BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/02 vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein SGB X 247 64 Abs. 3 Satz 2 Die Tr344ger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerich-ten von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen T344tigkeit als Sozialhilfetr344ger hat. BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZR 189/02 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 10. November 2005 beschlossen: Die Erinnerung der Kl344gerin gegen die Kostenrechnung des Bun-desgerichtshofs - Kassenzeichen 780051022014 - wird als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen. Das Verfahren 374ber die Erinnerung ist geb374hrenfrei; Kosten wer-den nicht erstattet. Gr374nde: Die gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., 247 72 Nr. 1 GKG n.F. statthafte Erinnerung der Kl344gerin vom 18. Juli 2005 ist unbegr374ndet. 1 1. Ob und in welchem Umfang nach 247 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, auf den sich die Kl344gerin beruft, die Tr344ger der Sozialhilfe im streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von den Gerichtskosten befreit sind, ist streitig. 2 W344hrend teilweise angenommen wird, f374r Tr344ger der Sozialhilfe bestehe nach dieser Bestimmung umfassende pers366nliche Kostenfreiheit (OLG M374n-chen MDR 1995, 1072), sind andere Oberlandesgerichte der Auffassung, aus dieser Vorschrift lasse sich f374r streitige Verfahren vor den Zivilgerichten 374ber- 3 - 3 - haupt keine Kostenfreiheit ableiten (OLG Stuttgart ZfSch 1989, 197; OLG Zwei-br374cken KostRspr Nr. 24 zu 247 2 GKG; OLG D374sseldorf MDR 1995, 102). Nach einer vermittelnden Ansicht findet die Vorschrift zwar auf streitige Verfahren vor den Zivilgerichten Anwendung, wenn die Anspr374che nach 247 90 BSHG 374berge-leitet (OLG D374sseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibr374cken MDR 1996, 208) oder nach 247 91 BSHG 374bergegangen sind (OLG D374sseldorf OLGR 1999, 497) oder wenn ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen 366ffentlich-rechtlicher Verwaltungst344tigkeit einerseits und dem konkreten Zivilrechtsstreit andererseits besteht (OLG D374sseldorf OLGR 2004, 498), nicht aber bei kraft Gesetzes 374bergegangenen b374rgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspr374chen (OLG D374sseldorf MDR 1995, 102). 2. Nach 247 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind die Tr344ger der Sozialhilfe "in Ver-fahren nach der Zivilprozessordnung" von den Gerichtskosten befreit. Dabei k366nnen schon dem Wortlaut nach nicht lediglich Verwaltungsverfahren der So-zialverwaltung gemeint sein, auf die die Vorschriften der ZPO anwendbar sind. Die entsprechende Meinung, die sich insbesondere auf den Regelungszusam-menhang und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift st374tzt, findet dort keine Grundlage. Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des Kapi-tels 1 des SGB X, zu dem auch 247 64 SGB X geh366rt, f374r die 366ffentlich-rechtliche Verwaltungst344tigkeit der Beh366rden nach diesem Gesetzbuch. Dies schlie337t es aber nicht aus, dass dort auch eine Annex-Regelung f374r die Kosten getroffen wird, die diesen Beh366rden in anderen Verfahren entstehen. Solche Regelungen enth344lt 247 64 SGB X zweifelsfrei in Abs. 2 Satz 2 (vgl. von Wulffen, SGB X 5. Aufl. 247 64 Rn. 12) oder in Abs. 3 Satz 2 bez374glich der Verfahren vor Gerich-ten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Aus der Entstehungsgeschichte des 247 64 SGB X ergibt sich nichts f374r die genannte enge Auslegung. Die Begr374n-dung des 247 62 Abs. 3 Satz 2 des Regierungsentwurfs f374r das SGB X, der un- 4 - 4 - ver344ndert als 247 64 Abs. 3 Satz 2 Gesetz geworden ist, enth344lt zu dieser Vor-schrift keine besonderen Ausf374hrungen. Sie nimmt lediglich darauf Bezug, dass die Vorschrift unter Zugrundelegung des 247 118 BSHG die verschiedenen Kos-tenvorschriften zusammenfasse (BT-Drucks. 8/2034, S. 36 zu 247 62). Bereits in 247 118 BSHG in der bis zum Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 gelten-den Fassung war bestimmt, dass im Verfahren nach der Zivilprozessordnung (sowie in anderen Verfahren) die Tr344ger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit sind. Eine 304nderung ist deshalb insoweit nicht eingetreten. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des SGB X abstellt, betrifft dies Sozialversicherungstr344ger, die von der Regelung des 247 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht erfasst werden. Hieraus ergibt sich, dass 247 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X den Tr344gern der So-zialhilfe Kostenfreiheit in Verfahren vor den Zivilgerichten einr344umt (Hauck/ Noftz, SGB X 247 64 Rn. 12; Pickel/Marschner, SGB X 247 64 Rn. 20; von Wulffen, SGB X aaO 247 64 Rn. 18). 5 3. Gleichwohl kann der Auffassung des OLG M374nchen (aaO) nicht ge-folgt werden, wonach f374r die Tr344ger der Sozialhilfe nach 247 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X eine umfassende pers366nliche Kostenfreiheit besteht. Dies w374rde zu ei-ner generellen Kostenfreiheit der Sozialhilfetr344ger vor den Zivilgerichten f374hren, was nicht das Anliegen von 247 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sein kann (Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. 247 2 GKG Rn. 13 Stichwort Sozialleistung; BVerwG NVwZ-RR 2000, 189; OLG D374sseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLGR 2004, 498). 6 Sinn und Zweck der Vorschrift setzen voraus, dass das konkrete Verfah-ren vom Tr344ger der Sozialhilfe gerade in dieser Eigenschaft gef374hrt wird. Das 7 - 5 - Verfahren muss also einen engen sachlichen Zusammenhang zur gesetzlichen T344tigkeit als Sozialhilfetr344ger haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn nach 247 91 BSHG 374bergegangene (OLG D374sseldorf OLGR 1999, 497), nach 247 90 BSHG 374bergeleitete (OLG D374s-seldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibr374cken MDR 1996, 208) oder gem344337 247 116 SGB X 374bergegangene Anspr374che geltend gemacht werden. 8 4. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang bestand im Ausgangs-verfahren, in dem die Kl344gerin, die f374r Frau S. Sozialhilfeleistungen er-bringt, aus 374bergegangenem Recht von deren geschiedenen Ehemann Unter-halt verlangte. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl344gerin ihren Prozess-bevollm344chtigten wegen Verletzung von Anwaltspflichten im Ausgangsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser Regressanspruch weist mit der 9 - 6 - T344tigkeit der Kl344gerin als Sozialhilfetr344ger nicht mehr den erforderlichen Zu-sammenhang auf. Vergleichbare Anspr374che k366nnen sich aus Anwaltsvertr344gen mit beliebigem Inhalt ergeben. Eine Kostenfreiheit besteht deshalb nicht. Fischer Ganter Raebel Kayser Vill Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.1998 - 303 O 56/98 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 12 U 83/99 -
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