BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 190/03 Verk374ndet am: 25. Oktober 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1573 Abs. 2 und 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Zur zeitlichen Begrenzung sowie zur Herabsetzung eines Anspruchs auf Auf-stockungsunterhalt. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - OLG Schleswig AG Ahrensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit ab Februar 1996. 1 Die 1940 geborene Kl344gerin und der 1938 geborene Beklagte schlossen im September 1969 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im Jahr 1980. Auf den der Kl344gerin im Dezember 1980 zugestell-ten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Oktober 1981 rechtskr344ftig geschie-den. 2 - 3 - Am 5. M344rz 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenver-gleich, in dem es u.a. hei337t: 3 "1. Unterhalt Herr D. zahlt an Frau D., beginnend mit dem 1.4.1981 einen monatlichen Unterhalt von 2.100 DM. Dieser Unterhalt soll f374r die Zeit von drei Jahren, mithin bis zum 31.3.1984 gezahlt werden. Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass die Unterhaltsh366he von dem Lebenshaltungskostenindex abh344ngen soll. 205 Die Parteien sind des weiteren dar374ber einig, dass auf den Unterhalt ein etwa von Frau D. erzielter Eigenverdienst wie folgt anzurechnen ist: Bis zum 31.3.1982 ist ein Eigenverdienst von 1.000 DM netto nicht anzu-rechnen. F374r die Zeit danach ist ein Eigenverdienst bis 600 DM netto nicht anzu-rechnen. Von dem Betrag, der jeweils 374ber 1.000 DM netto bzw. 600 DM netto er-zielt wird, sind 50 % auf den von Herrn D. zu zahlenden Unterhalt anzu-rechnen, so dass der Unterhalt sich um einen entsprechenden 50 %igen Betrag vermindert. Frau D. verpflichtet sich, Herrn D. unverz374glich 374ber Nettoeinkommen zu informieren, die den Freibetrag von 1.000 DM bzw. 600 DM netto 374ber-steigen. Die Parteien sind dar374ber einig, dass nach Ablauf der 3-Jahres-Frist, mithin nach dem 31.3.1984, die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen gelten sollen. 205 2. Einmalige Leistung f374r eine zus344tzliche Ausbildung Herr D. verpflichtet sich, nach Rechnungslegung einen Betrag bis 2.400 DM einmalig f374r eine zus344tzliche Sekret344rinnenausbildung Frau D. zur Verf374gung zu stellen." - 4 - Mit der vorliegenden Klage hat die Kl344gerin Unterhalt in H366he von 2.350 DM f374r die Zeit ab 1. Juni 1998 sowie einen Unterhaltsr374ckstand von 33.180 DM zuz374glich Zinsen f374r die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Mai 1998 geltend gemacht. Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen, dass sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, ihren Unterhaltsbe-darf selbst zu decken. Der Beklagte sei leistungsf344hig; er erziele aus seiner Ge-sch344ftsf374hrert344tigkeit h366here Eink374nfte als angegeben, auch aus Beteiligungen an Gesellschaften verf374ge er 374ber Einkommen. Er versuche allerdings seine Einkommenssituation zu verschleiern. 4 Der Beklagte ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, der Unterhaltsanspruch sei zeitlich zu begrenzen, wes-halb er 374ber die geleisteten Zahlungen hinaus nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Abgesehen davon sei er auch nicht leistungsf344hig. 5 Das Amtsgericht hat die Klage f374r die Zeit bis September 1998 mangels Leistungsf344higkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen und ihr f374r die Zeit ab Oktober 1998 in unterschiedlicher H366he, ab Juli 2000 in H366he von monatlich 1.485 DM teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das O-berlandesgericht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Kl344ge-rin, mit der sie f374r die Zeit ab Februar 1996 monatlichen Unterhalt von insge-samt 2.500 DM zuz374glich Zinsen auf die R374ckst344nde begehrt hat, zur374ckgewie-sen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Kl344gerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. 8 Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Kl344gerin stehe schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unter-haltsanspruch zu. Selbst wenn das Unterhaltsbegehren aber abweichend beur-teilt werde, f374hre die nach 247 1573 Abs. 5 BGB vorzunehmende Billigkeitsabw344-gung dazu, dass sie keinen Unterhalt mehr verlangen k366nne. Zur Begr374ndung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Voraussetzungen f374r einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit gem344337 247 1572 BGB seien nicht gegeben. Soweit sich die Kl344gerin auf die vor-gelegten Atteste beziehe, ergebe sich daraus kein Krankheitsbild, das der Auf-nahme einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit entgegenstehe. Das Attest des 344rztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 19. Dezember 1983 f374hre in Erg344n-zung eines nicht vorgelegten arbeitsamts344rztlichen Gutachtens vom 9. Dezem-ber 1983 aus, dass bei der Kl344gerin ein 334berforderungssyndrom bei Fehlhal-tung der Wirbels344ule und Neigung zu erh366htem Blutdruck bestehe. St344rkere Verschlei337zeichen an der Wirbels344ule seien durch R366ntgenuntersuchung kas-sen344rztlich ausgeschlossen worden. Die Kl344gerin befinde sich in gutem Allge-mein- und Kr344ftezustand; psychische Beschwerden mit einer Leistungsminde-rung seien nicht gegeben. Die Beschwerden seien ausweislich des ersten Gut-achtens abgeklungen. Aus gesundheitlichen Gr374nden sei eine Vermittlung durch das Arbeitsamt in Tagesschicht vollschichtig f374r leichte und mittelschwere 9 - 6 - Arbeiten m366glich. Im negativen Leistungsbild solle keine andauernde Zwangs-haltung der Arme vorgenommen werden; B374romaschinenarbeit f374r 50 % der Arbeitszeit sei der Kl344gerin aus gesundheitlicher Sicht aber zuzumuten. Das Attest vom 13. Januar 1984 verhalte sich dahin, dass die Kl344gerin von Anfang Juni 1983 an wegen degenerativer Wirbels344ulenver344nderungen behandelt wor-den sei; vom 23. Juni bis zum 29. Juli 1983 sei sie krankgeschrieben gewesen. Aus diesen Umst344nden k366nne nicht geschlossen werden, dass 1983/84 bei der Kl344gerin ein Krankheitsbild vorgelegen habe, das es ausgeschlossen habe, Ar-beitseink374nfte zu erzielen. Sie sei zwar nicht in der Lage gewesen, zu 100 % Schreibmaschinenarbeit zu leisten. Das sei im Rahmen der von ihr ausge374bten T344tigkeit als Chefsekret344rin eines Steuerberaters aber auch nicht erforderlich gewesen. Wie aus dem der Kl344gerin erteilten Zeugnis zu ersehen sei, habe ihr Aufgabengebiet die Terminplanung und -374berwachung, die F374hrung des Zah-lungsverkehrs einschlie337lich der Kasse und die Abrechnung von Reisekosten und Spesen des Praxisinhabers und der Mitarbeiter, die Erledigung der fachli-chen und zum Teil umfangreichen privaten Korrespondenz nach Banddiktat und Stenogramm sowie Vermittlung interner und externer Telefonate umfasst. Sie habe damit keine T344tigkeit verrichtet, die ausschlie337lich in Schreibmaschinen-arbeit oder B374romaschinenarbeit bestanden habe. Die 344rztlichen Bescheinigun-gen f374r die Zeit von 1998 bis 1999 belegten, dass sie sich im November 1998 sowie M344rz und August 1999 wegen eines Bandscheibenvorfalls in ambulanter Behandlung befunden habe. Ferner sei belegt, dass seit 1982 degenerative Wirbels344ulenver344nderungen und ein labiler Hypertonus im Vordergrund des Krankheitsbildes st374nden. Daf374r, dass die Kl344gerin 374ber den tats344chlichen Um-fang hinaus nicht habe berufst344tig sein k366nnen, erg344ben die 344rztlichen Atteste nichts. F374r die Zeit von dem 1991 abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich an bis zum Jahre 1996 sei daher von der arbeitsmedizinischen Einsch344tzung - 7 - auszugehen, nach der die Kl344gerin f374r leichte und mittelschwere Arbeiten voll-schichtig einsetzbar sei. 10 Ein Unterhalt wegen Alters gem344337 247 1571 BGB komme nicht in Betracht, da keiner der Einsatzzeitpunkte vorliege. Ein Unterhaltsanspruch nach 247 1573 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus. Die Kl344gerin habe zwar geltend gemacht, trotz umfangreicher Bewerbungen keine vollschichtige Erwerbst344tigkeit gefun-den zu haben. Sie habe jedoch nicht vorgetragen, in welchem Umfang sowie bei wem und auf welche Stellen sie sich im Einzelnen beworben habe. Nach-dem ihr mit der Ausbildung zur Fremdsprachensekret344rin eine berufliche Quali-fikation erm366glicht worden sei, m374sse angenommen werden, dass es ihr bei ausreichenden Bem374hungen gelungen w344re, eine vollschichtige T344tigkeit oder zwei Teilzeitbesch344ftigungen zu finden, durch die sie ein Einkommen von mo-natlich 1.800 DM netto h344tte erzielen k366nnen. Ein solches Einkommen sei ihr deshalb fiktiv anzurechnen. Die Kl344gerin k366nne auch keinen Aufstockungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB verlangen. Nach den Angaben des Beklagten bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs habe er 374ber ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500 DM verf374gt. An anderer Stelle sei vorgetragen worden, dass das monatli-che Nettoeinkommen 5.000 DM betragen habe. Unter Zugrundelegung eines Einkommens von 5.000 DM netto erg344be sich ein eheangelegter h366chstm366gli-cher Unterhaltsbedarf in H366he von 2.500 DM. Diesen Bedarf habe die Kl344gerin jedenfalls ab Ende 1995 selbst decken k366nnen. Aufgrund der in dem Schei-dungsfolgenvergleich getroffenen Regelung habe sie das ehemalige Familien-heim 374bernommen. Auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen seien damals noch 194.735 DM zu zahlen gewesen. Mit ihren Eink374nften, die sich unter Ber374cksichtigung der Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher H366he so-wie des Einkommens aus nicht selbst344ndiger T344tigkeit (nach ihren Angaben: 11 - 8 - monatlich 600 DM) und aus selbst344ndiger T344tigkeit (monatlich ca. 500 DM) auf monatlich 3.200 DM belaufen h344tten, sei sie bei einer dem Unterhaltsbedarf angemessenen Lebensf374hrung in der Lage gewesen, die Hausbelastungen bis 1993 auf rund 190.000 DM zu reduzieren, zumal ab 1990 eine im Oberge-schoss ausgebaute Wohnung f374r ca. 1.000 DM monatlich habe vermietet wer-den k366nnen. Soweit die Kl344gerin 1993 ein weiteres Darlehen 374ber 150.000 DM aufgenommen habe, um damit Verbindlichkeiten aus verschiedenen fr374heren Darlehen abzul366sen, k366nne diese zus344tzliche Belastung nur eingeschr344nkt be-r374cksichtigt werden. Unterhaltsrechtlich erheblich sei zum einen ein Betrag von 60.000 DM, der f374r den Umbau des Hauses verwendet worden sei, zum ande-ren eine (zur Auff374llung der Heiratserstattung) in die gesetzliche Rentenversi-cherung geleistete Zahlung von 9.800 DM. Dagegen habe die Kreditaufnahme unber374cksichtigt zu bleiben, soweit sie der Umschuldung von Darlehen gedient habe, mit denen in der Vergangenheit die Kosten der Lebensf374hrung finanziert worden seien. Auf die deshalb mit insgesamt ca. 260.000 DM anzusetzende Darlehensbelastung habe die Kl344gerin ab 1993 mit einem Gesamteinkommen von 5.460 DM (2.310 DM Unterhalt, 1.800 DM fiktives Einkommen, 1.350 DM Mieteinnahmen) Tilgungsleistungen erbringen k366nnen. Mit den Betr344gen, die ihr aus der Erbschaft zugeflossen seien, habe sie auch unter Ber374cksichtigung von Zahlungen f374r einen Lastenausgleich das Darlehen im Wesentlichen abl366sen und sodann in einem belastungsfreien Haus leben k366nnen. Mit Eink374nften von 3.150 DM (1.800 DM fiktives Erwerbseinkommen, 1.350 DM Mieteinnahmen) zuz374glich des Wohnvorteils sei der eheangemessene Unterhaltsbedarf jeden-falls gedeckt gewesen. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 12 - 9 - II. 13 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Kl344gerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach 247 1572 BGB nicht dargetan hat. Die Revision beanstandet dies mit der Begr374ndung, die Kl344-gerin habe im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach vorgetragen, wegen R374cken-beschwerden und Bluthochdrucks zu einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit nie in der Lage gewesen zu sein; diese Beschwerden h344tten bereits w344hrend der Ehe - und auch im Zeitpunkt der Scheidung - bestanden. Zum Beweis habe sie die Einholung eines medizinischen Sachverst344ndigengutachtens beantragt und sich auf das Zeugnis der sie behandelnden 304rzte bezogen. Den Beweisangebo-ten sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Diese R374ge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht brauchte dem Be-weisantrag nicht zu entsprechen, da das Vorbringen der Kl344gerin schon nicht hinreichend substantiiert ist. 14 Ein geschiedener Ehegatte kann nach 247 1572 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schw344che seiner k366rperlichen oder geistigen Kr344fte eine Erwerbst344tigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss, um die Voraussetzungen der genannten Vorschrift darzutun, im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vor-tragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsf344higkeit auswirken. Er darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunf344higkeit im Sinne des 247 1572 BGB berufen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie auch hier gel-tend gemacht - nur eine teilweise Erwerbsunf344higkeit vorliegen kann, zu verlan-gen, dass er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeintr344chtigungen oder 15 - 10 - Leiden darlegt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001, 1291, 1292). 16 Den vorgenannten Anforderungen gen374gt das Vorbringen der Kl344gerin nicht. Aus den vorgelegten 344rztlichen Attesten, deren Ausf374hrungen sie zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, ergibt sich nicht schl374ssig, dass von ihr wegen gesundheitlicher Beeintr344chtigungen keine vollschichtige Er-werbst344tigkeit erwartet werden konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, geht das Attest des 344rztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 19. Dezember 1983 davon aus, dass bei der Kl344gerin ein 334berforderungssyn-drom bei Fehlhaltung der Wirbels344ule und Neigung zu erh366htem Blutdruck be-stehe; die Beschwerden seien laut (nicht vorgelegtem) Gutachten abgeklungen. Unter Ber374cksichtigung dieser Befunde sei aus gesundheitlichen Gr374nden eine Vermittlung in Tagesschicht vollschichtig f374r leichte und mittelschwere Arbeiten m366glich; B374romaschinenarbeit sei f374r 50 % der Arbeitszeit aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. In den weiteren Attesten wird nicht aufgezeigt, dass die vorge-nannten Befunde die vollschichtige Erwerbsf344higkeit der Kl344gerin beeintr344chti-gen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass einer T344tigkeit, wie sie die Kl344gerin als Chefsekret344rin in einem Steuerbe-raterb374ro in der Zeit von Januar bis Juli 1983 ausgef374hrt hat, nach ihrem eige-nen Vorbringen auch dann keine gesundheitlichen Beeintr344chtigungen entge-genstehen, wenn sie vollschichtig verrichtet wird. Denn die damalige T344tigkeit bestand nur teilweise aus Schreibmaschinenarbeit und umfasste zu einem er-heblichen Teil auch andere Aufgaben. Dass eine solche T344tigkeit nicht ange-messen im Sinne des 247 1574 Abs. 2 BGB ist, hat die Kl344gerin nicht geltend ge-macht. 17 - 11 - 2. Einen Unterhaltsanspruch nach 247 1571 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung verneint. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. 18 19 3. Das Berufungsgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin nicht nach 247 1573 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt ist. Nach dieser Bestimmung kann ein Ehegatte, soweit er keinen Unterhaltsanspruch nach den 247247 1570 bis 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbst344tigkeit zu fin-den vermag. Gegen die Annahme, diese Voraussetzungen seien nicht erf374llt, wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Kl344gerin f374r ihre umfangreichen Bewerbungen Beweis durch Parteianh366rung, Zeugnis ihres Sohnes und hilfsweise durch Parteivernehmung des Beklagten angeboten ha-be. Diesen Beweis habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erho-ben. Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen. 20 Die Kl344gerin hat zwar die von der Revision angef374hrte Behauptung auf-gestellt, indessen keine Angaben dazu gemacht, wann und bei welchen m366gli-chen Arbeitgebern sie sich um Arbeit bem374ht hat. Bewerbungsschreiben hat sie nicht vorgelegt. Mit R374cksicht darauf durfte das Berufungsgericht ihren Vortrag aber als unsubstantiiert ansehen und den Beweisantrag unber374cksichtigt las-sen. 21 Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe, nachdem sie durch die Ausbildung zur Fremdsprachensekret344rin eine berufliche Qualifikation erlangt habe, bei ausreichenden Bem374hungen eine vollschichtige oder zwei Teilzeitbesch344ftigungen finden k366nnen, durch die sie ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 DM erzielt h344tte, begegnet keinen rechtlichen Be- 22 - 12 - denken. Dass f374r die Kl344gerin keine reale Besch344ftigungschance bestanden h344tte, macht die Revision nicht geltend. Daf374r ist auch nichts ersichtlich. Entge-gen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Kl344gerin nicht angesonnen, erforderlichenfalls die begonnene (kostenpflichtige, und f374r sie deshalb nicht finanzierbare) Ausbildung zur Fremdsprachensekret344rin zu been-den. Es hat f374r die Feststellung, welche beruflichen M366glichkeiten f374r die Kl344ge-rin in Betracht kamen, vielmehr zu Recht in seine Beurteilung einbezogen, dass sich nach der bereits absolvierten Zusatzausbildung f374r die Kl344gerin die Chance er366ffnet h344tte, eine Einstellung mit dem zugrunde gelegten Einkommen zu fin-den. Dass die Aufnahme von zwei Teilzeitbesch344ftigungen keine angemessene Erwerbst344tigkeit im Sinne des 247 1574 BGB w344re, ist nicht ersichtlich. Auch die Revision begr374ndet ihre gegenteilige Auffassung nicht n344her. 4. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Kl344gerin habe auch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB, halten die Ausf374hrungen der revisionsrechtlichen Nachpr374fung allerdings nicht stand. 23 Ausgangspunkt der Beurteilung, die Kl344gerin habe ihren Unterhaltsbedarf ab Ende 1995 selbst decken k366nnen, ist die Annahme, es sei von einem Unter-haltsbedarf von h366chstens 2.500 DM auszugehen. Diesen hat das Berufungs-gericht aus den Angaben des Beklagten bei Abschluss des Scheidungsfolgen-vergleichs, er verdiene monatlich 4.500 DM netto, bzw. aus an anderer Stelle genannten Nettoeink374nften von 5.000 DM hergeleitet. Mit dieser allein auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellenden Betrachtung kann der Bedarf eines un-terhaltsberechtigten Ehegatten indessen nicht bemessen werden. Auch wenn der Bedarf sich nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt, schlie337t dieser Bezug die Ber374cksichtigung nachehelicher Entwick-lungen nicht aus. So k366nnen sich nach der Rechtsprechung des Senats Ein- 24 - 13 - kommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung bei dem unterhalts-pflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehe-lichen Lebensverh344ltnisse bereits gepr344gt hatte. 247 1578 BGB bildet insofern nur bei unerwarteten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen eine Be-grenzung f374r die Bedarfsbemessung (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 121). Um-gekehrt k366nnen auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderun-gen f374r die Bedarfsbemessung nicht grunds344tzlich unber374cksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhalts-verpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dis-positionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten (Senatsurteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff. m. Anm. B374ttner FamRZ aaO S. 594 und Graba S. 746; vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 685, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 166, 351 vorge-sehen). Deshalb durfte der Bedarfsbemessung nicht ohne weiteres das zur Zeit der Scheidung erzielte Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt werden. Denn hierbei w374rde sogar der von 1981 bis 1996 zu verzeichnende Geldwert-schwund unber374cksichtigt bleiben. Das aktuelle Einkommen des Beklagten im Unterhaltszeitraum, das nach dem Vorbringen der Kl344gerin wesentlich h366her ist als 5.000 DM, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Folgerichtig hat es deshalb auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenen-falls inwieweit dieses eventuell auf einer unerwarteten Einkommenssteigerung beruht. 25 - 14 - Die Bedarfsbemessung begegnet aber noch aus einem weiteren Grund rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den F344llen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, das gleichsam als Surrogat des wirt-schaftlichen Wertes seiner bisherigen T344tigkeit im Haushalt anzusehen ist, die-ses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung ein-zubeziehen (Senatsurteil BGHZ 148 aaO S. 120 f.). Das hat das Berufungsge-richt nicht beachtet, indem es davon ausgegangen ist, dass der - allein aus dem zugrunde gelegten Einkommen des Beklagten errechnete - Bedarf der Kl344gerin von 2.500 DM jedenfalls durch ihre fiktiven Eink374nfte sowie die Mieteinnahmen h344tte gedeckt werden und die Kl344gerin zugleich mietfrei habe wohnen k366nnen. 26 Schlie337lich ist das Berufungsgericht auch nicht der Frage nachgegangen, ob nicht schon die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien von einem Wohnvorteil gepr344gt waren, so dass sich der eheangemessene Bedarf durch die gezogenen Nutzungsvorteile erh366hte (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Se-natsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). 27 Da somit der Unterhaltsbedarf der Kl344gerin nicht zutreffend ermittelt wor-den ist, kann die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht zu, keinen Bestand haben. 28 III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. 29 1. Das Berufungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, die Kl344-gerin k366nne selbst dann, wenn ihr nach 247 1573 Abs. 2 BGB an sich ein An- 30 - 15 - spruch auf Unterhalt zustehe, gem344337 247 1573 Abs. 5 BGB keinen Unterhalt mehr verlangen. Dazu hat es ausgef374hrt: 31 Die ma337gebliche Ehedauer habe elf Jahre und zwei Monate betragen, so dass eine lange Ehedauer, die die Anwendung des 247 1573 Abs. 5 BGB aus-schlie337e, nicht gegeben sei. Vielfach werde zwar nach einer Ehedauer von zehn Jahren eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts oder gar ein g344nzlicher Wegfall desselben nicht anzunehmen sein. Abzustellen sei aber auf den Einzel-fall. Im vorliegenden Fall l344gen Umst344nde vor, die eine fortlaufende Teilhabe der Kl344gerin an dem durch die Ehe begr374ndeten Lebensstandard als mit dem Grundgedanken des 247 1569 BGB nicht vereinbar erscheinen lie337en. Zum Zeit-punkt der Scheidung der Parteien sei die Kl344gerin 41 Jahre alt gewesen. Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Auch die Betreuung des Sohnes der Kl344gerin sei zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr erforderlich gewesen. Zwar seien die Parteien den Gesamtumst344nden nach dar374ber einig gewesen, dass die Kl344gerin w344hrend der Ehe keiner Erwerbst344tigkeit nachgehe. Der Scheidungsfolgenvergleich zeige jedoch, dass sie beide angenommen h344tten, die Kl344gerin werde in der Lage sein, durch Erwerbst344tigkeit ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Andernfalls w344re eine zeitliche Begrenzung des Unter-haltsanspruchs bis zum 31. M344rz 1984 nicht vereinbart worden. Ferner ergebe sich diese Einstellung aus der vereinbarten Anrechnung des Einkommens der Kl344gerin und der 334bernahme der Kosten ihrer Zusatzausbildung durch den Be-klagten. Dass die Kl344gerin 374ber den normalen Rahmen hinaus w344hrend der Ehe besondere Leistungen f374r den Beklagten erbracht habe, sei nicht ersicht-lich. Sie sei zum Zeitpunkt der Scheidung unter Ber374cksichtigung der 1981 ge-gebenen Situation auf dem Arbeitsmarkt in der Lage gewesen, beruflich wieder Fu337 zu fassen. Ehebedingte Nachteile seien insgesamt nicht erkennbar, denn die Kl344gerin sei auch vor der ersten Ehe als Sekret344rin t344tig gewesen. Sie habe zu Unrecht auf den Vergleich vertraut, anstatt ihre Unterhaltsberechtigung - 16 - - gegebenenfalls mit juristischer Hilfe - zu hinterfragen. Der Umstand, dass der Beklagte zun344chst gem344337 dem zeitlich begrenzten Vergleich und sodann frei-willig Unterhalt geleistet habe, k366nne nicht zu seinem Nachteil gereichen. Aus den dargelegten Gr374nden sei es der Kl344gerin bei angemessener Lebensf374hrung m366glich gewesen, ihren Unterhaltsbedarf zeitweise mit Hilfe der Unterhaltszah-lungen des Beklagten, nachfolgend aber auch ohne Ber374cksichtigung dieser Zahlungen eigenst344ndig zu sichern. Die Abw344gung der Gesamtumst344nde f374hre deshalb dazu, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten 374ber 1995 hin-aus im Sinne des 247 1573 Abs. 5 BGB jedenfalls unbillig w344re. Es bestehe auch kein Grund, eine gesonderte Schonfrist f374r einen sich anschlie337enden Unter-haltszeitraum zu gew344hren, um dann die Unterhaltsverpflichtung zu begrenzen bzw. auslaufen zu lassen. Auch das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 32 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Dauer der Ehe der Parteien einer Anwendung des 247 1573 Abs. 5 BGB nicht entgegensteht. Das Gesetz legt weder in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB noch in 247 1573 Abs. 5 BGB eine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen k366nnte. Wie der Senat ausgef374hrt hat, widerspr344che es auch dem Sinn und Zweck des 247 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-ner festen Zeitgrenze - etwa von zehn Jahren - zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grunds344tzlich keiner Befristung mehr zug344nglich sein sollte (Senatsurteile vom 28. M344rz 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 858 f.; vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310 und vom 12. Ap-ril 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). 33 - 17 - Das Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tig-keit". Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten - ebenso wie die Ehedau-er - bei der Billigkeitsabw344gung lediglich zu "ber374cksichtigen"; sie l344sst sich also nicht zwingend f374r oder gegen eine Befristung ins Feld f374hren. Zudem bean-spruchen beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, f374r die Bil-ligkeitspr374fung keine Ausschlie337lichkeit. Die Abw344gung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisi-onsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt hat. 34 Letzteres ist hier nicht der Fall. 35 Die - erst durch das Unterhalts344nderungsgesetz (vom 20. Februar 1986, BGBl. I 301) eingef374gte - M366glichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gr374nde (z.B. Alter oder Ge-sundheitszustand des Berechtigten) f374r eine dauerhafte Lebensstandardgaran-tie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft an-gemessen sein, ihm nach einer 334bergangszeit einen Lebensstandard zuzumu-ten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein Aufsto-ckungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Un-terhalt (247 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Ein- 36 - 18 - tritt ehebedingter Nachteile h344tte erreichen k366nnen (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO S. 1007). 37 Bei einer diese Zweckrichtung ber374cksichtigenden Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu pr374fen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begr374ndet, als ein e-hebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Aus-gleich zugunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das Oberlan-desgericht mit der Begr374ndung verneint, die Kl344gerin sei im Alter von 41 Jahren in der Lage gewesen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fu337 zu fassen. Das ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Unber374cksichtigt bleibt indessen, dass die Kl344ge-rin nach ehebedingter elfj344hriger Berufspause Nachteile bez374glich der H366he der von ihr erzielbaren Eink374nfte erlitten haben kann, die m366glicherweise auch nicht dadurch kompensiert werden, dass sie die einj344hrige Zusatzausbildung als Fremdsprachensekret344rin absolviert hat. Zweifelhaft ist auch, ob das der Kl344ge-rin zugerechnete fiktive Einkommen von monatlich 1.800 DM netto dem Ver-dienst einer langj344hrig t344tigen Sekret344rin entspricht. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht getroffen. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin sei es bei angemessener Lebensf374hrung m366glich gewesen, ihren - nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen bemessenen - Unterhaltsbedarf eigenst344ndig zu si-chern, erweist sich nach den Ausf374hrungen unter II. 4. nicht als tragf344hig. Eine solche Beurteilung kann erst erfolgen, wenn der Bedarf im Sinne des 247 1578 Abs. 1 BGB festgestellt worden ist. 38 Schlie337lich sind - wie bereits ausgef374hrt - bei der Billigkeitspr374fung alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu w374rdigen. Dazu geh366rt auch das Ver-h344ltnis des Unterhaltsbetrages zu den verbleibenden Mitteln des Unterhalts- 39 - 19 - pflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 820; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Un-terhalts 9. Aufl. Rdn. 1035). Da das Berufungsgericht sich mit der Frage der Leistungsf344higkeit des Beklagten nicht befasst hat, entzieht sich dieser f374r die Abw344gung wesentliche Gesichtspunkt einer Beurteilung durch den Senat. 40 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Oberlan-desgericht zur374ckzuverweisen, das die unterbliebenen Feststellungen nachzu-holen haben wird. IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 41 Im Rahmen der erneut vorzunehmenden Billigkeitspr374fung nach den 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dem Gesichtspunkt wesentliche Bedeutung zukommen, ob die Kl344gerin erhebliche fortwirkende ehebedingte Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung zu tragen hat. Das Bestehen solcher Nachteile rechtfertigt - allerdings nur in ihrem jeweiligen Umfang und vorbehalt-lich der entsprechenden Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen - einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des unterhaltsbed374rfti-gen Ehegatten, auch wenn im 374brigen die Voraussetzungen einer zeitlichen 42 - 20 - Begrenzung bzw. einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf (247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorliegen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 26.11.2001 - 24 F 149/97 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.09.2003 - 15 UF 254/01 -
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