BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 189/02 vom17. Dezember 2002in der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, dieRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin gegen die Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 30. April2002 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) desBundespatentgerichts wird zurückgewiesen.Gründe: Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. Juli 2002 zugestellte Urteil desBundespatentgerichts mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten, eingegan-gen beim Bundesgerichtshof per Telefax am 20. August 2002, Berufung ein-gelegt. Mit Schreiben vom 4. September 2002, eingegangen am 6. September2002, hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gemäß § 233 ZPO beantragt. - 3 -Aus dem Vortrag der Antragstellerin und den sonstigen aktenkundigenTatsachen ergibt sich, daß die Klägerin nicht ohne Verschulden ihres Prozeß-bevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzustehen hat (Busse, PatG,5. Aufl., § 123 PatG Rdn. 31 m.w.N.), verhindert war, die Berufungsfrist einzu-halten.Zur Begründung ihres Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigenStand hat die Klägerin geltend gemacht, die Frist für die Einlegung der Beru-fung sei aus folgenden Gründen falsch berechnet und notiert worden:Bis Ende 2002 sei die Zustellung der Urteile des Bundespatentgerichtsin der Weise erfolgt, daß diese in das Abholfach der Patentanwälte beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingelegt worden seien. Die Zustellung habedabei nach § 127 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 PatG als am dritten Tag nach der Nie-derlegung im Abholfach bewirkt gegolten. Aufgrund des am 1. Juli 2002 in Kraftgetretenen Gesetzes zur Reform bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren,wonach nunmehr für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgerichtdie ZPO gilt, sei die Handhabung der Zustellung durch das Bundespatentge-richt geändert worden. Die Zustellung von Urteilen sei ab diesem Zeitpunkt ge-gen Empfangsbekenntnis erfolgt. Das Urteil des Bundespatentgerichts im vor-liegenden Verfahren sei dementsprechend am 19. August 2002 den Prozeßbe-vollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Die Mitarbeiterin in der Fristab-teilung ihrer Prozeßbevollmächtigten habe jedoch ausgehend von der früherenHandhabung der Zustellung zu diesem Datum drei Tage hinzugerechnet undeine Vorfrist bis zum 14. August sowie den Ablauf der Frist für die Einlegungder Berufung auf den 21. August 2002 notiert. - 4 -Die Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten sei so organisiert, daß dieTerminüberwachung einer eigenen Abteilung übertragen sei, für die zwei Pa-tentanwälte zuständig seien; Leiterin der Terminabteilung sei seit 35 JahrenFrau Z. , der zehn Mitarbeiterinnen unterstellt seien, darunter auch FrauD. , die mit der Bearbeitung der vorliegenden Sache befaßt gewesen sei.Frau D. sei ausgebildete Patentanwaltsfachangestellte und kenne sich seitihrer Ausbildung auch mit Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis aus. Siesei qualifiziert, werde regelmäßig unterwiesen und stichprobenartig überprüft,ohne daß sich Anlaß zu Beanstandungen ergeben hätte.Die Änderung der Rechtslage für die Zustellung von Urteilen des Bun-despatentgerichts sei den Mitarbeitern der Terminabteilung von einem der zu-ständigen Patentanwälte per E-Mail mitgeteilt worden. Dabei sei auch daraufhingewiesen worden, daß künftig die Zustellungen gegen Empfangsbekenntniserfolgen würden.Damit hat die Klägerin ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigtennicht ausgeräumt. Unter den gegebenen Umständen reichte es nicht aus, daßdiese die Mitarbeiter der Fristenabteilung auf die geänderte Rechtslage hinge-wiesen haben. Zwar mag der Rechts- oder Patentanwalt die Berechnung einfa-cher Fristen seinem geschulten Personal überlassen können. Ein solcher ein-fach gelagerter Sachverhalt lag hier jedoch wegen der Gesetzesänderung undder im Hinblick darauf geänderten Zustellungsweise nicht vor. Nach der Ände-rung der Zustellungsweise mußte die bis dahin geübte Praxis für die Ermittlungdes Beginns der Rechtsmittelfrist, dem auf dem Urteil vermerkten Datum der - 5 -Niederlegung im Abholfach drei Tage hinzuzurechnen, aufgegeben werden.Auch wenn der Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich seitihrer Ausbildung die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bekannt gewesensein mag, durften die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sich nicht daraufverlassen, daß ihre Mitarbeiter von sich aus die richtigen Konsequenzen zie-hen und nunmehr das Datum des Empfangsbekenntnisses als maßgeblichenZeitpunkt für den Beginn der Berufungsfrist berücksichtigen würden. Daß dieseauch auf den Inhalt der Neuregelung und die damit verbundenen konkretenAuswirkungen für die Fristberechnung hingewiesen worden sind, ist den vor-gelegten Erklärungen nicht zu entnehmen. Eine länger geübte Praxis bietetimmer die Gefahr, daß derjenige, der in seiner täglichen Berufsausübung dieseanwendet, sich nicht jederzeit klar macht, worauf sie letztlich beruht, sondernallein deshalb so verfährt, weil es sich um eine eingeübte Praxis handelt. DieseGefahr konnte nicht allein dadurch ausgeräumt werden, daß das Personal aufdie geänderte Rechtslage hingewiesen wurde. Wenn der für die Fristenabtei-lung zuständige Patentanwalt in seiner eidesstattlichen Versicherung ausführt,er sei gemeinsam mit der Leiterin der Fristenabteilung zu dem Ergebnis ge-langt, daß die neue Zustellungsweise sich nicht auf die Arbeitsabläufe in derTerminabteilung und das Computerprogramm zur Fristüberwachung auswirkenwürde, so war dies nur richtig, wenn das Personal von zutreffenden Zustel-lungsdaten ausging. Zwar hat die Leiterin der Fristenabteilung in ihrer eides-stattlichen Versicherung ausgeführt, daß sie im Rahmen einer Besprechungaktueller Probleme ihre Mitarbeiterinnen auch darauf hingewiesen habe, daßdie entsprechende Frist mit der Zustellung beginne. Auch dies genügte für dieAnleitung der Mitarbeiterinnen der Fristenabteilung nicht. Es wäre vielmehr - 6 -notwendig gewesen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Fristberech-nung in Fällen wie dem vorliegenden nicht mehr in der bisherigen Weise erfol-gen durfte. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durften nicht davon aus-gehen, daß ihre Mitarbeiterinnen von sich aus diesen Schluß ziehen würden,nachdem sich die Praxis über lange Jahre an einer anderen Handhabung derZustellung orientiert hat.MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
Full & Egal Universal Law Academy