BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/02 vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Nekovi und Vill am 3. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin als un-zulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.905,35 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefüh-rerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abände-rung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwer-de feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der Beschwer-deführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 - 3 - EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- übersteigt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Hieran fehlt es. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Revision in vol-lem Umfang zuzulassen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, daß damit die Wert-grenze von 20.000,-- überstiegen wird. Aus dem der Beschwerde beigefügten Berufungsurteil läßt sich schon zu der Beschwer der Klägerin nichts entneh-men, weil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben sind. Auch deshalb kann aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Um-fang erstrebt, nichts zur Höhe des Beschwerdegegenstandes abgeleitet wer-den (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2432). Zwar werden Angaben zum Beschwerdegegenstand dann entbehrlich, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei über-schritten ist (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899; Beschl. v. 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 - Darlegungen 1). - 4 - Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor; entsprechende Feststellun-gen sind anhand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht möglich. Ganter Raebel Kayser Nekovi Vill
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