BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 190/08 Verkündet am: 6. Juli 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 1. Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemei n- schaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäf tsgrundlage besteht, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentl i- che Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umst and zu, inwieweit die Verm ö- gensmehrung noch vorhanden ist. 2. Die im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB behauptete Zweckabrede, der Leistende habe die Erwartung gehegt, an dem mit seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipie ren zu können, kann nicht mit der Begrü n- dung abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede steht auch weder entg e- gen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie i st, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des Wohnbedarfs und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat. BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 18. Mai 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dose, Schilling und Dr. Nedden - B oe ger für Recht erkannt: Auf die Revision des Kläg ers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n- desg ericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer nichtehel i- chen Lebensgemeinschaft. Sie lebten ca. 13 Jahre lang bis Juli 2003 zusammen und haben eine gemein same Tochter, die im Februar 199 5 geboren wurde. Anfang 1994 erwarb die Beklagte ein Grundstück zu Alleineigentum, auf dem ein Familienheim e r- richtet werden sollte. Am 11. Januar 1994 schlossen die Parteien eine notarielle 1 2 - 3 - Ve r einbarung, in der sie die Ansprüche des Klägers im Falle ei ner Trennung regelten. Die Vereinbarung sah vor, dass die Beklagte an den Kläger einen Wertausgleich für die eingebrachten Bar - , Sach - und Arbeitsleistungen zu e r- bringen hat; zur Absicherung des Anspruchs wurde ein Wohnrecht vereinbart. Die R e gelung sollte gelten, so lange aus der Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. In der Präambel war festgelegt, dass das Hausgrundstück gemeinsam finanziert und mit persönlichen Leistungen des Klägers fertig g e- stellt werden soll. Der Rohbau wurde von einem Bau unternehmen erstellt und in der Folg e- zeit unter Mitwirkung des Klägers, der als selbständiger Handwerker tätig ist, ausgebaut. Grundstück und Rohbau wurden im Wesentlichen über Kredite f i- nanziert, die die Beklagte allein aufnahm. Das H aus wurde bereits vor der Fe r- tigstellung Ende 1994 bezogen. Nach der Geburt der Tochter wurde das Woh n- recht eing e tragen. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 60.000 in Anspruch genommen. Zur Begründung hat er vorgetragen, Eigenmittel in Höhe von 29.143,64 (in Teilbeträgen von 2 x 15.000 DM und 27.000 DM, in s- gesamt 57.000 DM) aufgebracht zu haben ; ferner habe er Baumaterial im Wert von rund 22.820 und Arbeitsleistungen im Wert von 63.400 n- vestiert. Ausgehend von ei nem Wert des Hausgrun d stücks bei der Trennung von 230.000 u tierender Darlehen in Hö he von 100.800 n spruch in Höhe von 51 % de s Restbetrages von 129.200 65.892 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den behaupteten Umfang der Leistungen des Klägers bestritten und geltend gemacht, auch selbst a m Ausbau des Hauses mitgearbeitet zu haben. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision is t begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus dem notariellen Vertrag vom 11. Januar 1994, denn die Regelung habe nur so lange gelten sollen, wie au s der Beziehung keine Kinder hervorgegangen seien. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich - rechtliche G e- sellschaft bestehe ebenfalls nicht. Die Parteien hätten weder ausdrücklich noch konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschloss en. Dagegen spreche bereits, dass für den Fall der Trennung bei Kinderlosigkeit eine Ausgleichsregelung vereinbart worden sei. Der Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung als Mi n- destvoraussetzung eines Gesellschaftsvertrages stehe aber insbesondere en t- gege n, dass die Parteien die rechtliche Ausgestaltung in Bezug auf das Hau s- grundstück bewusst so gewählt hätten, dass die Beklagte Alleineigentüme rin werde, während dem Kläger nur ein Wohnrecht zur Absicherung seines Au s- gleichsanspruchs habe zustehen sollen. V or diesem Hintergrund könne es sich bei den Leistungen des Klägers für das Haus auch um Beiträge handeln, die im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung und mit Rücksicht auf die beabsic h- 6 7 8 - 5 - tigte Mitbenutzung erfolgt seien, zumal die Beklagte im Jahr 1994 erhebl ich h ö- here Mittel als der Kläger aufgewandt habe. Auch ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB sei nicht geg e- ben; eine Zweckabrede über die Erwartungen des Klägers lasse sich nicht fes t- ste l len. Soweit er geltend mache, die Leistungen wegen des Wohnrechts und der damit verbundenen langfristigen Nutzungsmöglichkeit erbracht zu haben, sei es nicht zu einer Übereinstimmung mit der Beklagten gekommen. Die Grundlage für das Wohnrecht sei mit der Geburt des Kindes entfallen. Wenn der Kläger gleichwohl in der irrigen Annahme eines Wohnrechts Leistungen erbracht habe, so habe die Beklagte nicht von dieser Vorstellung ausgehen müssen. Ebenso wenig stehe fest, dass der Kläger in der Erwartung geleistet habe, im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft l änger als tatsächlich g e schehen in dem Haus leben zu können. Die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Dies sei den Parteien auch b e- wusst gewesen, wie die für den Fall einer Trennung bei Kinderlosigkeit g e- troffene Ausg leichsregelung zeige. Im Übrigen hätten die Parteien davon abg e- sehen, das Hausgrundstück zu Miteigentum zu erwerben, auch wenn die Grü n- de hierfür unterschiedlich dargestellt würden. Nach dem Vorbringen des Kl ä- gers habe das Haus vor dem Zugriff eventueller Gläubiger geschützt werden sollen; nach den Angaben der Beklagten habe die Immobilie ihr für den Fall der Geburt eines Kindes finanzielle Sicherheit geben sollen. Letztlich könne auch aus dem Umfang der Leistungen des Klägers nicht auf eine Zweckabrede g e- s chlossen werden. Denn seine Zahlungen hätten dem Un terhalt der Familie gedient, i n dem sie das Wohnen in dem Haus ermöglicht hätten. Zum Unterhalt habe der Kläger sonst nur unregelmäßig beigetragen. Auch die Aufwendungen für Ba u material sowie die Arbeitslei stungen stellten bezogen auf die Dauer des Zusammenl e bens keinen so außergewöhnlichen Beitrag dar, dass ihnen für die 9 - 6 - Beklagte erkennbar der Zweck einer langfristigen Nutzung des Hauses zugru n- de gelegen haben müsse . Schließlich scheide auch ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der Zahlungen und der Materia l- einkäufe aus, weil dem Kläger die Beibehaltung der hierdurch geschaffenen Vermögensverhältnisse zuzumuten sei. Die Leistungen seien über den Zei t- raum v on achteinhalb Jahren betrachtet nicht so erheblich, dass dem Kläger hierfür ein Ausgleich zuzubilligen sei, denn der prozentuale Anteil seines Be i- trags zu den Gesamtkosten sei nicht höher gewesen als sein Anteil am G e- samteinkommen der Parteien. Außerdem h abe er in der genannten Zeit auch von den Aufwendungen profitiert. Andererseits habe die Beklagte noch erhebl i- che Kreditverpflichtungen zu tilgen. Letztlich stehe auch nicht fest, dass der Kläger die Leistungen allein in der Erwartung des Fortbestehens der nichtehel i- chen Lebensgemeinschaft erbracht habe oder ob er nicht eine finanzielle Abs i- cherung der Beklagten im Blick gehabt habe. Hinsichtlich der Arbeitslei s tungen geböten Treu und Glauben ebenfalls keinen Ausgleich. Insoweit sei zu berüc k- sichtigen, dass sich auch die Beklagte am Ausbau des Hauses bete i ligt habe und zudem in weitaus größerem Umfang als der Kläger mit der Betreuung des Kindes und der Haushalt s führung beschäftigt gewesen sei. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nic ht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Klageanspruch nicht aus dem notariellen Vertrag vom 11. Januar 10 11 12 - 7 - 1994 ergibt. Denn die seinerzeit getroffene Vereinbarung sollte nur gelten, s o l ange aus der Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Die Reg e- lung stand folglich unter einer auflösenden Bedingung, die mit der Geburt der gemeinsamen Tochter eingetreten ist. Die Wirkung der Abrede war damit bee n- det (§ 158 Abs. 2 BGB). Gegen diese rechtliche Beurteilung erinnert auch die Revision nichts. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich - rechtliche Gesellschaft verneint. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichteh e- lichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten e i- nen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. BGHZ 84, 388, 390 = FamRZ 1982, 1065; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 255/84 - FamRZ 1985, 1232; vom 25. Februar 1991 - II ZR 46/90 - NJW - RR 1991, 898; vom 4. Novem - ber 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 906; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 u nd Senatsurteil BGHZ 177, 1 93 = FamRZ 2008, 1822). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaf t srechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dag e- gen nicht aus (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609). Die Anwendung g e sellschafts rechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegen - s tandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemei n- schaf t lichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die D auer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh ö ren sollte. 13 14 - 8 - b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter den en ein gesellschaft s- rechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht vorliegen. aa ) Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann nach den vorliegenden Umständen nicht angenommen werden. Wenn die Pa r teien, wie h ier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichteh e- lichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausg estaltung ihrer Gemeinschaft hinausg e henden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 22). Hinzu kommt, dass die Parteien bereits am 11. Januar 1994 eine R e- gelung über den Ausgleich der Leistungen des Klägers getroffen ha tten, wenn auch unter der Bedingung der Kinderlosigkeit der Beziehung. Dass sie nach der Geburt des Kindes andere Vorstellungen über ihr Zusammenwirken entw i ckelt hätten, ist nicht erkennbar. bb ) Abgesehen davon ist das Berufungsgericht aber auch zu Re cht d a- von ausgegangen, dass die formal - dingliche Alleinberechtigung der Beklagten von dem Kläger bewusst akzeptiert worden ist, um das Haus im Fall einer I n- solvenz vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Da der Kläger mithin b e- reit war, einen Wert zu s chaffen, der den Partnern nicht gemeinsam gehören sollte, kann auch aus diesem Grund nicht auf einen konkludent zustande g e- kommenen G e sellschaftsvertrag geschlossen werden. 3 . Einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsg rundlage (§ 313 BGB) hat das Berufungsgericht allerdings mit u n zutreffenden Erwägungen abgelehnt. 15 16 17 18 - 9 - a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit den gemeinschaft s- bezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaf t werde Bestand haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 33; BGHZ 1 83, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25). Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuschei den sind z u- nächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des For t bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den la u fenden Kosten b eiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendu n- gen den täglichen Bedarf decken oder sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (S e natsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinn handelt es sich indessen nicht, soweit Arbeitsleistungen des Klägers in Frage stehen. Solche Leistungen können begrifflich nicht als Zuwendungen an ges e- hen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssu b- stanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, denn wirtschaftlich b e- trachtet stellen sie ebe nso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem a n deren Partner zur Ausgestaltung der Leben sgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das 19 20 21 - 10 - tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und no ch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 41, 43). c) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Unrecht mit der Be gründung verneint, dem Kläger sei auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens unter Berüc k- sicht i gung der vorliegenden Um stände noch zuzumuten, k einen Ausgleich zu erha l ten. Dabei hat es bezüglich der finanziellen Leistungen maßgeblich auf die Dauer der Nu tzung des Hausgrundstücks durch den Kläger sowie darauf abg e- stellt, dass er über das höhere Einkommen verfügt habe, weshalb es gerech t- fertigt sei, dass er mehr zu den Gesamtkosten der nicht ehelichen Lebensg e- meinschaft beigetragen habe. aa) Bei der Abwäg ung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Z u- wendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden mü s- sen, ist zu b e rücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigier ender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Gla u- ben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der U n- billigkeit zur ückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Eh e- gatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbi l- ligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweili gen Verhältnissen erhebliche Bede u- tung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Ei n- zelfall s (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44). 22 23 - 11 - Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin in s- besondere von d er Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens - und Ve r- mögensverhältnissen ab (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 84, 361, 368). bb) Danach kommt den Einkommens - und Vermögensverhältnissen der Partner zwar Bedeutung zu. Diese können sich während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größer em Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögen s- zuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefa l- len ist, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Verm ögensz u- ordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens gün s- tigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentl i- che Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Verm ö- gensmehrung noch vorhanden ist. Na ch dem Vorbringen der Beklagten belief sich der Wert des Hauses zur Zeit der Trennung auf ca. 230.000 100.800 s- zuwachs von rund 130.000 n. Ob es dem Kläger mit Rücksicht darauf zuzumuten ist, keinen Ausgleich zu erlangen, obwohl er seinem Vorbri n- gen zufolge nur über eine geringe Altersversorgung verfügt, hat das Berufung s- gericht nicht in seine Beurteilung einbezogen. Andererseits hat es be rücksic h- tigt, dass nicht feststehe, dass der Kläger die Leistungen allein in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht habe; möglicherweise habe er auch eine finanzielle Absicherung der Klägerin beabsichtigt. Dies steht mit dem Vorbri ngen des Klägers nicht in Einklang und durfte ohne Feststellu n- 24 25 26 - 12 - gen zu den Motiven für seine Leistungen nicht zu seinem Nachteil herangez o- gen werden. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufung s- gericht zu einem dem Kläger günstigeren Abwägungs ergebnis gelangt wäre, wenn es die vorstehend genannten Gesichtspunkte berücksichtigt hätte. d) Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Au s- gleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrac h- ten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann. Der Ausgleichsa n- spruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls d er Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden A r- beitskraf t (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 45). Das Berufungsgericht, das die Arbeitsleistungen des Klägers als über bloße Gefälligkeiten hinausgehend bewertet hat, hat hinsichtlich eines Au s- gleichs allein darauf abgestellt, dass die Beklagte sich in erheblichem Umfang an dem Ausbau des Hauses beteiligt habe und zudem in weitaus größerem Umfang mit der Führung des Haushalts und der Betreuun g des Kindes befasst gewesen sei. Damit hat das Berufungsgericht auch in diesem Punkt keine A b- wägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Vermögenszuwachses der Beklagten, vo r genommen. 4 . Die Revision wendet sich fern er mit Erfolg dagegen, dass das Ber u- fungsgericht einen Anspr uch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB abgelehnt hat. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistunge n in Rede stehen, die über das 27 28 29 30 - 13 - h inausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensg e- meinschaft überdauernden Vermögenswer ten geführt haben (Senatsurteil e BGHZ 177, 133 = FamRZ 2 008, 1822 Rn. 33 und BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 32). b) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der m it der Lei s- tung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensüberei n- stimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stil l- schweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der a n- dere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt , ohne zu widersprechen (Sen atsurteile BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 34). Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichte helichen Lebensgemei n- schaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das h inausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. S i e kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Z u- sammenleb en mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkr e te Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar ke i ne gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Verm ö gen des anderen in der Erwartung vermeh rt hat, an dem erworbenen Gegen s tand langfristig partizipieren zu könne n (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 35). 31 32 - 14 - c) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Ausführungen hierzu halten der revisionsrechtli chen Nachprüfung alle r dings ebenfalls nicht stand. aa) Soweit das Berufungsgericht sich darauf gestützt hat, die Beklagte habe nicht erkennen können, dass der Kläger seinem Vorbringen zufolge mit Rüc k sicht auf das als fortbestehend angenommene Wohnrech t geleistet habe, erscheint diese Beurteilung nicht zweifelsfrei. Es trifft zwar zu, dass das Woh n- recht der Abs i cherung der Ansprüche des Klägers aus dem notariellen Vertrag vom 11. Januar 1994 dienen sollte, de r mit dem Eintritt der auflösenden Bedi n- gung seine Wirkung ve r loren hatte. Ungeachtet dessen ist das Wohnrecht aber erst nach der Geburt des Kindes im Grundbuch eingetragen und erst im Zuge der Auseinandersetzungen der Parteien nach der Trennung gelöscht worden. De s halb kann nicht ausgeschlossen werd en, dass die Beklagte das Wohnrecht als Zweck der Lei s tungen des Klägers erkannt und diese entgegengenommen hat, ohne zu wide r sprechen. Letztlich kann das aber dahinstehen. bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich schon nicht feststellen , dass der Kläger in Übereinstimmung mit der Beklagten in der Erwa r- tung einer langfristigen Nutzung des Hauses geleistet habe, begegnet jedenfalls durc h greifenden rechtlichen Bedenken. Es ist zwar richtig, dass die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehun g nicht ausgeschlossen werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass einer erheblichen Zuwendung an den Partner regelm ä- ßig die Erwartung zugrunde liegen wird , die Lebensgemeinschaft werde B e- stand haben und der Zuwendende werde auch selbst langfristig an dem betre f- fenden Vermögenswert teilhaben. Die gegenteilige Annahme lässt sich nicht mit der Ausgleichsvereinbarung vom 11. Januar 1994 begründen. Eine solche R e- gelung kommt - ebenso wie ein Ehevertrag - grundsätzlich nicht aufgrund der ko n kreten Erwartung des Scheiterns der Beziehung zustande, sondern aus der 33 34 35 - 15 - Befürchtung, dass dieser Fall möglicherweise eintreten werde. Es wäre im Ü b- rigen nicht verständlich, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg Zeit und Geld in den Ausbau des Hauses investiert hat, wen n er von einem Scheitern der Bezi e hung ausgegangen wäre. cc) Als weiteres Argument gegen das Vorliegen der vom Kläger behau p- teten Zweckabrede hat das Berufungsgericht die rechtliche Gestaltung des Grundstückserwerbs - die Begründung von Alleineigentum der Beklagten a n- statt von Miteigentum der Parteien - angesehen. Deshalb sei es nicht gerech t- fertigt anzunehmen, die Parteien seien davon ausgegangen, dem Kläger werde eine Rechtsposition eingeräumt, die es ihm ermögliche, auch nach einer Tre n- nung an dem We rtzuwachs des Grundstücks zu partizipieren. Mit dieser Begründung kann eine Zweckabrede nicht ausgeräumt we r- den. Die fehlende dingliche Beteiligung des Zuwendenden ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, für Fallgestaltungen der vorliegenden Art typisch. W ä- re der Kläger Miteigentümer des Hauses, könnte er im Falle des Scheiterns der Beziehung nach den §§ 749 ff. BGB die Aufhebung der Bruchteil s gemeinschaft verlangen und seinen Anteil am Erlös beanspruchen. Abgesehen davon hat das Berufungsgeric ht das Vorbringen des Klägers in diesem Punkt aber auch nicht ausgeschöpft. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte auch nach der Geburt der g e meinsamen Tochter von seinem Teilhabewillen ausgegangen sei und diese n gebilligt habe. Er hat sich hierzu auf ein Schreiben der Beklagten vom 16. Okt ober 2003 bezogen, in dem diese ausgeführt hat, es sei den Parteien bewusst gewesen, dass der notarielle Vertrag nicht mehr gelte, die Vereinb a- rung habe jedoch sinngemäß übertr agen und mit entsprechenden Veränderu n- gen und Ausgleichen weiterhin angewendet werden solle n . Mit Rücksicht darauf 36 37 38 - 16 - kann eine Zweckabrede nicht mit der Begrü n dung verneint werden, die Parteien hätten vor dem Hintergrund der dingl i chen Zuordnung des Grundstü cks einen Ausgleich des Klägers nicht in Betracht g e zogen. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht in diesem Zusamme n hang ferner das Vorbringen des Klägers, das Haus habe der Alterssicherung der Parteien dienen sollen; er sei als Sel b- ständiger nach a chtzehnjähriger Beitragszahlung aus der gesetzlichen Rente n- versicherung ausgeschieden und wegen der zu erwartenden geringen Rente auf eine zusätzliche Vorsorge für das Alter a n gewiesen. dd) Das Berufungsgericht hat es schließlich mit unzutreffenden Erw ä- gungen abgelehnt, aus dem Umfang der hier erbrachten Leistungen auf eine übereinstimmende Zweckabrede zu schließen. Von einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich sind zwar grundsätzlich solche Leistungen auszunehmen, die die Erfüllung der laufenden Unt erhaltsb e- dürfnisse bezwecken. Das Errichten eines Eigenheims dient aber nicht nur der Befriedigung des Wohnbedarfs, so n dern zugleich der Vermögensbildung. Wenn einer der Partner Geld und A r beitskraft in eine Immobilie des anderen investiert, geht damit reg elmäßig ein Vermögenszuwachs auf Seiten des anderen einher. Bei solchen Leistungen kann eine Zweckabrede dergestalt vorliegen, dass die Zuwendung in der Erwartung langfristiger Partizipation an der betreffenden S a- che erfolg t (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = F amRZ 2008, 1822 Rn. 35). Eine hiervon abweichende Beurteilung würde im Übrigen zu einer Verkürzung der Ausgleichsmöglichkeiten führen, die bereits nach der früheren höchstrichterl i- chen Rechtsprechung bestanden (vgl. etwa BGHZ 84, 388, 390). Dies wäre nicht gerechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht in die betreffende Beurteilung einbezogen hat, dass der Kläger 1994 außer der Zahlung von zweimal 15.000 DM keine 39 40 41 - 17 - Beiträge zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erbracht habe, rügt die R e- vision zu Recht, d ass der Vortrag des Klägers, während der nichtehelichen L e- bensgemeinschaft Gesamtleistungen in Höhe von insgesamt ca. 553.000 DM erbracht zu haben, nicht berücksichtigt worden ist. 5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der S e- nat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hie r- zu weiterer Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird die Abwägung, ob dem Kläger ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der G e- schäftsgrundlage zuzubilligen i st, unter Nachholung der hierfür erforderlichen Feststellungen erneut vorzunehmen haben. Falls ein solcher Anspruch nicht bestehen sollte, wird abermals der Frage einer Zweckabrede nachzugehen sein. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht, von seinem Stan dpunkt aus folg e richtig, keine Feststellungen zu der streitigen Höhe der Zuwendungen des 42 - 18 - Klägers durch M a terialbeschaffung und Arbeitsleistungen getroffen. Auch diese werden erforderlichenfalls nachzuholen sein. Die Sache ist deshalb an das B e- rufungsgeric ht zurüc k zuverweisen. Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 14.12.2007 - 12 O 453/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.10.2008 - 14 U 7/08 -
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