BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 189/03 Verk374ndet am: 4. Mai 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256 Wird auf eine wiederholte Teilklage wegen des auch 374ber die neue Klageforderung hinausgehenden behaupteten weiteren Anspruchs negative Feststellungswiderklage erhoben, entf344llt das Feststellungsinteresse auch dann nicht, wenn der Kl344ger eine materiellrechtlich bindende Verzichts- oder Beschr344nkungserkl344rung hinsichtlich sei-nes weitergehenden Anspruchs abgibt. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um weiteres Anwaltshonorar. 1 Die Beklagte ist die Zentralbank der T374rkischen Republik. Im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen Kunden der Beklagten wurden am 27. Juni 2000 die Gesch344ftsr344ume ihrer deutschen Repr344sentanz durchsucht. Die Beklagte beauftragte tags darauf den Kl344ger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Umfang des Auftrags ist zwischen den Parteien streitig. Der 2 - 4 - Kl344ger wurde t344tig, indem er Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss einlegte, an einer Besprechung mit Vertretern der Steuerfahndung teilnahm und am 9. Juli 2000 zwei Interviews gab. Am 25. Juli 2000 beendete die Beklagte das Mandat. Am 16. August 2000 erteilte der Kl344ger eine Kostenrechnung 374ber insge-samt 1.931.867,60 DM, auf welche die Beklagte 5.810 DM bezahlte. Darauf erhob der Kl344ger eine auf Zahlung von 20.000 DM gerichtete Teilklage, in der er sich einer Gesamthonorarforderung in H366he von 3.249.755 DM ber374hmte. Die Klage war in H366he von 6.386,04 200 erfolgreich. Dabei st374tzte das Berufungsge-richt seine Berechnung auf den H366chstwert von 1 Million DM gem344337 247 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO, weil es keine ausreichende Grundlage f374r eine Sch344tzung des Gegenstandswertes sah. Die Beklagte zahlte in der Folge den zuerkannten Betrag. 3 Im vorliegenden Verfahren macht der Kl344ger einen weiteren Teilbetrag in H366he von 10.000 200 geltend. Er hat sich mit Kostenrechnung vom 17. April 2002 eines Gesamthonorars von 303.012 200 (ohne Umsatzsteuer) und mit der Klage eines Gesamthonoraranspruchs von 351.493,92 200 (mit Umsatzsteuer) ber374hmt. Die Beklagte hat die Klageforderung bestritten und widerklagend die Feststel-lung begehrt, dass dem Kl344ger auch 374ber den geltend gemachten Teilbetrag hinaus keine weiteren Geb374hrenanspr374che zustehen. Mit seiner w344hrend des Berufungsverfahrens erteilten weiteren Rechnung vom 17. Juli 2003 hat dieser zuletzt insgesamt 31.516 200 geltend gemacht. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Feststellungswider-klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Beru-fungsgericht der Klage vollen Umfangs stattgegeben und die Widerklage abge- 5 - 5 - wiesen. Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Da der Kl344ger im Termin zur m374ndlichen Verhandlung trotz ordnungs-gem344337er Ladung nicht vertreten war, ist durch Vers344umnisurteil zu entschei-den. Das Urteil beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern auf einer umfas-senden Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 82). 6 II. Das Berufungsgericht meint, dem Kl344ger stehe das in seiner Rechnung vom 17. Juli 2003 bezifferte Honorar abz374glich der bereits erhaltenen 6.386,04 200, also insgesamt noch ein Betrag von 25.129,96 200 zu. Nach den Um-st344nden des Falles sei davon auszugehen, dass der Kl344ger nicht lediglich be-auftragt gewesen sei, Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss einzu-legen. Der Auftrag sei vielmehr auch darauf gerichtet gewesen, mit den Steuer-beh366rden zu verhandeln und pressewirksam zu agieren, um wirtschaftlichen Nachteilen, die der Beklagten durch die Entnahme von Kundengeldern drohten, entgegenzuwirken. Nachdem der Kl344ger seinen Vortrag im Vergleich zur ersten Teilklage erg344nzt habe, best374nden ausreichende Anhaltspunkte, den Gegen-standswert auf 10 Millionen 200 zu sch344tzen. Die negative Feststellungswiderkla-ge sei wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses unzul344ssig geworden. In- 7 - 6 - dem der Kl344ger seine Honoraranspr374che im Sinne der Rechnung vom 17. Juli 2003 beschr344nkt habe, seien dar374ber hinaus gehende Forderungen erloschen. III. Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 8 A. Klage Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, h344lt es rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Die Revision r374gt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bereits verkannt, dass der Inhalt des Auftrags nicht vom Gericht gem344337 247 8 Abs. 2 BRAGO gesch344tzt werden darf. 10 Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit ist das Recht oder Rechtsverh344lt-nis, auf das sich die T344tigkeit eines Anwalts bezieht. Dabei wird der Gegen-stand durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt (BGH, Urt. v. 5. April 1976 - III ZR 95/74, WM 1976, 594; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 56/03, JurB374ro 2005, 141; Ge-rold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. 247 7 Rn. 2). 11 - 7 - Darlegungs- und beweisbelastet f374r den Umfang des Auftrags ist der Anwalt, der hieraus einen Anspruch auf Verg374tung ableitet (Zugeh366r/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 102). Beweisma337stab ist 247 286 ZPO. Das angefochtene Urteil l344sst mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Berufungsgericht gem344337 247 286 ZPO seine 334berzeugung vom Umfang des Auftrags aus den 344u337eren tats344chlichen Umst344nden (Vollmacht; Erm344chti-gungsschreiben; Hinnahme der T344tigkeit) gewonnen und nur in Bezug auf den Wert des Auftrags eine Sch344tzung vorgenommen hat. 12 2. Die Revision r374gt jedoch mit Recht, dass die W374rdigung der erteilten Vollmacht vom 28. Juni 2000 und der Erm344chtigung der Zentralbank der Repu-blik T374rkei vom selben Tag die gezogenen R374ckschl374sse auf den Umfang des Auftrags nicht tragen. Das Berufungsgericht unterscheidet nicht ausreichend zwischen der abstrakten Vollmacht und dem erteilten Mandat. Die Formular-vollmacht enth344lt im Au337enverh344ltnis eine umfassende Bevollm344chtigung, die 374ber den konkreten Auftrag weit hinausgeht. Die Erm344chtigung der Zentralbank richtet sich selbst nicht unmittelbar an den Kl344ger, sondern an die Frankfurter Repr344sentanz der Beklagten. Sie bevollm344chtigt diese umfassend, die f374r erfor-derlich gehaltenen Auftr344ge an den Kl344ger zu erteilen. Zum Umfang des von dieser tats344chlich erteilten Auftrags l344sst sich daraus nichts ableiten. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass ein Mandant, der dem Anwalt eine um-fassende Formularvollmacht erteilt, auch einen Auftrag erteilt hat. 334ber dessen Inhalt ist damit aber noch nichts gesagt; er ist unter Ber374cksichtigung der Um-st344nde des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellen. 13 3. Das Berufungsgericht st374tzt seine W374rdigung au337erdem darauf, dass die Beklagte die Aktivit344ten des Kl344gers entgegengenommen und ihnen nicht widersprochen habe. Unstreitig sollte der Kl344ger Beschwerde gegen den 14 - 8 - Durchsuchungsbeschluss einlegen und an der Besprechung mit den Vertretern der Steuerfahndung teilnehmen. Soweit das Berufungsgericht jedoch annimmt, der Kl344ger sei beauftragt gewesen, pressewirksam zu agieren, hat es das Bestreiten der Beklagten 374bergangen. Diese hatte vorgetragen, die Interviews seien mit ihr nicht abgestimmt gewesen; der Auftrag habe sich nur auf das Ver-fahren bezogen, das zur Durchsuchung gef374hrt habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Bestreiten der Beklagten sei be-reits durch die widerspruchslose Entgegennahme der Leistung widerlegt, ist nicht tragf344hig. Ein Vertrag k366nnte durch die widerspruchslose Entgegennahme der mit den Interviews erbrachten Leistung allenfalls dann geschlossen worden sein, wenn die Beklagte die M366glichkeit gehabt h344tte, die Entgegennahme zu verhindern. Diese hat jedoch geltend gemacht, sie sei nicht rechtzeitig 374ber die bevorstehenden Interviews informiert worden. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Au337erdem kann ein konkludenter Auftrag nicht allein in der Entgegennahme der Leistung gesehen werden. Erforderlich sind vielmehr weitere Umst344nde, die eindeutig und zweifelsfrei auf einen entspre-chenden Vertragswillen schlie337en lassen (BGH, Urt. v. 21. M344rz 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554, 3555; Zugeh366r/Sieg, aaO, Rn. 11 ff). Solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die vom Berufungsgericht unterstellte widerspruchslose Ent-gegennahme der Leistungen des Kl344gers schlie337t es deshalb weder tats344chlich noch rechtlich aus, dass der Auftrag auf das Verfahren beschr344nkt gewesen ist, welches zur Durchsuchung gef374hrt hat. Bei dieser Sachlage h344tte das Beru-fungsgericht au337erdem, selbst wenn der dem Kl344ger obliegenden Beweis er-bracht gewesen w344re, den von der Beklagten angebotenen Gegenbeweis erhe-ben m374ssen. 15 - 9 - 4. Auch die Ermittlung des Gegenstandswerts ist rechtsfehlerhaft. Ge-m344337 247 7 Abs. 1 BRAGO werden die Rechtsanwaltsgeb374hren grunds344tzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit hat. Wie dieser Wert zu bestimmen ist, regelt f374r Angelegenheiten au337erhalb von gerichtlichen Verfahren 247 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den dort genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst etwa nach dem Inhalt des Auftrags nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, ZIP 1995, 118, 119; Riedel/Su337bauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. 247 8 Rn. 46). Dabei ist auf den objektiven Wert des Rechts oder Rechtsverh344ltnisses abzustellen, auf das sich die anwaltliche T344tigkeit nach dem erteilten Auftrag bezieht. 16 Nach der Annahme des Berufungsgerichts war das Mandat darauf ge-richtet, wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die der Beklagten dadurch ent-stehen konnten, dass Kunden ihre Geldanlagen infolge der Durchsuchung zu-r374ckziehen. Ma337geblich w344re danach der objektive Geldwert, den die Kunden-einlagen, deren Aufl366sung zu erwarten war, f374r die Beklagte hatten. 17 Das Berufungsgericht hat die an die Sch344tzgrundlage zu stellenden An-forderungen grunds344tzlich zutreffend bestimmt, indem es f374r ausreichend gehalten hat, dass wenigstens gen374gende Anhaltspunkte vorliegen, die eine zumindest ann344hernde Sch344tzung erlauben (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, aaO, 247 8 Rn. 23; Riedel/Su337bauer/Fraunholz, aaO 247 8 Rn. 46 ff; zu 247 30 Abs. 1 KostO vgl. BayObLG DB 1983, 2621, 2622). Im vorliegenden Fall sind solche tats344chlichen Anhaltspunkte indessen nicht festgestellt. Das Fehlen einer ge-eigneten Sch344tzgrundlage ist revisibel (BGHZ 102, 322, 330; BGH, Urt. v. 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, BGHR ZPO 247 287 Lizenzgeb374hr 1). 18 - 10 - Das Berufungsgericht stellt auf den Nennwert der reduzierten angelegten Kundengelder ab, ohne darzulegen, wie es hieraus den Gegenstandswert ablei-tet. Ma337geblich kann nur sein, welchen Ertrag die Beklagte mit den Einlagen f374r die Dauer ihrer Restanlagezeit voraussichtlich erwirtschaftet h344tte. Es sind aber keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt, die eine Einsch344tzung des wirt-schaftlichen Ausma337es der Bedrohung erlauben. 19 5. Das Berufungsgericht hat schlie337lich bei der Berechnung des Restho-noraranspruchs au337er Acht gelassen, dass die Beklagte unstreitig bereits vor Erhebung der ersten Klage 5.810 DM (2.970,61 200) an den Kl344ger bezahlt hat. Selbst auf der Grundlage der Rechnung des Kl344gers vom 17. Juli 2003 st374nden ihm daher allenfalls noch 22.159,35 200, nicht 25.129,96 200 zu. 20 B. Widerklage Soweit die Feststellungswiderklage als unzul344ssig abgewiesen worden ist, hat das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen verkannt, unter denen ein Wegfall des Feststellungsinteresses in Betracht kommt. 21 1. Eine negative Feststellungswiderklage ist zul344ssig, wenn ein rechtli-ches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts-verh344ltnisses besteht, weil die Rechtsposition des Widerkl344gers an einer ge-genw344rtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Diese Ungewissheit entsteht regelm344337ig, wenn sich die Gegen- 22 - 11 - seite eines 374ber die Klageforderung hinausgehenden Anspruchs ber374hmt (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437; Z366ller/ Greger, ZPO 25. Aufl. 247 256 Rn. 14a; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. 247 256 Rn. 9 f). Im vorliegenden Fall ergibt sich dieses Interesse aus dem Umstand, dass der Kl344ger seiner weiteren Teilklage eine behauptete Gesamthonorarfor-derung in H366he von 351.493,92 200 zugrunde gelegt hat, nachdem er diese be-reits zuvor mehrfach in unterschiedlicher H366he beziffert hatte. a) Wer eine zul344ssige negative Feststellungswiderklage erhoben hat, hat grunds344tzlich ein berechtigtes Interesse an einer der Rechtskraft f344higen Ent-scheidung, durch die festgestellt wird, dass die Forderung, deren sich die Ge-genseite ber374hmt, nicht besteht. Damit wird ausgeschlossen, dass diese Forde-rung zum Gegenstand eines neuerlichen Rechtsstreits gemacht wird (BGH, Urt. v. 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, WM 1988, 402, 403; v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, WM 1993, 1683, 1685). Nur so wird dem Schuldner der behaup-teten Forderung ein Mittel an die Hand gegeben, um schnell Klarheit 374ber die zu erwartenden wirtschaftlichen Lasten zu erhalten und um im Falle g374nstiger Entscheidung den Forderungspr344tendenten wie auch etwaige Rechtsnachfolger dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Restforderung zu hindern, oh-ne sich auf einen neuen Rechtsstreit in der Sache einlassen zu m374ssen. 23 b) Das Feststellungsinteresse muss zwar noch bei Schluss der m374ndli-chen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; Z366ller/Greger, aaO 247 256 Rn. 7c). Es entf344llt aber nicht schon durch eine einseitige Erkl344rung des Geg-ners, er werde keine weiteren Anspr374che geltend machen, wenn er mit seiner erhobenen Teilklage rechtskr344ftig unterliege. Auch eine nicht bindende Ver-zichts- oder Beschr344nkungserkl344rung des Forderungspr344tendenten bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 1. Februar 1988 24 - 12 - aaO; v. 18. Mai 1989 - III ZR 204/88, BGHR ZPO 247 256 Abs. 1 Negative Fest-stellung 3; v. 5. Juli 1993 aaO). Der vom Berufungsgericht hieraus offenbar ge-zogene Umkehrschluss, eine materiellrechtliche Bindung an die Honorarrech-nung vom 17. Juli 2003 f374hre zum Wegfall des Feststellungsinteresses, kann aus dieser Rechtsprechung aber nicht entnommen werden. Vielmehr kann offen bleiben, ob eine solche Bindung wirklich vorliegt; denn auch dann besteht das Feststellungsinteresse fort. Gegen374ber einer auf einen weiteren Teil desselben Honoraranspruchs gerichtete zul344ssige Klage m374sste die Beklagte sich erneut zur Sache einlassen. Sie h344tte im Streitfall zu beweisen, dass der Kl344ger auf seine (Rest-)forderung verzichtet hat. Das Risiko von Unklarheiten und Zweifeln ginge insoweit zu ihren Lasten. 25 Dies w374rde die Rechte der im Wege der Teilklage in Anspruch genom-menen Partei verk374rzen. Die Beklagte w344re schon nicht verpflichtet, ein in der Erkl344rung des Kl344gers liegendes Angebot auf Abschluss eines bedingten Er-lassvertrages anzunehmen (BGH, Urt. v. 5. Juli 1993 aaO). Erst recht kann eine einseitige, wenngleich materiellrechtlich bindende Erkl344rung das Feststellungs-interesse nicht beseitigen. Dies zeigt sich hier auch daran, dass der Kl344ger die Auffassung des Berufungsgerichts, seine weitergehende Forderung sei auf-grund der Rechnung vom 17. Juli 2003 erloschen, nach Erlass des Berufungs-urteils bestritten und sich nunmehr eines Gesamthonorars von 153.012 200 be-r374hmt hat. 26 c) Dass die Beklagte gest374tzt auf die Rechnung vom 17. Juli 2003 einer sp344teren Ausweitung der Honorarforderung wom366glich die Einrede aus 247 242 BGB entgegenhalten k366nnte, hat auf das Feststellungsinteresse ebenfalls kei-nen Einfluss. Eine lediglich auf Treu und Glauben gebaute Rechtsposition bietet 27 - 13 - nicht dieselbe Rechtssicherheit, wie sie ein der negativen Feststellungswider-klage stattgebendes Urteil zur Folge hat. 2. Das Berufungsurteil ist au337erdem insoweit unrichtig, als es denjenigen Teil des Feststellungsinteresses, der durch die Rechnung vom 17. Juli 2003 nicht beseitigt werden konnte, unber374cksichtigt gelassen hat. 28 Das Berufungsgericht hat, entsprechend der Rechnung vom 17. Juli 2003, einen Gesamthonoraranspruch in H366he von 31.516 200 errechnet. Selbst unter der Annahme des Berufungsgerichts, dass ein 374ber diesen Betrag hinausgehendes Feststellungsinteresse durch die Neuberechnung weggefallen sei, existiert es doch zumindest insoweit fort, wie 374ber einen Honoraranspruch in dieser H366he noch nicht rechtskr344ftig entschieden ist. Die beiden Teilklagen decken aber nur 10.225,84 200 (Vorprozess) und 10.000 200 (vorliegendes Verfah-ren) ab. Die von der Beklagten unstreitig bereits vor dem Vorprozess bezahlten 2.970,61 200 hat der Kl344ger bei der Rechnung vom 17. Juli 2003 nicht ber374cksich-tigt; auch hierauf bezieht sich deshalb, wie auf den Rest der Differenz, das Feststellungsinteresse. 29 - 14 - IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.08.2003 - 8 U 202/02 -
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