bestimmten Provision mitgeteilt . Bereits zuvor hatte der Kläger zu 2 durch Vermittlung der Beklagten den Filmfonds " Z weite A. GmbH & Co. KG " (nachfolgend: A II) gezeichnet. Auf Seite 28 des Prospekts zu diese m Fonds war mitgeteilt worden, dass die Beklagte für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung von 8,5% des Zeich nungskapitals erhielt. Die Zeichnung durch den Kläger zu 2 wurde von der Fondsgesellschaft allerdings nicht mehr angenommen. D i e Kläger verlangen mit ihre r Klage unter Berufung auf mehrere Aufkl ä- rungs - und Beratungsfehler , Zug um Zug gegen die Abgabe von Angeboten zur Übertragung der Beteiligungen, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von 26.250 1) bzw. 7 8 . 7 50 zuzüglich Darlehensb earbeitung s- entgelte in Höhe von 500 2), jeweils nebst entgangene n Gewinn s in Höhe von 4% ab Zeichnung der Anlage n bis zur Rechtshängigkeit der Klage sowie Prozesszinsen . Darüber hinaus verlangen die Kläger Ersatz vorgerich t- lich aufgewandter Kosten eines Güteverfahren s in Höhe von 228,14 3 4 5 - 4 - zu 1) bzw. 453,14 er zu 2 ). Des Weite ren begehren die Kläger die Fes t- stellung, dass die Beklagte ver pflichtet ist, sie von allen steuerlichen und wir t- schaftlichen Nachteilen aus den Beteiligungen freizustel len , sowie die Festste l- lung des Annahmeverzugs der Beklagten . Der Kläger zu 2 begehrt s chließlich den Ersatz von Zins - und Tilgungszahlungen auf die Darlehen zuzüglich de r einbehaltenen Bearbeitungsentgelt e in Höhe von insgesamt 24.911,90 die Feststellung, dass der Beklagten aus den Finanzierungsdarlehen keinerlei Forderungen mehr zustehen. Das Landgericht hat de r Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat l e- diglich den vom Kläger zu 2 begehrten E rsatz der Zins - und Tilgungsleistungen um die Bearbeitungsentgelte in Höhe von 500 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des entgangene n Gewinns von der Zeichnung der Anlagen bis zur Rechtshängigkeit abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Kla ge . Entscheidungsgrün de: Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründun g seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem zwischen den Klägern und der Beklagten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag dadurch verletzt, dass sie die Kläger nicht über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% des Anlagebetrags aufgeklärt habe. Insoweit lägen aufklärungspflichtige Rüc k- vergütungen vor, unabhängig davon, ob die Provision aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren stamme. Davon unabhängig müsse die Information des Anlageberaters richtig und vollständig sein. Der Klägerin zu 1 sei im Ber a- tungsgespräch jedoch der falsche Eindruck vermittelt worden, der Beklagten flösse nur das Agio in Höhe von 5% zu. Der Kläger zu 2 sei in den Bera tung s- gesprächen über haupt nicht über die Vertriebsprovisionen informiert worden. Auch durch die Übergabe des Emissionsprospekts habe die Beklagte die Kl ä- ger nicht hinreichend über die an sie zurückfließenden Entgelte aufgeklärt. Aus dem Prospekt werde nich t deutlich, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst an den dort ausgewiesenen Provisionen mitverdiene. Im Übrigen habe die Beklagte nicht dargetan, dass sie den Prospekt den Klägern so recht zeitig vor der Zeichnung am 17. Juli 2003 übergeben habe, das s eine umfassende Lektüre möglich gewesen wäre. Die Pflichtverletzung scheitere auch nicht d a- ran, dass die Kläger ausweislich ihrer Anhörung vor dem Landgericht davon ausgegangen seien, die Beklagte werde an den Geschäften " auch verdienen " . Das Verschulden der Beklagte n werde vermutet. Die Beklagte habe sich nicht entlasten können. Die unterbliebene Aufklärung sei schließlich kausal für den Erwerb der Beteiligungen durch die Kläger gewesen. Zugunsten der Kläger greife die Ve r- 8 9 10 - 6 - mutung aufklärungsrichtigen V erhaltens ein. D e n der Beklagten obliegende n Beweis, dass die Kläger die Beteiligungen auch bei ordnungsgemäßer Aufkl ä- rung über die Rückvergütungen gezeichnet hätten, habe die erstinstanzlich durchgeführte Parteiv ernehmung nicht erbracht. Zweifel an der Vo llständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestünden nicht. Nach den vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussagen der Kläger hätten diese allenfalls eine Vergütung der beratenden Bank in Höhe von 5%, nicht jedoch in Höhe von 8,2 5% akzeptiert. Unerheblich sei, dass der Kläger zu 2 nicht habe angeben können, wie er sich bei der gebotenen Aufklärung verhalten hätte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens werde auch nicht da - durch erschüttert, dass der Kläger zu 2 wenige Mo nate vor dem Erwerb der B e- teiligung en an V 3 bereits den A II in Höhe von 170.000 gezeichnet habe, o b- wohl dort im Anlageprospekt eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 8,5% für die Beklagte ausgewiesen worden sei . E s gebe ke inen Erfahrungssatz, dass sich ein Anleger zu dem Empfang von P rovisionen durch die Hausbank stets und in jedem Fall gleich positioniere. Wie das Landgericht zu Recht ausführe, sei zudem nicht erkennbar, dass der Kläger zu 2 die entsprechende Passage im Prospekt überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Es komme hinzu, dass der Kläger zu 2 die Beteiligung an V 3 darlehensfinanziert habe. S eine Angaben in der Parteivernehmung , er hätte die insoweit an die Beklagte zu leistenden Zinsen zusätzlich zur Provision in seine Überlegungen mit einbez ogen , seien nachvollziehbar . II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 11 12 - 7 - 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus de n nicht mehr im Streit stehenden Beratungsve r- tr ä g en nach den Grundsätzen des Bo nd - Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, d i e Kläger über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft v erletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückverg ü- tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rü ckvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig u m- satzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi o- nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Prov i- sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsver gütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entst e- hen, er kann jedoch da s besondere Interesse der beratenden Bank an der Em p fehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn . 25 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17). Bei de n von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtspr e- chung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger über di e- 13 14 15 - 8 - se Rüc kvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fonds - prospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte nicht als Empfängerin der dort j e- weils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Se natsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN). Schließlich hat das Berufungsgericht rechts - und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 20 10, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f. , jeweils mwN). 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverle t- zungen für den Erwerb der Fondsbeteiligungen durch die Kläger bejaht hat. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweisla st für ihre Behauptung trägt, die Kläger hätten die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütu n- gen erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflic hten verletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" g ilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeso n- dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, s ondern um eine zur Beweislastumkehr führende 16 17 18 19 - 9 - widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 ff. mwN). Von dieser Beweislastumkehr i st nicht nur dann auszugehen , wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernün ftigerweise nur eine Handlungsaltern a- tive gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abste llen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vielmehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Kläger als Partei für die Behauptung der Beklagten vernommen, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen V ertriebsprovisionen erhalten haben , für die Anlag e- entscheidungen ohne Bedeutung gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 20 1 2 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 38 ff. mwN). Soweit das Berufungsgericht sich durch die Aussage der Kläger als Pa r- tei nicht davon überzeugen konnte, dass sie sich an V 3 auch dann beteiligt hätten , wenn sie im Beratungsgespräch über die Provisionsz ahlung an die B e- klagte aufgeklärt worden wären, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kausalitätsvermutung sei durch die Pa r- teivernehmung nicht widerlegt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur eingeschränkter Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - und Erfahrungssätze gewü r- digt worden ist (Senat sbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsg e- 20 21 22 - 10 - richt hat die Aussagen der Kläger umfassend und widerspruchfrei gewürdigt. Seine Würdigung ist auch zumindest ver tretbar. Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger ausweislich ihrer eigenen Angaben von einem Provisions fluss an die Beklagte dem Grunde nach ausgegangen sind. Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen zu grunde, dass die beratende Bank ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe der Rückvergütung aufklären muss, weil der Anleger nur bei Kenntnis auch der Höhe der Rückvergütungen das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung der Kapitalanl age richtig einschätzen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 19 Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 und vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 aE). Die tatrichterliche Wü rdigung des Berufungsgerichts, dass die Offenlegung der Höhe der Provision geeignet g e- wesen wäre , die Kläger von der Zeichnung abzuhalten, hält der eingeschrän k- ten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht alle rdings den von der B e- klagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN). aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis g e- st ellten Vortrag der Beklagten zum Motiv der Kläger , sich an V 3 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungsko n- zept), nicht berücksichtigt. Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wü nscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom 23 24 25 26 - 11 - Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zul assen, dass an die Bank geflossene Rückve r- gütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN). Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behau p- tet, den Klägern se i es vordringlich um die mit V 3 zu erzielende Steuererspa r- nis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei d e- nen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsg e- richt hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürd igt und, soweit nicht ohnehin unstreitig, den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung des Beraters S . als Zeugen unbeachtet gelassen. bb ) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht des Weiteren der Tats a- che, dass der Kläger zu 2 bereits zuvor den Filmfonds A I I gezeichnet hatte, für dessen Vermittlung die Beklagte Provisionen in Höhe von jeweils 8,5% des Zeichnungskapitals erh a lt en sollte , keine Bedeutung beigemessen. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich sowohl aus de m vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein I ndiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50). Dass die Zeichnung von A II durch den Kläger zu 2 im vorliegenden Fall von der Fondsgesellschaft nicht mehr angenommen wurde, ist unerheblich. 27 28 29 - 12 - Nach dem revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellenden Vortrag der Beklagten ist der Kläger zu 2 bei A I I über die dort an die Beklagte geflossenen Vergütungen durch re chtzeitige Prospektübergabe aufgeklärt wo r- den. Die - vom Berufungsgericht unterstellte - unterlassene Kenntnisnahme des Klägers zu 2 von den Prospektangaben steht der Indizwirkung nicht entgegen . Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im e igenen Intere s- se sorgfältig und eingehend durchlesen (vgl. Senatsurteil e vom 31. März 1992 XI ZR 70/91, WM 1992, 90 1, 904 und vom 26. Februar 2013 XI ZR 345/10, juris Rn. 33 ; BGH, Urteil vom 6. März 2008 III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 9 aE). Wurde d er Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Das gilt zwar nur in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung, die die Prospektübergabe vorbereiten soll. Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentsche i- dungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information über die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ig norier t hätte (S e- natsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 345/10, juris Rn. 33) . III. Das Berufungsu rteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufu n gsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 31 - 13 - 1. Das Berufungsgericht wird den Zeugen S . zu den Anlagemotiven, soweit diese nicht ohnehin unstreitig oder gegebenenfalls bereits durch die Pa r- teivernehmung erwiesen sind, zu vernehmen habe n . Soweit der Kläger zu 2 die ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufklärung über Rückvergütungen bei der Zeichnung des Filmfonds A II bestreitet, wird das Berufungsgericht gegebene n- falls auch die insoweit angebotenen Beweise zu erheben haben. Die danach zu be rücksichtigenden , gegen die Kausalität sprechenden Indiz i en wird das Ber u- fungsgericht schließlich in einer Gesamtschau mit de n Aussage n de r Kläger als Partei zu würdigen haben. Insoweit wird es im Rahmen der Gesamtschau auch zu berücksichtigen haben, dass die Kläger dem Grunde nach ohnehin mit e i- nem - nicht unerheblichen - Provisionsfluss an die Beklagte rechneten. Im Üb rigen wird das Berufungsgericht , s oweit es nach erneuter Verhan d- lung Schadensersatzansprüche in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen verneinen sollte , den sonstigen geltend gemachten Pflichtverletzungen, insb e- sondere einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalg a- rantie (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff .; vgl. auch Henni ng, WM 2012, 153 ff. mwN), nachzugehen haben. Sollte das Berufungsgericht insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, de n Kläger n sei es auch auf das Sicherung s- konzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden. 2. Bezüglich de r Feststellungsantr ä g e hinsichtlich der wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteile aus de n Beteiligung en weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Anträge dahingehend ausgelegt werden können und au s- z u legen sind, dass die Ersatzpflicht der Beklagten nicht jene steuerlichen Nach - 32 33 34 - 14 - teile umfasst, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistungen resu l- tieren. Diese Nachteile wurden bereits abschl ießend (und zutreffend) bei B e- messung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor - und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung b e- rücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 R n. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40). 3. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, we s- halb die Beklagte zur Rückzahlung von investiertem Eigenkapital an den Kläger zu 2 in Höhe von 26.500 und 52.750 t worden ist. Tatsächlich aus Eigenmitteln aufgewandt hat der Kläger zu 2 , wie ausdrücklich auch in den En t- scheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 28) dargestellt, lediglich 26.250 und 52.500 zu 2 höhere B eträge geltend gemacht hat, sind darin die Bearbeitungsentgelte von jeweils 250 Kläger zu 2 jedoch tatsächlich (noch) nicht aufgewandt, sondern lediglich von 35 - 15 - der Beklagten von den Darlehensbruttobeträgen einbehalten. Sie erh öhen d a- her weder, wie vom Landgericht bereits zutreffend berücksichtigt, die vom Kl ä- ger zu 2 geltend gemachten Zins - und Tilgungsleistungen (Landgerichtsurteil S . 26) noch den Anspruch auf Ersatz des aus eigenen Mitteln aufgewandten Zeichnungsk apital s . Wi echers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 25.05.2010 - 5 O 54/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2011 - 4 U 95/10 -
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