ECLI:DE:BGH:2017:200417UIXZR189.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 189/16 Verkündet am: 20. April 2017 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs . 1 Die Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten, der ein gewin n- unabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, ist nicht schon deswegen unentgeltlich, weil die Zahlung nicht durch Gewinne der Komma n- ditgesellscha ft gedeckt ist. BGH, Versäumnisurteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16 - LG Heilbronn AG Vaihingen a.d. Enz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Ric h- ter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landg e- richts Heilbronn vom 29. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiese n. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 29. September 2011 am 9. Dezember 201 1 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z . J . Gm bH & Co . Prozesskostenfonds KG (nachfolgend: Schuldnerin), einer Publikums - KG, an der sich der Beklagte als Kommanditist mit einer in das Handelsregister eingetragenen Hafteinlage von 20.000 i- ligte. § 18.6 des Gesellschaftsvertrages lautet: " Für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008 erhalten die Kommanditisten vorab eine garantierte Ve r- zinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage i.H.v. 6 v.H. per anno für 1 2 - 3 - den Zei traum vom Tage der Wertstellung der Einlage auf dem Konto der G e- sellschaft bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres, zahlbar bis jeweils E n- de des 3. Monats des Folgejahres. Es wird auf den Zinsgarantievertrag verwi e- sen. Die Verzinsung wird auf das Ergeb nis angerechnet. " Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Schuldnerin keine Gewinne . A m 31. März 2008 zahlte d ie Schuldnerin an den Beklagten einen als Garantieau s- schüttung für das Jahr 2007 bezeichneten Betrag von 1.200 Die auf anfec h- tungsrechtliche Rück gewähr dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil die Zahlung an den Beklagten keine unentgeltl i- che Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 I nsO sei. Es handele sich nicht um die Zahlung eines Scheingewinns, sondern um eine in § 18.6 des Gesellschaftsve r- trags vorgesehene, gewinnunabhängige Ausschüttung, für die sich die Frage nach einem der Zahlung ausgleichenden Gewinn nicht stelle. Hieran änd ere auch die vereinbarte Anrechnung auf etwaige Gewinne nichts, eine Rückza h- lung bei ausbleibenden Gewinnen sei gerade nicht vereinbart. Unentgeltlichkeit 3 4 5 - 4 - liege auch nicht deswegen vor, weil die Auszahlung der Sache nach eine Rüc k- gewähr der Einlage bilde ; andernfalls würden - jedenfalls wenn ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung best ä nd e - die Regelungen der §§ 171, 172 HGB u n- terlaufen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Ber u- fungsgericht hat auf der Grundlage der get roffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen mit Recht angenommen, dass die Leistung an den Beklagten nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte. 1 . Unentgeltlich ist eine Leistung im hier gegebenen Zwei - Personen - V erhältnis, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert ve r einbarungsgemäß zufließen soll ( vgl. BGH, U rteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 f). Zahlungen, mit denen eine Kommanditg e- sellschaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltliche n Leistung en ( v gl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11 ; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 9) . Auszahlung en von in " Schneeballsystemen " erzielten Scheingewinnen können demgegenüber unb e- schadet eines ordnungsgemäßen Zustan dekommens des Gewinnverwe n- dungsbeschlusses als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 1 34 Abs. 1 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO; vom 18. Juli 2013, aaO). E rhält ein Anleger in derartigen Fällen Auszahlungen, die sowohl auf 6 7 - 5 - Sc heingewinne als auch auf die Einlage erfolgen, so sind diese nur gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, soweit es um die Auszahlung auf Scheingewinne geht. Die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen regelmäßig den G e- genwert für die vom Anleger erbrac hte Einlage dar (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO). 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Unentgeltlichkeit der Lei s- tung an den Beklagten verneint. a) Ü ber die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind Ausschüttungen an die Kommanditiste n zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 9 mwN). Solche Ausschüttungen können in der Weise verei nbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne g e- deckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantie r- ter Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (BGH aaO). Sie sind entgel t- lich, wenn sie die Gegenleistung für die Pflichteinlage darstellen . So verhält es sich hier. aa) Der Gesellschaftsvertrag gewährt hier den Kommanditisten für ihre tatsächlich geleistete Einlage einen Anspruch auf eine gewinnunabhängige Ausschüttung. Dies kann der Senat selbst feststellen , weil Gesellschaftsvertr ä- ge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund au s- zulegen sind ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09 , NZG 2011, 1142 Rn. 11; vom 12. März 20 13 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 13). Zwar ist § 18 des Gesellschaftsvertrags mit " Ergebnisverteilung " übe r- schri e ben. Aber nach dem insoweit klaren Wortlaut der Regelung in § 18.6 wird 8 9 10 - 6 - d en Kommanditisten eine Verzinsung mit einem festen, gewinnunabhäng igen Zinssatz garantiert. Dass diese Zinszahlungen auf etwaige Gewinne angerec h- net werden, lässt die Verpflichtung zu deren Zahlung nicht für den Fall entfallen, dass Gewinne tatsächlich nicht erwirtschaftet werden. Entgegen dem Revis i- onsvorbringen kann si ch anderes weder aus dem nur auszugsweise vorgele g- ten Anlageprospekt (Anlage K 20) noch aus dem sog enannten Ausschüttung s- garantievertrag (Anlage K 7) ergeben . Der Prospekt spricht von " Garantieau s- schüttungen " und " garantierten Vorabausschüttungen " und stel lt diese n " Au s- schüttungen, wie in den Planzahlen offeriert " , gegenüber, die sich nach dem wirtschaftlichen Er gebnis der Gesellschaft richten . Nach dem Ausschüttungsg a- rantievertrag (in § 18.6 des Gesellschaftsvertrags als Zinsgarantievertrag b e- zeichnet) hat die J . AG die " abstrakte Garantieerklärung " ab gegeben , der Schuldnerin einen Betrag zur Begleichung der " vertraglich vereinbarten " 6 v.H. p.a. zur Verfügung zu stellen, falls die Ertragslage der Schuldnerin eine solche Zahlung ganz oder teilw eise nicht zulässt. bb) Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ko m- manditisten die Auszahlungen gem äß § 18.6 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben. Dass der Gesellschaftsve r- trag keine dah ingehende Regelung enthält, steht zwar der Annahme einer g e- winnabhängigen Vorabausschüttung nicht entgegen (vgl. BGH, U rteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 40). A us deren Fehlen kann aber nicht geschlossen werden, es müsse sich (desweg en) um gewinnabhäng i- ge Vorabausschüttungen handeln. Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die b e- dungene Einlage geleis teten Betrag hera bgemindert ist oder durch die Ausza h- lung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende 11 - 7 - Belastung vertieft wird , nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflic h- tet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht ( vgl. BGH, U r- teil vom 12. März 2013, aaO Rn. 8, 10; vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, NJW - RR 2016, 550 Rn. 10, 15 ; OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2015 - 8 U 89/14, juris Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 11 U 23/16, juris Rn. 48 ff ). Eine solche Regelung wird von der Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. cc ) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches stehen einer derartigen Vertragsgestaltung nicht entgegen. Sie kennen für die Kommand itgesellschaft k einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesel l- schafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untere i- nander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten (BGH , Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 12; vom 16. Februar 2016 , aaO Rn. 10 ). Deswegen kann entgegen der Auffassung der Revision auch der Umstand, dass es sich bei der Zahlung an den Beklagten mangels erwirtschafteter Gewinne um die Rückgewähr von Einlagen handel e , keine Unentgeltlichkeit der Leistung i m Si n- ne von § 134 InsO begründen. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaft s- gläubigern im A ußenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH , Urteil vom 12. März 2013, aaO; vom 16. Februar 2016 , aaO ). b) Nach dem festgestellten Sachverhalt war d ie Ausübung des A n- spruchs auf Auszahlung der garantierten Zinsen zum Zeitpunkt de r Zahlung vorliegend nicht durch eine Treuepflicht des Gesellschafters eingeschränkt. Auf die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2013 (IX ZR 193/10, NJW 2014, 305, 310 Rn. 44) kann sich die Revision insoweit nicht berufen, als diese Vorauszahlu n- 12 13 - 8 - gen auf künfti g aller Voraussicht nach nicht anfallende Gewinne betrifft , die nur aus Einlagen neu beitretender Gesellschafter finanziert werden können. 3. Ob das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 171 ff HGB, § 93 InsO hätte geprüft werden müssen, bedarf keiner Entscheidung . Die Klagebegründung ist ausschließlich auf die Voraussetzungen der §§ 143, 134 InsO ausgerichtet . Das Vorliegen der Voraussetzungen der § 171 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB ist nicht schlüssig dargetan; hi nreichend konkreten Vortrag, den die Vordergerichte übergangen haben, behauptet die Revision nicht. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 C 517/14 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 29 .07.2016 - Bö 7 S 21/15 - 14
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