BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/06 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Au-gust 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.098 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der vom Beschwerdef374hrer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein-heitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Honorarforderung habe der Soziet344t W. zugestanden, beruht auf der W374r-digung der konkreten Umst344nde des Einzelfalles und l344sst einen Rechtsfehler 2 - 3 - symptomatischer Natur, Willk374r oder eine Verletzung des Verfahrensgrund-rechts des Beklagten auf rechtliches Geh366r nicht erkennen. Dasselbe gilt f374r die Annahme, die Honorarvereinbarung sei wirksam. 3 Schadensersatzanspr374che sind vom Beklagten nicht ausreichend darge-legt und der Klageforderung entgegengesetzt worden. 4 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die substantiier-te Darstellung des Stundenaufwandes nicht ausreichend konkret bestritten, ist wiederum eine Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Bedeutung. Eine Verlet-zung des rechtlichen Geh366rs des Beklagten liegt auch in diesem Zusammen-hang nicht vor. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 30.01.2006 - 1 O 195/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 54/06 -
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