BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/00 Verkündet am: 22. Februar 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ------------------------------------ LugÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Hat der Gläubiger nach einer Vorbesprechung dem im Ausland ansäss i - gen Bürgen ein vollständig ausgefülltes Vertragsformular, das eine G e - richtsstandsvereinbarung enthält, übersandt, dieses jedoch nicht unte r - zeichnet, sondern lediglich im Kopf mit seinem Stempel versehen, kommt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dadurch zusta n - de, daß die Bürgschaft erteilt wird. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00 - OLG Frankfurt a.M. LG Fulda - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivil- senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1999 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Lan d - gerichts Fulda vom 23. Dezember 1998 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte wohnt in Thalwil/Schweiz. Ihr Ehemann war Geschäftsfü h - rer einer GmbH mit Sitz in Deutschland. Er verpflichtete sich namens der G e - sellschaft, der klagenden Sparkasse als Kreditsicherheit eine Bürgschaft seiner Ehefrau über 250.000 DM zu stellen. Ende April 1995 nahm die Beklagte an einer Besprechung in den Geschäftsräumen der Klägerin teil. Danach übe r - - 3 - sandte die Klägerin der Beklagten ein mit ihrem Firmenstempel versehenes vollständig ausgefülltes Bürgschaftsformular, das die Beklagte am 10. Mai 1995 an ihrem Wohnsitz unterzeichnete und an die Klägerin zurücksandte. In dieser Urkunde übernahm die Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 250.000 DM für alle Forderungen der Klägerin gegen die GmbH aus einem näher bezeichneten Kontokorrentkredit. Gemäß Ziffer 9 der Urkunde ist die Klägerin berechtigt, ihre Ansprüche im Klagewege an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verfolgen, wenn der Bürge keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Hauptschuldnerin wurde insolvent. Die Klägerin hat bei dem für den Ort ihrer Hauptniederlassung zuständigen Landgericht die Beklagte auf Za h - lung von 250.000 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und eingewandt, die Bürgschaft sei nach schweizerischem Recht nicht formwirksam erteilt wo r - den. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unzulässig, weil die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht wirksam begründet worden ist. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, im Streitfall sei die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts aufgrund der in der Bürgschaft s - urkunde enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung wirksam nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zustä n - digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Ha n - delssachen (LugÜ) begründet worden. Zwar fehle auf der von der Beklagten unterzeichneten Urkunde die Unterschrift eines vertretungsberechtigten O r - gans der Klägerin. Das sei jedoch unschädlich, weil für die mit Art. 17 LugÜ identische Vorschrift des Art. 17 EuGVÜ anerkannt sei, daß die Schriftform auch ohne Unterschrift gewahrt sein könne. Die Gerichtsstandsvereinbarung müsse lediglich in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt sein. Die Klägerin habe ihren Willen, den Bürgschaftsvertrag entsprechend den Bedingungen der Bürgschaftsurkunde abzuschließen, durch die Übersendung des von ihr abg e - stempelten Bürgschaftsformulars an die Beklagte zum Ausdruck gebracht. II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die G e - richtsstandsvereinbarung genügt nicht den Anforderungen, die Art. 17 Abs. 1 LugÜ an die Schriftform der Parteierklärung stellt. 1. Die in der Schw eiz ansässige Beklagte hat ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft - 5 - ist. Daher findet im Streitfall nicht Art. 17 EuGVÜ Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 250/90, NJW 1993, 1070, 1071, insoweit in BGHZ 116, 77 nicht abgedruckt; OLG Saarbrücken NJW 2000, 670), sondern das Lugano-Übereinkommen (Art. 54 b Abs. 2 Buchst. a LugÜ). Art. 17 Abs. 1 LugÜ stimmt mit Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ genau überein. Für das Verständnis der Vo r - schrift kann daher die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zu Art. 17 EuGVÜ herangezogen werden. 2. Nach dieser Rechtsprechung sind die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ aufg e - stellten Voraussetzungen eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 und 6 EuGVÜ au s - schließt (EuGH NJW 1977, 494; 1997, 1431, 1432). Die Formerfordernisse des Art. 17 EuGVÜ sollen gewährlei sten, daß die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht. Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. EuGVÜ/LugÜ liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Wi l - lenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich he r - vorgeht (BGH, Urt. v. 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699, 2700). Nach ganz überwiegender Auffassung genügt die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermögl i - chen (Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO 22. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Gottwald, Art. 17 EuGVÜ Rn. 17; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. Art. 17 Rn. 30; Ki l - - 6 - lias, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen, 1993, S. 157 f). Inwieweit die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nur dann von einer schriftl i - chen Willenserklärung die Rede sein, wenn sie in einem sichtbaren Text ve r - körpert ist, der den Urheber erkennen läßt. 3. Eine diesem Formerfordernis genügende Erklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. a) Wertet man die Übersendung der Bürgschaftsurkunde bereits als A n - gebot einer Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGHZ 116, 77, 81), ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. LugÜ geforderte Schriftform gleichwohl nicht gewahrt. Der Formulartext einschließlich der maschinenschriftlich eing e - setzten Ergänzungen betrifft lediglich eine Erklärung des Bürgen, die dieser durch seine Unterschrift als für sich verbindlich bezeichnet. Eine Erklärung der Gläubigerin ist dagegen in der Urkunde nicht enthalten. Daran ändert auch nichts der Stempelaufdruck mit dem Namen der Klägerin im Kopf des Form u - lars; denn dieser ist auf keine textlich verkörperte Erklärung der Klägerin bez o - gen. Damit allein enthält die Urkunde noch nichts, was als schriftliche Erkl ä - rung der Klägerin, eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen, au s - gelegt werden kann. Die Urkunde umfaßte in der Form, wie sie die Beklagte zugeleitet erhalten hat, lediglich den Entwurf einer an die Klägerin gerichteten Erklärung der Bürgin. Notwendig ist jedoch eine auf den konkreten Vertrag b e - zogene schriftliche Willenskundgabe beider Vertragspartner. Eine solche E r - klärung ging aus dem der Beklagten übersandten Formular nicht hervor; sie ergibt sich entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht aus den B e - - 7 - arbeitungsvermerken des Sachbearbeiters der Klägerin und ist auch später nicht in der gebotenen Form erfolgt. b) Das Schriftformerfordernis ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung erteilt und zuvor vom Inhalt der Formularklausel Kenntnis erhalten hat. Eine Differenzierung in den Anforderungen an die Schriftform je nachdem, zu wessen Ungunsten sich die Gerichtsstandsklausel auswirken kann, ist dem Übereinkommen fremd. Eine solche Betrachtungswe i - se würde zudem im Ergebnis zu einer erheblichen Aufweichung des Schriftfo r - merfordernisses führen. Sie hätte zur Folge, daß eine schriftliche Gericht s - standsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein en t - sprechender Vertragstext dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt worden und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das en t - spricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird und stände in Widerspruch zu der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsklarheit prakt i - zierten engen Auslegung von Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ. Die Wahrung der Schrif t - form hinge dann auch davon ab, daß der Vertragstext an den Urheber zurüc k - gesandt worden und bei diesem eingegangen ist, einem Umstand, der aus dem Urkundentext nicht erkennbar wird. Das wäre mit Sinn und Zweck der normie r - ten Formenstrenge nicht vereinbar. - 8 - III. Das angefochtene Urte il erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Die Parteien hätten auch dann eine wirksame Gerichtsstandsvereinb a - rung geschlossen, wenn mit Erteilung der Bürgschaft eine zuvor getroffene mündliche Abrede bestätigt worden wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 2. Alt. LugÜ; vgl. dazu BGHZ 116, 77, 80 ff). Indessen sind entsprechende Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben, weil der die Gerichtsstandsklausel umfassenden Bürgschaftserklärung der Beklagten keine mündliche Vereinb a - rung vorausgegangen ist. Die Klägerin hat lediglich behauptet, ihr Sachbearbeiter habe im Ra h - men des Gesprächs, das Ende April 1995 in ihren Geschäftsräumen mit der Beklagten geführt worden ist, das Bürgschaftsformular erläutert und dabei zum Ausdruck gebracht, daß die in ihm enthaltenen Regelungen zur Grundlage des Vertragsverhältnisses gemacht werden sollen. Danach haben die Parteien nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht bereits bei dieser Gelegenheit rechtsgeschäftliche Erklärungen ausgetauscht. Vielmehr diente das Gespräch lediglich der Vorbereitung des Bürgschaftsvertrages. Somit war noch keine mündliche Abrede über den Inhalt des Vertrages getroffen worden, als die B e - klagte die Bürgschaftsurkunde unterzeichnet an die Klägerin zurücksandte. Daher ist es ausgeschlossen, darin eine Bestätigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 2. Alt LugÜ zu sehen; denn eine solche setzt eine z u - vor mündlich erklärte Einigung über den Gerichtsstand zwingend voraus (vgl. - 9 - BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - I ZR 55/82, NJW 1986, 2196; v. 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699, 2700). IV. Da die Parteien eine nach Art. 17 LugÜ wirksame Gerichtsstandsverei n - barung nicht getroffen haben, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Der Senat hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unzulässig abzuwe i - sen. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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