BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer u nd Dr. Pape am 13. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e- sen. Der Antrag auf Prozes skostenhilfe wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 528.762,79 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die geltend gemach ten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. 1 2 - 3 - Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen festg e- halten hat, ihren Sachvortrag hinsichtlich des Auftragsinhalts umgestellt, so dass die hierauf gestützte Gehörsverletzung ma ngels eines von der Klägerin geführten Tatbestandsberichtigungsverfahrens nicht durchgreift (vgl. BGH, U r- teil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZR 162/08, Rn. 3, n.v.). Im Übrigen ist die von d er Beschwerde angegriffene Auslegung des Auftragsinhalts als eine in der Ve r- antwortung des Tatrichters stehende Würdigung unter Zulassungsgesicht s- pun k ten nicht zu beanstanden. Die hinsichtlich der Beweiswürdigung erhobene Rüge eines Willkürve r- stoßes is t gleichfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Beweiswürdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721). 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen is t. 3 4 5 - 4 - 3. Mangels Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 ZPO) ist das von der Kläg e- rin gestellte Prozesskostenhilfegesuch ab zu lehn en . Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 - OLG Münch en, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 - 6
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