BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/02 Vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Ur-teil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juni 2002 zugelassen. Das genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert wird auch f374r das Revisionsverfahren auf 28.905,35 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verlet-zung von Anwaltspflichten. Sie erbringt f374r E. S. Sozialhilfeleistun- 1 - 3 - gen. Frau S. war seit dem 25. Januar 1954 verheiratet mit B. . Aus der Ehe gingen zwei S366hne hervor. Die Eheleute lebten in Rum344nien. Am 25. M344rz 1959 wurde die Ehe aus alleinigem Verschulden des Ehemannes ge-schieden. Am 25. Juli 1965 gebar Frau S. einen weiteren Sohn des ge-schiedenen Ehemannes, W. . B. wollte aus Rum344nien aus-reisen und ben366tigte daf374r eine Erkl344rung seiner geschiedenen Ehefrau, dass diese keine finanziellen Forderungen gegen ihn habe. Gegen Zahlung von 25.000 Lei gab die geschiedene Ehefrau eine Erkl344rung ab, die B. f374r die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 verwendete. Im Mai 1990 folgte ihm die geschiedene Ehefrau nach. Die Kl344gerin verlangte aus 374bergegangenem Recht der Frau S. von dem geschiedenen Ehemann Unterhalt. Die beim Amtsgericht erhobene Klage blieb erfolglos. Die Kl344gerin beauftragte daraufhin die Beklagten, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Der f374r die Beklagten t344tige Rechtsanwalt vers344um-te die Frist zur Begr374ndung der Berufung. Die Kl344gerin nahm deshalb die Beru-fung zur374ck und verlangt von den Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, ein Unterhaltsanspruch habe nicht bestanden. Die Aussicht auf ein durch Arbeit in Deutschland verdientes erh366htes Renteneinkommen des Ehemannes habe die ehelichen Lebensver-h344ltnisse nicht gepr344gt. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde der Kl344gerin. 2 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. Sie f374hrt wegen der Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerin zur Aufhebung und Zur374ckverweisung, 247 544 Abs. 7 ZPO. 3 1. Die Revision ist gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv will-k374rlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und die Ent-scheidung darauf beruht (BGHZ 151, 221, 226 ff; 154, 288, 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f). Dies ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Ge-h366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt hat, dass es deren Vorbringen zum Inhalt der Verzichtserkl344rung unbeachtet gelassen hat. 4 a) Das Berufungsgericht hat als unstreitig angenommen, dass E. S. gegen374ber ihrem geschiedenen Ehemann eine Erkl344rung folgenden Inhalts abgegeben hat: "Ich, E. S. , wohnhaft ..., best344tige hiermit, dass ich keinerlei Anspr374che finanziell/materiell mehr gegen374ber meinem ge-schiedenen Ehemann B. , ... habe. Diese Bescheidung dient zum Erhalt eines Reisepasses." 5 Es hat diese Erkl344rung dahin ausgelegt, dass die Ehefrau darin erkl344rt, selbst keine finanziellen Anspr374che gegen den geschiedenen Ehemann mehr zu haben, sowohl f374r die Vergangenheit wie f374r die Zukunft. Damit hat es rechtserheblichen Sachvortrag der Kl344gerin unber374cksichtigt gelassen. Diese 6 - 5 - hat unter Beweisantritt ausgef374hrt, dass Frau S. lediglich auf Unterhaltsan-spr374che des dritten Sohnes W. gegen seinen Vater verzichtet habe, nicht aber auf eigene Unterhaltsanspr374che; eine Verzichtserkl344rung des von den Be-klagten behaupteten Inhalts habe sie niemals abgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Kl344gerin auf einen Hinweis des Beru-fungsgerichts, dass der Inhalt der Erkl344rung im Vorprozess unstreitig gewesen sei, mit Schriftsatz vom 23. April 2002 ihren Standpunkt bekr344ftigt, dass Frau S. niemals einen Verzicht erkl344rt habe und dass auch im Vorprozess eine Abfindung f374r eigene Unterhaltsanspr374che der Frau S. bestritten worden sei. 7 b) Das Gebot des rechtlichen Geh366rs verpflichtet das Gericht, die Aus-f374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht gen374gt hat, selbst wenn es sich nicht mit jedem Vorbringen in den Entschei-dungsgr374nden ausdr374cklich befasst hat. Anders liegt es jedoch, wenn im Einzel-fall besondere Umst344nde deutlich machen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr374nden nicht ein, so l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstan-tiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f). 8 - 6 - c) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ma337geblich die von den Beklagten behauptete Verzichtserkl344rung zugrunde gelegt. Dies l344sst den Schluss zu, dass es das Bestreiten der Kl344gerin bei seiner Entscheidung au337er Acht gelassen hat. Nach seinem Rechtsstandpunkt kam es darauf an, dass sich die Verzichtserkl344rung auch auf eigene Anspr374che der Frau S. erstreckte. 9 Darlegungs- und beweispflichtig f374r einen Verzicht der Frau S. auch auf eigene Unterhaltsanspr374che war im Unterhaltsprozess der Ehemann. Im Regressprozess trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast f374r den Ver-zicht die Beklagten; denn die Regeln des Ausgangsrechtsstreits sind auch im Regressprozess anzuwenden (BGHZ 72, 328, 330; 133, 110, 115; BGH, Beschl. v. 4. M344rz 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, 780; st. Rspr.; Fi-scher in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1078). 10 Entscheidend ist nicht, wie das Urteil im Vorprozess tats344chlich gelautet h344tte, sondern vielmehr, wie es richtigerweise h344tte ergehen m374ssen. Der ma-teriellen Gerechtigkeit geb374hrt der Vorrang. Deshalb sind neuer Sachvortrag und neue Beweismittel zu ber374cksichtigen (BGHZ 30, 226, 232; 133, 110, 115; Fischer, aaO Rn. 1073 ff), es sei denn, diese Erkenntnis h344tte im Vorprozess unter keinen Umst344nden gewonnen werden k366nnen (vgl. BGHZ 163, 223, 229 ff). 11 Nachdem die Kl344gerin die von dem Beklagten behauptete Verzichtserkl344-rung hinsichtlich der eigenen Unterhaltsanspr374che bestritten hatte, durfte das Berufungsgericht die Verzichtserkl344rung insoweit nicht als unstreitig ansehen, sondern musste den von den Beklagten angebotenen Beweis, gegebenenfalls auch den von der Kl344gerin angebotenen Gegenbeweis erheben. 12 - 7 - Das Berufungsgericht durfte auch nicht davon ausgehen, dass die Kl344ge-rin lediglich den von den Beklagten behaupteten Sinn der Verzichtserkl344rung, nicht aber den Wortlaut bestreiten wollte. Aus dem Vorbringen der Kl344gerin er-gab sich zweifelsfrei, dass die Existenz einer Verzichtserkl344rung des von dem Beklagten behaupteten Inhalts und damit auch ein entsprechender Wortlaut bestritten wurde. 13 d) Auf diesem Versto337 des Berufungsgerichts gegen das Grundrecht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r beruht das Berufungsurteil. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die erforderliche Beweisaufnahme zu einem an-deren als dem vom Berufungsgericht angenommenen Ergebnis gef374hrt h344tte. 14 2. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass das Berufungsurteil ver-fahrensfehlerhaft die Berufungsantr344ge nicht wiedergibt und somit nicht erken-nen l344sst, welches Ziel die Kl344gerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (vgl. BGHZ 158, 60, 62). 15 3. Da das Berufungsgericht das rechtliche Geh366r der Kl344gerin in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt hat, macht der Senat gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO von der seit 1. Januar 2005 gem344337 Art. 22 des Anh366rungsr374gengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) auch f374r Altf344lle geschaffenen M366g-lichkeit Gebrauch, das Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 16 - 8 - K366nnen die Beklagten nicht beweisen, dass eine Verzichtserkl344rung der Ehefrau hinsichtlich ihres eigenen Unterhaltsanspruchs vorlag, wird das Beru-fungsgericht die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs im Einzelnen zu pr374fen haben. 17 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.1998 - 303 O 56/98 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 12 U 83/99 -
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