BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 190/07 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 163.073,11 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Die Zulassung der Revision rechtfertigen Rechtsfragen wegen Grundsatzbedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig sind und sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stel-len k366nnen (BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; 159, 135, 137). Kl344rungsbe-darf besteht, wenn die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt ist (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. 247 543 Rn. 5a m.w.N.). Diese Voraussetzungen m374ssen in der Begr374ndung einer Nichtzulassungsbeschwer- 2 - 3 - de konkret dargelegt werden. Die blo337e Behauptung eines Zulassungsgrundes gen374gt nicht (BGHZ 152, 182, 185; 154, 288, 291). Insbesondere zum Kl344-rungsbedarf ist vielmehr auszuf374hren, aus welchen Gr374nden, in welchem Um-fang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f). Solcher Ausf374hrungen bedarf es nur dann nicht, wenn die Frage noch nicht Gegenstand ver366ffentlichter Entscheidungen gewesen ist und 304u337erungen im Schrifttum nicht vorliegen, sich also weder ei-ne Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat, sie aber f374r die Allgemein-heit ersichtlich von tats344chlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist (BGHZ 159, 135, 138). Die Beschwerde enth344lt keine Darlegungen, ob und inwieweit die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (247 43a Abs. 4 BRAO, 247 3 BORA, 247 356 StGB) um-stritten und einer h366chstrichterlichen Kl344rung bed374rftig sind. Auch zu den Rechtsfragen betreffend die Rechtsfolgen eines etwaigen Versto337es gegen je-nes Verbot und den Umfang der anwaltlichen Aufkl344rungs- und Beratungspflich-ten bei au337ergerichtlichen Verhandlungen 374ber die Auseinandersetzung einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gem344337 247247 731 ff BGB wird Entsprechendes nicht hinreichend ausgef374hrt. 2. Ein Bedarf an h366chstrichterlicher Kl344rung besteht tats344chlich auch nicht. Die im Mittelpunkt der Beschwerde stehenden Rechtsfragen sind im Grundsatz gekl344rt. 3 a) Der in der Vergangenheit zum Tatbestand des Parteiverrats gef374hrte Meinungsstreit, ob die ma337geblichen Interessen mehrerer von einem einzelnen Rechtsanwalt vertretener Mandanten objektiv zu bestimmen sind oder nach de-ren subjektiv verfolgten Zielen, ist 374berholt. Es besteht im Grundsatz Einigkeit, dass den subjektiven Vorstellungen der Mandanten entscheidende Bedeutung 4 - 4 - zukommt (vgl. nur BVerfGE 108, 150, 162). Selbst wenn sich deren Interessen teilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt ist, die sie gemeinsam verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481). Soweit es im Strafrecht Stimmen gibt, die die Interessen nur dann subjektiv bestimmen wollen, wenn die betroffene Rechtsangelegenheit der Parteidisposi-tion unterliegt (Sch366nke/Schr366der/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. 247 356 Rn. 18; SK-StGB/Rudolphi/Rogall, 247 356 Rn. 31; Maiwald in Maurach/Schr366der/ Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, 9. Aufl. 247 78 Rn. 11; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 247 356 Rn. 31; Kindh344user, StGB, 3. Aufl. 247 356 Rn. 16; ebenso OLG Stuttgart NStZ 1990, 542 mit zust. Anm. Geppert; OLG Karlsruhe NJW 2002, 3561, 3562; ebenso Henssler/Pr374tting/Eylmann, BRAO, 2. Aufl. 247 43a Rn. 145 und Kilian WM 2000, 1366, 1368), begr374ndet dies keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit. Der Beklagte nahm disponib-le Interessen der Zedentin U. wahr, denn es ging um einen b374rgerlich-rechtlichen Auseinandersetzungsanspruch. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Grundsatz einer subjektiven Interessenbestimmung ausgegangen und hat ihn auf den vorliegenden Einzel-fall angewandt. 5 b) Die Reichweite der Aufkl344rungs- und Beratungspflichten eines Rechtsanwalts ist sowohl im Allgemeinen als auch im Zusammenhang mit Ver-gleichsverhandlungen h366chstrichterlich gekl344rt. Die von der Beschwerde inso-weit aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im Streitfall im 334brigen schon deshalb nicht, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Beratung und Vertretung weder von einem Interessengegen- 6 - 5 - satz zwischen seinen Mandanten ausgehen noch zu der Annahme gelangen musste, dass die widerspruchslose Annahme der vom Kl344ger damals vorge-schlagenen Ausscheidensvereinbarung den Interessen der Zedentin entsprach. 3. Der Senat hat die von der Beschwerde erhobenen vielf344ltigen Geh366rs- und Divergenzr374gen gepr374ft. Sie sind s344mtlich unbegr374ndet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist. 7 Kayser Raebel Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.05.2006 - 25 O 4435/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.10.2007 - 15 U 3680/06 -
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