BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/06 Verk374ndet am: 3. Februar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 242 Bb, D, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (k374nftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grund-s344tze des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage anzuwenden. b) R374ckforderungsanspr374che der Schwiegereltern nach den Grunds344tzen des Weg-falls der Gesch344ftsgrundlage k366nnen nicht mit der Begr374ndung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem G374terstand gelebt hat und das eigene Kind 374ber den Zugewinn-ausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senats-rechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenk-ten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Anspr374che aus 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrecht-sprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.). BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Rich-ter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344ger wegen der den Betrag von 1.980,62 200 (R374ckforderung in bar 374bergebener 2.000 DM = 1.022,58 200 und Materialkosten in H366he von 958,04 200) 374bersteigenden Klage zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die R374ckzahlung von Geldbetr344gen, welche sie dem Beklagten vor dessen Ehe-schlie337ung mit ihrer Tochter zur Verf374gung gestellt haben. Der Kl344ger zu 1 ver- 1 - 3 - langt au337erdem einen Ausgleich f374r Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten. 2 Die Tochter der Kl344ger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung zum Preis von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Eheschlie337ung mit der Tochter der Kl344ger bereits in Aussicht genommen. Die Wohnung, die den sp344teren Eheleuten f374r die Zeit ihres Zusammenlebens als Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten. Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte unter anderem ein Darlehen 374ber 180.000 DM auf. Im April 1996 374berwiesen die Kl344ger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter 374bergaben die Kl344ger in bar 2.000 DM. Im Mai 1996 374berwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse 48.764,10 DM auf den Gebotspreis. 3 In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgef374hrt, an welchen der Kl344ger zu 1 mitwirkte. Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kl344ger und das gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter der Kl344ger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter der Kl344ger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September 2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet. 4 Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der Kl344ger einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsanspr374-che nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskr344ftig geschieden. 5 - 4 - Die Kl344ger haben vom Beklagten die R374ckzahlung der 374berwiesenen 58.000 DM sowie der in bar 374bergebenen 2.000 DM verlangt, der Kl344ger zu 1 dar374ber hinaus eine Verg374tung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten. 6 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger hat-te keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344-ger ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung der Berufung in Ansehung der in bar 374bergebenen 2.000 DM richtet. Denn insoweit greift die Revisionsbegr374ndung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH Be-schluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - NJW-RR 2008, 584, 585 m.w.N.; M374nchKomm/Wenzel ZPO 3. Aufl. 247 551 Rdn. 20). 8 Soweit die Revision eingelegt und zul344ssig ist, hat sie Erfolg und f374hrt in diesem Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 9 A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Kl344gern aus eige-nem Recht keine Anspr374che gegen den Beklagten zu. 10 Ein Anspruch nach den Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundla-ge gem344337 247 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der 58.000 DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei um eine w344hrend der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern handele, f344nden die Grunds344tze 374ber ehebedingte Zuwendungen entsprechen- 11 - 5 - de Anwendung; denn die Zuwendung sei - mit R374cksicht auf die beabsichtigte Eheschlie337ung und das damals schon geborene Enkelkind der Kl344ger - als Bei-trag zur Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Gesch344ftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen. Denn diese sei - f374r den Beklagten erkennbar - in der Erwartung erfolgt, er werde mit der Tochter der Kl344ger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Zuwendung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute kom-me. Indes sei die Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen Verm366-genslage f374r die Kl344ger nicht unzumutbar. Bei ehebedingten Zuwendungen ha-be, wenn die Ehe scheitere, der g374terrechtliche Ausgleich zwischen den Ehe-gatten grunds344tzlich Vorrang vor einem Ausgleich nach den Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage. Wenn, wie hier, Schwiegereltern mit der Zu-wendung keine eigenen Interessen verfolgten, sei daher eine Ausgleichspflicht nur dann denkbar, wenn das (leibliche) Kind der zuwendenden Eltern 374ber das eheliche G374terrecht nicht angemessen beg374nstigt werde. Das sei hier zwar nicht der Fall, weil die Tochter der Kl344ger bei der Ehescheidung mit dem Be-klagten im Vergleichswege vereinbart habe, dass Zugewinnausgleichanspr374che nicht geltend gemacht w374rden. Dieser Vergleich erfasse auch einen erg344nzen-den Anspruch der Tochter auf den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen. Den-noch sei es f374r die Kl344ger nicht unzumutbar, wenn ein Ausgleich ihrer Zuwen-dung nicht stattfinde. Die Zumutbarkeit, die durch die ehebedingte Zuwendung geschaffene Verm366genslage beizubehalten, beurteile sich nicht nach den Be-langen der Kl344ger, sondern ihrer Tochter. Diese habe sich aber mit dem Be-klagten 374ber den Ausschluss von Zugewinnausgleichsanspr374chen geeinigt. Im Rahmen der Abw344gung sei auch zu ber374cksichtigen, dass die Tochter der Kl344-ger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt habe, der Beklagte selbst hohe Aufwendungen f374r die Anschaffung der Wohnung gehabt habe und nach wie 12 - 6 - vor die f374r die Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erf374llen m374sse. Aus den vorstehenden Gr374nden sei auch ein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Arbeitsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Ge-sch344ftsgrundlage ausgeschlossen. 13 Auch Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckver-fehlung seien nicht gegeben. Die Leistungen der Kl344ger seien nicht als Zweck-schenkung, sondern als ehebedingte Zuwendung erbracht worden, was eine bereicherungsrechtliche R374ckabwicklung ausschlie337e. Schlie337lich st374nden den Kl344gern auch keine Anspr374che aus abgetrete-nem Recht ihrer Tochter zu. Denn die Tochter der Kl344ger und der Beklagte h344t-ten insoweit etwa urspr374nglich bestehende Anspr374che im Vergleichswege aus-geschlossen. 14 B. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 15 Zwar hat das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - Anspr374che der Kl344ger aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter verneint. Denn die Leistungen der Kl344ger sind nicht an die Tochter, sondern ausschlie337lich an den Beklagten ge-flossen. Soweit das Berufungsgericht allerdings auch Anspr374che der Kl344ger gegen den Beklagten aus eigenem Recht verneint hat, ist dies aus Rechtsgr374n-den zu beanstanden. 16 - 7 - I. 17 Das Berufungsgericht hat mit unzutreffender Begr374ndung Anspr374che der Kl344ger gegen den Beklagten auf Zahlung von 58.000 DM nach den Regeln 374-ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (jetzt: 247 313 BGB) verneint. 18 1. Die Grunds344tze des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage sind - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - vorliegend anwendbar. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der bisheri-gen Senatsrechtsprechung in Einklang steht, handelt es sich bei der Zuwen-dung der Kl344ger allerdings nicht um eine unbenannte Zuwendung, sondern um eine Schenkung. 19 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit R374cksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Beg374nstigung des ehelichen Zusammenle-bens machen, regelm344337ig ein Rechtsverh344ltnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Se-natsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263). Derarti-ge - objektiv unentgeltliche - Zuwendungen waren regelm344337ig nicht als Schen-kung zu werten, weil es an dem hierf374r erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlte. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empf344nger einseitig beg374nstigenden und frei disponiblen Berei-cherung f374hren, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abh344ngig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat nicht mehr fest. 20 - 8 - Schwiegerelterliche Zuwendungen erf374llen auch dann s344mtliche tat-bestandlichen Voraussetzungen des 247 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Eini-gung 374ber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. 21 22 Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empf344nger einseitig beg374nstigenden und frei disponiblen Bereiche-rung f374hren (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263). Eine Einigung 374ber die Un-entgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des 247 516 Abs. 1 BGB setzt weder vor-aus, dass der Zuwendungsempf344nger 374ber den zugewandten Gegenstand frei verf374gen kann, noch dass der Empf344nger einseitig beg374nstigt wird. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass gem344337 247 525 BGB eine Schenkung unter einer Auflage erfolgen kann. Gegenstand der Auflage kann jedes Tun oder Unterlas-sen, Beg374nstigter der Auflage insbesondere auch der Schenker selbst sein (M374nchKomm/Koch BGB 5. Aufl. 247 525 Rdn. 2 f.; Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. 247 525 Rdn. 1). Auch wird die Auflage zumindest in der Regel auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen sein (BGH Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 134/80 - NJW 1982, 818, 819; M374nchKomm/Koch BGB 5. Aufl. 247 525 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. 247 525 Rdn. 1), was die freie Disposition des Beschenkten 374ber den unter einer Auflage zuge-wendeten Gegenstand gerade ausschlie337t. Zudem werden auch Zweckschen-kungen als Schenkungen qualifiziert, obwohl der Zuwendende hier ebenfalls einen 374ber die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehenden Zweck ver-folgt (Kollhosser NJW 1994, 2313, 2318; M374nchKomm/Koch BGB 5. Aufl. 247 516 Rdn. 75; Tiedtke JZ 1996, 201). - 9 - Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwen-dung einhergehenden dauerhaften Verm366gensminderung beim Zuwendenden, wie sie 247 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. M374nchKomm/Koch BGB 5. Aufl. 247 516 Rdn. 5 f.). Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelm344337ig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht ver-loren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Ja-nuar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegen374ber 374bertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand re-gelm344337ig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, k374nftig an dem Gegen-stand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift f374r Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] 247 1363 Rdn. 27). Die Zu-wendung aus ihrem Verm366gen hat also eine dauerhafte Verminderung dessel-ben zur Folge. 23 Da Zuwendungen, die Eltern mit R374cksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (potentielle) Schwiegerkind erbringen, somit s344mtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 516 Abs. 1 BGB erf374llen, sind sie als Schenkung zu werten. Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669). 24 b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbe-nannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie den-noch die Grunds344tze des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage anwendbar (vgl. 25 - 10 - BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707). 26 Nach st344ndiger Rechtsprechung sind Gesch344ftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getre-tenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem k374nftigen Eintritt gewisser Umst344nde, sofern der Gesch344ftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensge-meinschaft des von ihnen beschenkten (k374nftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgem344337 dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine R374ckabwicklung der Schenkung nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht ausdr374cklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen f374r die R374ckforderung von Geschenken wegen Nichterf374llung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (247247 527, 528, 530 BGB) Sonderf344lle des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage und damit den allgemeinen Grunds344tzen ge-gen374ber speziell w344ren. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt au337erhalb des Bereichs der speziellen Herausgabe-anspr374che des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt au337er-halb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem 27 - 11 - Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602). 28 2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Gesch344ftsgrundlage der Schenkung der Kl344ger deren f374r den Beklagten erkennbare Erwartung war, der Beklagte werde mit der Tochter der Kl344ger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer zugute komme. Diese Gesch344ftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kl344ger und mit dem Auszug der Tochter aus der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen. 3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auf den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage gest374tzte Anspr374che der Kl344ger zu Unrecht mit der Erw344-gung abgelehnt, die Tochter der Kl344ger habe auf einen etwaigen den Zuge-winnausgleich erg344nzenden Anspruch verzichtet. Dieser 334berlegung liegt der - auf die bisherige Senatsrechtsprechung gest374tzte - Gedanke zugrunde, Eltern k366nnten, wenn sie ihrem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht und damit nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt h344tten, im Scheidungsfall Anspr374che gegen das Schwiegerkind wegen Wegfalls der Ge-sch344ftsgrundlage dann nicht geltend machen, wenn auch ihr eigenes Kind - im Wege des Zugewinnausgleichs - durch die Zuwendung angemessen beg374nstigt werde. 29 a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Ehe-leute im gesetzlichen G374terstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegerel-tern nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage nur in Betracht, wenn das Ergebnis des g374terrechtlichen Ausgleichs schlechthin un-angemessen war und f374r den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei 30 - 12 - Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwen-der verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). Zur Begr374ndung hat der Senat insbesondere ausgef374hrt, die Schwie-gereltern h344tten bei Vorausschau des sp344teren Scheiterns der Ehe nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihr eigenes Kind und zu dessen uneingeschr344nkter Disposition. In diesem gedachten Fall h344tte das eigene Kind den ihm zugewendeten Gegens-tand ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergegeben (sog. "Ketten-schenkung") mit der Folge, dass ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden h344tte. Unter diesen Umst344nden k366nnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass das Schei-tern der Ehe zu einer f374r die Schwiegereltern unzumutbaren St366rung der Ge-sch344ftsgrundlage gef374hrt habe (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266). b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Bergschneider FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513, 519; Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178), h344lt der Senat nicht mehr fest. 31 aa) Allein der Umstand, dass die Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern 374ber den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag nicht zu erkl344ren, warum die Beibehaltung der derzeitigen Verm366gensverh344lt-nisse f374r die Schwiegereltern in F344llen des gesetzlichen G374terstandes regelm344-337ig zumutbar sein soll. Dass dieser zu Zuwendungen unter Eheleuten entwi-ckelte Gedanke nicht auf schwiegerelterliche Schenkungen 374bertragen werden kann, ergibt sich bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkun-gen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits. 32 - 13 - Zuwendungen unter Eheleuten k366nnen zur Folge haben, dass sich der Zugewinn des Zuwendungsempf344ngers maximal bis zur H366he der Zuwendung erh366ht, w344hrend sich der Zugewinn des Zuwenders entsprechend verringert. Denn wie bei jeder Zuwendung korrespondiert mit dem Verm366genszufluss beim Empf344nger eine entsprechende Verm366gensminderung beim Zuwender. Im f374r den zuwendenden Ehegatten g374nstigsten Fall erh344lt dieser somit - wirtschaft-lich - 374ber den Zugewinnausgleich seine gesamte Zuwendung zur374ck. Demge-gen374ber erh366ht eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind auch nach der bisherigen Betrachtungsweise allenfalls dessen Zugewinn, w344h-rend der Zugewinn des eigenen Kindes unbeeinflusst bleibt. Folglich kann das eigene Kind der Schwiegereltern 374ber den Zugewinnausgleich allenfalls h344lftig an der Zuwendung profitieren. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich Schwiegereltern stets mit einem zumindest h344lftigen Verbleib ihrer Schenkung beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen. 33 bb) Zwar entspricht im Verh344ltnis der Ehegatten untereinander eine h344lf-tige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des g374terrechtlichen Aus-gleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139). Aus diesem Grund wird nach der Senatsrechtsprechung zum Wegfall der Gesch344ftsgrundlage bei un-benannten Zuwendungen unter Ehegatten die Grenze der Unzumutbarkeit kaum je 374berschritten, solange der zuwendende Ehegatte g374terrechtlich einen Ausgleich in H366he des halben Wertes der Zuwendung erh344lt. Sogar dann, wenn sein g374terrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer h344lftigen Beteiligung zu-r374ckbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139). Diese Grunds344tze lassen sich aber auf das Verh344ltnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht 374bertragen. 34 - 14 - Der g374terrechtliche Grundsatz der Halbteilung ist nicht einschl344gig, weil die g374terrechtlichen Vorschriften im Verh344ltnis von Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht anwendbar sind (vgl. Wagenitz aaO S. 178). Deshalb k366n-nen die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) - nicht als eine die allgemeinen Grunds344tze 374ber den Wegfall der Gesch344fts-grundlage verdr344ngende speziellere Regelung angesehen werden. 35 Aus dem Umstand, dass die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist, ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehe-gatten: Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Verm366gensgegenst344nde zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensge-meinschaft. Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelm344337ig die pers366nli-che Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser N344hebe-ziehung gerade zum Empf344nger der Zuwendung rechtfertigt sich der grunds344tz-liche Vorrang des G374terrechts, das den verm366gensrechtlichen Ausgleich zwi-schen den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders als bei ehebe-zogenen Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei Zuwendungen von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die au337erhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie ihrem Schwie-gerkind etwas zu, dann geschieht dies gew366hnlich prim344r in Ansehung ihres eigenen Kindes, w344hrend eine etwaige pers366nliche Beziehung der Schwiegerel-tern zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die Schwiegereltern w374r-den regelm344337ig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es sich bei dem Zu-wendungsempf344nger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folg-lich kann in solchen F344llen nicht das N344heverh344ltnis zum Schwiegerkind heran- 36 - 15 - gezogen werden, um es f374r die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu las-sen, dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die h344lftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind schei-tert. 37 Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen. Dieser As-pekt ist nicht verallgemeinerungsf344hig (vgl. Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178). Au337erdem beruht die (gedachte) Kettenschenkung lediglich auf einer - zudem in sich widerspr374chlichen (vgl. Wagenitz aaO) - Fiktion, welche nichts daran 344ndert, dass die Schenkung tats344chlich nicht an das eigene Kind, son-dern an das Schwiegerkind erfolgt ist. cc) Ein R374ckforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht des-halb regelm344337ig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inan-spruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - best374nde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265). 38 (1) Das Schwiegerkind braucht regelm344337ig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu bef374rchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsverm366gen des Schwiegerkindes zu ber374cksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschlie-337ung, also zum ma337geblichen Stichtag, bereits im Verm366gen des Schwieger-kindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschlie337ung er- 39 - 16 - folgt ist, erh366ht sie regelm344337ig nicht den Zugewinn des Schwiegerkindes. W344h-rend auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zu-wendungen der Schwiegereltern nicht gem344337 247 1374 Abs. 2 BGB dem An-fangsverm366gen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263), k366nnen die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwen-dungen auch dann unter 247 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/M374hl/Teichmann BGB 12. Aufl. 247 516 Rdn. 36). Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffas-sung, wonach im Falle ehebezogener Schenkungen der Schwiegereltern eine teleologische Reduktion des 247 1374 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist (M374nch-Komm/Koch BGB 5. Aufl. 247 516 Rdn. 80; Tiedtke JZ 1996, 201, 202; vgl. zu echten Schenkungen unter Ehegatten Senatsurteil BGHZ 101, 65, 70), schlie337t sich der Senat nicht an. Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im Falle der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, m374ssen sie ihr Kind direkt beschenken. Entscheiden sie sich demgegen374ber daf374r, nicht ihr Kind, sondern ihr Schwiegerkind zu beschenken, sind sie an dieser Entscheidung festzuhal-ten. Es besteht kein Anlass, diese Entscheidung 374ber den Zugewinnausgleich teilweise zu korrigieren. (2) Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gem344337 247 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Kon-sequenzen f374r den Zugewinnausgleich nach sich ziehen k366nnte. 40 Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfah-ren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtspre-chung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878) entstehen etwaige R374ckforderungsanspr374che der Schwiegerel-tern vor dem f374r den Zugewinnausgleich ma337geblichen Stichtag (vgl. 247 1384 BGB). Demgem344337 sind sie im Endverm366gen des Beschenkten zu ber374cksichti- 41 - 17 - gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familienge-richtstag, 18. Arbeitskreis, Br374hler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ 2000, 1193, 1197). Dieser Umstand k366nnte im Ausgangspunkt zur Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gem344337 247 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, son-dern es im ung374nstigsten Fall den R374ckforderungsanspruch 374ber den Zuge-winnausgleich h344lftig mitzutragen hat. Jedoch k366nnen derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden wer-den, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den R374ckforderungsanspruch verminderten H366he in das Anfangsverm366gen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des sp344-teren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu m374ssen. Zwar steht im f374r die Ermittlung des Anfangsverm366gens ma337geblichen Zeitpunkt (247 1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher H366he der R374ckforderungsan-spruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Al-lerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsverm366gen zu er-mitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher H366he die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsverm366gen des Beschenkten eingestellt werden (Hau337lei-ter/Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht ent-gegen, dass k374nftige Verbindlichkeiten grunds344tzlich in der Zugewinnaus-gleichsbilanz nicht ber374cksichtigt werden (vgl. Palandt/Bruderm374ller BGB 68. Aufl. 247 1375 Rdn. 15, 247 1374 Rdn. 4). Denn die hier interessierende k374nftige Verbindlichkeit mindert auch das Endverm366gen und h344ngt eng mit einem Ge-genstand des Anfangsverm366gens und mit der Ehe der Parteien zusammen. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung. 42 - 18 - (3) Ist demgem344337 nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der R374ckforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im An-fangsverm366gen des Schwiegerkindes zu ber374cksichtigen, folgt hieraus zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelm344337ig im Zugewinnausgleichs-verfahren vollst344ndig unber374cksichtigt bleiben kann. Anderes gilt lediglich in besonderen Konstellationen, etwa in F344llen, in denen das Anfangsverm366gen des Schwiegerkindes negativ war und das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 anh344ngig gemacht wurde (vgl. Art. 229 247 20 Abs. 2 EGBGB). 43 dd) Schlie337lich kann ein R374ckforderungsanspruch der Schwiegereltern auch nicht deshalb unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnah-me verneint werden, weil Konstellationen denkbar sind, in denen 374ber den Zu-gewinnausgleich bereits durch rechtskr344ftiges Urteil entschieden oder dar374ber im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt wurde, und in denen das Schwie-gerkind infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen h366heren Zugewinn-ausgleich leisten musste bzw. einen geringeren Ausgleich von ihm erhalten hat als dies ohne Schenkung der Fall gewesen w344re. Zum einen d374rften solche F344l-le eher selten sein. Problematisch werden im Wesentlichen nur Fallkonstellatio-nen sein, in denen 374ber den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zu-wendung entschieden wurde. Zum anderen k366nnen in diesen F344llen unbillige Ergebnisse in der Weise vermieden werden, dass das Ergebnis des g374terrecht-lichen Ausgleichs bei der Ermittlung der H366he des schwiegerelterlichen R374ck-forderungsanspruchs ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamt-abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalls ber374cksichtigt wird. Hierbei kann ins-besondere von Bedeutung sein, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht wurde, als das Kind bereits 374ber den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat. 44 - 19 - ee) Im Ergebnis k366nnen folglich schwiegerelterliche R374ckforderungsan-spr374che nicht mit der Begr374ndung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem G374-terstand gelebt hat und das eigene Kind 374ber den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des g374terrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der H366he des schwie-gerelterlichen R374ckforderungsanspruchs zu ber374cksichtigen. 45 c) Nachdem das Berufungsgericht Anspr374che der Kl344ger nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage haupts344chlich aus g374-terrechtlichen Erw344gungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. 46 II. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Anspr374che wegen Zweckverfeh-lung aus 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen k366n-nen. Diese k366nnen jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht ange-f374hrten Erw344gung abgelehnt werden, die Abwicklung nach den Grunds344tzen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage habe Vorrang und schlie337e eine Anwen-dung bereicherungsrechtlicher Grunds344tze aus, auch wenn deren tatbestandli-che Voraussetzungen gegeben seien. 47 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zu-wendungen auf der Grundlage von Bereicherungsanspr374chen wegen Zweck-verfehlung r374ckabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264). Eine R374ckab-wicklung nach 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, 48 - 20 - wenn zwischen Zuwendungsempf344nger und Zuwendendem eine Willens374ber-einstimmung bez374glich eines 374ber die blo337e Verwirklichung der ehelichen Ge-meinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise 374ber den k374nftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Se-natsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Anse-hung der bereicherungsrechtlichen R374ckabwicklung ehebedingter Zuwendun-gen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.). Auch an dieser Rechtsprechung h344lt der Senat nicht fest (vgl. bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.). 49 Allein der Aspekt der gr366337eren Flexibilit344t einer Abwicklung nach den Grunds344tzen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage vermag nicht zu rechtferti-gen, warum stattdessen nicht Bereicherungsanspr374che wegen Zweckverfeh-lung gegeben sein k366nnen, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vor-liegen. Auch sind F344lle denkbar, in denen (k374nftige) Schwiegereltern mit ihrer Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hier374ber mit dem Empf344nger der Leistung eine Willens374bereinstimmung erzielen, und in denen dieser Zweck infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der ver-folgte Zweck im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG K366ln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen F344llen noch nicht vollst344ndig erreicht, so dass Anspr374che aus Bereicherungs- 50 - 21 - recht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden k366n-nen (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims). 51 Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festge-stellt werden k366nnen. Eine Zweckabrede im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein blo337es Kennenm374ssen gen374gt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht sel-ten die M366glichkeit eines sp344teren Scheiterns der Ehe nicht in ihre 334berlegun-gen aufnehmen. In diesen F344llen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstel-lung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Gesch344ftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinba-rung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142; K374hne FamRZ 1968, 356, 358). III. Soweit das Berufungsgericht Anspr374che des Kl344gers zu 1 in Ansehung der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat, h344lt dies einer revisi-onsrechtlichen Pr374fung ebenso wenig stand. 52 Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Anspr374-che nach den Grunds344tzen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage in Betracht. Dies entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeits-leistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere 374ber erwiesene Gef344lligkei-ten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schl374ssige Abschluss eines 53 - 22 - besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Gesch344ftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfal-len ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.). 54 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Anspr374che nach den Grund-s344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage haupts344chlich aus g374terrecht-lichen Erw344gungen verneint. Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend (I 3) zur Zuwendung der 58.000 DM ausgef374hrt wurde. Gleicherma337en hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleis-tungen Anspr374che aus 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Er-w344gungen abgelehnt. Insoweit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausf374hrun-gen (II) verwiesen werden. 55 IV. Der Senat ist nicht in der Lage, abschlie337end in der Sache zu entschei-den. Zwar hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Ge-sch344ftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen (vgl. oben I 2). Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene Billigkeitsabw344gung nach den Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage zu erm366glichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststel-lungen beurteilt werden, ob zwischen den Kl344gern und dem Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande ge-kommen ist. Au337erdem ist noch ungekl344rt, in welchem Umfang der Kl344ger zu 1 an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgewirkt hat. 56 - 23 - Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. V. 57 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 58 1. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abw344gung s344mtlicher Um-st344nde des Einzelfalls eine Anpassung des Schenkungsvertrags nach den Grunds344tzen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage vorzunehmen haben. Hier-bei wird es insbesondere auf die Abw344gungskriterien zur374ckgreifen k366nnen, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterli-cher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich g374terrechtlichen Aspekten kommt nach der ge344nderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu. Demgem344337 wird insbesondere zu ber374cksichtigen sein, dass die Tochter der Kl344ger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat. Schon deshalb d374rfte vorliegend eine vollst344ndige R374ckgew344hr der Schenkung nicht in Betracht kom-men: Ist - wie hier - die Gesch344ftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schen-kung die Erwartung, dass der Gegenstand der Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern auf Dauer zugute kommt, so wird diese Erwartung jeden-falls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Gesch344ftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die 59 - 24 - Beg374nstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzei-tig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264). 334ber die Art und Weise, wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. 2. Weiter d374rfte - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von Re-levanz sein, ob die zugewendeten 58.000 DM in voller H366he f374r den Erwerb der Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige Anschaf-fungen oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach den f374r den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kl344ger in die Wohnung flie337en sollte, ist unerheblich, ob er auch tats344chlich hierf374r Verwendung gefunden hat. Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Geldzuwendung erworben. F374r den R374ckforderungsanspruch der Kl344ger kann demgem344337 nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den geschenkten Betrag f374r die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er sein sonstiges Ver-m366gen daf374r eingesetzt und den - auf diese Weise frei gewordenen - Schen-kungsbetrag anderweitig genutzt hat. 60 3. F374r die Bemessung eines etwaigen Anspruchs des Kl344gers zu 1 nach den Grunds344tzen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage wegen seiner Mitarbeit bei den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten gilt im Aus-gangspunkt nichts anderes, als zu dem die Schenkung betreffenden R374ckforde-rungsanspruch ausgef374hrt wurde (vgl. oben V 1). Allerdings ist hier zu beach-ten, dass ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhande-nen Verm366gensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten 61 - 25 - einer fremden Arbeitskraft nicht 374bersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 177, 193, 210). Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2005 - 22 O 234/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2006 - 22 U 195/05 -
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