BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 189/09 Verk374ndet am: 15. April 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 1, 247 249 A Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verh344ngten Geldstrafe wegen vors344tzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige An-gaben bei der Steuererkl344rung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verh344ng-te Geldstrafe entstandenen Verm366gensschaden zu ersetzen. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Inhaber eines Einzelunternehmens f374r Sicherheitstechnik, das in seinem Wohnhaus untergebracht ist. Der betrieblich genutzte Teil macht etwa 40 Prozent aus; die 374brige Nutzung ist privater Art. Der beklagte Steuerbe-rater fertigte seit 1997 die privaten und gewerblichen Steuererkl344rungen des Kl344gers an. Ende 2004 f374hrte die Finanzbeh366rde beim Kl344ger eine Betriebspr374-fung f374r die Veranlagungszeitr344ume 2000 bis 2002 durch. Hierbei wurde festge-stellt, dass der Kl344ger die private Nutzung eines PKW sowie den privaten Anteil der Kosten f374r Heizung und Strom seines Anwesens nicht angegeben hatte. Die hierdurch verursachten Fehlbetr344ge an Einkommen- und Umsatzsteuer beliefen sich f374r das Jahr 2000 auf 8.192 DM, f374r 2001 auf 7.174 DM und f374r 2002 auf 4.257 200. Die entsprechenden Steuernachzahlungen erbrachte der Kl344ger. Ge-gen ihn wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, das mit dem Erlass eines 1 - 3 - Strafbefehls abgeschlossen wurde. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Finanzamts wurde gegen den Kl344ger wegen Hinterziehung von Einkom-men- und Umsatzsteuer eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagess344tzen festge-setzt. Die H366he des einzelnen Tagessatzes wurde mit 110 200 in Ansatz ge-bracht. Einschlie337lich der Kosten f374r das Strafbefehlsverfahren entrichtete der Kl344ger insgesamt 7.218,93 200 an die Staatskasse. Ferner zahlte er auf die hin-terzogenen Steuern einen Zinsbetrag in H366he von 1.021 200 an die Finanzkasse. Der Kl344ger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung auf Zah-lung beider Betr344ge, insgesamt 8.239,93 200, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage - unter Ber374cksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Drittel - in H366he von 5.493,28 200 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, bei den vom Kl344ger geltend ge-machten Betr344gen handele es sich um einen erstattungsf344higen Schaden. Es sei grunds344tzlich anerkannt, dass ein derartiger Schaden auch in einer staatlich verh344ngten Strafe bestehen k366nne. Soweit vertreten werde, dies gelte nicht f374r eine Verurteilung wegen vors344tzlicher Begehung, 374berzeuge dies nicht in F344l- 4 - 4 - len, in denen weder im Ermittlungsverfahren noch im Strafbefehl tats344chliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand getroffen worden seien. Dass der Kl344ger nicht blo337 fahrl344ssig auf die Richtigkeit der Angaben des Steuerberaters vertraut, sondern er die Unrichtigkeit gekannt habe und Steuern habe hinterzie-hen wollen, k366nne nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn das ungepr374fte Unterschreiben der vom Beklagten falsch ausgef374llten Steuererkl344rungen durch den Kl344ger als billigende Inkaufnahme einer Steuerverk374rzung anzusehen sei, k366nne hierdurch die Kausalit344t der Pflichtverletzung des Beklagten nicht entfal-len. Die Bewertung des Mitverschuldensanteils des Kl344gers durch das Landge-richt mit einem Drittel erweise sich als beanstandungsfrei. Das Gewicht der Ver-letzung eigener Kontrollpflichten seitens des Kl344gers bleibe hinter dem der Ver-letzung der vertraglichen Pflicht des Steuerberaters zur374ck. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 5 Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schaden wer-de vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung des Beklagten er-fasst, ist rechtlich zutreffend. Eine Ab344nderung der vom Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Mitverschuldensquote zu Lasten des Kl344gers ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gerechtfertigt. 6 1. In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist f374r die Beraterhaftung anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbu337e oder Geldstrafe in Betracht kommen kann (RGZ 169, 7 - 5 - 267, 269 f; BGHZ 23, 222, 225; BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, WM 1997, 328, 329). Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss zwar die deswegen gegen ihn verh344ngte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -bu337e aus seinem eigenen Verm366gen aufbringen. Das schlie337t indessen f374r sich allein ei-nen Anspruch gegen einen anderen auf Ersatz f374r einen solchen Verm366gens-nachteil nicht aus. Die Erstattung einer vom T344ter schon gezahlten Geldstrafe ist nicht verboten; sie ist nicht als Beg374nstigung ( 247 257 StGB ) strafbar ( RGZ 169, 267 f). Selbst derjenige, der dem T344ter im Voraus die zur Zahlung der Strafe erforderlichen Geldmittel zur Verf374gung stellt, macht sich, wie der Bun-desgerichtshof entschieden hat, nicht wegen Strafvereitelung ( 247 258 StGB ) strafbar ( BGHSt 37, 226 ). Es kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, f374r die Frage eines Ersatzanspruchs allein darauf an-kommen, ob ein solcher sich aus den allgemeinen Regeln des b374rgerlichen Rechts ergibt. Der Umstand, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit von mehreren T344tern begangen wird, bietet freilich noch keine Grundlage f374r einen Ersatzanspruch eines der T344ter gegen einen anderen; die 247247 830, 840 , 426 BGB sind, soweit es um die den einzelnen T344tern auferlegten Sanktionen geht, nicht anwendbar. Das schlie337t aber eine Einstandspflicht desjenigen, der ver-traglich verpflichtet war, den T344ter vor der Begehung einer Straftat oder Ord-nungswidrigkeit und deren Folgen zu sch374tzen, nicht aus ( BGHZ 23, 222, 225; BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, aaO.) 8 2. Eine solche vertragliche Verpflichtung besteht grunds344tzlich auch f374r den Steuerberater im Verh344ltnis zu seinem Mandanten, soweit es um die richti-ge Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorg344nge gegen374ber dem Finanz- 9 - 6 - amt geht. Er kann insbesondere seinem Mandanten gegen374ber - vertraglich - verpflichtet sein, diesen davor zu bewahren, dass er seine eigenen 366ffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dem Finanzamt gegen374ber vernachl344ssigt. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der Steuerpflichtige eines steuerlichen Fachbera-ters bedient, weil die steuerrechtliche Lage vielschichtig und f374r einen Laien undurchsichtig ist. In diesem Falle besteht die Aufgabe des Beraters nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszusch366pfen, son-dern er hat ihn auch davor zu bewahren, sich durch 334berschreitung des zul344s-sigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Diese Schutzpflicht gilt regelm344337ig auch bei leichtfertigem Verhalten des Mandanten. Ist er sich allerdings 374ber die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Vorgehens im Klaren, dann bedarf er keiner Aufkl344rung seitens des Beraters. Begeht der Mandant - allein oder gemeinsam mit dem Steuerberater oder von diesem an-gestiftet - eine vors344tzliche Steuerhinterziehung, so kann er die sein Verm366gen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen also nicht auf seinen Berater abw344lzen (BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, aaO S. 330). 3. Das Berufungsgericht ist aufgrund der von ihm festgestellten besonde-ren Umst344nde zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen den Kl344ger im Wege des Strafbefehlsverfahrens verh344ngte Geldstrafe gem344337 247 249 BGB er-stattungsf344hig ist. Das Berufungsgericht vermochte hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der dem Kl344ger angelasteten Steuerhinterziehung keine Feststel-lungen zu treffen, die darauf schlie337en lassen, dass sich der Kl344ger 374ber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Klaren gewesen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen der zust344ndigen Finanzbeh366rden sowie aus der summarischen Tat-umschreibung im Strafbefehl vom 28. August 2007 ergeben sich hierzu, wie das Berufungsgericht im Anschluss an die Ausf374hrungen des Landgerichts darge-legt hat, keinerlei Anhaltspunkte daf374r, dass der Kl344ger davon ausgegangen 10 - 7 - sein k366nnte, die vom Beklagten in den Steuererkl344rungen aufgef374hrten Anga-ben k366nnten sachlich unzutreffend sein. Auch die Prozessparteien haben hierzu keine weiterf374hrenden Umst344nde vorzutragen vermocht. Bleibt offen, ob der Mandant vors344tzlich gehandelt hat, gereicht dies dem Steuerberater zum Nach-teil, weil er die Voraussetzungen f374r die Einschr344nkung der ihn grunds344tzlich treffenden Schutzpflicht darlegen und beweisen muss. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts "Selbst wenn man das unge-pr374fte Unterschreiben der falsch ausgef374llten Steuererkl344rungen durch den Kl344-ger als billigendes Inkaufnehmen der Steuerverk374rzung ansieht, kann hierdurch die Kausalit344t der Pflichtverletzung des Steuerberaters f374r die Falschangaben nicht entfallen" k366nnten allerdings darauf hindeuten, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes unterstellt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine nicht tragende Hilfserw344gung. 11 4. Auch zum Mitverschulden ist das Berufungsurteil rechtsfehlerfrei. 12 a) Prozessual ist der Einwand des Mitverschuldens keine Einrede, son-dern nach einhelliger Ansicht eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung (BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219), sofern sich die entsprechenden Tatsachen aus dem Vortrag auch nur einer Partei ergeben. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens ist daher von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu pr374fen (BAG NJW 1998, 2923, 2924). Die Haftungsver-teilung des Tatrichters ist allerdings mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann nur nachpr374fen, ob der Abw344gung rechtlich zul344ssi-ge Erw344gungen zugrunde liegen und der Tatrichter dabei alle in Betracht kom-menden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und nicht gegen Denk- und Erfahrungss344tze versto337en hat (BGH, Urt. v. 30. September 1982 - III ZR 13 - 8 - 110/81, NJW 1983, 622, 623; Beschl. v. 21. Dezember 1988 - III ZR 54/88, NJW-RR 1989, 676, 677). Die Abw344gung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umst344nde des Einzelfalls ber374cksich-tigen (BGH, Urt. v. 28. September 2006 - I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282, 1285 Rn. 32; v. 3. Juli 2008 - I ZR 183/06; NJW-RR 2009, 46, 48 Rn. 24). b) Im Falle eines Beratungsvertrages kann dem zu Beratenden regelm344-337ig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er h344tte das, wor-374ber ihn sein Berater h344tte aufkl344ren oder unterrichten sollen, bei entsprechen-den Bem374hungen auch ohne fremde Hilfe erkennen k366nnen (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v. 20. M344rz 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugeh366r, in: Zugeh366r/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1235). Dies gilt auch im Verh344ltnis des steuerlichen Beraters zu seinem Mandanten (Zugeh366r, aaO Rn. 1235). Die steuerliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Mandats obliegt allein dem Steuerberater. Selbst wenn ein Mandant 374ber steuerrechtliche Kenntnisse verf374gt, muss er darauf vertrauen k366nnen, dass der beauftragte Be-rater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, aaO; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, aaO; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1143 Rn. 21). Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegen374ber dem Scha-densersatzanspruch des gesch344digten Mandanten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Be-ratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, 14 - 9 - Urt. v. 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1595 unter Bezugnahme auf BGHZ 134, 100, 114 f). Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze kann dem Kl344ger hinsichtlich der von den Instanzgerichten f374r ma337geblich erachteten Gesichtspunkte er-sichtlich keine h366here Mitverschuldensquote angelastet werden. 15 c) Ein anrechenbares Mitverschulden des gesch344digten Mandanten kann sich ferner daraus ergeben, dass er es in vorwerfbarer Weise vers344umt hat, den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden durch Einlegung zul344s-siger, aussichtsreicher und zumutbarer Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel abzu-wenden oder zu mindern (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 384/99, WM 2003, 1623, 1625; Zugeh366r, aaO Rn. 1236; Gr344fe, in: Gr344fe/ Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 4. Aufl. Rn. 753). Wer dagegen einen aussichtslosen Rechtsbehelf nicht einlegt, handelt seinen eigenen Interessen niemals zuwider, so dass bei einer derartigen Fallgestaltung ein Mitverschulden des Mandanten von vorneherein ausscheidet (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 111/02, NJW 2006, 288, 289 Rn. 12). 16 Im Streitfall w344re Raum f374r den Mitverschuldenseinwand nur dann, wenn der Kl344ger mit Aussicht auf Erfolg Einspruch gegen den Strafbefehl h344tte einle-gen k366nnen. Schon dies ist fraglich. Da der Sch344diger f374r die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtig ist (st344ndige Rechtspre-chung, vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1907; v. 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 14), h344tte der Beklagte dartun m374ssen, dass im Einspruchsverfahren der Vorwurf des Vorsatzes h344tte entkr344ftet werden k366nnen. 17 - 10 - Hinzu kommt, dass die Ber374cksichtigung eines Mitverschuldens letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruht (BGHZ 34, 355, 363 ff; 135, 235, 240). Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt Bedeutung, worauf die Revisi-onserwiderung zutreffend hinweist, dass es Sache des Beklagten gewesen w344-re, auf etwaige Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs hinzuweisen, nachdem er die Schadensverursachung zu verantworten und im Ermittlungsverfahren ausdr374cklich im Namen des Kl344gers eine schrifts344tzliche Stellungnahme ge-gen374ber der Bu337geld- und Strafsachenstelle des zust344ndigen Finanzamts ab-gegeben hatte, in der eine vors344tzliche Begehungsweise in Abrede gestellt wurde. 18 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 26.02.2009 - 4 O 895/08 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.10.2009 - 3 U 60/09 -
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