BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/02 Verk374ndet am: 28. September 2005 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 705, 730 ff. a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis f374hrt. Ein gesellschaftsrechtlicher Aus-gleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnaus-gleich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). b) Auch im Rahmen einer ehe344hnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annah-me einer nach gesellschaftsrechtlichen Grunds344tzen zu beurteilenden Zu-sammenarbeit der Partner einen zumindest schl374ssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153). BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung 374ber die Kosten der Revi-sion, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft und Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch. 1 Am 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahr zuvor, n344m-lich gem344337 Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kl344ger, der zuvor wegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der Beklagten betriebenen Unternehmen "M. S. , Dienstleistungen" ange-stellt. Der Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zun344chst bar ausbezahlt. Ab Ja-nuar 1998 bis Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der Beklagten, von dem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner 2 - 3 - im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion f374hrte der Kl344ger tats344chlich bis ein-schlie337lich Juli 1998 selbst344ndig die Gesch344fte des Unternehmens, w344hrend die Beklagte anderweitig als Angestellte t344tig war. Erst ab August 1998 f374hrten die Parteien das Gesch344ft gemeinsam. 3 Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am 1. Februar 2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelungen enth344lt: "2.1 G374terstandsvereinbarung Die Beteiligten vereinbaren hiermit f374r ihre Ehe den G374terstand der G 334 T E R T R E N N U N G gem344337 247 1414 BGB. 205 3. Zugewinnausgleich f374r die Vergangenheit Die Beteiligten haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. F374r ei-nen von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes: Herr J. D. S. und Frau M. G. S. sind sich dar374ber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschlie-337ung bis heute nicht entstanden ist. Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind sich beide Beteiligten dar374ber einig, dass dieser bereits ausgeglichen worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsanspr374chen (Er-lass). Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser Urkunde w374nschen die Beteiligten nicht. - 4 - Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist abschlie337end geteilt. 4. Unterhaltsverzicht 1. Gem344337 247 1585 c BGB verzichten hiermit die Beteiligten f374r die Zeit nach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in allen Lebenslagen205 Die Beteiligten nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an. 205 5. Klarstellung Die Beteiligten treffen 374ber die vorstehenden Vereinbarungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen, wie sie h344ufig in einen Ehevertrag auf-genommen werden, insbesondere nicht Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des Versorgungsaus-gleichs (247 1408 BGB). Der Versorgungsausgleich bleibt dem Richter vorbehalten." Ebenfalls im April 2000 hoben die Eheleute durch nicht datierte Verein-barung das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers einvernehmlich zum 31. Dezember 2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe; der Scheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2000 k374ndigte der Kl344ger das Arbeitsverh344ltnis aus pers366nlichen Gr374nden zum 1. September 2000. 4 5 Der Kl344ger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Aufl366sung durch die zum 1. September 2000 erfolgte K374ndigung des Arbeitverh344ltnisses ihm ein - 5 - Ausgleichsanspruch in H366he des h344lftigen Unternehmenswertes zustehe. Der Anspruch sei unabh344ngig vom G374terstand gegeben und insbesondere nicht durch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der Kl344ger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft 374ber den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzel-nen bezeichneten - Jahresabschl374sse f374r die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverh344ltnis zwischen ihr und dem Kl344ger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag aus-dr374cklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe weiter entgegen, dass die erzielten Eink374nfte gerade zum Leben ausgereicht h344tten, weshalb ein 374ber die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus-gehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen worden sei. Ma337geblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche G374terstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis gef374hrt habe. 334ber den Zugewinnausgleich h344tten die Parteien sich aber geeinigt. 6 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen ge-richtete Berufung des Kl344gers blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein Aus-kunftsbegehren weiter. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 8 Das Rechtsmittel ist begr374ndet. Es f374hrt zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 9 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des notariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden Aus-schluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den gesellschaftsrecht-lichen Ausgleichsanspruch des Kl344gers aufgrund der Aufl366sung der Ehegatten-innengesellschaft umfasst habe. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen aus-gef374hrt: Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Rechtsbezie-hungen der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten betriebenen Unterneh-mens nach dem unstreitigen Sachvortrag als Ehegatteninnengesellschaft zu beurteilen seien. Im Verh344ltnis der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft zum G374terrecht ergebe der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur dann einen Sinn, wenn ein Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen Ausgleich des in der Ehe Erwirtschafteten erm366gliche. Vorrangig werde daher der Zugewinnausgleich durchgef374hrt, in dessen Rahmen gepr374ft werden m374s-se, ob dieser zu einem angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten in der beruflichen oder gewerblichen T344tigkeit des anderen Ehegatten f374hre. Sei dies der Fall, so habe es mit der Durchf374hrung des Zugewinnausgleichs sein Bewenden. Erst wenn dies nicht zutreffe, sei ein zus344tzlicher gesellschafts-rechtlicher Ausgleichsanspruch zu pr374fen. Letzterem komme danach lediglich eine subsidi344re Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der Zugewinnaus-gleich nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall h344tten die Partei-en den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bez374glich des Arbeits-verh344ltnisses in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in Zif- - 7 - fer 5 des notariellen Vertrages bestimmt, dass 374ber die getroffenen Vereinba-rungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den beiden Vereinbarungen die Scheidung h344tte vorbereitet und die verm366gensrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen werden sollen, sei davon auszugehen, dass von den in Ziffer 3 und 5 des notariellen Vertrages getroffenen Bestim-mungen auch ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Kl344gers um-fasst gewesen sei und er auf solche Anspr374che verzichtet habe, zumal er sich deren Geltendmachung nicht ausdr374cklich vorbehalten habe. Das gelte insbe-sondere deshalb, weil der erhebliche Firmenwert auf Seiten der Beklagten vor-handen sei. Im 334brigen erg344ben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des notariellen Vertrages keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Aus-gleichsanspruch des Kl344gers miterfasst w344re. Denn dieser sei im vorliegenden Fall nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unter-nehmen der einzige wesentliche Verm366genswert der Beklagten sei. Der Kl344ger habe deshalb substantiiert vortragen und unter Beweis stellen m374ssen, dass der Zugewinn nicht zu einem angemessenen Ergebnis gef374hrt habe. Daran feh-le es. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter dem Namen der Beklagten betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnenge-sellschaft bestanden hat, wird von der Revision als ihr g374nstig allerdings nicht angegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgr374nden auch keine Bedenken. 11 a) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen G374terstand leben, zwar nur in seltenen F344llen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Verm366gensausgleich in der Regel be- 12 - 8 - reits durch die Vorschriften 374ber den Zugewinnausgleich gesichert ist (Senats-urteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Die Vor-stellung der Ehegatten, 374ber den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erar-beiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertsch366pfung als Abschluss eines Gesell-schaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzli-chen G374terstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das Zustande-kommen einer Innengesellschaft durch schl374ssiges Verhalten anzusehen (vgl. auch Wever Verm366gensauseinandersetzung der Ehegatten au337erhalb des G374-terrechts 3. Aufl. Rdn. 458). Ausgeschlossen ist diese M366glichkeit indessen nicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143 ff.). b) Wesentliche Voraussetzung f374r die Annahme einer durch schl374ssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats ein 374ber die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Ein-satz von Verm366genswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche T344tigkeit aus374ben (Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Gesch344fts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil vom 14. M344rz 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973). 13 Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die T344tigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mit-arbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. M344rz 1990 aaO), auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Verm366genserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnen-gesellschaft mit R374cksicht auf die unterschiedlichen M366glichkeiten der Beteili-gungen nicht 374berbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte f374r die Ge- 14 - 9 - sellschaft einen nennenswerten und f374r den erstrebten Erfolg bedeutsamen Bei-trag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154). 15 Schlie337lich darf die Annahme einer durch schl374ssiges Verhalten zustan-de gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdr374cklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn aus-dr374ckliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.). c) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehegatten-innengesellschaft vorliegen kann, erf374llt sind. Der Kl344ger war ab August 1995 in dem auf den Namen der Beklagten laufenden Unternehmen t344tig und hat bis einschlie337lich Juli 1998 selbst344ndig die Gesch344fte gef374hrt, w344hrend die Beklag-te anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet hat. Ab August 1998 f374hr-ten die Parteien den Betrieb gemeinsam. 16 Ob bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsver-trag angenommen werden kann, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab. Sie m374ssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtli-che Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat das Landgericht, auf dessen Ausf374hrungen das Berufungsgericht insoweit Be-zug genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es ma337gebend darauf abge-stellt hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und sich nur im Hinblick auf die Verschuldung des Kl344gers und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gl344ubiger daf374r entschieden haben, im Au337enverh344ltnis allein die Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen. 17 - 10 - Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirt-schafteten Ertr344ge gerade f374r den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten (vgl. Senatsurteil vom 14. M344rz 1990 aaO). Auch der von ihnen abgeschlosse-ne Arbeitsvertrag steht dazu nicht in Widerspruch. Denn er sieht f374r den Kl344ger ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das f374r eine T344tigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, f374r die tats344chlich ausge374bte Gesch344ftsf374hrungst344tigkeit aber keine ad344quate Verg374tung darstellt. 18 3. Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenst344ndli-che Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinanderset-zungsguthabens, der sich nach den 247247 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschrif-ten der 247247 730 ff. BGB bestimmt (Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155, Arens FamRZ 2000, 266, 268). 19 Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis f374hrt (so Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VII Rdn. 249; Schwab/Borth aaO Kap. IX Rdn. 31), oder ob beide Anspr374-che nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht nur subsidi344r gegeben ist (so Hau337leiter/Schulz Verm366gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 192; Schulz FamRB 2005, 142; Wever aaO Rdn. 478; ders. in Schr366der/Bergschneider Familienverm366-gensrecht Rdn. 5.152; Arens aaO S. 269 f.). 20 Der Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt ge-nannten Auffassung angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Er hat die Rechtslage insoweit anders beurteilt als bei Ausgleichsanspr374chen, die aus Wegfall der Gesch344ftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art 21 - 11 - und damit aus 247 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebe-zogenen Zuwendungen der Fall ist. W344hrend dort die Unzumutbarkeit der bis-herigen Verm366genszuordnung f374r den Anspruchsteller zu den anspruchsbe-gr374ndenden Voraussetzungen geh366rt, also von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere Anspr374che gen374gend abgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach den 247247 738 ff. BGB f374r Zumutbarkeitsabw344gungen kein Raum. Dieser Anspruch setzt - ebenso we-nig wie der auf Ausgleich nach 247 426 BGB gerichtete - nicht voraus, dass die bisherige Verm366genszuordnung unter Ber374cksichtung des G374terrechts zu ei-nem untragbaren Ergebnis f374hrt (vgl. Hau337leiter/Schulz aaO Rdn. 192; Wever Verm366gensauseinandersetzung der Ehegatten au337erhalb des G374terrechts aaO Rdn. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Auseinandersetzungsan-spruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt, ist insofern ohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei Schulz aaO S. 142 f.). 4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem notariel-len Vertrag vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des Zuge-winnausgleichs auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen An-spruch des Kl344gers aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung 374ber die Aufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen. 22 a) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung in der Revisionsinstanz nur daraufhin 374berpr374fbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Er-fahrungss344tze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa in-dem unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsma- 23 - 12 - terial au337er Acht gelassen wurde (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.). 24 Die Auslegung des notariellen Vertrages in Verbindung mit der Aufhe-bungsvereinbarung bez374glich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne fehler-haft. 25 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten Ver-einbarungen, die zusammen zu betrachten seien, h344tten die Parteien die Scheidung vorbereiten und eine verm366gensrechtliche Auseinandersetzung un-tereinander abschlie337en wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des notariellen Vertrages erg344be keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtli-che Ausgleichsanspruch des Kl344gers miterfasst w344re. Denn dieser Anspruch sei vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Verm366genswert der Beklagten sei. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsan-spruch nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des G374terstandes erfasst, hier also den Zeitraum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum Ab-schluss des notariellen Vertrages vom 17. April 2000, durch den die Parteien G374tertrennung vereinbart haben. Die Innengesellschaft bestand indessen je-denfalls in der Zeit von der Heirat bis zum Ausscheiden des Kl344gers aus dem Betrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des notariellen Vertrages muss-ten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des Kl344gers zum 31. Dezember 2000 ausgehen. 26 Aber auch der Zeitraum, in dem vor der Eheschlie337ung bereits eine ge-meinsam erarbeitete Verm366gensmehrung im Verm366gen der Beklagten stattge-funden hat, kann f374r die Bemessung des Ausgleichs ebenso ma337gebend sein wie derjenige, der nach dem erfolgten G374terstandswechsel liegt (vgl. Arens aaO 27 - 13 - S. 270). Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur f374r die Zeit von der Heirat an (als Ehegatteninnengesellschaft) in Betracht, sondern kann auch schon zuvor, also insbesondere w344hrend des Bestehens der nichteheli-chen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abh344ngen, ob auch bezogen auf diesen Zeitraum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Partner einer ehe344hnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschafts-rechtsverh344ltnis begr374ndet haben, eine Auseinandersetzung nach gesell-schaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der 247247 730 ff. BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbau-en, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, 388, 390 f.). An dieser Beurteilung h344lt der (nach der Gesch344ftsverteilung inzwi-schen zust344ndige) Senat allerdings nicht uneingeschr344nkt fest. Er vertritt viel-mehr die Auffassung, dass eine nach gesellschaftsrechtlichen Grunds344tzen zu beurteilende Zusammenarbeit auch im Rahmen einer ehe344hnlichen Lebensge-meinschaft einen zumindest schl374ssig zustande gekommenen Vertrag voraus-setzt, eine rein faktische Willens374bereinstimmung mithin nicht als ausreichend erachtet werden kann. Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein sol-cher f374r die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grunds344tzen zu be-wertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierf374r k366nnen sich - ebenso wie f374r die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vor-liegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben. In jedem Fall entsteht der Auseinandersetzungsanspruch erst mit der Aufl366sung der Innengesellschaft. Ma337gebender Stichtag ist deshalb nicht ohne weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der Zeit- 28 - 14 - punkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tats344chlich beendet haben und der Ge-sch344ftsinhaber das Unternehmen allein weitergef374hrt hat (Wever aaO Rdn. 468; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass Zuge-winnausgleichs- und Auseinandersetzungsanspruch im vorliegenden Fall gera-de nicht nahezu identisch sein d374rften, da der Kl344ger - nach dem vom Beru-fungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch tats344ch-lich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in streitigem Umfang. Abgesehen davon ist die W374rdigung des Berufungsgerichts nicht mit der in Ziffer 3 des notariellen Vertrages in erster Linie getroffenen Regelung zu ver-einbaren. Danach waren die Parteien sich dar374ber einig, dass "ein Zugewinn-ausgleichsanspruch seit Eheschlie337ung bis heute nicht entstanden ist". Wenn in der der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der Firmenwert in voller H366he als Endverm366gen auf Seiten der Beklagten ber374cksichtigt worden ist - was grunds344tzlich allein geeignet w344re, einen zus344tzlichen gesellschaftsrecht-lichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht verst344ndlich, dass ein Zugewinnaus-gleichsanspruch nicht entstanden sein soll. 29 Die genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die W374rdigung, dass der - ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen An-spruch des Kl344gers umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem sp344teren Zeit-punkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung geltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - ber374cksichtigt wor-den ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die Beklagte, die sich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen und zu beweisen. 30 5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Jahresab- 31 - 15 - schl374sse f374r das Unternehmen der Beklagten erstellt worden sind, diese aber geltend gemacht hat, die Abschl374sse, deren Vorlage der Kl344ger verlange, exis-tierten teilweise nicht, kann der Senat nicht abschlie337end entscheiden. Die Sa-che ist deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, das die erforderli-chen Feststellungen nachzuholen haben wird. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 O 3998/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.06.2002 - 17 U 1791/02 -
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