BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 189/99Verkündet am: 14. Januar 2003PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorffür Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 29. Juli 1999 verkündete Urteil des2. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird aufKosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkungfür die Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Französisch er-teilten europäischen Patents 0 677 472 (Streitpatents), das beim DeutschenPatent- und Markenamt unter der Nummer 694 00 574 geführt wird, am25. Oktober 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Pa-tentanmeldung 9 404 544 vom 15. April 1994 angemeldet worden ist und eineEndbearbeitungsmaschine für bedruckte Blätter betrifft. Es umfaßt 16 Patent- - 3 -ansprüche, von denen der erteilte Patentanspruch 1 in der deutschen Überset-zung folgenden Wortlaut hat:"Maschine zur Endbearbeitung von bedruckten Bögen, die einzelnund in schneller Abfolge von einer Reproduziermaschine wie etwaeiner Druckmaschine (10) oder einer Fotokopiermaschine angelie-fert werden, und für das Anfertigen eines Heftes, eines kleinen Bu-ches oder einer Broschüre aus diesen Bögen, wobei die Maschinein Aufeinanderfolge umfaßt:a) eine Station (12) zum Aufnehmen der angelieferten Bögen;b) eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der von derStation (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;c) eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bögen;d) Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bögen;e) eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressen desStapels von ausgerichteten Bögen;f) eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreßtenStapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkantstellung;undg) eine Vorrichtung (22) zum Beleimen einer Seite des Stapelsund/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband."Der erteilte Patentanspruch 14 hat in deutscher Übersetzung folgendenWortlaut:"Vorrichtung zum Abbremsen von einzeln und in schneller Abfolgeaufgenommenen Bögen im Hinblick auf deren Aufstapeln bei einer - 4 -Maschine zur Endbearbeitung nach einem der vorhergehenden An-sprüche, wobei die Vorrichtung wenigstens ein Paar Rollen (36, 38)umfaßt, zwischen die jeder Bogen bei seiner Aufnahme eintritt, wo-bei eine der Rollen (38) von einem Motor mit gesteuerter Ge-schwindigkeit angetrieben wird, insbesondere von einem Schritt-motor (40), der so gesteuert ist, daß die Drehgeschwindigkeit derRollen der Vorschubbewegung der Bögen zu dem Zeitpunkt ihresEintretens zwischen die Rollen entspricht und auf einen Bruchteildieser Geschwindigkeit zu dem Zeitpunkt des Freigebens der Bö-gen von den Rollen vermindert ist."Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift Bezuggenommen.Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatentsstelle im Hinblick auf die europäischen Patentschriften 0 553 996 und0 013 476, die US-Patentschrift 3 669 442, die deutschen Offenlegungsschriften24 58 148 und 26 31 115 sowie die US-Patentschriften 3 807 723 und4 828 645 keine patentfähige Erfindung dar.Die Beklagte hat das Streitpatent im Umfang des in der mündlichen Ver-handlung vor dem Bundespatentgericht überreichten Patentanspruchs 1 gemäßHauptantrag, auf den sich die bisherigen Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 16zurückbeziehen sollen, verteidigt und den Patentanspruch 6 fallengelassen.Hilfsweise hat sie das Streitpatent im Umfang der in der mündlichen Verhand-lung vor dem Bundespatentgericht überreichten Hilfsanträge 1 und 2 verteidigt. - 5 -Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die Abänderung dieses Urteils. ImBerufungsverfahren hat sie das Streitpatent zuletzt in erster Linie mit Patentan-spruch 1 in folgender Fassung (Abweichungen gegenüber dem Patentan-spruch 1 in der erteilten Fassung sind kursiv gesetzt) sowie der sich daraufrückbeziehenden erteilten Patentansprüche 2 bis 4, 7 sowie 10 bis 16 verteidigt:"1.Maschine zur Endbearbeitung von bedruckten Bögen, die ein-zeln und in schneller Abfolge von einer Reproduziermaschinewie etwa einer Druckmaschine (10) oder einer Fotokopierma-schine angeliefert werden, und für das Anfertigen eines Heftes,eines kleinen Buches oder einer Broschüre aus diesen Bögen,wobei die Maschine in Aufeinanderfolge entlang einer kontinu-ierlichen Fertigungsstraße umfaßt:a)eine Station (12) zum Aufnehmen der angelieferten Bögen;b)eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der vonder Station (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;c)eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bö-gen;d)Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bö-gen;e)eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressendes Stapels von ausgerichteten Bögene1)zwischen einem ersten Paar von Klemmbacken (64, 66); - 6 -f)eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreß-ten Stapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkant-stellung;f1)wobei das erste Paar Klemmbacken (64, 66) ein Teil derVorrichtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Dre-hung zusammengepreßt hält;f2)ein zweites Paar Klemmbacken (68, 70), welche den Stapelnach seiner Drehung und vor dem Lösen des ersten PaaresKlemmbacken aufnimmt;f3)wobei die Vorrichtung (20) zum Drehen eine horizontaleDrehachse (A) aufweist, die quer zu der Richtung ist, ausder der Stapel aus Bögen kommt;g)eine Vorrichtung (20) zum Beleimen einer Seite des Stapelsund/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband; undh)wobei das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) Teil einesWagens zum Überführen des Stapels in Hochkantstellungzu der Station zum Beleimen mit einer Vorschubbewegungist, die senkrecht zu der Richtung ist, aus der der Stapelkommt."Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit Patentanspruch 1in folgender Fassung (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstri-chen) sowie den sich darauf rückbeziehenden erteilten Patentansprüchen 2, 4,7 sowie 10 bis 16:"1.Maschine zur Endbearbeitung von bedruckten Bögen, die ein-zeln und in schneller Abfolge von einer Reproduziermaschinewie etwa einer Druckmaschine (10) oder einer Fotokopierma- - 7 -schine angeliefert werden, und für das Anfertigen eines Heftes,eines kleinen Buches oder einer Broschüre aus diesen Bögen,wobei die Maschine in Aufeinanderfolge entlang einer kontinu-ierlichen Fertigungsstraße umfaßt:a)eine Station (12) zum Aufnehmen der angelieferten Bögen;b)eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der vonder Station (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;c)eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bö-gen;d)Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bö-gen;d1) mit einem Anschlag (48) zum frontalen Geradestoßen des Stapels in der Station (16) zum Aufstapeln; d2) wobei der Anschlag (48) versenkbar ist, um den Durchgang des Stapels auf einem Tisch zu ermöglichen, der ein Paar von zueinander parallelen Längsschlitzen für den Durch- gang von Mitnehmern (56) zum Antreiben des Stapels auf- weist; e)eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressendes Stapels von ausgerichteten Bögen;e1) zwischen einem ersten Paar von Klemmbacken (64, 66);f)eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreß-ten Stapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkant-stellung;f1)wobei das erste Paar Klemmbacken (64, 66) ein Teil derVorrichtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Dre-hung zusammengepreßt hält; - 8 -f2)ein zweites Paar Klemmbacken (68, 70), welche den Stapelnach seiner Drehung und vor dem Lösen des ersten PaaresKlemmbacken aufnimmt;f3)wobei die Vorrichtung (20) zum Drehen eine horizontaleDrehachse (A) aufweist, die quer zu der Richtung ist, ausder der Stapel aus Bögen kommt;g)eine Vorrichtung (20) zum Beleimen einer Seite des Stapelsund/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband; undh)wobei das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) Teil einesWagens zum Überführen des Stapels in Hochkantstellungzu der Station zum Beleimen mit einer Vorschubbewegungist, die senkrecht zu der Richtung ist, aus der der Stapelkommt."Weiter hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentanspruch 1 infolgender Fassung (Abweichungen gegenüber dem ersten Hilfsantrag sind fettgesetzt) und den sich darauf rückbeziehenden erteilten Patentansprüchen 2, 4,7 sowie 10 bis 16:"1.Maschine zur Endbearbeitung von bedruckten Bögen, die ein-zeln und in schneller Abfolge von einer Reproduziermaschinewie etwa einer Druckmaschine (10) oder einer Fotokopierma-schine angeliefert werden, und für das Anfertigen eines Heftes,eines kleinen Buches oder einer Broschüre aus diesen Bögen,wobei die Maschine in Aufeinanderfolge entlang einer kontinu-ierlichen Fertigungsstraße umfaßt:a)eine Station (12) zum Aufnehmen der angelieferten Bögen; - 9 -b)eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der vonder Station (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;c)eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bö-gen;d)Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bö-gen;d1)mit einem Anschlag (48) zum frontalen Geradestoßen desStapels in der Station (16) zum Aufstapeln;d2)wobei der Anschlag (48) versenkbar ist, um den Durchgangdes Stapels auf einem Tisch zu ermöglichen, der ein Paarvon zueinander parallelen Längsschlitzen für den Durch-gang von Mitnehmern (56) zum Antreiben des Stapels auf-weist;e)eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressendes Stapels von ausgerichteten Bögen;e1)zwischen einem ersten Paar von Klemmbacken (64, 66);f)eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreß-ten Stapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkant-stellung;f1)wobei das erste Paar Klemmbacken (64, 66) ein Teil derVorrichtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Dre-hung zusammengepreßt hält;f2)ein zweites Paar Klemmbacken (68, 70), welche den Stapelnach seiner Drehung und vor dem Lösen des ersten PaaresKlemmbacken aufnimmt;f3)wobei die Vorrichtung (20) zum Drehen eine horizontaleDrehachse (A) aufweist, die quer zu der Richtung ist, ausder der Stapel aus Bögen kommt; - 10 -g)eine Vorrichtung (20) zum Beleimen einer Seite des Stapelsund/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband; undh)wobei das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) Teil einesWagens zum Überführen des Stapels in Hochkantstellungzu der Station zum Beleimen mit einer Vorschubbewegungist, die senkrecht zu der Richtung ist, aus der der Stapelkommt.h1)wobei der Stapel bei der Überführung in Hochkantstel-lung zu der Station zum Beleimen an einer Fräseinheit(78) vorbeiläuft, um das Anhaften des Klebstoffs zu er-leichtern."Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und dieKlage abzuweisen, soweit sich diese gegen das Streitpatent in seiner vertei-digten Fassung richtet.Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist er-gänzend zu ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag auf das japanische Ge-brauchsmuster 58-26138.Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. C. H. ,Fachgebiet Druckmaschinen und ... , eingeholt,das der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläuterthat. - 11 -Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Gegenstand des Streit-patents in seiner im Berufungsverfahren verteidigten Fassung beruht nicht auferfinderischer Tätigkeit. Es ist daher für das Hoheitsgebiet der BundesrepublikDeutschland für nichtig zu erklären (Art. 56, 138 Abs. 1 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1Nr. 1 IntPatÜG).I. 1. Gegenstand des Streitpatents ist eine Maschine zur Endbearbeitungvon bedruckten Bögen, mit der die von einer Druckmaschine oder einem Foto-kopiergerät angelieferten bedruckten Bögen zu Heften, kleinen Büchern oderBroschüren gebunden werden (deutsche Übersetzung der Beschreibung S. 1,erster Absatz).Derartige Endbearbeitungsmaschinen werden, wie der gerichtlicheSachverständige in seinem Gutachten (Seite 5 f.) dargelegt und in der mündli-chen Verhandlung näher erläutert hat, nicht herkömmlichen Offset-, Buch- oderFlexodruckmaschinen nachgeordnet, bei denen die Bögen nach dem Druckvor-gang in das gewünschte Format durch Falzen und Schneiden unterteilt und ineine dem jeweiligen Buch entsprechende Seitenreihenfolge umsortiert werden.Vielmehr werden derartige Endbearbeitungsmaschinen im Zusammenhang mitdigitalen Druckmaschinen eingesetzt, die nacheinander Seite um Seite einerDatei beliebiger Länge in einer dem jeweiligen Buch entsprechenden Reihen-folge ausdrucken und die bedruckten Bögen in einer dem Drucker eigenen Ab-lage auslegen, von der aus sie aufgenommen und zu einem Bindeerzeugniszusammengefaßt werden. Maschinen dieser Art bestehen aus einem Verbundvon EDV-Gerät, digitaler Druckmaschine und Maschine zur Endbearbeitungund sind geeignet, aus einem Computer-Datensatz unmittelbar ein fertiges Bin- - 12 -deerzeugnis herzustellen. In diesem Sinne wird in der Beschreibung des Streit-patents darauf hingewiesen, daß moderne Druckmaschinen in der Lage sind,seitenweise Reproduktionen in einer sehr schnellen Abfolge herzustellen undanstatt in einem Arbeitszyklus immer dieselbe Seite zu reproduzieren nachein-ander komplette Sätze der Seiten eines Werkes zu drucken, die dann zu einemBuch oder einer Broschüre weiterverarbeitet werden (deutsche ÜbersetzungS. 1, zweiter Absatz).2. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge waren am Prioritätstag be-reits einige Maschinen erhältlich, die derartige Stapel bedruckter Bögen zuHeften und dergleichen verarbeiten. Sie umfassen eine Station zum Beleimenund zum Einbinden, in der ein Stapel aus Bögen zuerst an einer Seite beleimtwird, indem er an einer sich drehenden Rolle vorbeigeführt wird, die teilweise ineinen flüssigen Klebstoff eingetaucht ist. Dann wird der Einband auf die be-leimte Seite des Stapels aufgebracht und um den Stapel herumgebogen. Alsnachteilig an derartigen Maschinen nennt die Beschreibung des Streitpatents,daß die Bögen in einem Stapel Ungleichmäßigkeiten aufweisen können, so daßman zum Erhalten von genau ausgerichteten Rändern beim fertigen Produktgezwungen ist, die Stapel oder das fertige Produkt zu beschneiden, weshalbdieses nicht mehr die Abmessungen hat, die die Bögen beim Austreten aus derDruckmaschine aufweisen. Weiterhin beanstandet es die Beschreibung desStreitpatents, daß bei derartigen Endbearbeitungsmaschinen die Stapel manu-ell in die Endbearbeitungsmaschine eingesetzt werden, was nicht nur ein vor-hergehendes Zusammentragen der aus der Druckmaschine austretenden Bö-gen zu Stapeln voraussetzt, sondern auch einen Eingriff des Menschen für denTransport jedes zusammengetragenen Stapels zu der Maschine zur Endbear-beitung erforderlich macht (deutsche Übersetzung S. 1, letzter Absatz). - 13 -Weiter war es den Angaben der Beschreibung des Streitpatents zufolgeam Prioritätstag aus der am 30. Oktober 1991 veröffentlichten europäischenPatentanmeldung 0 453 743 bekannt, bei einer Maschine zur Endbearbeitungdie Stapel aus Bögen, die durch ein Paar von Klemmbacken in einer Hochkant-stellung gehalten werden, nacheinander über eine Station zum Aufnehmen derBögen sowie Stationen zum Fräsen, Glätten und Beleimen einer Seite des Sta-pels schließlich zu einer Station zum Einbinden des Stapels in einen Einbandzu führen. Bei dieser Maschine sind, um die aufeinanderfolgenden Bearbei-tungsschritte zu erleichtern, Mittel vorgesehen, um die verschiedenen Arbeits-ebenen bezüglich der Verstellebene der Klemmbacken zu positionieren.3. Demgegenüber verfolgt das Streitpatent das Ziel, die genanntenNachteile der bereits erhältlichen Maschinen zu vermeiden und eine kontinuier-liche und vollständig automatisch arbeitende Fertigungsstraße von der Repro-duktionsmaschine zu einer Endstation zu erhalten (deutsche Übersetzung, S. 2,Zeilen 21, 22; Zeilen 35 - 37).4. Hierzu sind der Beschreibung des Streitpatents zufolge in Aufeinan-derfolge eine Station zum Aufnehmen der von der Druckmaschine geliefertenBögen, eine Vorrichtung zum kontrollierten Abbremsen der von der Station zumAufnehmen aufgenommenen Bögen, eine Station zum Flachstapeln der abge-bremsten Bögen, Mittel zum Ausrichten der gestapelten Bögen, eine Vorrich-tung zum Zusammenpressen des Stapels aus ausgerichteten Bögen, eine Vor-richtung zum Drehen des zusammengepreßten Stapels aus einer flachen Stel-lung in eine Hochkantstellung und eine Vorrichtung zum Beleimen einer Seitedes Stapels und/oder zum Einbringen des Stapels in einen Einband vorgesehen(deutsche Übersetzung S. 2, letzter Absatz). Nach dem Patentanspruch 1 desStreitpatents in seiner im Berufungsverfahren dem Hauptantrag zufolge vertei- - 14 -digten Fassung wird das technische Problem durch eine Endbearbeitungsma-schine mit folgenden Merkmalen gelöst:Die Maschine umfaßt in Aufeinanderfolge entlang einer kontinuierlichenFertigungsstraßea) eine Station (12) zum Aufnehmen der aus einer Reproduzier-maschine angelieferten Bögen;b) eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der von derStation (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;c) eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bögen;d) Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bögen;e) eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressen desStapels von ausgerichteten Bögene1)zwischen einem ersten Paar von Klemmbacken (64, 66);f) eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreßtenStapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkantstellung;f1)wobei das erste Paar Klemmbacken (64, 66) ein Teil der Vor-richtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Drehung zu-sammengepreßt hält;f2)ein zweites Paar Klemmbacken (68, 70), welches den Stapelnach seiner Drehung und vor dem Lösen des ersten PaaresKlemmbacken aufnimmt;f3)wobei die Vorrichtung (20) zum Drehen eine horizontale Dreh-achse (A) aufweist, die quer zu der Richtung ist, aus der derStapel aus Bögen kommt;g) eine Vorrichtung (20) zum Beleimen einer Seite des Stapelsund/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband; - 15 -h)wobei das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) Teil eines Wa-gens zum Überführen des Stapels in Hochkantstellung zu derStation zum Beleimen mit einer Vorschubbewegung ist, diesenkrecht zu der Richtung ist, aus der der Stapel kommt.II. Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Patentan-spruchs 1 nach dem Hauptantrag wie in der Fassung nach den Hilfsanträgenbegegnet keinen Bedenken, da das Streitpatent hierdurch auf Ausführungsfor-men beschränkt wird, die sowohl in der ursprünglichen Unterlage als auch inder Beschreibung als zum Gegenstand des Streitpatents gehörend offenbartsind. Dies hat der gerichtliche Sachverständige im einzelnen und überzeugenddem Senat bestätigt; von der Zulässigkeit der Änderungen geht im übrigen auchdie Klägerin aus.1. Aus der Beschreibung des Streitpatents (deutsche Übersetzung S. 2,Zeilen 35-37) ersieht der Fachmann, bei dem es sich nach dem Gutachten desgerichtlichen Sachverständigen um einen Ingenieur mit Hochschul- oder Fach-hochschulausbildung oder um einen Techniker, jeweils mit mehrjähriger Erfah-rung in der Entwicklung von Maschinen zur Papierverarbeitung, handelt, daß essich bei der Endbearbeitungsmaschine nach dem Streitpatent um eine kontinu-ierlich und vollständig automatisch arbeitende Fertigungsstraße im Anschluß aneine Druckmaschine handelt. Die Fertigungsstraße setzt sich aus einer Abfolgevon Stationen, Vorrichtungen und dergleichen zusammen, die aus den Merk-malen a) bis g) in der Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 besteht. DieMerkmale e1) sowie f2) entsprechen dem Patentanspruch 5 des Streitpatents inder erteilten Fassung. Die Merkmale f3) und h) entsprechen dem Patentan-spruch 6 des Streitpatents in der erteilten Fassung. Dabei ersieht der Fach-mann aus der Angabe der Beschreibung (deutsche Übersetzung S. 8, letzter - 16 -Absatz Zeile 27), wonach die Rotationsachse (A) der Dreheinheit nicht nur hori-zontal, sondern auch senkrecht zur Vorschubbewegung des Stapels aus Bögenist, daß der Stapel in der Vorrichtung 20 so in eine aufgerichtete Stellung ge-dreht wird, daß er nach diesem Vorgang mit seiner Breitseite quer zur bisheri-gen Vorschubrichtung steht (Hochkantstellung infolge einer Drehung um 90°)und aus dieser Stellung quer zur bisherigen Vorschubrichtung entnommen undweitertransportiert werden kann. Zwar heißt es bezüglich dieses Weitertrans-ports in der Beschreibung (deutsche Übersetzung S. 8, Zeilen 33-34), daß derStapel aus Bögen in dieser Stellung zu der Einbandstation 22 überführt wird, "inder" der Stapel von einem zweiten Paar Klemmbacken (68, 70) aufgenommenwird; daraus könnte zu schließen sein, daß die Übergabe des Stapels be-druckter Bögen an das zweite Paar Klemmbacken erst in der Einbandstationerfolgt. Im unmittelbaren Anschluß an diese Angabe erfährt der Fachmannaber, daß die Klemmbackenpaare 64, 66 und 68, 70 in der Weise funktionalzusammenwirken, daß die Klemmbacken 64, 66 erst nach dem Angreifen derKlemmbacken 68, 70 gelöst werden, um die Vorschubbewegung nach demDrehen des Stapels in senkrechter Richtung und damit quer zur Vorschubbe-wegung in den Einheiten 12 bis 20 zu ermöglichen (Beschreibung deutscheÜbersetzung S. 8, Zeilen 34 - 38). Daraus ersieht der Fachmann, daß sich dasEingreifen der Klemmbackenpaare nach dem Drehen des Stapels überlapptund das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) den Stapel nach seiner Drehungund vor dem Lösen des ersten Paares Klemmbacken aufnehmen muß. DieÜbergabe des Stapels erfolgt also in der Drehstation, weil nur hier die Klemm-backen in einer Weise zusammenwirken können, die die Übergabe und denWeitertransport des Stapels zur Einbandstation ermöglicht (Merkmal f2 desPatentanspruchs 1 in seiner zuletzt verteidigten Fassung). - 17 -Schließlich ersieht der Fachmann aus der Beschreibung (deutsche Über-setzung S. 8, Zeile 38, S. 9), daß das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) aneinem bewegbaren Wagen angebracht ist, der den Stapel bedruckter Bögenvon der Drehvorrichtung über einen Rütteltisch in die Station zum Beleimen undEinbinden der bedruckten Bögen führt. Dabei sieht der Fachmann aus demUmstand, daß sich der Stapel nach seiner Drehung um 90° in Hochkantstellungbefindet, daß die sich anschließende Vorschubbewegung senkrecht zu derRichtung verläuft, aus der der Stapel kommt, weil das zweite Paar Klemmbak-ken den Stapel in dieser Stellung ergreift und zur Beleimungsstation weiter-transportiert (Merkmal h).2. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent auch in der Fassung der Hilfs-anträge in zulässiger Weise. Das Merkmal d1 des ersten Hilfsantrags ist ausAnspruch 3 des Streitpatents in der erteilten Fassung, das Merkmal d2 des er-sten Hilfsantrags ist aus den Patentansprüchen 7 bis 9 des Streitpatents in dererteilten Fassung übernommen. Aus der Beschreibung des Streitpatents (deut-sche Übersetzung S. 9, zweiter Absatz) ersieht der Fachmann, daß er den SatzBögen nach dessen Ausrichtung auf einem Rütteltisch und vor seiner Belei-mung an einer Fräseinheit vorbeilaufen lassen kann, um durch Fräsen der zubeleimenden Seite des Stapels ein Anhaften des Klebstoffs zu erleichtern.III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner nach dem Haupt-antrag verteidigten Fassung ist neu. Keine der Entgegenhaltungen zeigt eineEndbearbeitungsmaschine mit sämtlichen Merkmalen seines Gegenstands.1. Zwar offenbart die US-Patentschrift 4 828 645 dem Fachmann eineEndbearbeitungsmaschine, mit der bedruckte Bögen aus einer Druckmaschineaufgenommen, zu einem flach liegenden Stapel gesammelt, ausgerichtet und - 18 -der Stapel so verschwenkt wird, daß die zu bindende Stapelkante nach untenweist. Danach werden der Stapel bedruckter Bögen in Hochkantstellung ausge-richtet, der Buchrücken verleimt und nach dem Aufbringen des Einbands einBuch oder dergleichen als fertiges Produkt ausgegeben. Die Druckschrift offen-bart dem Fachmann mithin eine Endbearbeitungsmaschine, die wie der Gegen-stand des Streitpatents in verschiedenen aufeinander folgenden Modulen einBuch oder dergleichen entlang einer Fertigungsstraße herzustellen in der Lageist. Dabei offenbart die Druckschrift dem Fachmann auch die Anordnung einerVorrichtung in der Endbearbeitungsmaschine, mit deren Hilfe der Stapel be-druckter Bögen in einer Kippvorrichtung zusammengepreßt und in einer Weisegekippt (gedreht) wird, die sie für den Bindevorgang aus einer flachen in eineHochkantstellung (Merkmal f des Streitpatents) überführt (US-Patentschrift4 828 645, deutsche Übersetzung S. 14, Zeilen 17 - 21). Mit Hilfe dieser Vor-richtung wird der Satz bedruckter Bögen aus der horizontalen in eine vertikaleStellung verschwenkt und damit quer und senkrecht zu der Richtung, aus derder Stapel kommt, gedreht (Merkmal f3 des Streitpatents). Der Gegenstand desStreitpatents unterscheidet sich von der in dieser Druckschrift offenbarten End-bearbeitungsmaschine jedoch dadurch, daß der Stapel bedruckter Bögen wäh-rend der Schwenkbewegungen nur von einem Paar Klemmen (143) gehaltenund zur Beleimung einer Beleimungsstation zugeführt wird, die unter der Dreh-vorrichtung angeordnet ist, während beim Gegenstand des Streitpatents derStapel bedruckter Bögen in der Drehstation von einem ersten Paar Klemmbak-ken an ein zweites Paar Klemmbacken weitergegeben und von dem zweitenPaar Klemmbacken nach dem Verschwenken in eine Hochkantstellung an einein gleicher Ebene mit den sonstigen Vorrichtungen liegende Beleimungsstationweitertransportiert wird. Nach der US-Patentschrift 4 828 645 wird das fertigeProdukt durch eine Greifvorrichtung aus der Kippeinrichtung entnommen, wäh-rend nach dem Gegenstand des Streitpatents der Stapel bedruckter Bögen aus - 19 -der Drehstation entnommen wird, um ihn einer Vorrichtung zum Beleimenund/oder Einbinden zuzuführen, in der das Produkt nach Verlassen der Dreh-station fertiggestellt wird.Auch die europäische Patentschrift 0 553 996 betrifft eine als modulareBindevorrichtung bezeichnete Endbearbeitungsmaschine, die bedruckte Bögenaus einer Druckmaschine aufnimmt, zu Stapeln zusammenstellt, ausrichtet undnach Verschwenken einer Beleimungsstation zuführt, in der die Stapel nach derBeleimung mit einem Einband versehen und danach als fertig gebundenes Pro-dukt ausgegeben werden. Die Druckschrift erwähnt im Unterschied zum Ge-genstand nach dem Streitpatent aber keine Vorrichtung zum Ausrichten derBögen während oder nach der Aufnahme der Bögen aus der Druckmaschineund entspricht im übrigen hinsichtlich der Anordnung der Vorrichtungen, die denStapel bedruckter Bogen der Beleimungsstation zuführen, der US-Patentschrift4 828 645, so daß der Gegenstand des Streitpatents auch gegenüber dieserDruckschrift aus den genannten Gründen neu ist.2. Die europäische Patentschrift 0 013 476 betrifft keine Endbearbei-tungsmaschine, mit der bedruckte Bögen aus einer Druckmaschine aufgenom-men und zu einem fertigen Produkt gebunden aus der Entbearbeitungsmaschi-ne abgegeben werden, sondern lediglich ein Verfahren und eine Vorrichtungzum Verlangsamen von durch schnellaufende Fördereinrichtungen transpor-tierten Bögen vor deren Ablage auf stationären Tischen oder langsam laufen-den Fördereinrichtungen. Sie offenbart daher lediglich eine Station (Vorrichtung,Mittel), wie sie in einer Endbearbeitungsmaschine für bedruckte Bögen im Sin-ne des Streitpatents eingesetzt werden können. Gleiches gilt für die US-Patentschrift 4 484 850. Sie stellt zwar eine Buchbindemaschine dar. Diesedient aber nicht der Endbearbeitung bedruckter Bögen, die von einer Druckma- - 20 -schine in der für die Buchform benötigten Reihenfolge ausgegeben werden; dieVorrichtung nach dieser Druckschrift setzt vielmehr voraus, daß die zu binden-den Bögen, nachdem sie gedruckt worden sind, in einem ersten Arbeitsschrittzu buchmäßigen Stapeln zusammengestellt worden sind. Sodann werden sie indie Klemmvorrichtung nach der US-Patentschrift 4 484 850 eingesetzt, die zubeleimende Kante wird gefräst, beleimt und mit dem Umschlag versehen aus-gegeben. Die Druckschrift offenbart dem Fachmann mithin keine kontinuierlichdas Endprodukt von der Aufnahme der einzelnen bedruckten Bögen bis zurAusgabe des fertigen Produkts herstellende Endbearbeitungsmaschine, son-dern lediglich eine Beleimungs- und Bindestation im Sinne des Streitpatents.Die US-Patentschriften 3 669 442 und 3 807 723 befassen sich nicht mitEndbearbeitungsmaschinen im Sinne des Streitpatents, sondern betreffen Kol-lationierer, die aus mehreren Stapeln von durch herkömmliche Druckmaschinenjeweils gleich bedruckten Bögen Stapel bedruckter Seiten so zusammentragen,daß sie zu einem Buch geheftet oder gebunden werden können. Das japani-sche Gebrauchsmuster 58-26138 betrifft eine Vorrichtung zum Heften und Fal-zen von bedruckten Bögen, nicht dagegen eine Endbearbeitungsmaschine imSinne des Streitpatents.IV. Dem Gegenstand des Streitpatents fehlt jedoch die Patentfähigkeit,weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).1. Der Gegenstand des Streitpatents nach Patentanspruch 1 in der mitdem Hauptantrag verteidigten Fassung beruht nicht schon deswegen auf erfin-derischer Tätigkeit, weil, wie die Beklagte geltend gemacht hat, verschiedeneModule zur Ausführung von Arbeitsschritten, die zur Endbearbeitung erforder-lich sind, in Aufeinanderfolge entlang einer kontinuierlich arbeitenden Ferti- - 21 -gungsstraße angeordnet sind. Eine derartige Anordnung verschiedener zurEndbearbeitung erforderlicher Module und Vorrichtungen in ihrer Aufeinander-folge war am Prioritätstag des Streitpatents dem Fachmann bereits durch dieUS-Patentschrift 4 828 645 und die europäische Patentschrift 0 553 996 nahe-gelegt.2. Aufgrund der Beweisaufnahme ist der Senat auch davon überzeugt,daß es keiner erfinderischer Tätigkeit bedurfte, eine kontinuierlich arbeitende,aus mehreren Modulen bestehende Fertigungsstraße zur Endbearbeitung be-druckter Bögen mit einer Vorrichtung zum Drehen eines flach angeliefertenStapels in eine Hochkantstellung auszustatten, in der zwei Paare von Klemm-backen so zusammenwirken, daß das erste Paar Klemmbacken Teil der Vor-richtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Drehung zusammenpreßt,während das zweite Paar Klemmbacken den Stapel nach seiner Drehung undvor dem Lösen des ersten Paares Klemmbacken aufnimmt und quer zu derRichtung, aus der der Stapel bedruckter Bögen kommt, zu einer Beleimungs-und/oder Einbandstation weitertransportiert.Aus der US-Patentschrift 4 828 645 war dem Fachmann am Prioritätstagbekannt, daß der zu bindende Stapel bedruckter Bögen der Beleimungsstationdurch Verdrehen in einer Hochkantstellung zugeführt werden kann, um dieStirnseite des Stapels mit Klebstoff zu versehen. Als Mittel zur Ausführung einersolchen Drehbewegung offenbart die Druckschrift eine ebene Aufnahmefläche(136 in Fig. 4), auf der der Stapel bedruckter Bögen mittels Klemmen (143)festgehalten wird (Beschreibung, deutsche Übersetzung S. 14, 2. Abs.). Wieder gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragedes Senats im einzelnen dargelegt hat, erkennt der Fachmann in den Klemmen(143) der Druckschrift die Verwendung von Klemmbacken (64, 66) im Sinne des - 22 -Streitpatents, die den Stapel bedruckter Bögen während des Vorgangs desDrehens in einer Hochkantstellung zusammengepreßt hält, um die Beleimungseiner Stirnseite zu ermöglichen.Zwar bezieht sich die US-Patentschrift 4 828 645 in erster Linie auf dasBinden des Stapels mittels Klebstoffs in Form von Klebestreifen; sie weist denFachmann im Rahmen der Erörterung des Stands der Technik aber darauf hin,daß das Verkleben der Bögen mittels flüssigen Klebstoffs erfolgen kann unddaß die Beleimung nicht nur in der Weise möglich ist, daß der Leim auf denBuchrücken eines sich bewegenden Stapels bedruckter Bögen aufgebrachtwird, sondern auch so, daß ein Behälter mit einem darin befindlichen Vorrat vonKlebstoff entlang des Buchrückens bewegt wird (Beschreibung, deutsche Über-setzung Seite 2). Hierbei handelt es sich, wie der gerichtliche Sachverständigein der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, um am Prioritätstag des Streitpa-tents dem Fachmann seit langem geläufige Verfahren, deren Anwendung unddamit die Anordnung der zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorrichtungen vonden Kundengegebenheiten abhängt. Während eine Büromaschine, wie sie inder US-Patentschrift 4 828 645 beschrieben ist, eine kompakte Bauweise erfor-dert, können Produktionsmaschinen nach Art des Streitpatents je nach denKundengegebenheiten weniger kompakt ausgelegt werden und erlauben esinsbesondere, die Beleimungsstation nicht nur unter der Drehstation anzuord-nen, sondern dieser auch räumlich nachzuordnen. Dabei bestanden nach deneingehenden und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-ständigen in der mündlichen Verhandlung am Prioritätstag des Streitpatents fürden Fachmann keinerlei Schwierigkeiten, eine Büromaschine der in der US-Patentschrift 4 828 645 beschriebenen Art mit einer Beleimungsstation auszu-statten, in der die Beleimung des Buchrückens mit flüssigem Klebstoff derarterfolgt, daß entweder die Stirnseite des Stapels bedruckter und in Hochkant- - 23 -stellung gedrehter Bögen über eine feststehende Beleimungsvorrichtung hin-weg oder die feststehende Beleimungsvorrichtung unter dem feststehendenStapel bedruckter Bögen entlang geführt wird. Die konstruktiven Mittel dazugehörten am Prioritätstag des Streitpatents zum gängigen fachlichen Könneneines Konstrukteurs für Papierbearbeitungsmaschinen. Wie der gerichtlicheSachverständige klargestellt hat, geht der Fachmann bei der Anordnung derBeleimungsvorrichtung insbesondere davon aus, daß die Beleimung entlangdes Buchrückens und nicht senkrecht zu ihm zu erfolgen hat, um eine hinrei-chende Beleimung sicherzustellen, so daß die Bewegungsrichtung des Belei-mungsvorgangs nach dem Drehen des Stapels in Hochkantstellung senkrechtzur bisherigen Bewegungsrichtung des Stapels zu erfolgen hat (Merkmal h teil-weise), wenn eine weitere Drehung des Stapels vor dem Beleimen vermiedenwerden soll. Schon zur Vermeidung von Verschmutzungen wird er dabei eineLösung bevorzugen, bei der der Leimauftrag von unten erfolgt.Auf eingehendes Befragen hat der gerichtliche Sachverständige weiterim einzelnen und zur Überzeugung des Senats dargelegt, daß der Fachmannam Prioritätstag nicht nur die konstruktiven Mittel zur Hand hatte, um entwederden Stapel bedruckter Bögen nach seiner Drehung über die Beleimungsvor-richtung zu führen oder die Beleimungsvorrichtung über entlang der Stirnseitedes feststehenden Stapels bedruckter Bögen zu führen, und die entsprechen-den Konstruktionen ohne Schwierigkeiten ausführen konnte, sondern daß derFachmann am Prioritätstag auch keine Präferenz für die eine oder andere Lö-sung hatte, sie vielmehr als gleichwertige Alternativen in Betracht zog. Nachden überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen war demFachmann darüber hinaus klar, daß die Anordnung der Beleimungsstation ineiner Ebene mit den anderen Stationen und nicht wie nach der US-Patentschrift4 828 645 unter der Drehstation die wesentlich einfachere Lösung ist. Dem - 24 -Fachmann war daher nahegelegt, die Beleimungsstation der Drehstation nach-zuordnen und in einer Ebene mit den sonstigen Stationen und Vorrichtungeneiner kontinuierlich arbeitenden Fertigungsstraße anzuordnen und das erstnach dem Durchlaufen der Drehstation und der dieser in der Ebene nachgeord-neten Beleimungs- und/oder Einbandstation fertige Produkt abzulegen.Die dadurch bedingte Änderung in der Richtung der Vorschubbewegungnach dem Drehvorgang erfordert zwar eine Übergabe des Stapels bedruckterBögen von den Vorrichtungen, die den Stapel in seiner ausgerichteten Form inder Drehvorrichtung festhalten, an Vorrichtungen, die den Stapel in dieser aus-gerichteten Form der Drehvorrichtung entnehmen und zur Beleimungsstationweitertransportieren. Insoweit unterscheidet sich der Gegenstand nach demPatentanspruch 1 des Streitpatents in allen verteidigten Fassungen von der inder US-Patentschrift 4 828 645 offenbarten Drehvorrichtung, da diese den Sta-pel bedruckter Bogen mittels lediglich eines Paares Klemmbacken beimSchwenkvorgang zusammenpreßt, der Beleimungsvorrichtung vertikal zuführtund das nach der Beleimung fertige Produkt erneut der Drehvorrichtung zuführtund aus dieser ausgibt. Wie der gerichtliche Sachverständige aber im einzelnenund überzeugend dargelegt hat, ist der Fachmann am Prioritätstag des Streit-patents als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der Stapel bedruckterBögen bei dessen Übernahme durch Klemmvorrichtungen zum Zweck der Po-sitionierung des senkrecht stehenden Stapels zum Beleimen sauber ausge-richtet ist und daß gegebenenfalls dem Beleimen eine Station oder Vorrichtun-gen zum Feinausrichten des Stapels vorzuschalten sind. Ihm war deshalb amPrioritätstag ohne weiteres ersichtlich, daß bei einer räumlichen Nachordnungder Beleimungsstation in der Ebene der Vorschubbewegung der Weitertrans-port des ausgerichteten Stapels von der Drehstation zur Beleimungsstationentweder durch eine Transportbewegung in der Kippvorrichtung oder durch ei- - 25 -ne überlappende Übergabe des Stapels an weitere Klemmittel so zu erfolgenhat, daß der Stapel in seiner ausgerichteten Form von der Drehstation zur Be-leimungsstation weitertransportiert wird. Die vom Streitpatent dafür bean-spruchten Mittel, nämlich das überlappende Zusammenwirken eines erstenPaares von Klemmbacken, die den ausgerichteten Stapel wie in der US-Patentschrift 4 828 645 während des Drehvorgangs zusammengepreßt halten,mit einem zweiten Paar Klemmbacken, die den Stapel in seiner vom erstenPaar Klemmbacken gesicherten Ausrichtung übernehmen und zur Beleimungs-station führen, gehörten zum konstruktiven Können des Fachmanns am Priori-tätstag. Beide Lösungen waren für den Fachmann nach den überzeugendenAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen zumindest gleichwertig. Ent-gegen der Auffassung der Beklagten ist daher nach den überzeugenden Aus-führungen des gerichtlichen Sachverständigen davon auszugehen, daß die vonder Beklagten als Übergabestation bezeichnete Drehvorrichtung in ihrem über-lappenden Zusammenwirken mit den Klemmbacken, die den ausgerichtetenStapel bedruckter Bögen während der Drehung, bei seiner Übergabe an daszweite Paar Klemmbacken und seinem Weitertransport zur und über die Belei-mungsstation hinweg zur Ausgabe ausgerichtet halten, nicht auf erfinderischerTätigkeit beruht.3. Nichts anderes ergibt sich aus der Zusammenschau sämtlicher Kom-binationsmerkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatentsin seiner mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung.Bereits aus der US-Patentschrift 4 828 645 ist bekannt, die bedrucktenBögen der Endbearbeitungsmaschine über motorgetriebene Walzen sowie überRollen so zuzuführen, daß sie in Behältern (112, 114, 116 Fig. 2) flach gestapeltwerden. Der Fachmann ersieht daraus, daß eine Endbearbeitungsmaschine - 26 -nach Art dieser Druckschrift wie nach Art des Streitpatents eine Station zumAufnehmen der von der Druckmaschine angelieferten bedruckten Bögen auf-weisen kann (Merkmal a des Patentanspruchs des Streitpatents).Aus der europäischen Patentschrift 0 013 476 sind ein Verfahren und ei-ne Vorrichtung zum Verlangsamen von durch schnellaufende Fördereinrichtun-gen transportierten Bögen vor der Ablage auf stationären Tischen oder lang-samlaufenden Fördereinrichtungen bekannt, die der Fachmann, wenn sich diesals erforderlich erweist, in eine Endbearbeitungsmaschine der mit dem Streit-patent beanspruchten Art integrieren kann, wobei dem Fachmann nach denüberzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die kon-struktiven Mittel dazu ohne weiteres zur Verfügung standen.Aus der Beschreibung der US-Patentschrift 4 828 645 (deutsche Über-setzung S. 13, Zeilen 17-18) entnimmt der Fachmann ferner, daß die bedruck-ten Bögen in den Behältern (112, 114, 116) nicht nur flachgestapelt werden(Merkmal 3 des Patentanspruchs des Streitpatents), sondern auch in ihrer Lagegenau eingestellt werden. Die Station zum Flachstapeln weist damit Mittel zumAusrichten der gestapelten Bögen auf (Merkmal d des Patentanspruchs desStreitpatents). Daß die Mittel zum Ausrichten der flachgestapelten Bögen in ei-ner besonderen Station angeordnet sein müßten, sagt der Patentanspruch desStreitpatents nicht. Er umfaßt damit auch eine Endbearbeitungsmaschine, inder die Mittel zum Ausrichten der flachgestapelten Bögen in der Station zumFlachstapeln vorgesehen werden, so daß auch Kombinationsmerkmal d durchdie Druckschrift vorweggenommen ist.Die US-Patentschrift 4 828 645 offenbart dem Fachmann Mittel, mit de-nen die gestapelten und ausgerichteten Bögen in den Behältern mittels einer - 27 -Fördereinrichtung (122, Fig. 2) an eine Entladeposition transportiert werden(Beschreibung deutsche Übersetzung S. 13 f.), an der sie entladen und übereine Kippeinrichtung, die die Stapel in Hochkantstellung dreht, der Bindevor-richtung zugeführt werden (deutsche Übersetzung S. 14 erster Absatz). DieDruckschrift offenbart dem Fachmann darüber hinaus eine der Kippvorrichtungnachgeordnete Vorrichtung zum Beleimen einer Seite des Stapels und zumEinbinden des Stapels in einen Einband, in die der Stapel bedruckter, ausge-richteter und zusammengepreßter Bögen eingeschwenkt wird.Waren dem Fachmann mithin nicht nur diese Stationen und Vorrichtun-gen aus der US-Patentschrift 4 828 645 und der europäischen Patentschrift0 013 476 bekannt, sondern auch ihre Aufeinanderfolge, war ihm ferner derenKombination mit dem Zusammenwirken von zwei Paar Klemmbacken an derDrehstation statt eines Paares Klemmbacken wie in der Kippvorrichtung nachder US-Patentschrift 4 828 645 nahegelegt, so beruht auch die Gesamtkombi-nation der Merkmale nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptan-trags nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil, wie der gerichtliche Sachverständi-ge zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, dem Fachmann die im übrigenfür das Zusammenfügen der Gesamtkonstruktion erforderlichen Mittel aus sei-nem Fachwissen ohne weiteres zur Verfügung standen und die Gesamtkombi-nation ohne das durchschnittliche Können des Fachmanns übersteigendeSchwierigkeiten zu realisieren war.V. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent auch in der Fassung des Pa-tentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen ohne Erfolg.1. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der mitdem ersten Hilfsantrag verteidigten Fassung beruht nach dem Ergebnis der - 28 -Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit.Dieser Gegenstand unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpa-tents, wie er mit dem Hauptantrag verteidigt wird, dadurch, daß die Mittel (48,52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bögen einen Anschlag (48) zumfrontalen Geradestoßen des in der Station (16) gesammelten Stapels bedruck-ter Bögen aufweisen, wobei der Anschlag (48) versenkbar ist, um den Durch-gang des Stapels auf einen Tisch zu ermöglichen, der ein Paar von zueinanderparallelen Längsschlitzen für den Durchgang von Mitnehmern (56) zum Antrei-ben des Stapels besitzt.Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten(Seiten 49, 50) ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung näher erläuterthat, präzisieren die in die Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsan-trag aufgenommenen Merkmale des Unteranspruchs 3 des Streitpatents in dererteilten Fassung das Merkmal d des Patentanspruchs, indem sie als Mittel zumAusrichten einen Anschlag (48) benennen, der dem Geradestoßen der in derStation (16) zum Flachstapeln der abgebremsten und gesammelten Bögendient. Derartige Anschläge in Stationen zum Sammeln und Ausrichten abge-bremster Bögen sind in der Europäischen Patentschrift 0 013 476 als "frontstops 2´" beschrieben und in Fig. 3 dargestellt (vgl. Beschreibung Spalte 5,Zeilen 50-58; deutsche Übersetzung der Patentanmeldung S. 7 letzter Absatz,S. 8 oben).Der gerichtliche Sachverständige hat weiter dargelegt, daß das gleitendeÜberführen eines Stapels bedruckter Bögen, der in einer Station gesammeltund ausgerichtet worden ist, an eine weitere Station einer Endbearbeitungsma- - 29 -schine aus der US-Patentschrift 4 828 645 bekannt ist, die eine Führungskon-struktion 140 umfaßt, auf der der Stapel von bedruckten Bögen bei der Zufüh-rung zur Kippvorrichtung gleitet (Gutachten S. 53 f.; US-Patentschrift 4 828 645Fig. 3 und 4). Dabei wird der Stapel während des Gleitens von Satzklemmengehalten, die zugleich den Transportweg begrenzen. Des weiteren offenbart dieUS-Patentschrift 3 669 442 dem Fachmann mit dem Auffangtablett 18 eine Vor-richtung, auf der Bögen zu einem Stapel gesammelt und der Stapel gleitenkann, wobei diese Druckschrift darüber hinaus dem Fachmann offenbart, indem Auffangtablett einen Durchbruch vorzusehen, durch den eine Sperre greift,die die ankommenden Blätter stoppt und damit als Anschlag wirkt, der späterversenkt werden kann, so daß der vollständige Stapel durch Versenken der alsAnschlag wirkenden Sperre weitertransportiert werden kann. Schließlich hat dergerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, daß es seit lan-gem bekannt ist, Transportunterlagen mit Schlitzen zu versehen, durch die Mit-tel in Transportrichtung durchgreifen, um durch Verschieben des zu transportie-renden Gegenstandes seine weitere Bearbeitung zu ermöglichen (GutachtenS. 56). Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlungauf Nachfragen bestätigt hat, stellen die mit den nach dem ersten Hilfsantragzusätzlich in den verteidigten Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmaledaher weder für sich noch in Zusammenschau mit den weiteren Kombinations-merkmalen des Patentanspruchs 1 Maßnahmen dar, die das Können desFachmanns am Prioritätstag überschritten haben könnten.Es gehörte daher am Prioritätstag zum Können des Fachmanns, dieUnterlage, auf der die ankommenden Bögen gesammelt werden, als Tisch aus-zubilden, auf dem die ankommenden Bögen durch einen versenkbaren An-schlag festgehalten werden, und durch eine auf geeignete Weise geschlitzteTransportunterlage mit Mitteln hindurchzugreifen, um durch den gleitenden - 30 -Transport des auf diese Weise gesammelten Stapels eine weitere Bearbeitungder Bögen wie Ausrichten, Heften und dergleichen auszuführen. Die Ergänzungder Endbearbeitungsmaschine um eine mit derartigen Mitteln arbeitende Vor-richtung beruht daher für sich genommen wie in Kombination mit den Merkma-len des Patentanspruchs 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags nicht auf er-finderischer Tätigkeit.2. Nichts anderes gilt für den Patentanspruch 1 in der Fassung deszweiten Hilfsantrags, mit dem die Kombination der vorgenannten Merkmaleunter Einbeziehung des weiteren Merkmals beansprucht wird, daß der Stapelbei der Überführung zu der Station zum Beleimen an einer Fräseinheit (78) vor-beiläuft, um das Anhaften des Klebstoffs zu erleichtern. Die Anordnung einerFräseinheit in einer Buchbindemaschine ist aus der US-Patentschrift 4 484 850bekannt und stellt daher eine dem Fachmann durch diese Druckschrift nahe-gelegte Maßnahme für eine aus einzelnen Bearbeitungsmodulen bestehendeEndbearbeitungsmaschine dar (vgl. das schriftliche Gutachten des gerichtlichenSachverständigen S. 73).Patentanspruch 1 des Streitpatents in allen verteidigten Fassungen be-ruht demzufolge auf einer zwar konstruktiv gelungenen Kombination überwie-gend bekannter und im übrigen naheliegender Elemente, weist aber in seineneinzelnen Merkmalen wie in der Gesamtheit seiner Kombinationsmerkmale kei-nen das durchschnittliche Können des Fachmanns am Prioritätstag überstei-genden erfinderischen Gehalt auf.VI. Soweit die Beklagte die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenenPatentansprüche 2 bis 4, 7 und 13 verteidigt, handelt es sich um Unteransprü-che, die - wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - 31 -eingeräumt hat - keinen eigenen erfinderischen Gehalt aufweisen. Patentan-spruch 2 betrifft einen Anschlag zum seitlichen Geradestoßen des Stapels inder Station 16, wie er bei Papierverarbeitungsmaschinen als Hilfsmittel zumAusrichten von Bögen üblicherweise verwendet wird und auch in der europäi-schen Patentschrift 0 013 476 (Fig. 3, Bezugszeichen 3´) offenbart ist (vgl. Gut-achten S. 49 f.). Die in Patentanspruch 3 genannten Mittel zum Geradestoßender Bögen gehörten, wie bereits ausgeführt, am Prioritätstag seit langem zumStand der Technik. Der Patentanspruch 4 betrifft die Anordnung eines Rüttelti-sches mit frontalem Anschlag zwischen Dreh- und Beleimungsstation zur Fein-ausrichtung der Stapel bedruckter Bögen, wie er in der US-Patentschrift4 828 645 in Form des Vibrators (152) offenbart ist und nach dem Gutachtendes gerichtlichen Sachverständigen zu den altbewährten Mitteln zur Ausrich-tung von Papierstapeln gehört (Gutachten S. 53). Patentanspruch 7 betrifft dengleitenden Transport von Bögen von der Station 16 zur Drehstation auf einemTisch bis zu einem Anschlag. Wie bereits zum Patentanspruch 1 in der Fassungdes ersten Hilfsantrags ausgeführt worden ist, gehört der gleitende Transportvon Stapeln auf Tischen zum Stand der Technik. Nach den Ausführungen desgerichtlichen Sachverständigen stellen die in Patentanspruch 13 beanspruchtenMerkmale ein Walzenleimwerk dar. Dabei handelt es sich nach den von derBeklagten nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen des Sachverständigen umeine sehr alte Technik, die bis auf das Merkmal der gesteuert zustellbaren Ra-kel im Stand der Technik vorweggenommen ist. Da der Patentanspruch 1 desStreitpatents in allen verteidigten Fassungen nicht auf erfinderischer Tätigkeitberuht und daher für nichtig zu erklären ist, können mangels eines eigenen er-finderischen Gehalts auch die Patentansprüche 2 bis 4, 7 und 13 keinen Be-stand haben. - 32 -VII. 1. Patentanspruch 14 stellt einen Nebenanspruch zum Patentan-spruch 1 des Streitpatents dar, denn Gegenstand dieses Anspruchs ist eineAbbremsvorrichtung für einzeln und in schneller Abfolge angelieferte Bögen, dienach der Zweckangabe des Anspruchs in einer Maschine zur Endbearbeitungder vom Streitpatent beanspruchten Art angeordnet werden kann und nach derBeschreibung des Streitpatents (deutsche Übersetzung S. 4) einen wichtigenAspekt der Erfindung darstellt, wobei die Vorrichtung insbesondere, aber nichtausschließlich in einer Endbearbeitungsmaschine vorzusehen ist.2. Patentanspruch 14 des Streitpatents zufolge weist die Abbremsvor-richtung folgende Merkmale auf:a) Die Vorrichtung umfaßt wenigstens ein Paar Rollen (36, 38).b) Jeder angelieferte Bogen tritt bei seiner Aufnahme zwischendas Paar Rollen ein.c) Eine der Rollen (38) wird von einem Motor mit gesteuerter Ge-schwindigkeit angetrieben.d) Die Steuerung erfolgt so, daß die Drehgeschwindigkeit derRollenaa) der Vorschubbewegung der Bögen zum Zeitpunkt ihresEintretens zwischen die Rollen entspricht,bb) auf einen Bruchteil dieser Geschwindigkeit zum Zeitpunktdes Freigebens der Bögen von den Rollen vermindert ist.Bei dem Motor soll es sich insbesondere um einen Schrittmotorhandeln.3. Die Abbremsvorrichtung nach Patentanspruch 14 des Streitpatents istneu (Art. 54 EPÜ). - 33 -Eine Abbremsvorrichtung für in schneller Folge angelieferte Bögen istzwar bereits aus der europäischen Patentschrift 0 013 476 bekannt. Bei dieserVorrichtung werden schnell angelieferte Bögen zwischen zwei Walzen hin-durchgeführt und dabei die Transportgeschwindigkeit reduziert. Wie beimStreitpatent, bei dem die Rollen notwendigerweise gegeneinander angestelltwerden müssen, werden auch nach dieser Druckschrift die beiden Walzen(Verzögerungswalze 10 und Dämpferwalze 5) gegeneinander angestellt, so daßsie während des Anstellens gegeneinander in gegenseitigem Abwälzkontaktstehen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 des Streitpatents entsprichtauch insoweit der in der Druckschrift offenbarten Abbremsvorrichtung, als dieRollen bzw. Walzen dann gegeneinander gestellt sind, wenn die Umfangsge-schwindigkeit der angetriebenen Walze mit hinreichender Genauigkeit der Ge-schwindigkeit entspricht, mit der der Bogen den - zunächst offenen - Walzen-spalt durchläuft, so daß die Rollen oder Walzen den durchlaufenden Bogenreibschlüssig übernehmen und zunächst mit der dem eingelieferten Bogen ent-sprechenden Umlaufgeschwindigkeit führen. Werden die Rollen oder Walzenanschließend gezielt abgebremst, dann geben sie den Bogen mit der ge-wünschten niedrigeren Geschwindigkeit zur Ablage auf einem Stapel oder einerFördereinrichtung frei. Dabei ist sowohl nach dem Streitpatent wie nach derDruckschrift vorgesehen, nur eine der Walzen (die Verzögerungswalze 10 bzw.die Rolle 38) über einen von außen wirkenden Antrieb anzutreiben.Während sich die Abbremsvorrichtung nach Patentanspruch 14 desStreitpatents einerseits und nach der europäischen Patentschrift 0 013 476 an-dererseits den Ausführungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlichenSachverständigen zufolge, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor demSenat noch einmal überzeugend erläutert hat, in ihren auf einen durchlaufenden - 34 -Bogen wirkenden Funktionsmitteln mithin decken (Gutachten S. 58 f.), unter-scheiden sie sich durch die Art des Antriebs der Rolle 38 bzw. der Verzöge-rungswalze 10. Denn im Gegensatz zum Streitpatent, das einen gesteuertenMotor als Antrieb für die Rolle 38 vorsieht, offenbart die europäische Patent-schrift dem Fachmann als Antrieb der Verzögerungswalze 10 eine Kupplungund ein Ungleichförmigkeitsgetriebe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 14des Streitpatents ist mithin neu.4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung desSenats jedoch fest, daß auch der Patentanspruch 14 des Streitpatents nichtpatentfähig ist, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachtenund in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt hat,standen am Prioritätstag der auf das Jahr 1979 zurückgehenden europäischenPatentschrift noch keine geeigneten elektrischen Antriebe zur Verfügung, dieschnelle und mit großer Drehwinkelgenauigkeit erfolgende Drehzahländerungenermöglichten; diesen Erfordernissen entsprechende Motoren ließen sich erstmit digital gesteuerten Antrieben realisieren, wie sie Schrittmotoren darstellenund zum Prioritätstag des Streitpatents zur Verfügung standen. Bis dahin wares erforderlich, die Umlaufgeschwindigkeit der Verzögerungswalze 10 und dasAnstellen der Dämpferwalze 5 nach der europäischen Patentschrift im erforder-lichen Zeitpunkt durch die dort genannte komplizierte Kombination aus einerUmdrehungsschaltkupplung und einem Ungleichförmigkeitsgetriebe sicherzu-stellen. Auf diese Mittel konnte erst verzichtet werden, nachdem separate digi-tale elektrische Antriebe zur Verfügung standen, die für Maschinenherstellernach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen selbstverständli-che Zulieferteile sind, die mitsamt der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektri- - 35 -schen und elektronischen Zusatzeinrichtungen nach den Vorgaben des Ma-schinenbauers als Zulieferkomponenten im Markt angeboten und von den Ma-schinenbauern zugekauft werden.Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, daß es keiner erfinderischenTätigkeit bedurfte, um die im übrigen aus der europäischen Patentschrift be-kannte Abbremsvorrichtung statt über eine Kupplung und ein Ungleichförmig-keitsgetriebe auf mechanischem Wege anzutreiben einen steuerbaren Motor,insbesondere einen Schrittmotor, als Antrieb für die Rolle 38 vorzusehen. Demsteht nicht entgegen, daß Fachmann auf dem Gebiet der Endbearbeitungsma-schinen ein Maschinenbauer mit Erfahrungen im Bau von Maschinen zur Pa-pierverarbeitung und nicht ein Elektroingenieur mit Erfahrungen im Bau digitalsteuerbarer Elektromotoren ist. Denn wie der gerichtliche Sachverständige inder mündlichen Verhandlung auch auf besondere Nachfrage angegeben hat,werden die erforderlichen digitalen Antriebe von deren Herstellern nach denmaschinenbaulichen Erfordernissen komplett entwickelt, hergestellt und als Zu-lieferteile verkauft.5. Soweit die Beklagte die auf den Patentanspruch 14 des Streitpatentsrückbezogenen Patentansprüche 15 und 16 verteidigt, handelt es sich um Un-teransprüche ohne eigenen erfinderischen Gehalt. Wie der gerichtliche Sach-verständige in seinem Gutachten dargelegt und die Beklagte nicht in Zweifelgezogen hat, ist der Fachmann bemüht, insbesondere ein in schneller Folgestattfindendes Stillsetzen des Motors in Vorrichtungen wie einer Abbremsvor-richtung nach der Art des Patentanspruchs 14 zu vermeiden, so daß ein Drehendes Schrittmotors mit verminderter Geschwindigkeit im Zustand des Wartensauf einen Bogen (Patentanspruch 15) ohne weiteres vom Fachmann vorgese-hen wird (Gutachten S. 64, 70). Die Verwendung eines Detektors, um das Ab- - 36 -bremsen des Blattes durch den Durchgang des hinteren Randes des abzu-bremsenden Blattes auszulösen, ist bereits aus der europäischen Patentschrift0 013 476 bekannt (Sensor 16 in Fig. 1), so daß es keiner besonderen Überle-gungen bedurfte, bei Verwendung eines Schrittmotors einen weiteren Detektoreinzusetzen, der die Beschleunigung der Rolle 38 auslöst, wenn der vordereRand des abzubremsenden Bogens erfaßt wird. Mithin können auch die Pa-tentansprüche 15 und 16 keinen Bestand haben.VIII. Die von der Beklagten verteidigten Unteransprüche 10 bis 12 be-treffen die Anordnung der Vorrichtung nach den Ansprüchen 14 bis 16 in einerEndbearbeitungsmaschine nach Patentanspruch 1 und haben demzufolge ausden dargelegten Gründen keinen Bestand.IX. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG,§ 97 ZPO zurückzuweisen.MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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