BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 190/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 28. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.451,68 200 festgesetzt. Gr374nde: Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtspre-chung die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-sch344digen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen auf, die 374ber 2 - 3 - das hinausgehen, was der Senat im Revisionsurteil vom 16. Oktober 2003 (BGHZ 156, 310) eingehend behandelt hat. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 09.05.2001 - 8 O 489/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 4 U 188/03 -
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