BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 189/04 Verk374ndet am: 4. Mai 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 840 Abs. 2 Satz 2 Der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pf344ndungsbeschlusses die gem344337 247 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, hat dem Gl344ubiger die f374r ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht zu erstatten. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. August 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Dr. K. (im Folgenden: Schuldner). Er nimmt die Beklagte - soweit f374r das Re-visionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung von Anwaltskosten in H366he von 1.067,20 200 wegen versp344teter Abgabe einer Drittschuldnererkl344rung in An-spruch. 1 Der Schuldner hielt als Kommanditist der Beklagten eine Einlage in H366he von nominal 100.000 DM. Diese 374bertrug er an seine Tochter. Am 22. M344rz 2002 wurde in der Gesellschafterversammlung der Beklagten die Liquidation und eine Schlussaussch374ttung beschlossen. F374r die Tochter des Schuldners war ein Liquidationserl366s von 61.000 200 vorgesehen. 2 - 3 - Durch Beschluss vom 15. Mai 2002 ordnete das Landgericht Paderborn auf Antrag des Kl344gers wegen eines Wertersatzanspruches hinsichtlich der Kommanditeinlage einschlie337lich Kostenpauschale den dinglichen Arrest in das gesamte Verm366gen der Tochter des Schuldners an. In Vollziehung dieses Ar-rests wurde der Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Liquidations-erl366ses aus der Kommanditeinlage in H366he von 61.000 200 gepf344ndet. Der Pf344n-dungsbeschluss wurde an die Beklagte im Wege der 334bergabe am 21. Mai 2002 zugestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde hierbei die Beklagte aufgefordert, die Drittschuldnererkl344rung binnen zwei Wochen ab Zustellung abzugeben. Dem kam die Beklagte nicht nach. Hierauf forderte der Kl344ger die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2002 auf, bis zum 15. Juli 2002 die Auskunft nachzuholen, was mit einem am 16. Juli 2002 eingegangenen Schreiben geschah. 3 Die f374r das Aufforderungsschreiben entstandenen Kosten - Geb374hr ge-m344337 247 118 Abs. 1 BRAGO zuz374glich Auslagenpauschale - macht der Kl344ger vorliegend als Schadensersatz nach 247 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zah-lungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf BGHZ 98, 291, 294 ausgef374hrt, der sich aus 247 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebende Schadensersatz-anspruch erstrecke sich nicht auf Kosten, die zur Durchsetzung des Auskunfts-verlangens gegen374ber der Drittschuldnerin entstehen. Der Ersatzanspruch be-schr344nke sich vielmehr auf den Schaden des Gl344ubigers, der durch dessen Entschluss verursacht werde, die gepf344ndete Forderung gegen den Drittschuld-ner geltend zu machen oder hiervon abzusehen. Die Interessen des Pf344n-dungsgl344ubigers erforderten keinen im Wege der Klage durchsetzbaren An-spruch auf die im Gesetz vorgesehene Auskunft des Drittschuldners. Unterlas-se dieser die geforderten Angaben, so k366nne der Gl344ubiger unmittelbar von der Beitreibbarkeit der Forderung ausgehen. Einer zus344tzlichen Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererkl344rung bed374rfe es nicht. Die hierdurch entstande-nen Anwaltskosten seien gem344337 247 840 Abs. 2 ZPO nicht ersatzf344hig. 6 II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. 7 1. Die Beklagte ist als Drittschuldnerin nicht verpflichtet, die dem Kl344ger im Zusammenhang mit dem Aufforderungsschreiben vom 4. Juli 2002 entstan-denen Anwaltskosten zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Revision kann aus 247 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Erstattungspflicht nicht hergeleitet werden. 8 - 5 - a) 247 840 ZPO bezieht sich nicht nur auf Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschl374sse, sondern auch, wie vorliegend gegeben, auf Arrestpf344ndungen. Die 334berweisung der Forderung an den Pf344ndungsgl344ubiger ist demnach nicht er-forderlich, um den Anwendungsbereich des 247 840 ZPO zu er366ffnen (BGHZ 68, 289, 291; Z366ller/St366ber, ZPO 25. Aufl. 247 840 Rn. 2). 9 b) Der Senat hat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Ent-scheidung BGHZ 91, 126, 129 die Frage, ob der Gl344ubiger aufgrund der Pf344n-dung und 334berweisung einer Forderung gegen den schweigenden Drittschuld-ner einen einklagbaren Anspruch auf die in 247 840 Abs. 1 ZPO angesprochenen Ausk374nfte hat, verneint. Die Vorschrift begr374ndet keine eigenst344ndige Aus-kunftsverpflichtung, sondern nur eine Obliegenheit bzw. Handlungslast des Drittschuldners. An dieser Ansicht, die vom 374berwiegenden Schrifttum geteilt wird (MK-ZPO/Smid, 2. Aufl. 247 840 Rn. 18; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. 247 840 Rn. 8; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 840 Rn. 19; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. 247 840 Rn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl. 247 840 Rn. 8; Z366ller/St366ber aaO, 247 840 Rn. 15), ist festzuhalten. 10 aa) Die von 247 840 ZPO gesch374tzten Interessen des Pf344ndungsgl344ubigers erfordern keinen im Wege der Klage durchsetzbaren Anspruch auf die im Ge-setz vorgesehene Auskunft des Drittschuldners. Ihnen ist durch den Schadens-ersatzanspruch nach 247 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO und dem gegen den Schuldner - aufgrund der in 247 836 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung - einklagbaren An-spruch auf Auskunft Gen374ge getan. Unterl344sst der Drittschuldner die nach 247 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gl344ubiger von der Beitreibbarkeit des gepf344ndeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kosten-risiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der 11 - 6 - Pf344ndungsgl344ubiger im selben Prozess gem344337 247 263 ZPO auf die Schadenser-satzklage 374bergehen und erreichen, dass aufgrund des 247 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbe-sondere die des Erkenntnisverfahrens 374ber die gepf344ndete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129). Im Hinblick auf diese Besonderheiten ist das Schweigen des Drittschuld-ners, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, beredt. Seine Verwei-gerung der Auskunft hat die Bedeutung, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der gepf344ndeten Forderung keine Hindernisse bestehen. Sie bedarf keiner weiteren - zus344tzliche Kosten ausl366senden - Aufforderungshandlung des Gl344ubigers. 12 bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich weder aus dem Wort-laut des 247 840 Abs. 2 ZPO noch aus der durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff) ein-gef374gten amtlichen 334berschrift zu 247 840 ZPO, dass der Drittschuldner im Rah-men des 247 840 Abs. 2 ZPO f374r jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat. Der Senat hat bereits in BGHZ 91, 126, 128 f darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des 247 840 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der sprachlich anders gefassten Regelung des 247 836 Abs. 3 ZPO zu w374rdigen ist. Die im Gegensatz zu 247 836 Abs. 3 ZPO in 247 840 Abs. 2 ZPO normierte Schadensersatzpflicht er-f344hrt ihre Berechtigung in der besonderen Ausgestaltung der nach 247 840 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Erkl344rungsverpflichtung des Drittschuldners, die als nicht einklagbare Handlungslast oder Obliegenheit zu qualifizieren ist (BGHZ 91, 126, 128 f; BGHZ 98, 291, 293). 13 - 7 - c) Inhalt und Ausma337 der Schadensersatzpflicht des 247 840 Abs. 2 ZPO werden durch den Normzweck dieser Bestimmung konkretisiert. Danach ist die Ersatzf344higkeit jedes sich aus der Nichterf374llung der Auskunftsobliegenheit er-gebenden Nachteils nicht geboten. Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erkl344rung nach 247 840 Abs. 1 ZPO dem Pf344ndungsgl344ubiger keine Antwort, dann kann der Pf344ndungsgl344ubiger, wie bereits dargelegt, ohne weiteres davon ausgehen, dass die gepf344ndete Forderung beigetrieben werden kann. Es bedarf daher weder weiterer - vorprozessualer - Aufforderungshand-lungen seitens des Gl344ubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage, auch nicht im Wege der Stufenklage. Der Pf344ndungsgl344ubiger kann vielmehr den Drittschuldner unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen, was angesichts der damit verbundenen Beschleunigung des Verfahrens (vgl. Smid aaO, 247 840 Rn. 19; Stein/Jonas/Brehm aaO, 247 840 Rn. 19) seinem Interesse an einer bal-digen Beitreibbarkeit der gepf344ndeten Forderung dient. Eine nochmalige Auf-forderung an den schweigenden Drittschuldner, sich nach 247 840 Abs. 1 ZPO zu erkl344ren, ist demnach auch aus Sicht der berechtigten Interessen des Pf344n-dungsgl344ubigers nicht geboten. Damit verbundene Anwaltskosten sind folglich auch aus diesem Grund nicht ersatzf344hig. Im Rahmen des 247 840 ZPO kommt dem Gebot der Rechtsklarheit sowie dem Interesse an einer m366glichst einfa-chen Konfliktl366sung besondere Bedeutung zu, weil nach der Ausgestaltung des 247 840 ZPO der Pf344ndungsgl344ubiger dem Schuldner gegen374ber bereits g374nsti-ger gestellt ist als der neue Gl344ubiger nach Abtretung (BGHZ 91, 126, 130). F374r weitergehende Beg374nstigungen des Pf344ndungsgl344ubigers und damit einherge-hende zus344tzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtferti-genden Grund (vgl. BGHZ 91, 126, 130). Die Auferlegung zus344tzlicher Anwalts-kosten ist daher nicht gerechtfertigt. 14 - 8 - 2. Auch unter Verzugsgesichtspunkten kann der Kl344ger die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Angesichts des Umstandes, dass die Abgabe der nach 247 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben lediglich eine Obliegenheit bezie-hungsweise Handlungslast des Drittschuldners darstellen, fehlt es bereits an der f374r einen Verzugseintritt notwendigen Leistungspflicht des Drittschuldners. 15 3. Eine deliktische Einstandsverpflichtung der Beklagten nach 247 823 Abs. 2 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht (BGHZ 98, 294). Anhaltspunkte f374r ein Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des 247 826 BGB hat die Revision nicht aufgezeigt; sie sind auch im 334brigen nicht ersichtlich. 16 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2003 - 322 O 366/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2004 - 10 U 33/03 -
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