BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 189/05 Verk374ndet am: 1. M344rz 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO 247 49b Abs. 4 Die Abtretung einer Anwaltsgeb374hrenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zu-stimmung des Mandanten wirksam. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2007 - IX ZR 189/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 7. September 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Rechtsanwalt macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgeb374hren geltend. Die Rechts-anwaltskanzlei F. , E. und B. (im Folgenden: Zedentin) stellte den Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 f374r die Erstellung ei-nes Testamentsentwurfes durch Rechtsanwalt F. einen Betrag von 197.250,81 DM (100.852,73 200) in Rechnung. Die Beklagten bestreiten, einen Auftrag erteilt zu haben. Am 3./5. November 2003 unterzeichneten der Kl344ger und Rechtsanwalt F. als Vertreter der Zedentin eine Vereinbarung, wonach die genannte Anwaltsgeb374hrenforderung an den Kl344ger abgetreten wird. Die Beklagten haben dieser Abtretung nicht zugestimmt. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung. 3 I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Kl344gers verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Abtretung der Klageforderung an den Kl344ger versto337e gegen 247 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei deshalb gem344337 247247 134, 138 BGB nichtig. Dieser Beurteilung stehe die am 9. September 1994 in Kraft getre-tene Bestimmung des 247 49b Abs. 4 BRAO nicht entgegen. 4 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Abtretung ist wirksam, der Kl344ger aktivlegitimiert. 5 - 4 - 1. F374r die Zeit vor Inkrafttreten des 247 49b Abs. 4 BRAO hat der Bundes-gerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung zur Abtretung 344rztlicher Hono-rarforderungen (BGHZ 115, 123, 130) und zur Weitergabe einer 344rztlichen Pati-enten- und Berufskartei (BGHZ 116, 268, 272 f) entschieden, dass die Abtre-tung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts (247247 398, 675 BGB) ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel den objektiven Tatbestand der Straf-vorschrift des 247 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erf374llt, weil mit der Abtretung die umfas-sende Informationspflicht des 247 402 BGB gegen374ber dem neuen Gl344ubiger ver-bunden ist. Deshalb waren - vor Einf374hrung des 247 49b Abs. 4 BRAO - sowohl das schuldrechtliche Grundgesch344ft der Forderungs374bertragung als auch die Abtretung als dingliches Erf374llungsgesch344ft gem344337 247247 134, 138 BGB nichtig. Dadurch wurde dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gew344hrleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen (BGHZ 122, 115, 119; 148, 97, 101; BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, WM 1993, 1251, 1252; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, WM 1993, 1849, 1850; v. 11. No-vember 2004 - IX ZR 240/03, ZIP 2005, 218; v. 9. Juni 2005 - IX ZR 14/04). 6 2. Nach der im Jahre 1994 in Kraft getretenen, im Streitfall anwendbaren Vorschrift des 247 49b Abs. 4 BRAO ist ein Rechtsanwalt, der eine Geb374hrenfor-derung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der be-auftragte Rechtsanwalt (Satz 1); die Abtretung von Geb374hrenforderungen oder die 334bertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzul344ssig, es sei denn, die Forderung ist rechtskr344ftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Anwalt hat die ausdr374ckliche schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt (Satz 2). 7 - 5 - Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass entgegen der zuvor geltenden Rechtslage nunmehr die Abtretung der Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten allgemein zul344ssig ist. 8 a) Im Entwurf der Bundesregierung f374r ein Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanw344lte und der Patentanw344lte (BT-Drucks. 12/4993) war in 247 49b Abs. 4 BRAO folgende Regelung vorgesehen: 9 "Die Abtretung von Geb374hrenforderungen oder die 334bertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten, insbesondere an ein Inkassob374ro ist unzul344ssig, es sei denn, die Forderung ist rechtskr344ftig festgestellt, ein erster Voll-streckungsversuch fruchtlos ausgefallen und die Pflicht zur Be-rufsverschwiegenheit wird nicht beeintr344chtigt." Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, Absatz 4 untersage grunds344tzlich die Abtretung von nicht titulierten Geb374hrenanspr374chen an Personen, die nicht ei-ner Rechtsanwaltskammer angeh366ren, um sicherzustellen, dass die beruflichen Verschwiegenheitspflichten bei der Durchsetzung von Honorarforderungen be-achtet werden (BT-Drucks. 12/4993 S. 7, 31). 10 Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ist in 247 49b Abs. 4 BRAO der nunmehr geltende Satz 1 eingef374gt und Satz 2 unter anderem dahin ge344ndert worden, dass der Rechtsanwalt bei der Abtretung an nicht als Rechtsanw344lte zugelassene Dritte auch die ausdr374ckliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten einholen muss (vgl. BT-Drucks. 12/7656 S. 11). In der Begr374ndung (vgl. BT-Drucks. 12/7656 S. 49) wurde auf die Urteile des Bun-desgerichtshofs vom 25. M344rz 1993 (BGHZ 122, 115) und 13. Mai 1993 (aaO) 11 - 6 - verwiesen, aus denen sich ergebe, dass die Abtretung anwaltlicher Geb374hren-forderungen nur wirksam sei, wenn entweder der Rechtsanwalt die Zustimmung des Mandanten zur Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverh344ltnis einhole oder Zessionar und Zedent denselben Schweigepflichten unterworfen seien; dem solle mit der gegen374ber dem Regierungsentwurf ge344nderten Fas-sung klarstellend Rechnung getragen werden. b) In welcher Weise unter diesen Umst344nden 247 49b Abs. 4 BRAO auszu-legen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO; v. 9. Juni 2005 aaO). In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage seit Inkrafttreten der Vorschrift umstritten. 12 Nach einer Auffassung wird durch die Regelung in 247 49b Abs. 4 BRAO nur die Verschwiegenheitspflicht des Zessionars geregelt (OLG D374sseldorf NJW-RR 1999, 1583, 1584 zur Parallelvorschrift des 247 43a Nr. 3 Patent-anwaltsO; OLG Koblenz DStRE 2000, 555, 556; LG Karlsruhe MDR 2001, 1383, 1384; LG M374nchen I NJW 2004, 451; AG M374nchen NJW-RR 1997, 1559; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl. 247 134 Rn. 62; M374nchKomm-BGB/Mayer-Maly/ Armbruster, 4. Aufl. 247 134 Rn. 55; Hoyer in Rudolphi/Horn/G374nther, SK-StGB, 7. Aufl. 247 203 Rn. 78; Lackner/K374hl, StGB, 25. Aufl. 247 203 Rn. 18 a.E.; Berger NJW 1995, 1406, 1407; Prechtel, NJW 1997, 1813, 1816). 13 Nach anderer Auffassung wird durch die Vorschrift angeordnet, dass die Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten erfolgen kann (OLG Hamburg OLGR 2001, 74, 76; OLG M374nchen NJW 2000, 2592, 2594; LG Baden-Baden NJW-RR 1998, 202, 203; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. II 247 96 Rn. 138; Paulus NJW 2004, 21, 22; Hirtz, EWiR 2005, 787; M374nchKomm-StGB/Cierniak, 247 203 Rn. 68; Feuerich/Weyland, 14 - 7 - BRAO, 6. Aufl. 247 49b Rn. 47 f; Nerlich in Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 247 49b BRAO Rn. 84 ff; Dittmann in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 49b Rn. 37; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. 247 49b Rn. 7; im Grundsatz ebenso Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 861 ff). c) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. 15 aa) Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit der Abtretung von Honoraran-spr374chen an Rechtsanw344lte ohne Zustimmung des Mandanten hat das Ziel, das Recht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung zu gew344hrleisten. Dieses aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht (BVerfGE 65, 1, 41 ff; 78, 77, 84), das seine Wirkung auch im Bereich des Privatrechts entfal-tet (BVerfGE 84, 192, 194 ff), steht unter dem Schrankenvorbehalt der verfas-sungsm344337igen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 65, 1, 43 f; 80, 137, 153; 90, 145, 171 f; 96, 10, 21). Die das informationelle Selbstbe-stimmungsrecht sch374tzende Norm des 247 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann jedoch eingeschr344nkt werden, sofern die entsprechende Vorschrift als gesetzliche Of-fenbarungsbefugnis im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes anzusehen ist (M374nchKomm-StGB/Cierniak, aaO Rn. 68; Lenckner in Sch366nke/ Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 203 Rn. 29). Dies erfordert, dass die Offenbarungs-befugnis in ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang dem Gesetz eindeutig und f374r den B374rger erkennbar zu entnehmen ist und damit dem Gebot der Nor-menklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1, 44). 16 - 8 - bb) Diesen Anforderungen gen374gt die in 247 49b Abs. 4 getroffene Neure-gelung. Aus Inhalt und Entstehungsgeschichte der Vorschrift l344sst sich hinrei-chend deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Abtretbarkeit von Hono-rarforderungen an andere Rechtsanw344lte ohne Zustimmung des Mandanten zugelassen hat. 17 (1) Der Rechtsausschuss des Bundestages und ihm folgend der Bundes-tag hatten die Absicht, eine Offenbarungsbefugnis des Zedenten gegen374ber Rechtsanw344lten zu schaffen. Dies kommt bereits in der oben zu a) zitierten Fassung des Entwurfs der Bundesregierung zum Ausdruck. Sie erkl344rt allein die Abtretung an nicht als Rechtsanw344lte zugelassene Dritte f374r unzul344ssig, sofern nicht ausnahmsweise die dort genannten Voraussetzungen kumulativ erf374llt sind. Diese Regelung zwingt schon vom Wortlaut her zu dem Gegenschluss, dass die Abtretung an Rechtsanw344lte demgegen374ber keinen Beschr344nkungen unterworfen sein soll. 18 Dieser Vorschrift wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses der heute geltende Satz 1 nur deshalb vorangestellt, weil der erkennende Senat im Urteil vom 13. Mai 1993 (aaO, S. 1252) erkl344rt hatte, auch die Abtretung an ei-nen Anwalt sei unwirksam, solange es keine Bestimmung gebe, die die Abtre-tung erlaube und den Zessionar denselben Schweigepflichten unterwerfe wie den Zedenten. Eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht des Rechtsan-walts, an den die Abtretung erfolgt, sah das Gesetz bis dahin nicht vor; denn auf den Zessionar des Honoraranspruchs findet 247 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann keine Anwendung, wenn er von Beruf Rechtsanwalt ist (BGH, Urt. v. 13. Mai 1993, aaO; Sch366nke/Schr366der/Lenckner, aaO 247 203 Rn. 13, 15; M374nchKomm-StGB/Cierniak, aaO 247 203 Rn. 41, 45; Prechtel NJW 1997, 1813, 1814). Diesem Umstand trug der neu eingef374gte Satz 1 Rechnung, indem er 19 - 9 - eine berufsrechtliche Verschwiegenheit des anwaltlichen Zessionars begr374nde-te. Damit wurde unter Beachtung der genannten Rechtsprechung eine andern-falls bestehende Schutzl374cke geschlossen. Aus der Vorschrift kann zudem in Verbindung mit 247 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, 247 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch ein Zeug-nisverweigerungsrecht des Zessionars abgeleitet werden, der andernfalls als Zeuge zur Offenbarung der ihm im Zusammenhang mit der Abtretung bekannt gewordenen Privatgeheimnisse gezwungen w344re. Dieser Zusatz war jedoch nur erforderlich, weil die Vorschrift des 247 49b Abs. 4 BRAO schon in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung die Abtretung des Honoraranspruchs an einen anderen Anwalt ohne Zustim-mung des Mandanten vorsah. Daher hei337t es auch in der Begr374ndung des Rechtsausschusses, den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge-stellten Anforderungen werde mit der ver344nderten Fassung des 247 49b Abs. 4 klarstellend Rechnung getragen. Eine solche Klarstellung w344re nicht notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber die Abtretung an Rechtsanw344lte im Vergleich zu der in BGHZ 122, 115 ff festgestellten Rechtslage nicht erleichtert h344tte. 20 (2) Schon nach der urspr374nglichen Rechtslage war es zul344ssig, einen anderen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Geb374hrenforderung zu beauf-tragen (vgl. BGHZ 122, 115, 120; 148, 97, 102; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 240/03, ZIP 2005, 218, 219; v. 10. August 1995 - IX ZR 220/94, ZIP 1995, 1678, 1680). Weiter war die Abtretung an den Erwerber einer An-waltskanzlei, der zuvor als Mitarbeiter des Zedenten die Angelegenheit umfas-send kennengelernt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1995 - IX ZR 220/94, WM 1995, 1841), an den Erwerber einer Anwaltskanzlei, der in die mit ihm be-stehende (Au337en-)Soziet344t eingetreten war (vgl. BGHZ 148, 97, 101 ff) und den bereits vor der Abtretung bestellten Abwickler der Kanzlei (vgl. BGH, Urt. v. 21 - 10 - 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, WM 1996, 2244) nach der urspr374nglichen Rechtslage wirksam. Dies beruhte gerade darauf, dass in den genannten F344llen auch die Zessionare einer gesetzlichen Schweigepflicht unterlagen. Im Hinblick darauf dient die neue Vorschrift erkennbar dem Zweck, die in diesem Bereich drohende Kasuistik durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen, welche die Abtretung von Honorarforderungen an Rechtsanw344lte generell gestattet. 247 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO ber374cksichtigt die Belange der Mandanten dadurch, dass der Anwalt als Zessionar in gleichem Umfang wie der Zedent zur Verschwie-genheit verpflichtet ist. Damit wird zugleich der Verkauf von Anwaltskanzleien wesentlich erleichtert, was einem anzuerkennenden Bed374rfnis des Berufs-stands entspricht. (3) Der Gesetzgeber hat folglich in 247 49 Abs. 4 BRAO einen Erlaubnis-tatbestand geschaffen, der eine Strafbarkeit des Zedenten nach 247 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie eine Unwirksamkeit der Verf374gung nach 247 134 BGB aus-schlie337t. Der Gesetzestext gen374gt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Gesetzes; denn es reicht aus, wenn Inhalt und Zweck einer Vorschrift aus dem Zusammenhang, in dem der Text steht, sowie den Materialien deutlich wird (BVerfGE 65, 1, 54). Die etwa notwendige Klar-stellung durch Auslegung ist vornehmlich Aufgabe der obersten Bundesgerichte (BVerfGE 21, 245, 261). 22 (4) Die durch 247 49b Abs. 4 BRAO bewirkte Neuregelung ist auch inhalt-lich verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verst366337t insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl der Gesetzgeber f374r die Abtretung 344rztlicher Honorar-forderungen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125; 116, 268, 272; BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350) keine entsprechenden Erleichterungen vorgesehen hat. Dies hinderte ihn jedoch nicht, die Abtretbar- 23 - 11 - keit von Honorarforderungen der Rechtsanw344lte ohne Zustimmung des Man-danten in dem nunmehr geltenden Umfang zu erm366glichen. Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn zwei Gruppen von Normadres-saten unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen beiden Gruppen kei-ne Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 87, 1, 36; 95, 143, 154). Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist aber der Gesetzgeber grunds344tzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tats344chlichen Verh344ltnisse er Rechtsfolgen kn374pft und wie er von Rechts wegen zu beg374nstigende Perso-nengruppen definiert. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich beg374nstigten Gruppe andere Personen von der Beg374nstigung ausgeschlossen werden und sich f374r diese Ungleichbehandlung kein in ange-messenem Verh344ltnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Recht-fertigungsgrund finden l344sst. F374r die Beurteilung, ob in einer gesetzlichen Rege-lung ein Gleichheitsversto337 zu sehen ist, kommt es ma337geblich auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts an (BVerfGE 99, 165, 177 f). 24 Hieran gemessen l344sst sich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen. 247 49b Abs. 4 BRAO entzieht zwar dem Mandanten in seinem Rege-lungsbereich den Schutz des 247 203 StGB. Er sichert ihm aber eine berufsrecht-liche Verschwiegenheitspflicht des Zessionars, deren Verletzung mit den in 247 114 BRAO vorgesehenen Ma337nahmen geahndet werden und zudem zivil-rechtliche Schadensersatzanspr374che nach 247 823 BGB ausl366sen kann. Damit ist ein nach Art und Inhalt sachgerechter und ausreichender Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch f374r den Mandanten eines Rechts-anwalts sichergestellt. Dass das Geheimhaltungsinteresse des Patienten in sei-ner Rechtsbeziehung zu dem behandelnden Arzt durch 247 203 Abs. 1 Nr. 1 25 - 12 - StGB umfassender gesch374tzt ist, stellt keine sachfremde Ungleichbehandlung dar. Zwar kann die konkrete Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht nur im Einzelfall beurteilt werden. Das Interesse an der Geheimhaltung einer Krankheit kann f374r den Betroffenen gering, das Verschweigen von familien- oder steuer-rechtlichen Tatsachen dagegen von h366chster Bedeutung sein. Gleichwohl ist bei typisierender Betrachtungsweise nicht zu verkennen, dass Fragen der Ge-sundheit in der Regel den Bereich der Intimsph344re betreffen, w344hrend die dem Anwalt offenbarten Tatsachen jedenfalls au337erhalb des strafrechtlich bedeut-samen Bereichs meist lediglich wirtschaftliche Interessen betreffen. Schon des-halb ist der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, den Grund-rechtsschutz beider Personengruppen einheitlich durch strafrechtliche Sanktio-nen zu sichern. Dadurch, dass er den Zessionar einer Anwaltsgeb374hrenforde-rung der beruflichen Schweigepflicht unterworfen hat, w344hrend der Abtretungs-empf344nger einer ohne Zustimmung des Patienten abgetretenen 344rztlichen Ho-norarforderung zwar deren zivilrechtliche Unwirksamkeit hinnehmen muss, im 334brigen jedoch keiner gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt - sofern nicht 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB eingreift -, ist ein angemessener Interessenausgleich geschaffen worden. III. Da die Abtretung an den Kl344ger somit wirksam ist, hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieses 26 - 13 - wird nunmehr die geltend gemachte Verj344hrung und den kl344gerischen Anspruch nach Grund und H366he zu pr374fen haben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 28.04.2004 - 26 O 21806/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.09.2005 - 3 U 3253/04 -
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