BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 190/06 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 29. August 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht 374ber-steigt (247 544 ZPO i.V.m. 247 26 Nr. 8 EGZPO ). 1 F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337gebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-meinen Grunds344tzen der 247247 3 ff ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093 m.w.N.). 2 - 3 - 1. Die Vorinstanzen haben rechtskr344ftig die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Kl344gerin den Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass die Beklagten nicht sichergestellt haben, dass das Gem344lde "Stillleben mit Pfingst-rosen" nicht ohne Zustimmung der Kl344gerin in den Gewahrsam Dritter gelangen konnte und der Haftungsmasse ihres Schuldners erhalten blieb. Mit der beab-sichtigten Revision will die Kl344gerin erreichen, dass auch die Ersatzpflicht der Beklagten f374r Sch344den festgestellt wird, die daraus entstehen, dass die Beklag-ten es unterlassen haben, den Miteigentumsanteil des Schuldners an dem ge-nannten Bild zu pf344nden. 3 2. Das wirtschaftliche Interesse der Kl344gerin an diesem Ziel bewertet der Senat mit 10.000 200. Auch wenn man den Sachvortrag der Kl344gerin zugrunde-legt, ist sehr zweifelhaft, ob das Gem344lde von Vincent van Gogh stammt. Das Van-Gogh-Museum in Amsterdam hat in seiner von der Kl344gerin selbst vorge-tragenen Begutachtung vom 19. November 2001 die Auffassung vertreten, dass das Bild nicht van Gogh zugeschrieben werden k366nne, obwohl zuvor mehrere Gutachten zum gegenteiligen Ergebnis gekommen waren. Neue Gesichtspunk-te, die mit Gewicht f374r die Echtheit des Bildes sprechen w374rden, hat die Kl344ge-rin bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung am 18. Juli 2006 nicht vorzu-tragen vermocht. Angesichts des Gewichts der Einsch344tzung des Van-Gogh-Museums Amsterdam f374r die Zuordnung von Gem344lden zum Werk dieses Ma-lers und der Sensibilit344t des Kunstmarkts gegen374ber wahrscheinlichen oder auch nur m366glichen F344lschungen h344lt es der Senat f374r ausgeschlossen, dass die Kl344gerin bei einer Vollstreckung in dieses Gem344lde, an dem ihr Schuldner nur h344lftiger Miteigent374mer war, in der gegebenen Situation einen Erl366s von mehr als 20.000 200 h344tte erzielen k366nnen. Die Kl344gerin hat dies selbst offenbar nicht anders gesehen. Sie hat nach Bekanntwerden des Gutachtens des Van-Gogh-Museums an einer Vollstreckung in das Gem344lde kein Interesse mehr 4 - 4 - gezeigt und den Wert des Beschwerdegegenstands im Berufungsverfahren selbst mit nur 19.311,50 200 angegeben. 3. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Kl344gerin an dem mit der Revision verfolgten Ziel muss auch ber374cksichtigt werden, dass die bereits erfolgte rechtskr344ftige Verurteilung der Beklagten zumindest einen be-tr344chtlichen Teil eines m366glichen Schadens der Kl344gerin abdeckt. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 09.02.2006 - 30 O 352/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.08.2006 - 15 U 39/06 -
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