BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 188/98 Verkündet am: 25. September 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. April 1998 verkü n - dete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentg e - richts abgeändert: Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung fr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europischen Patents 0 275 479 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 14. Dezember 1987 beruht, fr welche die Prioritt einer italienischen Patentanmeldung vom 23. Dezember 1986 in Anspruch geno m - men worden ist. Patentanspruch 1 des in der Verfahrenssprache Englisch ve r - öffentlichten Streitpatents lautet wie folgt: "Means to guide the to-and-fro motion of a pair of weft carrying grippers (G) inside the shed of weaving looms with continuous weft feed - of the type comprising two elongated control straps (1) ha v - ing substantially horizontal laying position and moved to and from along a direction parallel to the reed (P) and to the sley, and a pl u - rality of hook guide elements (3) for the straps aligned on the sley, facing the reed and positioned in a plane perpendicularly thereto - characterized in that the straps (1) comprise at least one undercut groove (2) extending lengthwise thereof on at least one of the lar g - est faces of the straps (1) themselves, and in that the hook guide elements (3) engage said undercut groove (2) of the straps (1) and form for them pairs of bilateral guides operation according to at least two orthogonal planes, said hook guide elements (3) being open towards the reed (P), and the straps (1) projecting out of said hook guide elements (3) at least towards the reed (P)." - 4 - Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rckbezogenen Ansprche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klgerin geltend gemacht, der Gege n - stand des Streitpatents sei nicht patentfhig, da er sich fr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und das Streitpatent hilfsweise in genderter Fassung verteidigt. Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im brigen nach dem ersten Hilfsantrag der Beklagten erkannt und das Streitpatent fr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise fr nichtig erklrt, daß in den erteilten Patentanspruch 1 (englische Fassung) in Sp. 7 Z. 30 vor dem Wort "said" eingefgt wird "passend bereinstimmend" und sich die Unteransprche 2 bis 6 jeweils unmittelbar oder mittelbar auf diesen rc k - beziehen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klgerin beantragt, unter Zurckweisung der Berufung der Beklagten das Streitpatent insgesamt fr nichtig zu erklren. Die Beklagte beantragt, - 5 - unter Zurckweisung der Berufung der Klgerin die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverstndigengutachtens. Dieses Gutachten hat der Sachverstndige Dr. -Ing. U. B. mndlich erlutert und ergnzt. Entscheidungsgrnde: Von den zulssigen Berufungen hat lediglich diejenige der Beklagten Erfolg; sie fhrt zur vollstndigen Abweisung der Nichtigkeitsklage. I. 1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft den Bereich schtze n - loser Webmaschinen, bei denen mittels Greifer der Schußfaden in das durch obere und untere Webkettenlage sowie das Webblatt gebildete Webfach ei n - gebracht wird. Bei der gattungsgemßen Art, fr welche das Streitpatent eine Neuerung vorschlgt, befindet sich der jeweilige Greifer an der Spitze eines Trgers, der in der Regel gelocht ist und ber in die Löcher eingreifende Zah n - rder parallel zum Webblatt und der Weblade hin - und herbewegt wird. Wie der gerichtliche Sachverstndige angegeben hat und zwischen den Parteien nicht streitig ist, war es zum Priorittszeitpunkt des Streitpatents bekannt, als Trger entweder einen nadelartigen Greiferstab zu verwenden, der als recht biegesteifes Element ausgebildet ist, oder ein weit flexibleres Band einzuse t - zen, das auf das Zahnrad aufgewickelt werden kann, wodurch sich in der A b - messung schmalere Websthle ergeben. Das Streitpatent verwendet in der - 6 - gemû Art. 70 Abs. 1 EPÜ maûgeblichen englischen Sprache zur Kennzeic h - nung des Trgers den Begriff "elongated control strap". Diese Ausdrucksweise bedeutet dem Fachmann, daû das Streitpatent fr Webmaschinen mit Greife r - band eine Lehre zum technischen Handeln geben soll. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, bei der Beantwortung dieser Streitfrage der Parteien den Ausfhrungen des gerichtlichen Sachverstndigen zu folgen, der angeg e - ben hat, daû die im erteilten Patentanspruch 1 zur Kennzeichnung des Gre i - fertrgers gebrauchte Bezeichnung eindeutig als eine Eingrenzung auf Gre i - ferband-Webmaschinen zu verstehen sei, weil "strap" einen Streifen oder ein Band bezeichne, whrend fr biegesteife schlanke Trger die Bezeichnung "needle" oder "arm" gebruchlich sei. Denn Dr.-Ing. B. ist auf Grund seiner b e - ruflichen Ttigkeit als Leiter einer auf den Textilmaschinenbau ausgerichteten Entwicklungsabteilung und der wissenschaftlichen Beschftigung mit Webm a - schinen im Rahmen seiner Dissertation in der Lage, dies sachgerecht zu b e - urteilen. Daû das Streitpatent tatschlich nicht den Bereich der weitgehend biegesteifen Nadel-Webmaschinen betrifft, wird berdies an der Darstellung in Sp. 3 Z. 4 ff. der Beschreibung des Streitpatents deutlich, weil dort bereits halbsteife Greiferbnder als nachteilig abgelehnt werden. Jedenfalls, was die Kennzeichnung "needle" anlangt, wird die Aussage des gerichtlichen Sachve r - stndigen auûerdem durch die Darstellung in der zum Stand der Technik geh ö - renden US -PS 2 125 894 (Anl. K 1) besttigt. 2. Die Streitpatentschrift gibt an, daû es bei schtzenlosen Webmasch i - nen, die mit Greiferbndern arbeiten, problematisch sei, die den Schuûfaden tragenden Greifer bei ihrer Hin - und Herbewegung im Webfach auf der ko r - rekten Bewegungsbahn zu halten, die Abntzung der bewegten Elemente und der an der Bewegung mitwirkenden Teile in Grenzen zu halten sowie schdl i - - 7 - che und zu Bruch fhrende Spannungen fr die Fden möglichst zu vermeiden. Hieraus ergben sich unterschiedliche und einander widersprechende Anford e - rungen. Nach den weiteren Angaben der Streitpatentschrift ist es keiner der vier sodann abgehandelten Vorschlge im Stand der Technik gelungen, di e - sem komplexen Anforderungsprofil vollstndig zu gengen. Webmaschinen mit zwei parallelen und eng zusammenstehenden Reihen von Elementen zum beidseitigen Fhren der Greiferbnder in dem Webfach haben danach vor a l - lem zu bermûiger Abnutzung der Bnder sowie zu Spannungsbrchen oder zum Einklemmen und Zerschneiden von Fden gefhrt. Durch eine Verbess e - rung der Form des Sitzes der hakenförmigen Elemente, die das Greiferband fhren, konnte nur das Risiko vermindert werden, daû Kettfden ergriffen we r - den. Eine Alternative, die auf die Reihe von Fhrungselementen nahe dem Webkamm verzichtet, war hingegen durch Probleme des Greiferbandschwi n - gens geprgt, ohne auch nur bei der Abnutzung eine Verbesserung zu bringen. Die andere, nur mit einer einzigen Reihe von Haken arbeitende Lösung, bei welcher Band und Greifer unten auch von den Fden der unteren Webkette n - lage getragen werden, ist nach den Angaben der Streitpatentschrift schlieûlich deshalb ungengend, weil die Fhrung nicht przise ist, obwohl sie ein Tri m - men des Webkammes und die Verwendung von halbsteifen Greiferbndern voraussetzt, was hohe Kosten verursacht. 3. Die Erfindung soll demgemû Mittel zum Fhren der Hin - und Herb e - wegung eines Paares den Schuûfaden tragender Greifer im Fach einer We b - maschine mit kontinuierlicher Schuûfadenzufhrung zur Verfgung stellen, welche die genannten Probleme - wie es in der Streitpatentschrift heiût - grndlich lösen. - 8 - Der solche Mittel betreffende Lsungsvorschlag besteht nach A n - spruch 1 in der erteil ten Fassung im einzelnen in der Kombination folgender Merkmale: Es sind vorhanden 1. eine Mehrzahl von Hakenfhrungselementen, die a) zu dem Blatt der Webmaschine weisen, b) in einer Ebene rechtwinklig zum Blatt positioniert sind, c) in Richtung auf das Blatt offen sind; 2. zwei gestreckte Greiferbnder ("elongated control straps"), die a) auf der Weblade der Webmaschine ausgerichtet sind, b) eine im wesentlichen horizontale Lage haben, c) sich wenigstens zu dem Blatt hin ber die Hakenfhrung s - elemente hinaus erstrecken, d) entlang einer Richtung parallel zu dem Blatt und der Weblade hin - und herbewegt werden, - 9 - e) wenigstens eine unterschnittene Aussparung ("undercut groove") aufweisen, f) die sich ihrerseits in Lngsrichtung in einer der breiteren Seiten der Bnder selbst erstreckt. 3. a) Die Hakenfhrungselemente stehen in Eingriff ("engage") mit der unterschnittenen Aussparung und b) bilden fr die Bnder Paare von bilateralen Fhrungen, die wie wenigstens zwei rechtwinklige Ebenen wirken. Wie es auch der gerichtliche Sachverstndige ausweislich seiner Au s - fhrungen im schriftlichen Gutachten verstanden hat, besteht diese Lsung in einer speziellen aufeinander abgestimmten Profilierung von Bndern und H a - kenfhrungselementen. Der englische Begriff "undercut groove" weist den Fachmann dabei an, daû jedes Band unten eine Aussparung aufweist. Der Z u - satz "themselves" im Zusammenhang mit ihrem Ort besttigt, daû nach dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 der zu einwrts gerichteten und tieferliegenden Flchen fhrende, formgebende Prozeû an den Bndern selbst vorgenommen sein soll. Der englische Ausdruck "engage" ist dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverstndige weiter angegeben hat, fr das Ineina n - dergreifen von Zahnrdern eines Getriebes bekannt. Seine Verwendung im erteilten Patentanspruch weist deshalb entgegen der Meinung, die das Bu n - despatentgericht zum erteilten und hauptschlich verteidigten Patentanspruch 1 vertreten hat, darauf hin, daû die Hakenfhrungselemente patentgemû ber das bloûe Berhren hinaus in der Vertiefung der Bnder eingreifend zur Anl a - - 10 - ge kommen und die Bnder dort mit wenigstens einer ihrer Ebenen fhren so l - len. Durch die hierzu rechtwinklig verlaufende, weitere Fhrungsebene an den Hakenfhrungselementen ist es mglich, die Bnder und mit ihnen die Greifer in insgesamt zwei rechtwinklig zueinander liegenden Ebenen zu fhren und so an jedwedem Ausweichen von der vorgeschriebenen Bahn innerhalb des Webfaches zu hindern. Dadurch kommt es trotz der geringen Biegesteifigkeit von Bndern und der groûen Beschleunigungs - und Abbremskrfte, die bei der Hin - und Herbewegung entstehen, zu keinem Flattern. Dabei kann der Greife r - trger als Band gengend flach gestaltet werden, was der Gefahr von Kettf - denbrchen begegnet. Durch die Aussparung im Band selbst knnen nicht nur die bewegten Massen verringert werden; auch die zur Fhrung geeignete Kontaktflche lût sich in vorteilhafter Weise gestalten, vor allem gegenber lediglich ebenen Bndern ohne Aussparung vergrûern. Das erlaubt, nachteilig hohe Reibung zu vermeiden sowie Verschleiû und Verschmutzung durch Mat e - rialabrieb zu begegnen. II. Es kann nicht festgestellt werden, daû der Gegenstand des A n - spruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nach den Art. 52 bis 57 EPÜ nicht patentfhig sei. 1. Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist neu. Keine Entgegenhaltung weist smtliche Merkmale der patentgemûen Kombination aus. a) Die US -PS 2 125 894 (Anl. K 1) betrifft ebenfalls Mittel zum F hren der Hin - und Herbewegung eines Paares den Schuûfaden tragender Greifer einer Webmaschine mit kontinuierlicher Schuûfadenzufhrung. Ausweislich - 11 - Fig. 6 und der Beschreibung hierzu weist die Vorrichtung innerhalb des Faches entlang einer Linie, die offenbar rechtwinklig zum Blatt verluft, mehrere in Richtung auf das Blatt offene Hakenfhrungselemente auf, wie sie in Fig. 7 n - her dargestellt sind (Merkmalsgruppe 1). Diese Elemente dienen jedoch zur Fhrung einer Nadel, weshalb jedenfalls die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 bei diesem Stand der Technik nicht verwirklicht sind. Bezglich der gefhrten Nadel kann allerdings von einer Verwirklichung der Merkmale 2 a bis d gesprochen werden. An einer Lngsseite der Nadel ist ferner ein vorzugsweise unten geringfgig berstehender Streifen angebracht, der auch einstckig mit der Nadel ausgebildet sein kann und die Fhrung der Nadel durch die Hakenfhrungselemente vermittelt. Durch den Überstand b e - steht ein Rcksprung in dem durch Nadel und Streifen gebildeten Gesamtprofil, in den die Hakenfhrungselemente in einer Weise eingreifen (Merkmal 3 a), die Merkmal 3 b entspricht. b) Der Offenbarungsgehalt des ferner entgegengehaltenen Aufsatzes "Greiferwebmaschinen" von Dipl. -Ing. (FH) R. Zeller (Anl. K 2) reicht keinesfalls weiter als derjenige der US -PS 2 125 894, wie die Errterung des Aufsatzes in der mndlichen Verhandlung ergeben hat. Er behandelt ebenfalls eine Nadel- Webmaschine. Bei ihr hat der Greiferstab selbst lediglich ein im wesentlichen rechteckiges, senkrecht stehendes Profil. Beide Schmalseiten werden von h a - kenartigen Fhrungselementen umgriffen. Nach der Beschreibung soll der Greiferstab so auf seiner ganzen Bewegungsbahn gefhrt sein. Bei diesem Stand der Technik fehlt also neben der Merkmalsgruppe 2 auch eine Gesta l - tung, wie sie nach Merkmalsgruppe 3 erforderlich ist. - 12 - c) Der durch die OS 24 43 876 (Anl. K 8) vorgeschlagene schtzenlose Webstuhl arbeitet nach der Beschreibung zwar mit Bndern. Mit zwei F h - rungseinrichtungen hat er auch eine Mehrzahl von Fhrungselementen. Es handelt sich jedoch nicht um Elemente, die als Hakenfhrungselemente b e - zeichnet werden knnten. Denn sie erzielen ihre Wirkung auf ferromagnetische Weise mittels magnetischer Fhrungsfelder fr die Greifer ausschlieûlich in der Mitte des Faches. Nach der Erluterung der Klgerin im Verhandlungstermin ist diese Entgegenhaltung nur deshalb in den Prozeû eingefhrt worden, um da r - zulegen, daû auch Bnder mit einer unteren Vertiefung zum Stand der Technik gehren. d) Auch die angebliche Vorbenutzung (Anl. K 9 bis K 11), welche die Klgerin als ein weiteres Beispiel fr mit unterer Vertiefung profilierte Bnder geltend gemacht hat und die Ende 1985/Anfang 1986 stattgefunden haben soll, vermag die Neuheit des erteilten Anspruchs 1 nicht in Frage zu stellen, und zwar auch deshalb, weil die behaupteten Angebote und Lieferungen au s - schlieûlich Greiferbnder betrafen und die Darlegung der Klgerin keine Ang a - ben dazu beinhaltet, wie die Fhrungsmittel beschaffen gewesen sein sollen, mit denen diese Bnder in einer Webmaschine zusammenwirkten. Jedenfalls von der Verwirklichung der Merkmale der Gruppen 1 und 3 kann deshalb nicht ausgegangen werden. 2. Der Senat hat auch nicht die fr den Erfolg der Nichtigkeitsklage de s - halb erforderliche Überzeugung gewinnen knnen, daû der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vom Fachmann ohne erfinderische Ttigkeit au f - findbar war. - 13 - Als Fachmann durchschnittlichen Fachwissens und durchschnittlicher Fhigkeiten, auf den insoweit abzustellen ist, ist hier ein Fachhochschuling e - nieur anzusehen, der als langjhriger Mitarbeiter in einem vornehmlich mitte l - stndischen Unternehmen des Textilmaschinenbaus mit der Lsung von D e - tailproblemen betraut ist. Denn nach den auch von den Parteien nicht in Zwe i - fel gezogenen Angaben des gerichtlichen Sachverstndigen rekrutieren sich die fr die Weiterentwicklung von Greifersystemen betrauten Personen vo r - nehmlich aus diesem Personenkreis. Ein derartiger Fachmann unterscheidet - wie bereits erwhnt - zwischen bandgefhrten und stabgetragenen Greifern. Er kennt als Vorteile der Bnder, daû sie vergleichsweise dnn gehalten und deshalb nicht nur platzsparend aufgewickelt werden knnen, sondern auch lediglich niedrige Fhrungen erfo r - dern, was neben der Form der Bnder selbst die Gefahr von Brchen von Kettfden verringert. Sein Fachwissen lût einen solchen Fachmann aber auch erkennen, daû diese Vorteile durch eine Beweglichkeit erkauft werden, mit der bei Stben nicht gerechnet und der durch gerade hierauf ausgerichtete F h - rungsmittel begegnet werden muû, wenn die Bewegungsbahn korrekt eing e - halten werden soll. Die naheliegende Folgerung aus dieser Erkenntnis ist, fr stabgefhrte Greifer bekannte Mittel zum Fhren der Hin - und Herbewegung eines Paares den Schuûfaden tragender Greifer im Fach einer Webmaschine mit kontinuierlicher Schuûfadenzufhrung nicht als geeignete Vorbilder fr die Weiterentwicklung von Greiferbndern und ihren Fhrungen anzusehen. Schon das fhrt zu durchgreifenden Zweifeln, daû der Fachmann aus Entg e - genhaltungen, die Neuerungen mit stabgefhrten Greifern betreffen, Anregung fr eine Weiterentwicklung erhielt, die mit Bndern arbeiten soll. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daû Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine e i - - 14 - genstndige Lsung darstellt, die auf erfinderischer Ttigkeit beruht, weil sie allein durch geschicktes Ausnutzen der bei Bndern mglichen Formgebung und durch entsprechende Gestaltung der Fhrungselemente allen in diesem Zusammenhang wesentlichen Problemen gerecht wird. Diese Bewertung trgt auch dem Umstand Rechnung, daû es seit der aus der US-PS 2 125 894 (Anl. K 1) ersichtlichen Gestaltung, welche die Klgerin als maûgebliches Vorbild ansieht, etwa 50 Jahre gedauert hat, bis die patentgemûe Form aufgefunden wurde, obwohl Greiferbnder seit langem zum Einsatz kommen und auf dem Gebiet der Webmaschinen zeitweise eine - wie sich der gerichtliche Sachve r - stndige in der mndlichen Verhandlung ausgedrckt hat - wilde Entwicklung stattgefunden hat. Das legt die Annahme nahe, daû zur Übertragung auf Greiferbnder ein Maû von abstrahierender Durchdringung des bekannten Vorschlags und der Gegebenheiten bei Greiferbndern notwendig war, we l - ches Fachleuten, die lediglich Detailprobleme zu bearbeiten haben und de s - halb mehr zu praktischen Denkanstzen tendieren drften, nicht ohne weiteres zugetraut werden kann. Demgegenber ist es ohne Gewicht, daû die Klgerin aufgezeigt hat, bei Greiferbndern sei eine Profilierung des Bodens bereits bekannt gewesen. Die zentrale Vertiefung, welche die in der OS 24 43 876 (Anl. K 8) vorgeschlag e - nen Bnder vorzugsweise haben sollen, dient nach dieser Entgegenhaltung lediglich dazu, fr eine nur geringe Reibung auf der Kette zu sorgen. Der S a - che nach ist vorgeschlagen, eine Art Kufen einzusetzen, mittels denen die Greifer ber die untere Kettfadenlage hinweg hin - und hergleiten. Wie der g e - richtliche Sachverstndige in der mndlichen Verhandlung besttigt hat, hat dies mit der dem Streitpatent zugrundeliegenden Lehre der Fhrung in zwei zueinander rechtwinkligen Ebenen durch hakenfrmige Mittel nichts zu tun; die - 15 - OS 24 43 876 (Anl. K 8) vermochte deshalb insoweit keine Anregung zu einer Lsung zu geben. Was schlieûlich die angebliche Vorbenutzung anlangt, gilt nichts and e - res. Hier soll die untere Vertiefung nur eine uûerst geringe Hhe aufgewiesen haben. Ein flchiger Eingriff eines Halters (Merkmal 3 b) erscheint dort deshalb kaum mglich; naheliegend ist vielmehr, daû die Kette wiederum durch eine Verringerung der Bodenflche, die aufliegen kann, geschont werden, dazu das Band allerdings nur so weit, wie unbedingt ntig, profiliert sein soll. Auch die vorgelegten Unterlagen enthalten keine Hinweise, daû die geringfgige Prof i - lierung des Bandes im Hinblick auf das Zusammenwirken mit Hakenfhrung s - elementen von Bedeutung sein knnte. Die Auffassung, daû der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung die erforderliche erfinderische Ttigkeit nicht abgesprochen werden kann, wird gesttzt durch die Ausfhrungen des gerichtlichen Sachve r - stndigen, mit denen er die Notwendigkeit erfinderischer Ttigkeit bejaht hat. Dr. -Ing. B. hat dabei aufgezeigt, daû es ausgehend von Fhrungen, die bis auf eine Lcke zum Webblatt das Band umschlieûen, fr den Fachmann verschi e - dene Mglichkeiten gab, die bestehenden Probleme zu bewltigen. Gleichwohl sei der Erfinder einen anderen Weg gegangen, indem er durch die geschickte Profilierung von Greiferband und Fhrungselementen die - wie der gerichtliche Sachverstndige in der mndlichen Verhandlung auf Nachfrage przisiert hat - Mglichkeit einer Vergrûerung der Reibflchen erffnet habe, ohne Nachteile fr den Webprozeû damit zu verbinden. Angesichts dessen, was man auswei s - lich des Aufsatzes gemû Anl. K 2 damals in der Fachwelt diskutiert habe, msse bezweifelt werden, ob die Mglichkeit, diesen Weg zu beschreiten, den - 16 - maûgeblichen Fachleuten zum Priorittszeitpunkt klar gewesen sei. Der Wert des gefundenen Weges liege darin, daû Maschinenentwicklungen, welche di e - se Lehre nicht nutzten, zwangslufig Nachteile entweder in der Fadensch o - nung oder in der Maschinenleistung in Kauf nehmen mûten. Unter Berc k - sichtigung dieser Aspekte stelle die mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchte Lehre einen wichtigen Schlssel zur Weiterentwicklung moderner Bandgreife r - webmaschinen dar. III. Die Unteransprche haben als vorteilhafte Ausgestaltungen dieser Lehre mit dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents Bestand. - 17 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110 Abs. 3 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980. Rogge Jestaedt Scharen Mhlens Meier-Beck
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