BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 190/02 Verk374ndet am: 22. Dezember 2005 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG 247 3 Abs. 1, 247 6 Nr. 2; GmbHG 247 30 Abs. 1, 247 31 Abs. 1 a) Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsverm366gens einen von ei-nem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschlie-337end vorgefasster Absicht gem344337 nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liqui-diert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden ha-ben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter gel-tend zu machen. b) Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber ver344u337ert, der eine faktische Liquidation durchf374hren soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gl344ubiger zu befriedigen, begr374ndet dies ein erhebliches Beweisanzeichen daf374r, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatz-recht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird. - 2 - c) Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgem344337e Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gl344ubigerbe-nachteiligung zu Grunde. d) L366st die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht versto337ende R374ckzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgl344ubiger dennoch - wenigstens mittelbar - benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesell-schaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02 - OLG Hamm LG Essen - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Titelgl344ubiger der H. mbH (im folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte zu 1 war Gesellschafterin der Schuldnerin. Die Beklagte zu 2 ist die Witwe und Erbin des pers366nlich haften-den Gesellschafters der Beklagten zu 1, B. , der zugleich alleinver-tretungsberechtigter Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter der Schuldnerin war. 1 Im September 1999 f374hrte die Schuldnerin mit aus einem Auslandsge-sch344ft eingehenden Zahlungen einen Kontokorrentkredit bei der Nationalbank zur374ck, f374r den die Beklagte zu 1 Grundschulden bestellt und B. die pers366nliche Mithaft 374bernommen hatte. Daraufhin wurden die Grundschul-den mit Bewilligung der Nationalbank gel366scht. 2 - 4 - Ende Oktober 1999 ver344u337erten s344mtliche Gesellschafter der Schuldne-rin ihre Gesch344ftsanteile an einen gewissen G. , damit dieser die Schuldnerin in Spanien "verschwinden" lasse. Nachdem der Erwerber zum neuen Gesch344ftsf374hrer bestellt worden war, verlegte dieser den Sitz der Schuldnerin nach Spanien und stellte ihren Gesch344ftsbetrieb ein. Vollstre-ckungsversuche des Kl344gers waren vergeblich. 3 Dieser nimmt nunmehr die Beklagte zu 1 als fr374here Gesellschafterin der Schuldnerin und die Beklagte zu 2 als Erbin von B. aus dem Ge-sichtspunkt der Gl344ubigeranfechtung auf Zahlung von 86.478,14 DM nebst Zin-sen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-gericht die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 5 I. Das Berufungsgericht hat den Kl344ger als anfechtungsberechtigt im Sinne von 247 2 AnfG angesehen. Es ist dem Kl344ger auch darin gefolgt, dass die Be-klagten sich auf eine etwaige Vers344umung der Anfechtungsfrist des 247 6 Nr. 2 AnfG nicht berufen k366nnten (247 242 BGB). Indes sei, so das Berufungsgericht, keiner der in Betracht kommenden Anfechtungstatbest344nde verwirklicht. Insbe- 6 - 5 - sondere seien die Voraussetzungen des 247 6 Nr. 2 AnfG nicht gegeben. Gehe es - wie im Streitfall - um ein von einem Gesellschafter besichertes Drittdarlehen, so bestimmten sich die Folgen einer Enthaftung des Gesellschafters durch Dar-lehensr374ckzahlung seitens der Gesellschaft ausschlie337lich nach 247 32b GmbHG, der eine Erstattungspflicht jedoch nur im Insolvenzfall vorsehe. Die Enthaftung sei auch nicht nach 247 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar, weil es an einer Rechtshand-lung der Schuldnerin fehle. Diese habe keine M366glichkeit gehabt, den von der Nationalbank kontrollierten Geldfluss aus dem letzten Gesch344ft der Schuldnerin zu beeinflussen. 247 3 Abs. 2 AnfG scheide aus, weil die Beklagten mit der L366-schung der Grundschulden nichts aus dem Verm366gen der Schuldnerin erwor-ben h344tten. 247 4 AnfG sei unanwendbar, weil die L366schung der Grundschulden nicht unentgeltlich gewesen sei. Die Schuldnerin habe die Beklagten von der Haftung freizustellen gehabt, und diese h344tten der Schuldnerin ihre Aufwen-dungen nicht erstatten m374ssen. Auch die Voraussetzungen eines Schadenser-satzanspruchs nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 283c StGB seien nicht erf374llt. II. Diese Begr374ndung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 7 1. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erwirtschaftete die Schuld-nerin regelm344337ig Verluste, die dadurch ausgeglichen wurden, dass die Beklagte zu 1 auf die R374ckforderung von Darlehen verzichtete. Die Hausbank war nicht bereit, ihr Kreditengagement zu verl344ngern. Obwohl die Liquidation der Schuld-nerin angezeigt war, lehnte der gesch344ftsf374hrende Gesellschafter B. dies ab. 8 - 6 - Im Juni 1999 empfahl ihm sein als Rechtsanwalt t344tiger Sohn, der nunmehrige Streithelfer der Beklagten, die Gesch344ftsanteile an G. zu ver- 344u337ern, der die Gesellschaft in Spanien "verschwinden" lasse. Mit der Beseiti-gung der Gesellschaft seien alle Verbindlichkeiten erledigt. 2. Auf dieser Grundlage in Verbindung mit dem bislang unwiderlegten Vorbringen des Kl344gers kann die Anfechtung durchgreifen. 9 a) Die Anfechtungsberechtigung des Kl344gers nach 247 2 AnfG hat das Be-rufungsgericht f374r gegeben erachtet. Dies wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen und l344sst Rechtsfehler auch nicht erkennen. 10 b) Das Vorgehen der Schuldnerin kann den Tatbestand der vors344tzlichen Gl344ubigerbenachteiligung nach 247 3 Abs. 1 AnfG erf374llen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschlie337en, das die Schuldnerin in den letz-ten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem entsprechenden Vorsatz eine gl344ubigerbenachteiligende Rechtshandlung vorgenommen und der andere Teil diesen Vorsatz zur Zeit der Schuldnerhandlung gekannt hat. 11 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Rechtshand-lung der Schuldnerin vorliegen. Diese ist allerdings weniger in der Tilgung des Darlehens der Nationalbank zu sehen, auf welche die Schuldnerin m366glicher-weise keinen Einfluss nehmen konnte. Die anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin kann jedoch darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch entsprechend 247247 30, 31 GmbHG ge-gen die Beklagte zu 1 und den fr374heren Mitgesellschafter B. geltend zu machen, der sich aus der Darlehenstilgung und dem dadurch ausgel366sten Frei-werden der von den Gesellschaftern gestellten Sicherheiten ergab, falls diese 12 - 7 - diese kapitalersetzenden Charakter hatten. Wenn ein solcher Anspruch be-stand, oblag es im Innenverh344ltnis zur Gesellschaft den Gesellschaftern, den Grundschuldgl344ubiger zu befriedigen. (1) Neben den 247247 32a, 32b GmbHG besteht das aus den 247247 30, 31 GmbHG richterrechtlich entwickelte Kapitalersatzrecht (sogenannte Rechtspre-chungsregeln) fort (vgl. BGHZ 90, 370, 376 ff; 106, 7, 11; 109, 55, 67; 123, 289, 294). Dieses greift auch und gerade dann ein, wenn es - etwa mangels Masse oder weil das Unternehmen still liquidiert wird - nicht zu einem Insolvenzverfah-ren 374ber der Verm366gen der Gesellschaft kommt (M374nchKomm-InsO/ Stodolkowitz, 247 135 Rn. 106; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. 247 135 Rn. 6). Erf374llt die gesellschafterbesicherte Kreditgew344hrung die Voraussetzungen der entspre-chend anzuwendenden 247247 30, 31 GmbHG, so stellt eine R374ckf374hrung des Kre-dits aus Mitteln des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Gesell-schaftsverm366gens eine Auszahlung an den besichernden Gesellschafter dar, die nach 247 31 Abs. 1 GmbHG eine Erstattungspflicht ausl366st. Der Begriff der Gesellschaftersicherheit ist weit zu verstehen. Es fallen alle Arten dinglicher und pers366nlicher Absicherung darunter (M374nchKomm-InsO/Stodolkowitz, 247 135 Rn. 82). In einem solchen Fall ist der Gesellschafter der Gesellschaft gegen-374ber sogar verpflichtet, es gar nicht erst zu der Auszahlung kommen zu lassen. Er hat die Gesellschaft demgem344337 von der R374ckzahlungsforderung des Darle-hensgebers freizustellen (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, WM 1992, 223, 224). 13 - 8 - (2) Nach dem Vortrag des Kl344gers hatten die von der Beklagten zu 1 und dem fr374heren Mitgesellschafter B. f374r das von der Nationalbank gew344hrte Darlehen gestellten Sicherheiten verlorenes Stammkapital abgedeckt. 14 Der Kl344ger hat behauptet, die Schuldnerin sei bereits zum 31. Dezember 1996 374berschuldet, zumindest jedoch im Sp344tjahr 1999 kreditunw374rdig gewe-sen. Falls 334berschuldung vorliegt, kommt es nicht mehr auf eine Kreditunw374r-digkeit an (BGH, Urt. v. 23. Februar 2004 - II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049, 1052). Diese liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die Gesellschaft von dritter Seite den zur Fortf374hrung des Unternehmens ben366-tigten Kredit zu markt374blichen Bedingungen nicht erh344lt und deshalb liquidiert werden m374sste, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspringen w374rde (BGHZ 119, 201, 204; BGH, Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, WM 1997, 1770, 1772; v. 17. November 1997 - II ZR 224/96, WM 1998, 243, 244). Nach dem Vortrag des Kl344gers hat die Schuldnerin bis zu den Vorg344ngen vom Sp344tjahr 1999 nur fortbestehen k366nnen, weil die Beklagte zu 1 auf die R374ckzah-lung von Darlehen, die sie der Schuldnerin gew344hrt gehabt habe, teilweise ver-zichtet und f374r neue Bankkredite Sicherheiten gestellt habe. Eine eigene Bonit344t habe die Schuldnerin nicht mehr besessen. 15 (3) Falls die Besicherungen durch die Beklagte zu 1 und den fr374heren Mitgesellschafter B. kapitalersetzend waren, hatten diese die National-bank schon vorher zu befriedigen, damit die Verg374tung aus dem letzten Aus-landsgesch344ft in das Gesellschaftsverm366gen gelangte. Nachdem die Verg374tung auf das Konto bei der Nationalbank gelangt und dort verrechnet worden war, hatten die Gesellschafter der Schuldnerin den entsprechenden Betrag zu erstat-ten (247 31 Abs. 1 GmbHG). 16 - 9 - Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die f374r die Revisionsin-stanz zu unterstellende 334berschuldung oder Kreditunw374rdigkeit mit der R374ck-f374hrung des Bankkredits nachhaltig (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84) behoben war. Denn nach dem 226 bisher unwiderleg-ten - Vortrag des Kl344gers hatte sich die Verm366genssituation der Schuldnerin laufend verschlechtert. 17 (4) Diesen Freistellungs- oder Ersatzanspruch geltend zu machen, hat die Schuldnerin unterlassen. 18 Unterlassungen stehen anfechtungsrechtlich den Rechtshandlungen gleich (247 1 Abs. 2 AnfG, 247 129 Abs. 2 InsO). Dies gilt auch f374r 247 3 Abs. 1 AnfG. Wie bei der parallelen Bestimmung des 247 133 Abs. 1 InsO ist lediglich erforder-lich, dass die Unterlassung auf einer Willensbet344tigung beruht, also bewusst und gewollt erfolgt (Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. 247 1 Rn. 5; K374bler/ Pr374tting/Paulus, 247 1 AnfG Rn. 5; vgl. zur Insolvenzanfechtung BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252). N366tig ist das Be-wusstsein, dass das Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen haben wird (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 24; HK-InsO/Kreft, 247 129 Rn. 23; Uh-lenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 129 Rn. 64; K374bler/Pr374tting/Paulus, 247 129 InsO Rn. 16). Auf eine konkrete Rechtsfolge brauchen sich die Vorstellungen des Schuldners nicht zu richten; sie m374ssen auch nicht rechtlich zutreffend sein. Anfechtbar ist es deshalb, wenn aus einer Situation, die naheliegender Weise materiellrechtliche Anspr374che ausl366st, bewusst keine Konsequenzen gezogen werden (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 29 Rn. 10; M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, 247 129 Rn. 25) oder eine Besicherung belassen wird, nachdem der be-sicherte Gesellschafterkredit erkennbar kapitalersetzend geworden ist (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1988, 46, 49). 19 - 10 - Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat die Schuldnerin, weil sie den Rat ihres nunmehrigen Streithelfers befolgte, in Spanien still zu "ver-schwinden", eine faktische Liquidation durchgef374hrt, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren. Ein derartiges Verhalten der f374r die Schuldnerin handlungsberechtigten Personen, das darauf abzielt, die Gesellschaft dem Rechtsverkehr zu entziehen, begr374ndet ein erhebliches Beweisanzeichen daf374r, dass die Durchsetzung von Anspr374chen nach 247247 30 ff GmbHG gegen die Ge-sellschafter bewusst unterlassen wurde. Diesem Umstand kommt grunds344tzlich dieselbe Rechtswirkung zu wie der Inkongruenz einer Sicherung oder Befriedi-gung f374r den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die ent-sprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners im Rahmen des 247 133 InsO, 247 3 Abs. 1 AnfG. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist danach ein be-wusstes Unterlassen im Sinne des 247 1 Abs. 2 AnfG zu bejahen. 20 (5) Da die ma337geblichen Vorg344nge alle im Jahr 1999 stattgefunden ha-ben, ist die Anfechtungsfrist von 10 Jahren unproblematisch eingehalten. 21 bb) Der Plan umfasste dar374ber hinaus den Vorsatz der Gl344ubigerbenach-teiligung. Dies folgt bereits aus dem Vortrag der Beklagten, die Gesellschaft habe beseitigt werden sollen, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen". 22 cc) Der Vorsatz der Schuldnerin war dem anderen Teil - n344mlich den von der Unterlassung beg374nstigten Gesellschaftern, also der Beklagten zu 1 und B. , dem Rechtsvorg344nger der Beklagten zu 2 - bekannt. Wegen der Verkn374pfung der Schuldnerin und ihrer Gesellschafter in der Person des B. kann von einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ausgegangen werden. 23 - 11 - dd) Durch das beschriebene Vorgehen der Schuldnerin und ihrer Gesell-schafter wurden die Gl344ubiger objektiv benachteiligt. 24 (1) Allerdings erschlie337t sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, ob die Schuldnerin rechtlich noch existiert. Auch der Kl344ger hat sich dazu nicht ge344u-337ert. Eine "Sitzverlegung 374ber die Grenze", eine "faktische Liquidation" und die angebliche Unerreichbarkeit des einzigen Gesellschafters sind insoweit nicht hinreichend aussagekr344ftig. Ob mit der Einstellung des Unternehmens ein Auf-l366sungsbeschluss gefasst (vgl. 247 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) und die Schuldnerin gel366scht worden ist, steht nicht fest. Falls die Schuldnerin gel366scht sein sollte, w344re die M366glichkeit einer Nachtragsliquidation nicht von vornherein ausge-schlossen. Eine Nachtragsliquidation findet statt, wenn trotz der (scheinbaren) Vollbeendigung noch verteilungsf344higes Verm366gen vorhanden ist. Daf374r kommt insbesondere ein realisierbarer Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschaf-ter entsprechend 247247 30, 31 GmbHG in Betracht (Scholz/K. Schmidt, aaO 247 74 Rn. 19). Ob eine derartige Nachtragsliquidation hier angeregt worden ist, was auch ein Gl344ubiger der Gesellschaft kann (Scholz/K. Schmidt, aaO 247 74 Rn. 25; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, aaO 247 74 Rn. 21; Michalski/Nerlich, aaO 247 74 Rn. 50), und welchen Erfolg der Kl344ger damit hatte, ist nicht festgestellt und vom Kl344ger bisher auch nicht vorgetragen. 25 (2) Hat die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verk374rzt, liegt eine Gl344ubigerbenachteiligung vor. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Rechtshandlung der Zugriff auf das Schuldnerverm366gen vereitelt, erschwert oder verz366gert wird, etwa f374r einen aufgegebenen Verm366genswert ein anderer in das Schuldnerverm366gen gelangt, der jedoch f374r die Gl344ubiger minder leicht oder weniger rasch verwertbar ist (so 26 - 12 - zum Anfechtungsgesetz BGHZ 78, 318, 328; BGH, Urt. v. 27. September 1990 226 IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1983; zur Konkursordnung BGH, Urt. v. 21. April 1988 - IX ZR 71/87, NJW 1989, 1037). Davon ist im Streitfall auszuge-hen. Zwar kann die gegen 247247 30, 31 GmbHG (in analoger Anwendung) ver-sto337ende R374ckzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft gegen374ber dem Gesellschafter wegen der dadurch ausgel366sten Erstattungspflicht aus 247 31 Abs. 1 GmbHG rechtlich ausgeglichen sein. Den gegen den Gesellschafter gerichteten Erstattungsanspruch der Gesellschaft kann deren Gl344ubiger pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen. Daran 344ndert sich auch nichts, wenn die Gesellschaft auf ihren Erstattungsan-spruch verzichtet. Denn dieser Verzicht ist unwirksam (247 31 Abs. 4 GmbHG). Unentgeltlich wird die R374ckzahlung auch nicht dadurch, dass die Gesellschaft es rein tats344chlich unterl344sst, von ihrem Erstattungsanspruch Gebrauch zu ma-chen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395). Denn dadurch bleibt die Zugriffsm366glichkeit der Gl344ubiger rechtlich unber374hrt. 27 Jedoch liegt ungeachtet einer theoretisch noch gegebenen M366glichkeit des Zugriffs der Gl344ubiger auf den Erstattungsanspruch aus 247 31 Abs. 1 GmbHG eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung vor, wenn dieser Zugriff durch die Rechtshandlung des Schuldners tats344chlich unm366glich gemacht oder doch wesentlich erschwert wird. Dies ist vorliegend wenigstens mittelbar, was f374r 247 3 Abs. 1 AnfG ausreicht, der Fall. Durch das "Verschwindenlassen" der Schuldne-rin ist die Gl344ubigerin des Erstattungsanspruchs faktisch nicht mehr existent. Eine Vollstreckung in diesen Anspruch setzt eine erfolgreiche Nachtragsliquida-tion voraus. Diese begegnet zumindest erheblichen Schwierigkeiten. 28 - 13 - c) Danach kann offen bleiben, ob der Sachverhalt nicht auch die Voraus-setzungen einer Schenkungsanfechtung (247 4 AnfG) oder - alternativ - einer An-fechtung nach 247 3 Abs. 2 AnfG oder einer solchen nach 247 6 Nr. 2 AnfG erf374llt. Nicht vertiefen muss der Senat schlie337lich auch, ob die Handlungsweise der Schuldnerin und/oder ihrer Gesellschafter eine Haftung wegen sittenwidriger Sch344digung (247 826 BGB) oder existenzvernichtenden Eingriffs (vgl. BGHZ 149, 10; 150, 61, 67; 151, 181, 187; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2255, z.V.b. in BGHSt) begr374ndet. Anspruchsvoraussetzung w344re jeweils die - noch festzustellende - Kapitalersatzfunktion der Besicherungen. 29 3. Falls die Anfechtung gegen B. begr374ndet gewesen w344-re, haftet die Beklagte zu 2 als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin (247 15 Abs. 1 AnfG, 247247 1922, 1967 Abs. 1 BGB). Selbst wenn nur gegen die Beklagte zu 1 ein Anfechtungstatbestand verwirklicht w344re, haftete die Beklagte zu 2 daneben als Gesamtrechtsnachfolgerin des B. als pers366nlich haftenden Ge-sellschafters der Beklagten zu 1 (247247 128, 161 Abs. 2 HGB, 247247 1922, 1967 Abs. 1 BGB). 30 4. Wenn die Schuldnerin rechtlich nicht mehr existiert und eine Nach-tragsliquidation ausscheidet, kann der Kl344ger - falls dessen Anfechtung durch-greift - von den Beklagten Zahlung verlangen. Ist eine Nachtragsliquidation noch m366glich, hat der Anfechtungsanspruch einen geringeren Umfang. Gege-benenfalls kann der Kl344ger nur verlangen, dass die Beklagten die Pf344ndung des Erstattungsanspruchs der Schuldnerin aus 247 31 Abs. 1 GmbHG gestatten (vgl. Huber, aaO 247 13 Rn. 23; K374bler/Pr374tting/Paulus, 247 13 AnfG Rn. 7). 31 III. - 14 - Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), damit gepr374ft wird, ob gem344337 dem Vorbringen des Kl344gers die Besicherung kapitalersetzend im Sinne der 247247 30, 31 GmbHG war. 32 Gegebenenfalls wird der Frage nachgegangen werden m374ssen, ob der Erstattungsanspruch gem344337 247 31 Abs. 1 GmbHG - etwa im Wege einer Nach-tragsliquidation - noch realisiert werden kann. Da dies bisher im Verfahren nicht 33 - 15 - behandelt worden und auch kein Hinweis an die Parteien erfolgt ist, muss die-sen noch Gelegenheit zum Vortrag gegeben werden. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2001 - 18 O 526/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2002 - 27 U 187/01 -
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