BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 189/08 Verk374ndet am: 3. Dezember 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 36 Abs. 1, 247247 129, 134, 143; ZPO 247 850a, 247 850b Abs. 1 Nr. 1 a) Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pf344ndbare Berufsunf344higkeitsrente f344llt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmas-se, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung f374r pf344ndbar nach den f374r Ar-beitseinkommen geltenden Vorschriften erkl344rt wird. b) Die Billigkeitspr374fung, bei der alle in Betracht kommenden Umst344nde des Einzel-falls zu w374rdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pf344ndbare Bez374ge des Schuldners f374r pf344ndbar zu erkl344ren, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugeh366rigkeit von bedingt pf344ndbaren Eink374nften des Schuldners oder ist die Frage der Pf344ndbarkeit im Rahmen eines Anfechtungspro-zesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht ge-troffen werden. - 2 - BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 189/08 - OLG Stuttgart LG T374bingen - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-ter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 20. Juli 2005 er366ffneten Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des Ehemannes der Beklagten (fortan Schuldner). Der Schuldner, der als Vorstand mehrerer Unternehmen t344tig war, hatte bei der G. Versicherung (nachfolgend Versicherung) eine Berufsunf344higkeitsversi-cherung abgeschlossen. Hieraus standen ihm im Versicherungsfall j344hrlich 60.000 200, zahlbar in monatlichen Teilbetr344gen von jeweils 5.000 200 zu. Mit schriftlicher Erkl344rung vom 14. Oktober 2003 374bertrug der Schuldner die Rechte aus dieser Versicherung auf die Beklagte. Mit Schreiben vom 2. September 2005 erkannte die Versicherung ihre Leistungspflicht aus der Berufsunf344hig- 1 - 4 - keitsversicherung r374ckwirkend ab August 2002 an. Sie k374ndigte an, zum 1. Oktober 2005 die monatlichen Zahlungen aufzunehmen und den in der Ver-gangenheit aufgelaufenen Betrag an die Beklagte auszuzahlen. Im Januar 2006 erkl344rte der Insolvenzverwalter die Anfechtung der Abtretung an die Beklagte nach 247 134 InsO. Mit der Klage begehrt er die Auskehrung der von der Versi-cherung an die Beklagte gezahlten Betr344ge und R374ckgew344hr der auf sie 374ber-tragenen Berufsunf344higkeitsversicherung an die Masse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anfechtungsanspruch weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die 334bertragung der Versicherungs-nehmerstellung auf die Beklagte stelle mangels Gl344ubigerbenachteiligung keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Die Rente aus der Berufsunf344higkeitsversi-cherung unterliege nicht dem Insolvenzbeschlag. Als arbeitsentgelt344hnliches Einkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO sei sie nach 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pf344ndungsgesch374tzt und k366nne nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden. Der Pf344ndungsschutz f374r Arbeitseinkommen stehe grunds344tzlich auch 4 - 5 - Gesch344ftsf374hrern und Vorstandsmitgliedern wegen ihrer laufenden Dienst- und Versorgungsbez374ge zu. Nach zutreffender, 374berwiegend vertretener Auffas-sung fielen Berufsunf344higkeitsrenten unter die Pf344ndungsschutzbestimmung des 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil sie die materiellen Lebensbedingungen des Versicherten, die durch die Gesundheitsbeeintr344chtigung gef344hrdet seien, si-chern sollten. Es komme nicht darauf an, dass die Rente aufgrund einer ver-traglichen Vereinbarung gezahlt werde. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 247 850b Abs. 1 ZPO ist auch im Insolvenzverfahren mit der Ma337gabe anzuwenden, dass bedingt pf344ndbare Bez374ge des Schuldners in die Insolvenzmasse fallen, soweit dies nach den Umst344nden des Falles, ins-besondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der H366he der Be-z374ge der Billigkeit entspricht. In diesem Umfang ist die unentgeltliche 334bertra-gung dieser Bez374ge auch anfechtbar. 5 1. Die Revision ist der Auffassung, die 247247 850 ff ZPO seien im Rahmen des Insolvenzverfahrens nur anwendbar, soweit in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur 304nderung der Insolvenzord-nung und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl. I S. 2710) auf sie verwiesen werde. Regelungen, auf die nicht Bezug genommen werde, wie etwa der hier anzuwendende 247 850b Abs. 1 ZPO, h344tten im Insolvenzverfahren keine Wir-kung. Dies folge aus der ausdr374cklichen Verweisung auf 247 850a ZPO in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Obwohl 247 850a ZPO die Unpf344ndbarkeit bestimmter Ge-genst344nde regele und damit die 334bernahme in die Insolvenzordnung eigentlich 6 - 6 - schon aus 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO abzuleiten w344re, habe der Gesetzgeber ausdr374cklich auf die Vorschrift verwiesen. Hieraus sei zu entnehmen, dass sol-che Regelungen 374ber die Unpf344ndbarkeit in den 247247 850 ff ZPO, auf die in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdr374cklich Bezug genommen werde, im Insolvenz-verfahren auch nicht anwendbar seien. Die Berufsunf344higkeitsrente sei deshalb ungeachtet ihrer Unpf344ndbarkeit gem344337 247 850b Abs. 1 ZPO in die Insolvenz-masse gefallen. Wirke sich die Unpf344ndbarkeit nach 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Insolvenzverfahren nicht aus, sei die f374r eine Anfechtung nach 247 134 InsO gem344337 247 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gl344ubigerbenachteiligung gegeben. 2. Die Auffassung der Revision trifft nur insoweit zu, als bedingt pf344ndba-re Bez374ge im Sinne des 247 850b ZPO in die Insolvenzmasse fallen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Im 334brigen d374rfen entsprechende Zahlungen nicht von der Masse vereinnahmt werden. 7 a) Anspr374che aus einer privaten Berufsunf344higkeitsrente sind nach 247 850b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur bedingt pf344ndbar (vgl. BGHZ 70, 206, 207 ff; OLG Jena OLGR 2001, 51; OLG Karlsruhe InVo 2002, 238; OLG M374n-chen VersR 1997, 1520; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 479; OLG Saarbr374-cken VersR 1995, 1227, 1228; H374lsmann MDR 1994, 537; ders. VersR 1996, 308; Hk-ZPO/Kemper, 3. Aufl. 247 850b Rn. 3; M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. 247 850b Rn. 3; Pr374tting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 247 850b Rn. 3; Z366ller/St366ber, ZPO 28. Aufl. 247 850b Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und vor-l344ufiger Rechtsschutz 4. Aufl. 247 850b Rn. 9; St366ber, Forderungspf344ndung 14. Aufl. Rn. 1007). Gesch374tzt sind auch r374ckst344ndige Betr344ge, die in einer Summe geleistet werden (BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 49/86, NJW 1988, 819, 820; Pr374tting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 4; Z366ller/St366ber, aaO Rn. 2). Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (Beschl. v. 19. M344rz 8 - 7 - 2009 - IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915, 916 Rn. 6), dass eine von 247 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasste Todesfallversicherung nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist (der Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40 ff betraf demgegen374ber eine nicht unter Pf344ndungsschutz ste-hende Rente). Ob auch Anspr374che aus einer privaten Berufsunf344higkeitsrente aufgrund ihrer grunds344tzlichen Unpf344ndbarkeit nach 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Masse gezogen werden d374rfen, oder ob sie gem344337 247 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fallen, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschie-den. b) Nach ganz herrschender Meinung fallen nur bedingt pf344ndbare An-spr374che nicht in die Insolvenzmasse (OLG Hamm ZInsO 2006, 878, 881; LG K366ln NZI 2004, 36, 37 [f374r den Anspruch des Schuldners gegen seine private Krankenversicherung auf Erstattung der Heilbehandlungskosten]; LG M366n-chengladbach ZInsO 2009, 1074, 1075; ZInsO 2009, 1076, 1077; LG Hildes-heim ZInsO 2009, 1961, 1963 f; Braun/B344uerle, InsO 3. Aufl. 247 36 Rn. 3; FK-InsO/Schumacher, 5. Aufl. 247 36 Rn. 20; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 36 Rn. 18; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. 247 36 Rn. 7; HmbKomm-InsO/L374dtke, 3. Aufl. 247 36 Rn. 14 f; Holzer in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 35 Rn. 77; Jaeger/Henckel, InsO 247 36 Rn. 19; M374nchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. 247 35 Rn. 435; M374nchKomm-InsO/Peters, aaO 247 36 Rn. 43; Nerlich/R366mermann/Andres, InsO 247 36 Rn. 38; Pr374tting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 33; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 36 Rn. 28; Kohte, in: K366lner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 785 Rn. 14, S. 802 Rn. 74; zur Konkursordnung LG Hamburg VersR 1957, 366; Heilmann, KTS 1966, 79, 80; Jaeger/Henckel, KO 247 1 Rn. 75). Dies soll auch f374r Anspr374che aus einer privaten Berufsunf344higkeitsversicherung gelten. Zur Begr374ndung wird ausgef374hrt, in die Insolvenzmasse falle nur, was f374r alle Gl344u-biger pf344ndbar sei. Die erweiterte Pf344ndbarkeit nach 247 850b Abs. 2 ZPO f374hre 9 - 8 - nicht zur Einbeziehung in die Insolvenzmasse, weil die Pf344ndbarkeitsentschei-dung nur zugunsten des Antragstellers wirke. Die dort vorgesehene Abw344gung zwischen den Interessen des Schuldners und denen eines Gl344ubigers sei im Insolvenzverfahren nicht m366glich. Der Versuch, die Interessenabw344gung in das Insolvenzverfahren zu verlagern und dort eine Billigkeit der Pf344ndung f374r alle Gl344ubiger herbeizuf374hren, widerspreche dem erkennbaren Willen des Gesetz-gebers. Dieser habe 247 850b ZPO bewusst nicht in die Verweisung in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgenommen. 247 850b Abs. 2 ZPO stelle eine Ausnahmere-gelung dar, die bei gr366337eren Bez374gen des Schuldners und einer besonderen Notlage eines einzelnen Gl344ubigers einen Ausgleich nach Billigkeit erm366glichen solle (LG Hildesheim aaO). c) Entgegen dieser teilweise noch auf die Rechtslage nach der Konkurs-ordnung zur374ckgehenden Auffassung h344lt es der Senat nicht f374r gerechtfertigt, im Insolvenzverfahren nur 247 850b Abs. 1 ZPO, nicht aber 247 850b Abs. 2 und 3 ZPO anzuwenden. Auch wenn 247 850b ZPO in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdr374cklich erw344hnt wird, ist die Vorschrift trotzdem im Insolvenzverfahren insgesamt entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung in das sonstige be-wegliche Verm366gen des Schuldners hat nicht zu einer vollst344ndigen Befriedi-gung der Insolvenzgl344ubiger gef374hrt und wird voraussichtlich auch nicht dazu f374hren. Dies folgt schon aus der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Billig-keitspr374fung, bei der alle in Betracht kommenden Umst344nde zu w374rdigen sind, kann es auch im Insolvenzverfahren geben. Sie obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pf344ndbare Bez374ge des Schuld-ners f374r vollstreckbar zu erkl344ren, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugeh366rigkeit von Eink374nften, die unter 247 850b Abs. 1 InsO fallen oder ist die Frage der Pf344ndbarkeit - wie vorliegend - im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu be- 10 - 9 - antworten, kann die Entscheidung auch vom Prozessgericht getroffen werden (vgl. f374r die Billigkeitspr374fung nach 247 850c Abs. 4 ZPO BGH, Vers344umnisurt. v. 19. Mai 2005 - IX ZR 37/06, ZInsO 2009, 1395, 1396 f Rn. 16, 18). aa) Der Wortlaut des 247 36 InsO ist nicht aussagekr344ftig. Insbesondere das Argument, 247 850b ZPO sei im Insolvenzverfahren nicht anzuwenden, weil in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht auf die Vorschrift verwiesen werde, ist nicht tragf344hig. Es wird schon durch den Umstand widerlegt, dass auch die herr-schende Meinung 247 850b Abs. 1 ZPO trotz fehlender Erw344hnung im Insolvenz-verfahren anwenden will. Dass es eines Hinweises auf 247 850b Abs. 1 ZPO nicht bedurft habe, weil diese Vorschrift schon nach der Grundregel des 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Insolvenz zu beachten sei, ist nicht stichhaltig, weil es dann auch keines ausdr374cklichen Verweises auf 247 850a ZPO in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO bedurft h344tte. 11 bb) Aus der Begr374ndung des Gesetzes zur 304nderung der Insolvenzord-nung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die Anwendung des 247 850b InsO im Insolvenzverfahren ausschlie337en wollte (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17). Ausdr374cklich ist dort zu 247 850b ZPO nichts zu finden. Sinn und Zweck der 304nderung des 247 36 Abs. 1 InsO war es, L366sungen f374r Situationen bereitzustellen, in denen neben den pauschalierten Pf344ndungsfreigrenzen Regelungen erforderlich sind, die beson-deren von der Norm abweichenden Fallkonstellationen Rechnung tragen. Der Gesetzgeber wollte unter dem Blickwinkel des im Insolvenzverfahren herr-schenden Prinzips der gleichm344337igen Gl344ubigerbefriedigung zwischen den Vor-schriften unterscheiden, die die Pf344ndbarkeit f374r alle Gruppen erweitern oder beschr344nken (247247 850c, 850e Nr. 2, 2 a, 247 850f Abs. 1 ZPO), und denen, die die Pf344ndbarkeit f374r bestimmte Gl344ubiger und Gl344ubigergruppen modifizie- 12 - 10 - ren (247 850d, 247 850f Abs. 2 ZPO). Eine Einschr344nkung der unver344ndert geblie-benen Grundregel des 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO war nicht Gegenstand der am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Gesetzes344nderung (vgl. die Begr374ndung des Rechtsausschusses zu 247 36 InsO aaO). Eine entsprechende Anwendung der 247247 850 ff ZPO sollte dann gerechtfertigt sein, "wenn der Zweck der jeweili-gen zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung mit dem Ziel der Gesamtvoll-streckung in Einklang steht". cc) Sinn und Zweck des 247 850b ZPO gebieten es, die Vorschrift insge-samt im Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden. Die Regelung dient der Existenzsicherung des Schuldners. Die grunds344tzliche Unpf344ndbarkeit, die nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen nach 247 850b Abs. 2 ZPO ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, soll daf374r sorgen, dass dem Schuldner das Existenzminimum verbleibt (BGHZ 70, 206, 211; M374nchKomm-ZPO, aaO 247 850b Rn. 1; Z366ller/St366ber, aaO 247 850b ZPO Rn. 1). Dieser Zweck schlie337t es - entgegen der Auffassung der Revision - aus, dass Gegenst344nde des 247 850b Abs. 1 ZPO im Insolvenzverfahren uneingeschr344nkt in die Masse fallen. Dies w344re mit dem an Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) ausgerichteten Vollstreckungsrecht nicht zu vereinbaren. Dem Schuldner ist zumindest so viel zu belassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums ben366tigt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZInsO 2008, 204, 205 Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begr374ndung des Ge-setzgebers zum Gesetz zum Pf344ndungsschutz der Altersvorsorge vom 26. M344rz 2007, BGBl. I S. 368). Weiterer Zweck ist ein angemessener Interessenaus-gleich zwischen Schuldner und Gl344ubiger (BGHZ 70, 206, 211 f; Pr374t-ting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 2). Bedingt pf344ndbare Bez374ge sollen wie Ar-beitseinkommen pf344ndbar sein, wenn die Vollstreckung in das sonstige beweg-liche Verm366gen des Schuldners nicht zu einer Befriedigung gef374hrt hat und die 13 - 11 - Pf344ndung der Billigkeit entspricht. Dies gilt auch im Insolvenzverfahren. Der (drohende) Ausfall der Gl344ubiger bei ihrer Befriedigung ist dort handgreiflich. Ein 374berragendes Interesse des Schuldners, das es ausschlie337t, das Interesse der Gesamtheit der Gl344ubiger an ihrer Befriedigung zu ber374cksichtigen, besteht nicht. Vielmehr w374rde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn der Schuldner in der Individualvollstreckung bedingt pf344ndbare Bez374ge wie Ar-beitseinkommen abf374hren m374sste, weil dies der Billigkeit entspricht, in der Ge-samtvollstreckung diese jedoch einschr344nkungslos behalten k366nnte. Das Insol-venzverfahren w374rde sich f374r den Schuldner g374nstiger darstellen, als die Ein-zelvollstreckung. Au337erhalb des Verfahrens w344re den Gl344ubigern der Zugriff auf bedingt pf344ndbare Bez374ge des Schuldners verwehrt, weil sie dem Vollstre-ckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO unterliegen. Dies w374rde nach 247 294 Abs. 1 InsO auch noch f374r die gesamte Wohlverhaltensphase gelten. Diese Bevortei-lung des Schuldners im Insolvenzverfahren w344re grob unbillig. Die Gl344ubigerin-teressen, denen 247 850b ZPO zumindest auch gerecht werden will, k344men 374berhaupt nicht zum Tragen. Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedi-gung der Gl344ubiger w374rde verletzt. dd) Zwar ist eine Abw344gung zwischen den Interessen des Schuldners und den Einzelinteressen der Gl344ubiger, wie sie 247 850b Abs. 2 InsO f374r die In-dividualzwangsvollstreckung vorsieht, im Insolvenzverfahren nicht m366glich (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, ZInsO 2009, 1071, 1072, NZI 2009, 443, 444 Rn. 11 mit insoweit zustimmender Anmerkung Ahrens, NZI 2009, 423, 424). Abgewogen werden k366nnen aber die Interessen des Schuld-ners gegen das Gesamtinteresse der Gl344ubiger. Auch wenn die Art des beizu-treibenden Anspruchs hier keine Bedeutung hat, weil es um eine Gesamtvoll-streckung geht, sind Billigkeitsentscheidungen m366glich (vgl. zu den ma337gebli-chen Abw344gungskriterien BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2004 - IXa ZB 57/03, NJW 14 - 12 - 2004, 2450, 2451; v. 5. April 2005 - VII ZB 15/05, NJW-RR 2005, 869, 870; v. 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412, 414 Rn. 21; Pr374tting/ Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 24 ff). So kann etwa bei der Bestimmung des pf344nd-baren Betrags auf den Anlass und die Art der Leistung, die der Schuldner be-zieht, deren H366he sowie die ihm im Fall der Pf344ndung verbleibenden Bez374ge R374cksicht genommen werden. Bezieht er beispielsweise eine Rente wegen Ver-letzung des K366rpers oder der Gesundheit, k366nnen von ihm dargelegte erh366hte Bed374rfnisse in Rechnung gestellt werden. Sind die Bez374ge - wie vorliegend - besonders hoch, kann dies zu einer entsprechend erh366hten Pf344ndbarkeit f374h-ren. Erforderlich ist auch hier eine umfassende und nachvollziehbare Gesamt-w374rdigung, in die alle in Betracht kommenden Umst344nden des Einzelfalls ein-flie337en (vgl. BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2004 aaO; v. 12. Dezember 2008 aaO). Sind keine besonderen Umst344nde ersichtlich, kann die Pf344ndbarkeit auch an-hand der Freigrenzen des 247 850c Abs. 1 ZPO bestimmt werden. Diese Vor-schrift, auf die in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdr374cklich verwiesen ist, belegt im 334brigen auch, dass eine Bestimmung der Pf344ndbarkeit nach billigem Ermessen dem Insolvenzverfahren durchaus nicht fremd ist. Die Regelung des 247 850c Abs. 4 ZPO, nach der ein Unterhaltsberechtigter bei der Bestimmung des un-pf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners auf Antrag ganz oder teilweise au337er Betracht bleiben kann, wenn er 374ber eigene Eink374nfte verf374gt, gilt auch im Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 aaO; vgl. fer-ner Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353). 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Be-stand haben. Die am 14. Oktober 2003 erfolgte 334bertragung der Versiche-rungsnehmerstellung ist durch R374ck374bertragung auf den Schuldner r374ckg344ngig zu machen. Eine 334bertragung der Versicherung auf den Kl344ger kommt nicht in Betracht, weil die Masse nur im Rahmen der entsprechenden Anwendung des 15 - 13 - 247 850b Abs. 2 ZPO auf die Versicherungsleistungen zugreifen kann. Das Stammrecht muss dem Schuldner erhalten bleiben. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auszahlung der von dem Versicherer an die Beklagte w344hrend des Insolvenzverfahrens gezahlten Betr344ge, soweit das Berufungsge-richt diese f374r pf344ndbar erkl344rt. Insoweit unterliegen die Zahlungen der Anfech-tung nach 247 134 InsO. III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund des von den Par-teien zu erg344nzenden Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden ha-ben, in welchem Umfang die Pf344ndung der vom Schuldner an die Beklagte ab- 16 - 14 - getretenen Anspr374che aus der Berufsunf344higkeitsversicherung der Billigkeit ent-spricht. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 24.01.2008 - 7 O 19/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2008 - 3 U 38/08 -
Full & Egal Universal Law Academy