BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/10 vom 4 . Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 4 . Dezember 2012 beschlossen: Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz g e- mäß der Kostenrechnung vom 2. November 2011 (Kassenzeichen 780011137434) wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten w erden nicht erstattet. Gründe: Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der B e- stimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584). Die Erinnerung der Antragstellerin vom 14. November 2011 gegen die Kostenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erford ert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die zurückgewiesene Beschwerde gegen die Nichtzula s- 1 2 - 3 - sung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus Nr . 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Beschwerde entspricht dem Antrag der Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da das Beschwerdeverfahren mit dem Senatsb e- schluss vom 13. Oktober 2011 abgeschlossen w orden ist, waren die Gericht s- gebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig. Der Umstand, dass die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist im Hinblick auf die Ablehnung ihres Antrags unbeachtlich. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 -
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