ECLI:DE:BGH :2017:241017BXIZR189.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 189/17 vom 24. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie d ie Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Recht s- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht von einem V e r- braucherdarlehensvertrag ausgegangen. Nach der Rechtspr e- chung des Senats (Senatsurteil vom 23. Oktober 2001 XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff.) ist ein Darlehensvertrag, den eine GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammeng e- schlossen haben, ge schlossen hat, als Verbraucherdarlehensve r- trag anzusehen, wenn das Darlehen nach dem Inhalt des Vertr a- ges nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständ i- ge berufliche Tätigkeit aufgenommen wird (jetzt: §§ 13, 513 BGB) . Dabei ist das maßgeblich e Kriterium für die Abgrenzung einer pr i- vaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor. Das Berufungsger icht hat es zwar zunächst unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März - 3 - 2015 (VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30 ff. zur - hier nicht einschlägigen Wohnungseigentümergemeinschaft) , abweichend von diesen Grund sätzen, ausreichen lass en, dass der GbR w e- nigstens ein Verbraucher angehört. Seine anschließend getroffene Feststellung, dass die mit dem Darlehen finanzierte Vermögen s- verwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, bezieht sich aber in der Sache nicht auf den Ver braucher als n a- türliche Person, sondern auf die GbR. Damit liegen die nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen eines Ve r- braucherdarlehensvertrags vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswer t des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 185.000 Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 21.05.2015 - 1 O 264/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.02.2017 - 13 U 94/15 -
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