BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1 8 9 /11 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten de r Kläger zurückgewiesen. Der Streit w ert des Verfahren s der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 52 . 139 , 06 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung , noch erforder t die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahren s- grundrechte de r Kläger verletzt. 1. Soweit die B eschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch de r Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht 1 2 - 3 - näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin P . auseinandergesetzt habe, wird di e Entscheidungserheblic h- keit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ha ben d i e Kläger den Beklagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 20. Juli 2004 (Anlage B 4) mandati ert, wobei d i e Kläger die Verwalterin durch ihre Beitrittse r- klärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 24 . Ju n i 2004 (Anlage B 3) hierzu bevollmächtigt ha ben . Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Pa r- teien auf andere Weise zustande gekommen wäre, ha ben d i e Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt und wird auch von der Beschwerdebegrü n- dung nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Ma n- dats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Pa rteien - wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt - zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P . bei der Auslegung der vorgelegten Urku n- den von Bedeutung sein soll, zeigt d ie Beschw erdebegründung nicht auf . 2. Für die Auslegung des Beauftragungss chreibens vom 20. Juli 2004 ist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person de r Kläger, sondern auf diejenige der Fonds - Verwalterin abzustellen , welche den Beklagten in Vertretung de r Kläger mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Verwalterin di e- ses Schreiben de n Kläger n zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an. 3 . Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung musste der Beklagte nicht wegen der mangelnde n Rentabilitätserwartung des streitgege n- ständlichen Fonds von dem Abschluss des Vergleichs abraten. 3 4 5 - 4 - a) Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlege n- de Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 13). Die betriebswirtschaf t- liche Fragestellung, welche Rendite künftig aus der Fondsbeteiligung des Kl ä- gers zu erwarten war, musste der Beklagte nicht prüfen. Es oblag vielmehr de n Kläger n selbst zu beurteilen, ob sie das A ufrechterhalten der Fondsbeteiligung zu günstigeren Konditionen als wirtschaftlich vorteilhaft erachtete n . b) O b der Beklagte d i e Kläger auf die steuerrechtlichen Folgen einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung hätte hinweisen müssen , kann dahinst e- he n, weil die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung nicht aufzeigt. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beschwe r- debegründung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen wird, hätte der Kläger be i einer Rückabwicklung die bereits gezogenen Steuervorteile nachve r- steuern müssen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten war der geschloss e- ne Vergleich mit der S . demnach günstiger als eine Rückabwicklung. Der Beklagte musste daher nicht aus steuerrechtlichen Gründen von dem Ve r- gleichsschluss abraten. 4 . Die Frage, ob der Beklagte seine Beratung an den gemeinsamen Int e- ressen aller Mitglieder der Interessengemeinschaft auszurichten hatte oder eine Beratung der einzelnen Mitglieder unter B erücksichtigung individueller Umstä n- de schuldete, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung zeigt keine indiv iduellen Umstände de r Kläger auf, wonach die Vorteilhaftigkeit des ausgehandelten Vergleichs für sie anders zu beurteilen gewesen wäre als bei den übrigen Mitgliedern der Interessengemeinschaft. 6 7 8 9 - 5 - 5 . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 O 5069/08 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 506/10 - 10
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