BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 18/99 Verkündet am: 28. Mai 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Me i er-Beck für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Juni 1998 verkü n - dete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentg e - richts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels a b - gendert und wie folgt neu gefaßt: Das europische Patent 0 335 341 wird mit Wirkung für das H o - heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig e r - klrt, als seine Patentansprüche über die folgende Fassung hi n - ausgehen: 1. Aufweitbares intraluminales vaskulres Implantat oder Proth e - se (70) mit: zumindest einem dünnwandigen rohrförmigen Teil (71) mit e r - sten und zweiten Enden (72, 73) und einer zwischen dem e r - sten und zweiten Ende angeordneten Wandflche, die eine im wesentlichen gleichförmige Dicke und mehrere Schlitze (82) aufweist, die im wesentlichen parallel zur Lngsachse des rohrförmigen Teils (71) ausgerichtet sind, wobei das rohrförmige Teil (71) einen ersten Durchmesser hat, der den intraluminalen Transport des rohrförmigen Teils in e i - nen ein Lumen (81) aufweisenden Körperdurchgang (80) e r - möglicht, und wobei das rohrförmige Teil einen zweiten, aufgeweiteten und deformierten Durchmesser hat, nachdem vom Inneren des rohrförmigen Teils aus eine radial nach außen gerichtete Kraft aufgebracht ist, wobei der zweite Durchmesser variabel ist und vom Betrag der auf das rohrförmige Teil (71) ausgeübten Kraft - 3 - abhngt, wodurch das rohrfrmige Teil (71) aufgeweitet und deformiert wird, um das Lumen des Krperdurchgangs aufz u - weiten, dadurch gekennzeichnet, daû das vaskulre Implantat oder die vaskulre Prothese (70) mehrere rohrfrmige Teile (71) und zumindest ein Verbindungsteil (100) aufweist, das zwischen aneinander angrenzenden rohrfrmigen Teilen angeordnet ist, um aneinander angrenzende rohrfrmige Teile flexibel mitei n - ander zu verbinden, wobei zumindest ein Verbindungsteil (100) in einer nicht-parallelen Anordnung bezglich der Lngsachse der rohrfrmigen Teile (71) angeordnet ist. 2. Aufweitbares intraluminales Implantat oder Prothese nach A n - spruch 1, dadurch gekennzeichnet, daû zumindest ein Verbi n - dungsteil (100) coplanar zu jedem rohrfrmigen Teil und nicht parallel zur Lngsachse der rohrfrmigen Teile (71) angeordnet ist. 3. Aufweitbares intraluminales Implantat oder Prothese nach A n - spruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daû zumindest ein Verbindungsteil (100) ein dnnwandiges Spiralteil ist, das coplanar zu den angrenzenden rohrfrmigen Teilen (71) ang e - ordnet ist. 4. Gert zum intraluminalen Verstrken oder Expandieren des Lumens eines Krperdurchgangs, umfassend eine Prothese oder ein vaskulres Implantat (70) mit zumindest einem expa n - dierbaren und deformierbaren, dnnwandigen rohrfrmigen Teil (71) mit ersten und zweiten Enden (72, 73) und einer Wandfl - che, die zwischen dem ersten und dem zweiten Ende (72, 73) angeordnet ist, wobei die Wandflche mehrere darin gebildete Schlitze (82) aufweist, die im wesentlichen parallel zur Lng s - achse der rohrfrmigen Teile (71) angeordnet sind, einem K a - theter (83) mit einem damit verbundenen aufweitbaren, au f - blasbaren Abschnitt (84) und mit einer Einrichtung zum Fes t - halten der aufweitbaren, dnnwandigen rohrfrmigen Prothese bzw. des vaskulren Implantats (70) auf dem aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitt (84), wodurch nach Aufblasen des au f - weitbaren, aufblasbaren Abschnitts des Katheters (83) das Teil (71) aufgeweitet und radial nach auûen bis in Berhrung mit dem Krperdurchgang (80) deformiert wird, dadurch geken n - - 4 - zeichnet, daû das Gert mehrere dnnwandige rohrfrmige Teile (71) und zumindest ein Verbindungsteil (100) umfaût, das zwischen aneinander angrenzenden rohrfrmigen Teilen (71) angeordnet ist, um aneinander angrenzende rohrfrmige Teile (71) flexibel miteinander zu verbinden, wobei zumindest ein Verbindungsteil (100) in einer nicht-parallelen Anordnung b e - zglich der Lngsachse der rohrfrmigen Teile (71) angeordnet ist. 5. Gert nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daû die B e - festigungs- und Halteeinrichtung Halteringteile (86) umfaût, die auf dem Katheter (83) angrenzend an den aufweitbaren, au f - blasbaren Abschnitt (84) und angrenzend an die Enden der aufweitbaren, roh r frmigen Prothesen (70) angeordnet sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klgerin 3/4 und die B e klagte 1/4. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung fr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europischen Patents 0 335 341 (Streitpatents), das am 28. Mrz 1989 unter Inanspruchnahme der Prioritt der US-amerikanischen Patentanmeldung 174 246 vom 28. Mrz 1988 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch verffentlichte Streitpatent, das beim Deu t - schen Patentamt unter der Nummer 68 900 893 gefhrt wird, betrifft ein " au f - - 5 - weitbares intraluminales vaskulres Gewebe" und ein Gert zum Implantieren dieses "Gewebes". Es umfaût sechs Patentansprche, von denen die Paten t - ansprche 1 und 5 in der deutschen Übersetzung gemû Streitpatentschrift lauten: "1. Aufweitbares intraluminales vaskulres Gewebe oder Prothese (70) mit zumindest einem dnnwandigen rohrfrmigen Teil (71) mit ersten und zweiten Enden (72, 73) und einer zwischen dem ersten und dem zweiten Ende angeordneten Wandflche, die eine im wesentlichen gleichfrmige Dicke und mehrere Schlitze (82) aufweist, die im wesentlichen parallel zu der Lngsachse des rohrfrmigen Teiles (71) ausgerichtet sind, wobei das rohrfrmige Teil (71) einen ersten Durchmesser aufweisen kann, der den intraluminalen Transport des rohrfrmigen Teils in einen ein Lumen (81) aufweisenden Krperdurchgang (80) ermglicht, und wobei das rohrfrmige Teil einen zweiten, au f - geweiteten und deformierten Durchmesser aufweisen kann, nachdem vom Inneren des rohrfrmigen Teiles aus eine radial nach auûen gerichtete Kraft aufgebracht ist, wobei der zweite Durchmesser variabel ist und vom Betrag der auf das rohrf r - mige Teil (71) ausgebten Kraft abhngt, wodurch das rohrf r - mige Teil (71) aufgeweitet und deformiert wird, um das Lumen des Krperdurchgangs aufzuweiten, dadurch gekennzeichnet, daû das vaskulre Gewebe oder die vaskulre Prothese (70) mehrere rohrfrmige Teile (71) und zumindest ein Verbi n - dungsteil (100) aufweist, welches zwischen aneinander a n - grenzenden rohrfrmigen Teilen angeordnet ist, um aneinander - 6 - angrenzende rohrfrmige Teile biegbar miteinander zu verbi n - den. 5. Gert zum intraluminalen Verstrken oder Expandieren des Lumens eines Krperdurchgangs, umfassend eine Prothese oder ein vaskulres Gewebe (70) mit zumindest einem expa n - dierbaren und deformierbaren, dnnwandigen rohrfrmigen Teil (71) mit ersten und zweiten Enden (71, 73) und einer Wandfl - che, die zwischen dem ersten und dem zweiten Ende (70, 73) angeordnet ist, wobei die Wandflche mehrere darin ausg e - formte Schlitze (82) aufweist, die im wesentlichen parallel zur Lngsachse der rohrfrmigen Teile (71) angeordnet sind, einen Katheter (83) mit einem damit verbundenen aufweitbaren, au f - blasbaren Abschnitt (84) und mit einer Einrichtung zum Fes t - halten der aufweitbaren, dnnwandigen rohrfrmigen Prothese bzw. vaskulren Gewebes (70) auf dem aufweitbaren, aufbla s - baren Abschnitt (84), wodurch nach Aufblasen des aufweitb a - ren, aufblasbaren Abschnitts des Katheters (83) das Teil (71) aufgeweitet und radial nach auûen in Berhrung mit dem K r - perdurchgang (80) deformiert wird, dadurch gekennzeichnet, daû das Gert mehrere dnnwandige rohrfrmige Teile (71) und zumindest ein Verbindungsteil (100) umfaût, das zwischen aneinander angrenzenden rohrfrmigen Teilen (71) angeordnet ist, um aneinander angrenzende rohrfrmige Teile (71) bie g - sam miteinander zu verbinden." Wegen der Patentansprche 2 bis 4 und 6 wird auf die Patentschrift B e - zug genommen. - 7 - Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klgerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfhig, weil er nicht auf erfinderischer Ttigkeit beruhe. Die Klgerin hat beantragt, das europische Patent 0 335 341 mit Wi r - kung fr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland fr nichtig zu e r - klren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat sie das Streitpatent in der Fassung von drei Hilfsantrgen beschrnkt verteidigt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent fr nichtig erklrt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise b e - antragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und das europische Patent 0 335 341 mit Wirkung fr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang ihrer Hilfsantrge 1 und 2 vom 14. April 1999 und ihrer Hilfsantrge 3 bis 5 vom 7. Dezember 1999 beschrnkt aufrecht zu erhalten. Die Klgerin bittet um Zurckweisung des Rechtsmittels. Dipl.-Ing. Dr. med. H. H. hat als gerichtlicher Sachverstndiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mndlichen Verhandlung erl u - tert und ergnzt hat. Entscheidungsgrnde: - 8 - Die zulssige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. I. 1. Nach der bereinstimmenden Auffassung der Parteien und den Ausfhrungen des gerichtlichen Sachverstndigen handelt es sich bei dem in der Streitpatentschrift als " expandable intraluminal vascular graft or prosthesis" bezeichneten Gegenstand des Patentanspruchs 1 um ein in der medizinischen Fachwelt in neuerer Zeit als "Stent" bezeichnetes Implantat. Derartige Stents werden verwendet, um verengte Krperdurchgnge und Gefûe des menschl i - chen Krpers, insbesondere verengte oder verstopfte Blutgefûe aufzuweiten, wobei der Stent nach der Aufweitung in dem aufgeweiteten Gefû verbleibt, um eine Rckbi l dung der Verengung zu verhindern. 2. Das Streitpatent geht als Stand der Technik von der europischen Patentschrift 0 221 570 ( Palmaz-Stent) aus, die einen Stent und ein Gert zum Implantieren des Stents beschreibt. Der Palmaz-Stent besteht im wesentlichen aus einem plastisch deformierbaren rohrfrmigen Element, das in radialer Richtung aufweitbar ist. Zur Behandlung einer Gefûverengung ( Stenose) wird dieser Stent im nicht-expandierten Zustand in das aufzuweitende Gefû ei n - gefhrt, anschlieûend durch eine von innen radial nach auûen wirkende Kraft expandiert und gegen die Wandung des aufzuweitenden Gefûes gedrckt. Die Aufweitung des Stents erfolgt durch einen im Inneren des rohrfrmigen Elements angeordneten Ballon, der mittels eines Katheters zusammen mit dem Stent in das aufzuweitende Gefû eingefhrt und an der aufzuweitenden Stelle aufgeblasen wird, so daû sich der Ballon von innen gegen die Wandung des rohrfrmigen Elements drckt und dieses expandiert. Nach Aufweitung des Gefûes wird der Ballon entleert und mit dem Katheter aus dem Gefû en t - fernt. Der Stent verbleibt im Gefû, um eine Rckbildung der Gefûverengung zu verhindern. - 9 - Oftmals weisen Gefûverengungen eine relativ groûe rumliche Au s - dehnung auf. Zur Aufweitung und Absttzung des Gefûes ist dann ein relativ langer Stent erforderlich, weil sich dieser ber die gesamte Lnge der Stenose erstrecken muû. Um eine zum zuverlssigen Absttzen des Gefûes ausre i - chende Festigkeit im aufgeweiteten Zustand zu erreichen, muû der Stent hi n - reichende Stabilitt und Widerstandskraft gegen radiale Krfte besitzen, was eine gewisse Starrheit seiner Wandstruktur erfordert. Diese Starrheit kann sich, wie die Streitpatentschrift einleitend schildert, bei einem langen Stent nachteilig auf dessen Flexibilitt auswirken. Die Verwendung eines solchen Palmaz- Stents wird wegen seiner Lnge als problematisch angesehen, weil sich der bentigte Stent aufgrund seiner geringen Biegeelastizitt den Kurven oder Bi e - gungen der Gefûe, durch welches er zusammen mit dem Katheter hindurch gefhrt werden muû, nicht anpassen kann (Streitpatentschrift Sp. 3 Z. 17 bis 24). Er ist zu lang, um einfach zu der aufzuweitenden und abzusttzenden Stelle im Gefûsystem transportiert werden zu knnen (Streitpatentschrift Sp. 3 Z. 24 bis 29). 3. Der vorbekannte plastisch deformierbare Stent sowie ein Gert zum intraluminalen Verstrken oder Expandieren eines Gefûes durch einen so l - chen Stent sollen daher so weiterentwickelt werden, daû ein leichter Transport durch Kurven und Biegungen im Verlauf eines Gefûes m g lich ist. Zur Lsung dieses Problems schlgt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung einen Stent vor, der sich in folgende Merkmalsgruppen und Einzelmerkmale aufgliedern lût: - 10 - (1) Aufweitbares intralum inales vaskulres Implantat oder Proth e - se (2) mit mehreren rohrfrmigen Teilen mit jeweils einem ersten und einem zweiten Ende und einer zwischen dem ersten und zwe i - ten Ende angeordneten Wandflche, die a) dnnwandig ist, b) eine im wesentlichen gleichfrmige Dicke und c) mehrere Schlitze darin aufweist, aa) die im wesentlichen parallel zur Lngsachse der rohrfrmigen Teile angeordnet sind, d) wobei die rohrfr migen Teile einen ersten Durchmesser, der den intraluminalen Transport des rohrfrmigen Teils in einem ein Lumen aufweisenden Krperdurchgang erm g - licht, und einen zweiten aufgeweiteten und deformierten Durchmesser aufweisen knnen, wobei aa) die Aufweitun g durch eine von innen radial nach a u - ûen gerichtete Kraft aufgebracht ist und bb) der zweite Durchmesser variabel ist und vom Betrag der auf das rohrfrmige Teil ausgebten Kraft a b - hngt, wodurch das rohrfrmige Teil aufgeweitet und deformiert wird, um das Lumen des Krperdurc h - gangs au f zuweiten, (3) weiterhin mit z u mindest einem Verbindungsteil, das a) zwischen aneinander angrenzenden rohrfrmigen Teilen angeor d net ist und b) die aneinander angrenzenden rohrfrmigen Teile miteina n - der verbindet, aa) wobei di e Verbindung biegbar ist. - 11 - Um einen derartigen Stent implantieren zu knnen, schlgt das Strei t - patent weiterhin im Patentanspruch 5 ein Gert zum intraluminalen Verstrken oder Expandieren des Lumen eines Krperdurchgangs vor (1) mit einer Prothese oder e inem vaskulren Implantat a) mit mehreren rohrfrmigen Teilen jeweils mit einem ersten und einem zweiten Ende und einer Wandflche, die zw i - schen erstem und zweitem Ende angeordnet ist, aa) wobei die rohrfrmigen Teile dnnwandig, bb) expandierbar und defo rmierbar sind cc) und in der Wandflche mehrere Schlitze aufwe i sen, cc1) die im wesentlichen parallel zur Lngsachse des rohrfrmigen Teils angeordnet sind, (2) weiterhin mit einem Katheter a) mit einem damit verbundenen aufblasbaren A b schnitt b) und einer Einrichtung zum Festhalten der Prothese bzw. des Implantats auf dem aufweitbaren, aufblasbaren A b - schnitt, c) wodurch nach Aufblasen des aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitts des Katheters das rohrfrmige Teil aufgeweitet und radial nach auûen bis zur Berhrung mit dem Krpe r - durchgang d e formiert wird, (3) weiterhin mit einem Verbindungsteil, a) das zwischen aneinander angrenzenden rohrfrmigen Te i - len angeordnet ist und b) die aneinander angrenzenden rohrfrmigen Teile miteina n - der ve r bindet, - 12 - aa) wobei die Ve rbindung biegbar ist. 4. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist damit eine biegbare Verbindung gleichgltig welcher Art, die zw i - schen aneinander angrenzenden rohrfrmigen Teilen eines aus der europ i - schen Patentschrift 0 221 570 vorbekannten plastisch deformierbaren Stents ( Palmaz-Stents) angeordnet ist und diese miteinander verbindet. II. 1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu (Art. 52 EPÜ). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften weist einen Palmaz-Stent mit zumindest einem biegbaren Verbindungsteil mit smtl i - chen, in diesem Anspruch genannten Merkmalen auf. 2. Das Bundespatentgericht hat jedoch zutreffend erkannt, daû der G e - genstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung nicht auf einer erfinderischen Ttigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). a) Aus der in der Streitpatentschrift genannten europischen Paten t - schrift 0 221 570 ist ein zu expandierender rohrfrmiger Stent bekannt, der smtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents beschriebenen Merkmale aufweist. Mit diesem Stent werden mit Ausnahme der beim Streitp a - tent im Vordergrund stehenden Fhigkeit, beim Einfhren Biegungen und Ku r - ven in den Gefûen zu folgen, bereits smtliche Forderungen der patentgem - ûen Problemstellung e r fllt. b) Nach den berzeugenden Ausfhrungen des gerichtlichen Sachve r - stndigen lag es fr den Fachmann nahe, auf Grund seines Fachwissens und Fachknnens sowie der im Stand der Technik vorgefundenen Anregungen eine - 13 - biegbare Verbindung zwischen mehreren Teilen eines Stents der in der eur o - pischen Patentschrift 0 221 570 beschriebenen Art ( Palmaz-Stents) zu finden. Durchschnittsfachmann ist dabei ein mit den Fragestellungen von G e - fûsttzimplantaten befaûter und vertrauter Mediziner, der zur Lsung des technischen Problems in Gemeinschaft mit einem Ingenieur der biomedizin i - schen Technik oder der Feinwerktechnik ttig wird. Dieser Fachmann kennt die mechanische und geometrische Grundkonzeption eines Stents, die unte r - schiedlichen Funktionsweisen der blichen, in der medizinischen Praxis ang e - wandten Typen und die Grundprobleme bei der Einbringung einer solchen Sttzprothese aus der praktischen Anwendung. Er weiû, daû bei der Ballona n - gioplastie Stents mit geringem Durchmesser durch kurvenreiche Gefûe ei n - gefhrt werden und daû sie entweder aktiv oder passiv an ihrem Besti m - mungsort einen grûeren Durchmesser annehmen mssen. Ihm ist, wie der g e - richtliche Sachverstndige berzeugend ausgefhrt hat, auch bekannt, daû es in der Vergangenheit, wenn bei langen Stenosen ein langer Stent zur Abst t - zung in einem gebogenen Gefû plaziert wurde, regelmûig zum Abknicken des Gefûes an den Enden des Stents kam, was dort zu Thrombosen fhrte. Deshalb suchten den Ausfhrungen des gerichtlichen Sachverstndigen zufo l - ge alle auf diesem Gebiet mit derartigen Sttzimplantaten Befaûten nach M g - lichkeiten, lange Stents auch in gebogene und gewundene Gefûe einfhren und fr den Patienten gefahrlos plazieren zu knnen. c) Fr diesen Fachmann war es angesichts des technischen Problems, lange Stents durch kurvenreiche Gefûe mittels eines Katheters einzufhren, ein naheliegender Gedanke, die erforderlichen langen Stents in mehrere kurze Teilstcke aufzuteilen, um dadurch die erforderliche Kurventauglichkeit des Stents zu erreichen. Eine Anregung zur berbrckung einer langen Stenose durch zwei kurze Stents gleicher Lnge mit einem Drahtverbund fand der - 14 - Fachmann in dem Beitrag von Charnsangavej et al., " Stenosis of the Vena C a - va: Preliminary Assessment of Treatment with Expandable Metallic Stents" (Radiologie, November 1986 S. 295). Die Verffentlichung berichtet ber die Anwendung von Gianturco-Stents, die aus der im Prfungsverfahren des Streitpatents genannten europischen Offenlegungsschrift 0 177 330 bekannt sind bei Stenosen der Vena cava. Dabei wurden, wie Figur 1 b verdeutlicht, zwei Stents gleicher Lnge mit einer Verbindung durch eine Drahtverstrebung verwendet. Auch wenn es sich hierbei um selbstaufweitende Stents aus Metall, also um einen in der Arbeitsweise anderen Typ eines Stents handelte, konnte der Fachmann, der einen plastisch verformbaren Stent wie den Palmaz-Stent bei langen Stenosen anwendbar machen wollte, dieser Verffentlichung die Anregung entnehmen, er msse den zur berbrckung einer langen Stenose erforderlichen Stent teilen, um einerseits die erforderliche Stabilitt des Stents beibehalten zu knnen, andererseits aber durch die Teilung die Kurventau g - lichkeit des Stents zu bewirken, um die Schwierigkeiten beim Fhren durch g e - krmmte und gewundene Gefûe zu berwinden. Htte sich der Fachmann entschlossen, den Palmaz-Stent zu teilen, htte er zwar ohne Verzicht auf die zur Absttzung der langen Stenose erfo r - derlichen Stabilitt des Stents eine vereinfachte Mglichkeit zum Fhren und Plazieren des Stents in gebogenen und gekrmmten Gefûen gewonnen. Der gerichtliche Sachverstndige hat in der mndlichen Verhandlung berzeugend ausgefhrt, daû der einschlgige Fachmann, der einer solchen Lsung nher getreten wre, jedoch sofort erkannt htte, daû das hintereinander gereihte Einfhren einzelner kurzer Palmaz-Stents nicht nur unpraktikabel und mit Schwierigkeiten verbunden war, sondern daû ein solches Verfahren fr den Patienten nicht ungefhrlich gewesen wre, weil die Einzelstents nur schwer an der zu behandelnden Stelle ohne Abstand zu plazieren und zu sichern waren. - 15 - Der Abstand zwischen den einzelnen Stents konnte sich beim Aufblasen des Ballons infolge der durch die Erweiterung bedingten Lngenverkrzung der einzelnen Stents vergrûern. Damit wre eine sichere Absttzung bei lngeren Stenosen nicht mehr gewhrleistet gewesen. Zudem bestand die Gefahr der Bildung von Hautfalten beim Zusammenschieben der einzelnen Stents und damit verbunden die Gefahr von Ablagerungen in den Gefûen. Um diese o f - fensichtlichen Nachteile zu berwinden, muûte der Fachmann eine weitere Maûnahme vorsehen, die einerseits die Vorteile des plastisch deformierbaren Palmaz-Stents und die durch die Teilung erzeugte vereinfachte Passierbarkeit durch gebogene und gewundene Gefûe beibehielt, andererseits aber die hierdurch geschaffenen Schwierigkeiten berwand. Anregungen hierzu fand der einschlgige Fachmann den berzeuge n - den Ausfhrungen des gerichtlichen Sachverstndigen zufolge in mehreren wissenschaftlichen Beitrgen, welche die Anwendung von Stents schildern, die aus mehreren Gliedern und biegbaren Verbindungen bestehen. In der Ver f - fentlichung von Wallace et al., " Trachebronchial Tree: Expandable Metallic Stents Used in Experimental and Clinical Applications, Work in Progress" (R a - diologie, Februar 1986, S. 309), beispielsweise wird ber Erfahrungen mit dem bereits aus dem oben genannten Beitrag von Charnsangavej et al. bekannten Gianturco-Stent berichtet, bei denen dieser fr die Stabilisierung von Luftr h - ren und Bronchien verwendet wird. Dabei wurden die Stents entweder einzeln verwendet oder zwei Stents wurden durch eine Drahtstrebe miteinander ve r - bunden und gemeinsam eingefhrt, wie die Aufnahmen Figur 2 a und Figur 3 a, die entsprechend der Erluterung jeweils unmittelbar nach der Plazierung au f - genommen wurden, verdeutlichen. Allerdings handelte es sich hierbei nicht um rohrfrmige Stents im Sinne des Streitpatents, sondern um Stents aus zic k - zackfrmig gebogenem, in einer zylindrischen Form geschlossenen Metal l - - 16 - draht, die sich durch ihre geometrische Struktur der Einzelabschnitte und durch ihre Funktion (selbstaufweitend) von den patentgemûen Stents untersche i - den. Der Fachmann wird diese Verffentlichung aber gleichwohl schon deshalb in seine berlegungen einbeziehen, weil er, wie der gerichtliche Sachverst n - dige berzeugend ausgefhrt hat, beim Studium dieser Schrift erkennt, daû er die mit der Teilung des Stent verbundenen Schwierigkeiten dadurch vermeiden kann, daû er die fr die erstrebte Kurventauglichkeit erforderliche Flexibilitt des Stents in das Verbindungsglied legt. Er entnimmt dem Beitrag von Wallace et al., daû auch hier das Problem der Kurventauglichkeit angesprochen wird und daû die vorgeschlagene Lsung durch eine flexible Verbindung von zwei aneinander angrenzenden Stents unabhngig von der Arbeitsweise des Stents angewendet werden kann. Um einen selbstexpandi e renden Gianturco- Doppelstent einzusetzen, muû dieser nmlich in komprimierter Form mit Hilfe eines Katheters in die aufzuweitende und sodann abzusttzende Stenose g e - bracht werden. Auch ein plastisch deformierbarer, ballonexpandierbarer Stent wie der Palmaz-Stent wird in komprimierter Form in einem Katheter bis zum Einsatzort gefhrt. In beiden Fllen mssen lange Stents so flexibel sein, daû sie Krmmungen und Biegungen der Gefûe einfach passieren knnen. Erst am Einsatzort ergibt sich fr den Palmaz-Stent gegenber dem Gianturco-Stent die Besonderheit, daû jener durch einen Ballon aufgeweitet werden muû, um in Wirkeingriff mit den Wandungen des Gefûes zu gelangen, whrend der Gianturco-Stent sich von selbst aufweitet, nachdem er aus dem Katheter he r - ausg e preût worden ist. Waren demnach aus der Fachliteratur Erfahrungen bei der Anwendung von mehreren hintereinander angeordneten Stents bekannt, so lag es fr den Fachmann am Priorittstag ohne erfinderisches Bemhen nahe, das bei dem Gianturco-Stent angewandte, bekannte Prinzip biegsamer Verkettung bieg e - - 17 - steifer Glieder auch auf den aus der europischen Patentschrift 0 221 570 b e - kannten, durch Dilatation aufweitbaren, plastisch deformierbaren Palmaz-Stent anzuwenden und die einzelnen angrenzenden Stentglieder durch eine biegb a - re (irgendwie geartete) Verbindung miteinander zu verketten, um diese Stents auch in gebogenen und gewundenen Gefûen verwenden zu knnen. Das Streitpatent ist daher im Umfang seines Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung durch das angefochtene Urteil zu Recht fr nichtig erklrt worden. Insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegrndet. III. Hingegen hat die Berufung Erfolg, soweit mit ihr das Streitpatent in se i ner Fassung nach dem ersten Hilfsantrag verteidigt wird. 1. Die Beklagte verteidigt Anspruch 1 des Streitpatents in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung in zulssiger Weise. Der Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Hilfsantrages unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung - abgesehen davon, daû gegenber der deutschen bersetzung des erteilten Anspruchs berichtigend der Begriff "vaskulres Gewebe" durch "vaskulres Implantat" und im Kennze i - chen das Wort "biegbar" durch "flexibel" ersetzt worden sind - dadurch daû Patentanspruch 2 der erteilten Fassung in Patentanspruch 1 aufgenommen worden ist, so daû ber die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung hinaus ein Verbindungsteil zwischen aneinander angrenzenden roh r - frmigen Teilen beansprucht wird, "wobei zumindest ein Verbindungsteil (100) in einer nicht-parallelen Anordnung bezglich der Lngsachse der rohrfrmigen Teile (71) angeordnet ist". - 18 - 2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents in der hilfsweise verteidigten Fassung ist neu. Der Senat kann nicht feststellen, daû dieser G e - genstand nicht auf erfinderischer Ttigkeit beruht. Insoweit hat der Senat au f - grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverstndigen und dessen Erlut e - rung, des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der mndlichen Ve r - handlung nicht die berzeugung gewinnen knnen, daû eine nicht-parallele Verbindung zwischen aneinander angrenzenden rohrfrmigen Teilen eines Stents mit diesen Merkmalen am Priorittstag dem einschlgigen Fachmann nahegelegt war (Art. 52, 56 EP). Nach Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung weist das vaskulre Implantat oder die vaskulre Prothese mehrere rohrfrmige Teile und zumindest ein Verbindungsteil auf, das zwischen aneinander angrenzenden Teilen angeordnet ist und diese flexibel miteinander verbindet, wobei zumi n - dest ein Verbindungsteil in einer nicht-parallelen Anordnung bezogen auf die Lngsachse der rohrfrmigen Teile angeordnet ist. Der Fachmann versteht diese Anordnung dahin, daû die biegbare Verbindung in einem Winkel zur Lngsachse der rohrfrmigen Teile stehen soll. Durch diese Anordnung wird zum einen sichergestellt, daû sich die bei der Aufweitung auftretenden starken Verkrzungen der Einzelrohrelemente eines Palmaz-Stents nicht addieren und zu einer erheblichen Verkrzung des Gesamtstents fhren, sondern der Ve r - krzungsausgleich durch die Verbindung erreicht wird; dadurch befinden sich die miteinander verbundenen Stentteile in allen Aggregatszustnden in einem definierten Abstand zueinander. Des weiteren gewhrleistet diese Anordnung, daû es auch bei starker Beanspruchung des Verbindungsteils durch Torsion, Verbiegungen oder Verwindungen beim Fhren durch ein Gefû nicht zu e i - nem Herausknicken wenigstens eines der Stege kommen kann, wie dies nach - 19 - den Ausfhrungen des gerichtlichen Sachverstndigen bei einer lngsachse n - pa r allelen Position des Verbindungsteils zwangslufig der Fall sein wrde. Anregungen dahin, ein flexibles Verbindungsteil zwischen den rohrf r - migen Stentteilen in einer nicht-parallelen Anordnung vorzusehen, ergeben sich nicht aus den in das Verfahren eingefhrten Druckschriften. Die wisse n - schaftlichen Beitrge, die ber Erfahrungen mit dem Gianturco-Stent berichten, zeigen zwar Drahtverbindungen zwischen zwei Stents in unterschiedlichen G e - staltungen. Die bereits erwhnten Verffentlichungen von Charnsangavej et al. und von Wallace et al. schlagen Drahtstreben zwischen zwei Stents als Ve r - bindungsteile vor, die bei der Anwendung auch nicht-parallel zur Lngsachse der Stents verlaufen knnen. Diese Drahtstreben garantieren aber keine def i - nierte Lage der Stentglieder und schtzen auch nicht vor nachteiligem Herau s - knicken. Rsch et al. beschreiben in ihrem Aufsatz " Gianturco Expandable W i - re Stents in the Treatment of Superior Vena Cava Syndrome Recurring After Maximum-Tolerance Radiation" (Radiologie, September 1987 S. 1243) einen Stent, der sich aus zwei mit einer Monofilamentlinie verbundenen Krpern z u - sammensetzt. Dieses Monofilament ist, wie Figur 1 B verdeutlicht, senkrecht zur Lngsachse der Stentglieder und damit nicht-parallel angeordnet. Es wird ausgefhrt, diese Verbindung sei weniger steif und ermgliche eine gewisse Beweglichkeit, die besser sei als ein langer, nur aus einem Krper bestehender Stent. Ob diese Verbindung den Fachmann veranlaût htte, sich nher mit ihr zu beschftigen, ist schon deshalb zweifelhaft, weil diese Verbindung nicht die fr die Lsung des Problems erforderliche Flexibilitt garantiert. Zwar hat der gerichtliche Sachverstndige in seinem schriftlichen Gutachten ausgefhrt, die nicht lngsachsenparallele Anordnung der Verbindungsstege liege fr den ei n - schlgigen Fachmann nahe, weil er den seit langem bekannten Hauptnachteil der Stentkonstruktion nach Palmaz, die starke Verkrzung des Stents bei der - 20 - Aufweitung, kenne. Zudem wrde der Fachmann bei der Anordnung von zwei Verbindungsstegen beim Biegen in der Achse der Hauptsteifigkeit zwangsl u - fig auf die Notwendigkeit gestoûen, die Stege nicht lngsachsenparallel anz u - ordnen, weil durch eine lngsachsenparallele Anordnung der Zweck der Ve r - bindung, eine gelenkige Anbindung zu schaffen, in der Hauptsteifigkeitsachse verfehlt wrde. Im Hinblick darauf, daû sich trotz Kenntnis dieser Nachteile in den entgegengehaltenen Schriften kein Hinweis in Richtung auf die in Paten t - anspruch 1 in der verteidigten Fassung beanspruchte Lsung findet, hat der Sachverstndige in der mndlichen Verhandlung seine Aussage relativiert. Da die eingehende Befragung des gerichtlichen Sachverstndigen auch keine weiteren Anhaltspunkte ergeben hat, aus denen auf ein Naheliegen des G e - genstandes des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung geschlossen werden knnte, ist nicht erwiesen, daû die Lehre des Streitpatents in dieser Fassung nicht auf e i ner erfinderischen Ttigkeit beruht. 3. Die Unteransprche 2 und 3 des Streitpatents in der hilfsweise verte i - digten Fassung betreffen zweckmûige Weiterbildungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 und haben mit diesem Bestand. Gleiches gilt fr den Nebe n - anspruch 4 (Gert zum intraluminalen Verstrken) und den auf diesen zurc k - bezogenen Anspruch 5. IV. Die Berufung der Beklagten hat daher in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, so daû das angefochtene Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurckweisung der weitergehenden Berufung tei l weise abzundern ist. - 21 - Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach Art. 29 des 2. PatGÄndG weiterhin anwendbaren § 110 Abs. 3 PatG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Dezemb er 1980 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Meier-Beck
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