ECLI:DE:BGH:2016:140716UIXZR188.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/15 Verkündet am: 14. Juli 2016 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug e r- bringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen ei n- gestellt hat. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberla n- desgerich ts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 17. Se p- tember 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 30. Dezember 2011 über das Vermögen des D . (nachfolgend: Schuldner) am 1. Februar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte belieferte den im Bereich des Dachdeckerhandwerks tät i- gen Schuldner mit Baumaterialien. Im Blick auf eingetr etene Forderungsrüc k- stände teilte der Schuldner der Beklagten Anfang des Jahres 2011 mit, er kö n- ne die gesamte offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen. Der Kläger behauptet, der Schuldner habe bei dieser Gelegenheit a u- ßerdem mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 1.000 der Schuldner am 29. März 2011, am 26. April 2011 und am 27. Mai 2011 j e- 1 2 - 3 - weils 1.000 Juni 2011 1.015,18 und am 26. Sept ember 2011 2.000 an die Beklagte . Die offenen Forderungen der Beklagten gegen den Schuldner beliefen sich au sweislich eines Mahnschreibens am 18. Mai 2011 auf 10.684,09 Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung stand eine Gesamtf orderung der Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung des Zahlungsbetrages von 6.015,18 in A n- spruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO nicht zu, weil die Beklagte dargelegt und bewiesen habe, von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schul d- ners keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Senat gehe - vor allem im Blick auf die Erklärung en des Schuldners im Zusammenhang mit der Bitte um Ratenza h- lung - zugunsten des Klägers davon aus, dass vorliegend neben einer objekt i- ven Gläubigerbenachteiligung auch ein Benachteiligungsvorsatz des Schul d- 3 4 5 6 - 4 - ners bejaht werden könne. Es fehle jedoch an einer Kenntnis der Bekl agten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Kenne der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Sch uldners, so sei er regelmäßig zu gleich über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Die Erklärung des Schuldners im Zusammenhang mit der Bit te um das Einverständnis mit R a- tenzahlungen stelle im Hinblick auf die zugunsten der Beklagten zu würdige n- den Umstände keine n Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert dar. Die Beklagte habe als außenstehende Gläubigerin keinen Gesamtüberblick über die Li quiditäts - und Zahlungslage des Schuldners gehabt. Der Bitte des Schul d- ners um die Ermöglichung von Ratenzahlungen seien die drei regelmäßigen Zahlungen von 1.000 hätten daher keine Umstände vorgelegen, die der Beklagten ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätslage des Schuldners ermöglicht hätten. Die offene Forderung sei nicht so hoch gewesen, dass si ch der Beklagten die Zahlungsu n- fähigkeit des Schuldners hätte aufdrängen müssen . Trotz des Zahlungsverz u- ges habe der Schuldner Ware bei der Beklagten gekauft und bar bezahlt. Z u- dem habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Zahlungsengpässe vor dem Hintergrund der witterungsbedingt schlechten Jahreszeit aufgetreten seien und sich die Auftragslage im Frühling und Frühsommer - wie tatsächlich geschehen - erheblich verbessern würde. Die Beklagte habe weder eine Tituli e- rung ihrer Forderungen angestrebt n och Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet. II . Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 7 8 - 5 - 1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Rechtshandlungen des Schuldners dar. Infolge des V ermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13). 2. Da s Berufungsgericht hat einen Benachteiligungsvorsatz des Schul d- ners unterstellt. Davon ist folglich auch für das Revisionsverfahren auszugehen. 3. Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, derzufolge die Beklagte einen etwaigen Benachteiligungsvor satz des Schuldners nicht erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche T atsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. S o- weit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss d e- ren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen e r- schlossen werden. Der K enntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegne r die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (dr o- hende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisa n- zeichen darst ellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Verm u- 9 10 11 12 - 6 - tung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsat z- anfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unte r Würdigung aller ma ß- ge b lichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Die revisionsg e- richtliche Kon trolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteil i- gungsvorsatzes getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff u m- fassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und E r- fahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 10; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 12). 4. Einer Überprüfung anhand dieses Maßstabes hält die angefochtene Entscheidung stand. a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der an dere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähi g- keit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der A n- fechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 23 ). Zur Feststellung der Zahlungs unfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungsei n- stellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsu n- 13 14 - 7 - fähigkeit begründet (BGH, aaO Rn. 17). Eine Zahlungsei nstellung kann aus e i- nem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeute n- der, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner b e- stehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. nicht (BGH, aaO Rn. 18). b) Das Berufungsgericht konnte im Streitfall ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu dem Ergebnis gelan gen, dass der Beklagten keine Umstände bekannt waren, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Za h- lungsunfähigkeit des Schuldners zweifelsfrei folgte (BGH, aaO Rn. 23 ). aa ) Aus der Äußerung des Schuldner s , er könne die insgesamt o ffenst e- hende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen , musste die Beklagte in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgericht s nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) schließen. (1 ) Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind ( BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 21; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 28; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 20 f ; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 8 ). Bei dieser Sachlage hatte sich nach dem Inhalt der Äuße rung des Schuldners ein Indiz für eine Zahlungseinstell ung verwirklicht. Dies hat das Berufungsgericht nicht ve r- kannt , jedoch in Ausübung des ihm durch § 286 ZPO eröffneten Wertungsra h- mens angenommen, dass die Beklagte aus dem isolierten Beweisanzeichen 15 16 17 - 8 - nicht notwendigerweise die Schlussfolgerung einer Zahlung seinstellung herle i- ten musste (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 17, 18). Die Mitteilung deutete auf einen Liquiditätsengpass hin, brachte aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht g e- stellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf ein en ohne sofortigen Ford e- rungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, WM 2016, 1182 Rn. 21 ) nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bereits Insolven zreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren. Das Indiz , das keine eindeutige Beurteilung der Verm ö- genslage des Schuldners gestattete, erscheint auch deshalb in einem milderen Licht, weil der Schuldner die Erklärung nicht als Reaktion auf ein Zahlungsve r- langen der Beklagten, sondern von sich aus mit dem Ziel abgegeben hat, die Forderung der Beklagten durch Ratenzahlungen zu befriedigen. Die Beklagte musste mithin nicht zwingend davon ausgehen, dass sich der Schuldner in e i- ner existenzie llen wirtschaftlichen Krise befand. ( 2 ) Bei dieser Sachlage geht es hier nicht um einen Sachverhalt, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt hatte und sich darauf beruft, diese sei nachträglich bis zur Vornahme der anfechtb a- ren Zahlungen entfallen. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Za h- lungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, w a- rum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen mögliche r- weise allgemein wieder a ufgenommen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24 mwN ). D er Abschluss einer Ratenza h- lungsvereinbarung und die nachfolgende ratenweise Tilgung der eigenen Fo r- derung lassen die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nicht entfal len. Allein dieser Umstand legt nicht nahe, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und seine Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder au f- 18 - 9 - genommen hatte (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 14). Diese Grunds ätze sind indessen vorliegend nicht einschlägig, weil die Beklagte allein aus der Erklärung des Schuldners, nicht sofort und nicht in einem Zuge Zahlung leisten zu können, nach den revisionsrechtlich hinzune h- menden Feststellungen des Berufungsgerichts nich t dessen Zahlungsunfähi g- keit erkennen musste. Vielmehr hätte die Kenntnis der Zahlungseinstellung durch die Beklagte das Hinzutreten weiterer Indizien erfordert. bb ) Im Anschluss an die Mitteilung des Schuldners haben sich bis zur Vornahme der angefoc htenen Zahlungen - wie das Berufungsgericht im Erge b- nis zutreffend angenommen hat - keine weiteren Beweisanzeichen verwirklicht, die sich aus der Sicht der Beklagten zu der zweifelsfreien Bewertung verdicht e- ten, dass bei dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit e ingetreten war. (1) Insoweit beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, der Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offenbar geworden, weil sich dieser außerstande gezeigt habe, ihre erhebliche Forderung zu begleichen. Ein Gläubige r kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese ve r- hältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. Lässt ein gewerb lich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tats a- chen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 9) . 19 20 21 - 10 - Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Zwar bestand zu dem Ze itpunkt, als der Schuldner einräumte, die offene Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen zu können, ein deut licher Forderungsrückstand. Dieser betraf aber nicht betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten, so n- dern Forderungen aus der Liefer ung von Baustoffen, die ohne weiteres auch von dritter Seite hätten bezogen werden können. Zudem hat der Schuldner nachfolgend durch seine Zahlungen die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten tatsächlich um rund ein Drittel zurückgeführt . Bei dies er Sachlage brauchte die Beklagte in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass der Schuldner zahlungsunf ä- hig war. (2 ) Das monatelange völlige Schweigen eines Schuldners auf Rechnu n- gen und vielfältig e Mahnungen kann für sich genommen ein Indiz für eine Za h- lungseinstellung begründen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 13). Eine Sachlage dieser Art ist vorliegend indessen nicht gegeben. Der Schuldner ist auf die Mahnu ngen der Beklagten nicht untätig gebli e- ben. Vielmehr hatten die Mahnungen tatsächlich Erfolg, weil der Schuldner die hier angefochtenen Teilzahlungen erbrachte . Aus dem Zeitablauf bis zur Bewi r- kung der einzelnen Zahlungen kann eine Zahlungseinstellung nich t gefolgert werden, weil zwischen dem Schuldner und der Beklagten nach den unangegri f- fenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen war , deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Zahlungsei n- stellung bedeutet (BG H, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 29 ; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 26 ). Infolge der tatsächlich 22 23 24 - 11 - bewirkten Zahlungen kam es nicht zu einem sprunghaften Anwachsen der Za h- lungsrückstände, w as ein Indiz für die Kenntnis der Zahlungseinstellung bildet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 23/15, WM 2016, 1307 Rn. 14). (3) Ferner ist in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsg e- richts zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Erwartung weiterer freiwill i- ge r Zahlungen des Schuldners k eine Titulierung und Vollstreckung ihrer Ford e- rung angestrebt hat ( BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 12; anders gelagert BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 , aaO Rn. 14 ff). Da die Beklagte ihre Forderungen nicht tituliert hatte und gegenüber dem Schuldner keinen Vollstreckungsdruck entfaltete, musste sie nicht davon ausgehen, durch den Erhalt der Teilzahlungen besser als die sonstigen Gläub i- ger des Schuldners gestellt zu werd en (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 11). (4) Überdies ist der Zahlungsverzug entsprechend der Würdigung des Berufungsgerichts als weniger schwerwiegend einzustufen , weil die Beklagte gleichwohl die Geschäftsbez iehung zu dem Schuldner aufrechterhielt und nicht etwa zur Durchsetzung ihrer Forderung eine Liefersperre verhängte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 , aaO Rn. 17) . Soweit die Beklagte weitere Käufe von Barzahlungen abhängig gemacht hat, entsprach dies ve rnünftiger kaufmä nn i- scher Vorsicht, ohne dass aus der damit verbundenen Verweigerung einer z u- sätzlichen Kreditgewährung notwendigerweise auf die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung geschlossen werden kann . 25 26 - 12 - III. Die Revision des Kläge rs ist gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung als richtig erweist. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.12.2013 - 17 O 213/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidu ng vom 17.09.2015 - 22 U 9/14 - 27
Full & Egal Universal Law Academy