BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/10 vom 8 . August 201 4 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, d en Richter Dr. Pape und di e Richterin Möhring am 8 . August 201 4 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen die Streitwertfest - setzung vom 13. Oktober 2011 und gegen den die Kostenerinn e- rung zurückweisenden Senatsbeschluss vom 4. Dezember 201 2 werden zurückgewiesen. Gründe: Die als (weitere) Gegenvorstellungen der Klägerin auszulegenden Schreiben vom 9. Januar 2013 und 9. März 2013 geben keinen Anlass zur A b- änderung der angegriffenen Entscheidungen . 1. Die von der Klägerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kos te n- rechnung vom 2. November 2011 mit Blick auf ihre Mittellosigkeit geltend g e- machte Kostenfreiheit besteht nicht . Die Klägerin ist verpflichtet, die Gericht s- kosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Nr. 1242 KV zu § 3 Abs. 2 GKG, § 6 Abs. 2 GKG). Eine Kostenfreiheit hätte sie allenfalls mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen können (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO). Hieran fehlt es, weil der Senat die von der Klägerin beantragte Pr o- zesskostenhilfe durch Beschluss vom 13. Oktober 2011 abgelehnt hat. 1 2 - 3 - 2. D as Schreiben der Klägerin vom 9. März 2013 ist zugleich als Gege n- vorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Okt o- ber 2011 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet . festgesetzten Streitwertes besteht jedoch nicht. Bei dem von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weite rverfolgte n Zinsschaden in Höhe von 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre. Zinsen sind au s- nahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie wie hier Teil eines einheit l i- chen Gesamtanspruchs sind (vgl. BG H, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, nv, Rn. 2 f; vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09, nv, Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 205/09, nv, Rn. 5). 3 - 4 - 3. Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Ant wort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 - 4
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