BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/04 Verk374ndet am: 25. April 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhalts-pflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsf374hrung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer fr374heren Beziehung auf eine Erwerbst344tigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsanspr374chen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der fr374heren Ehe zu ber374cksichtigen, wenn deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - OLG Hamm AG L374denscheid - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen im Wege der Ab344nderungsklage vom Beklagten h366heren Kindesunterhalt. 1 Die Mutter der Kl344ger und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das 344lteste Kind D. nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Beide Elternteile sind wieder verheiratet, der Beklagte seit November 2002. Seine Ehefrau ist nicht erwerbst344tig. Sie be-treut zwei am 3. Oktober 1990 bzw. 9. Dezember 1991 geborene Kinder aus einer fr374heren Beziehung und versorgt den Haushalt. Die am 26. Juni 1995 und am 5. Oktober 1996 geborenen Kl344ger leben bei ihrer Mutter; diese verf374gt 374ber keine Eink374nfte. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beklagte u.a. verurteilt worden, an das Kind J. monatlichen Unterhalt von 153 200 und an das Kind F. einen solchen von monatlich 118 200 zu zahlen. 2 - 3 - Mit ihrer Ab344nderungsklage haben die Kl344ger geltend gemacht, der Be-klagte schulde ihnen h366heren Unterhalt, weil dessen Unterhaltspflicht f374r den (344lteren) Sohn D. entfallen und die Unterhaltsbetr344ge der D374sseldorfer Tabelle gestiegen seien. Sie haben Zahlung von monatlich (insgesamt) 231 200 bzw. 177 200 f374r die Zeit ab M344rz 2003 verlangt. Bei einem unterhaltsrelevanten Ein-kommen von monatlich 1.500 200 sei der Beklagte entsprechend leistungsf344hig. 3 Der Beklagte ist dem Ab344nderungsbegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass er unter Ber374cksichtigung der Unterhaltsver-pflichtung gegen374ber seiner zweiten Ehefrau nicht in weitergehendem Umfang zu Unterhaltsleistungen in der Lage sei. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-klagten hat das Oberlandesgericht dem Ab344nderungsbegehren nur in geringe-rem Umfang entsprochen und - unter Klageabweisung im 334brigen - folgenden Unterhalt zuerkannt: f374r die Kl344gerin zu 1 von M344rz bis Juni 2003 auf monatlich 176 200 und ab Juli 2003 auf monatlich 183 200; f374r den Kl344ger zu 2 von M344rz bis Juni 2003 auf monatlich 176 200 und ab Juli 2003 auf monatlich 177 200. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Ausgangsentschei-dung abzu344ndern sei, weil die Unterhaltspflicht des Beklagten gegen374ber dem 7 - 4 - Kind D. entfallen sei und sich zudem der Bedarf der Kl344ger seit dem 1. Juli 2003 nach der ge344nderten D374sseldorfer Tabelle bestimme. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Zugrunde zu legen sei ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklag-ten in H366he von monatlich 1.500 200. Dieser Betrag sei in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Soweit die Kl344ger im Berufungsverfahren erstmals behauptet h344tten, der Beklagte habe mindestens 1.600 200 verdient, sei dies ins Blaue hinein erfolgt und deshalb unbeachtlich. Von dem zu ber374cksich-tigenden Einkommen von 1.500 200 verbleibe nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts in H366he von 840 200 eine Verteilungsmasse von 660 200. Dieser ste-he bis Juni 2003 ein Bedarf von 1.150 200 (richtig: 1.151 200) der Unterhaltsberech-tigten gegen374ber (je 308 200 f374r die beiden Kl344ger und 535 200 f374r die jetzige Ehe-frau des Beklagten) und ab Juli 2003 von 1.187 200 (je 326 200 f374r die Kl344ger und 535 200 f374r die jetzige Ehefrau). Entgegen der Auffassung der Kl344ger geh366re auch die Ehefrau des Beklagten zu den Unterhaltsberechtigten, die diesen nach 247 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rang gleichst374nden. Der jetzigen Ehefrau des Beklagten stehe ein Anspruch auf Familienunterhalt nach 247 1360 BGB zu. Dem Grundgedanken dieser Bestimmung entspreche es, dass die Last des Famili-enunterhalts von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werde. Auf welche Weise dabei jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erf374l-len habe, bestimme sich nach der konkreten Aufgabenverteilung in der Ehe, d.h. nach dem hinsichtlich Haushaltsf374hrung und Berufsaus374bung erziel-ten Einvernehmen. Insofern k366nnten die Ehegatten sowohl die Rollenverteilung in der Ehe als auch die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts weitgehend frei gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit gelte zwar grunds344tzlich nur im Ver-h344ltnis der neuen Ehegatten zueinander und d374rfe nicht zu Lasten minderj344hri-ger Kinder aus einer fr374heren Ehe gehen. Allerdings finde die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall keine - 5 - Anwendung, weil innerhalb der neuen Ehe kein Rollenwechsel vorgenommen worden sei. Die Pflicht aus 247 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Ehegatten bei der Wahl und Aus374bung einer Erwerbst344tigkeit jeweils auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene R374cksicht zu nehmen h344tten, gehe nicht so weit, dass der zweite Ehegatte seinerseits zugunsten der minder-j344hrigen Kinder aus erster Ehe einer Erwerbst344tigkeit nachgehen m374sse, um seinen eigenen Barunterhaltsbedarf zu decken. Denn dann k366nne er seinen Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsf374hrung nicht mehr in vollem Umfang erf374llen. Ebenso wie es mit dem Prinzip des Gleichrangs der minder-j344hrigen Kinder aus erster Ehe und der neuen Ehefrau nicht vereinbar sei, dass der Unterhaltspflichtige sich nach der Wiederheirat darauf beschr344nke, nur noch den Unterhalt der neuen Familie zu decken und die minderj344hrigen Kinder aus erster Ehe deswegen leer ausgingen, w374rde es gegen 247 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB und letztlich auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG versto337en, wenn man in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Verpflichtung der zweiten Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbst344tigkeit begr374nden w374rde. Insofern komme es nicht auf die Frage an, ob und inwieweit der jetzigen Ehefrau im Hinblick auf die Betreuung ihrer beiden Kinder unter 14 Jahren 374berhaupt eine Erwerbst344tigkeit zugemutet werden k366nne. Die deshalb durchzuf374hrende Mangelverteilung f374hre dazu, dass der Beklagte nur Kindesunterhalt in H366he der ausgeurteilten Betr344-ge schulde. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 9 2. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Un-terhaltsverpflichtung des Beklagten gem344337 247 323 Abs. 1 ZPO der Ab344nderung unterliegt, da die insofern ma337geblichen Verh344ltnisse eine wesentliche 304nde-rung erfahren haben. Der Beklagte ist einerseits seinem Sohn D. gegen374ber 10 - 6 - nicht mehr unterhaltspflichtig, andererseits hat sich der Bedarf der Kl344ger - entsprechend der zum 1. Juli 2003 ge344nderten D374sseldorfer Tabelle - erh366ht. 11 3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegen374ber den Kl344gern ergibt sich aus den 247247 1601 ff. BGB; sie steht zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit. Der Bedarf der minderj344hrigen Kl344ger, die noch keine ei-genst344ndige Lebensstellung erlangt haben, leitet sich von derjenigen des ihnen barunterhaltspflichtigen Beklagten ab (247 1610 Abs. 1 BGB). Ma337gebend sind deshalb dessen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein unterhaltsrele-vantes Einkommen des Beklagten von monatlich 1.500 200 zugrunde zu legen. Soweit die Revision geltend macht, die Kl344ger h344tten ein Einkommen von mo-natlich 1.600 200 behauptet, f374hrt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision verkennt zum einen, dass das Berufungsgericht keinen Abzug f374r berufsbedingte Aufwendungen mehr vorgenommen, den Betrag von 1.500 200 monatlich mithin f374r unterhaltsrechtlich ma337gebend erachtet hat. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, wie sie m366glicherweise schon im Ausgangsver-fahren mit dem 374blichen Satz von 5 % des Nettoeinkommens ber374cksichtigt worden sind, verbliebe bei einem Einkommen von monatlich 1.600 200 aber kein wesentlich h366herer unterhaltsrelevanter Betrag. Zum anderen f374hrt die Revision nicht aus, aufgrund welcher Umst344nde die rechtliche Beurteilung des Beru-fungsgerichts, der Kl344gervortrag sei insoweit unbeachtlich, unzutreffend sein soll. 12 Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Splittingvorteil, der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zugute kommt, nicht au337er Be-tracht gelassen. Dieser ist Bestandteil des zur Bemessung des Kindesunter- 13 - 7 - halts ma337geblichen Einkommens (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 91, 101 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 14 b) Die Leistungsf344higkeit des Beklagten bestimmt sich nach 247 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Be-r374cksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au337erstande ist, den Unterhalt zu gew344hren. Zu den zu ber374cksichtigenden Verpflichtungen des Beklagten geh366rt die Unterhaltspflicht gegen374ber seiner jetzigen Ehefrau, da diese nicht 374ber eigenes Einkommen verf374gt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gem344337 247247 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Die betreffende Unterhaltspflicht besteht gem344337 247 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichrangig neben derjenigen gegen374ber den Kl344gern. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung ist nur in solchen F344llen geboten, in denen Un-terhaltsanspr374che der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau nebeneinander bestehen und deswegen gekl344rt werden muss, welcher dieser Anspr374che gleichrangig mit den Unterhaltsanspr374chen minderj344hriger Kinder ist. Nur in sol-chen F344llen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den sich aus 247 1582 BGB ergebenden (relativen) Nachrang der jetzigen Ehefrau gegen374ber der geschiedenen Ehefrau auch auf das Rangverh344ltnis gegen374ber den minderj344hrigen (oder den privilegierten vollj344hrigen) Kindern zu 374bertragen (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor, denn die Mutter der Kl344ger ist nach ihrer Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt (247 1586 Abs. 1 BGB). Auch wenn der Vorrang der geschiedenen Ehefrau nicht davon abh344ngt, ob sie tats344chlich Unterhaltsanspr374che geltend macht oder hierauf im finanziellen Interesse der Kinder verzichtet, ist aber das Entfallen ihres Unter-haltsanspruchs ein im Rahmen des Rangverh344ltnisses ma337geblicher Umstand. 15 - 8 - Dann setzt sich n344mlich der Gleichrang der jetzigen Ehefrau und der Kl344ger uneingeschr344nkt durch. 16 Dem steht abweichend von der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass sich eine geschiedene Mutter infolge der Auswirkungen des Erl366schens ihres Unterhaltsanspruchs auf den sodann mit dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau gleichrangigen Unterhaltsanspruch der Kinder veranlasst sehen k366nnte, auf eine erneute Heirat zu verzichten. Ihre Eheschlie337ungsfreiheit wird dadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar ber374hrt. Diese blo337 mit-telbare Auswirkung hat hinter dem Schutz, den auch die neue Ehe des Unter-haltspflichtigen nach Art. 6 Abs. 1 GG genie337t (vgl. BVerfGE 108, 351, 364), zur374ckzustehen. Abgesehen davon m374ssen die Kinder aus erster Ehe auch sonst mit dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter rechnen, etwa wenn aus der neuen Ehe wiederum Kinder hervorgehen. c) Der deshalb gleichrangig zu ber374cksichtigende Anspruch der Ehefrau des Beklagten auf Familienunterhalt l344sst sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grunds344tzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gew344hrung einer - frei verf374gbaren - laufenden Geldrente f374r den jeweils ande-ren Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild 374bernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt ge-m344337 247 1360 a BGB alles, was f374r die Haushaltsf374hrung und die Deckung der pers366nlichen Bed374rfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Ma337 bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, so dass 247 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der 17 - 9 - Konkurrenz mit anderen Unterhaltsanspr374chen auf die einzelnen Familienmit-glieder aufzuteilen und in Geldbetr344gen zu veranschlagen. Daher kann der an-zusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864). 18 Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Beklagten sei in vollem Umfang unterhaltsbed374rftig, rechtlich nicht zu be-anstanden. Gem344337 247 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm366gen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu f374hren, dass ein Partner allein einer Berufst344tigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich daf374r entscheiden k366nnen, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszu374ben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausf374hren zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368). Da die Ehegatten ihre pers366nliche und wirt-schaftliche Lebensf374hrung frei bestimmen k366nnen (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528), steht es ihnen grunds344tzlich auch frei, Vereinbarungen 374ber die in-nerfamili344re Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushalts-f374hrung durch einen Ehegatten auch dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt (zum Schutz auch der aus Ehegatten und Stiefkin-dern bestehenden Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 18, 97, 105 f.). Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verh344ltnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderj344hrigen Kindern aus einer fr374heren Ehe nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbr344uchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Inte-ressen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Ehegatte zugunsten der Haushaltsf374hrung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbst344tigkeit verzichtet. Angesichts des Alters der von der Ehefrau des Beklagten betreuten Kinder aus - 10 - ihrer fr374heren Beziehung, die zur Zeit der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 und 13 Jahre alt waren, ist das der Fall. Denn inso-weit gelten f374r die Gestaltungsfreiheit der Ehegatten untereinander andere Be-urteilungsma337st344be als etwa im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach 247 1570 BGB. Die Grunds344tze, die der Senat zur Behandlung der sogenannten Hausmann-F344lle aufgestellt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 ff.), sind im vorliegenden Fall schon des-halb nicht heranzuziehen, weil der Beklagte in der neuen Ehe keinen Rollen-tausch vorgenommen hat, sondern ebenso wie in der vorausgegangenen Ehe einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit nachgeht. 4. Da der Beklagte nicht in der Lage ist, alle gleichrangigen Unterhalts-anspr374che zu erf374llen, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Mangelvertei-lung durchgef374hrt. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.), dass f374r die Ehefrau der ihrer jeweiligen Lebenssituation entsprechende Eigen-bedarf und f374r die Kinder jeweils 135 % des Regelbetrags nach der Regelbe-trag-Verordnung in die Mangelverteilung eingestellt werden. Das hat das 19 - 11 - Berufungsgericht beachtet. Seine Unterhaltsbemessung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG L374denscheid, Entscheidung vom 11.11.2003 - 17 F 293/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 UF 565/03 -
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