BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 189/99 vom 27. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 1999 wird nicht ang e - nommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 9.203 (= 18.000 DM). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Rä u - mung verurteilt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, mit dem ursprünglichen Vermieter mündlich eine Änderung der Fälli g - keitsregelung des § 3 Abs. 1 des Mietvertrages vereinbart zu haben. - 3 - 1. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, hat bereits die am 7. April 1998 ausgesprochene Kndigung das Mietverhltnis beendet, weil die Beklagte bei Zugang dieser Kndigung mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzinsraten in Verzug war. 2. Ist eine solche Vereinbarung hingegen zustande gekommen, war die am 30. April 1998 ausgesprochene Kndigung nach § 554 a Satz 1 BGB a.F. wirksam, weil die zur Begleichung des Mietrckstandes in Höhe zweier Monat s - raten bersandten Schecks am 20. April 1998 von der bezogenen Bank nicht eingelöst worden waren und dieser von der Beklagten zu vertretende Umstand, auf den sich die Kndigungserklrung vom 30. April 1998 ausdrcklich sttzt, die Fortsetzung des Mietverhltnisses vor dem Hintergrund unstreitig wiede r - holter unpnktlicher Zahlung unzumutbar machte. Soweit die Revision geltend macht, es htte einer vorherigen Abmahnung bedurft, ist diese sptestens in der vorausgegangenen Kndigung vom 7. April 1998 zu sehen, die keinen Zweifel daran ließ, daß die Klger nicht mehr bereit waren, weitere Verzög e - rungen der Mietzinszahlungen hinzunehmen. Die Klage ist mit Schriftsatz der Klger vom 30. April 1998 ausdrcklich auch auf diese Kndigung gesttzt worden, diente also - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nu r der Durchsetzung der außergerichtlich erklrten K n - digung vom 7. April 1998 und ließ damit erkennen, daß die Klger das Mietve r - hltnis in jedem Falle beenden wollten. Die Kndigung wre daher im brigen, sofern sie nicht schon nach § 554 a Satz 1 BGB a.F. gerechtfertigt gewesen wre, als ordentliche Kndigung auszulegen, die das Mietverhltnis zum Ablauf der gesetzlichen Kndigungsfrist gemß § 566 Satz 2 BGB a.F. beendet htte. Denn infolge der mndlichen Abnderung der ursprnglichen Flligkeitsb e - stimmung war die erforderliche Schriftform des langjhrigen Mietvertrages nicht - 4 - mehr gewahrt. Es handelt sich insoweit nicht um eine Vereinbarung ber einen unbedeutenden Nebenpunkt, die der Schriftform nicht bedarf. Die Entrichtung des Mietzinses stellt die wichtigste Hauptleistungspflicht des Mieters dar, und Vereinbarungen ber deren Hhe und Flligkeit sind insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 BGB a.F. von herausragender B e - deutung fr den Bestand des Mietverhltnisses. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist der Erwerber eines vermieteten Grundstcks darauf angewiesen, diese M o - dalitten aus dem schriftlichen Mietvertrag ersehen zu knnen, um sich G e - wiûheit darber verschaffen zu knnen, wann die Voraussetzungen einer fris t - losen Kndigung wegen Zahlungsverzuges eintreten. Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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