BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 190/09 Verk374ndet am: 23. Februar 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gem344337 247 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Sparkasse. 1 Der Kl344ger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld und -haft zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollst344ndiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern, und dem Kl344ger auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollst344ndiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verf374-gung zu stellen. 2 - 3 - Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Be-rufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist teilweise unzul344ssig, im 334brigen unbegr374ndet. A. Die Revision ist unzul344ssig, soweit mit ihr der Antrag weiterverfolgt wird, die Beklagte zu verpflichten, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld und -haft zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr voll-st344ndiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern. Hinsichtlich dieses Antrags entspricht die Revisionsbegr374ndung nicht den Anforderungen des 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. 5 Der Kl344ger greift mit der Revision das gesamte Berufungsurteil an und verfolgt seine in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantr344ge uneinge-schr344nkt weiter. Die Revision macht damit neben dem bereits bezeichneten Anspruch von Interessenten, die Verbraucher sind, Einsicht in das Preis- und Leistungsverzeichnis zu nehmen, den Anspruch des Kl344gers auf Zurverf374-gungstellung eines Preis- und Leistungsverzeichnisses geltend. Hierbei handelt es sich um verschiedene Streitgegenst344nde im prozessualen Sinne (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, Tz. 15 ff.). Er-streckt sich die Revision auf mehrere Streitgegenst344nde, muss sie in Bezug auf jeden Streitgegenstand ausreichend begr374ndet werden (BAG NJW 2007, 3739, 6 - 4 - Tz. 32; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 551 Rn. 12; f374r die entsprechenden An-forderungen an eine Berufungsbegr374ndung: BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, Tz. 22). 7 Im vorliegenden Fall geht der Kl344ger in der Revisionsbegr374ndung jedoch auf die Abweisung des Antrags, der den Anspruch von Interessenten, die Verbraucher sind, betrifft, nicht ein. In der Revisionsbegr374ndung wird vielmehr ausdr374cklich ausgef374hrt, im Streit stehe, ob dem Kl344ger ein Anspruch auf Ein-sichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten zustehe. Al-lein dieser Anspruch wird n344her begr374ndet, insbesondere unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen (ABl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 - 34), der die Rechte von Personen und Organisationen, die - wie der Kl344ger - ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, betrifft. In diesen Ausf374hrungen kann nicht zugleich eine Begr374ndung der Revi-sion, soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Antrags wendet, der An-spr374che von Interessenten, die Verbraucher sind, betrifft, gesehen werden. Dem steht entgegen, dass die beiden Antr344ge Anspr374che verschiedener Perso-nen betreffen. Der Kl344ger, dessen Anspruch Gegenstand des zweiten Antrags ist, ist kein Verbraucher im Sinne des ersten Antrags. Er ist als eingetragener Verein eine juristische Person. Verbraucher im Sinne des 247 13 BGB sind hinge-gen nur nat374rliche Personen (ebenso f374r den Begriff des Verbrauchers im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen, ABl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 - 34: EuGH NJW 2002, 205). Diese Regelung ist abschlie337end (Erman/ I. Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 13 Rn. 5). Verbraucherschutzverb344nde wie der 8 - 5 - Kl344ger sind demnach keine Verbraucher (Schmidt-R344ntsch in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 13 Rn. 5). B. 9 Im 334brigen, soweit der Anspruch des Kl344gers auf Zurverf374gungstellung eines Preis- und Leistungsverzeichnisses im Streit steht, ist die Revision zul344s-sig, aber unbegr374ndet. I. Insoweit hat das Berufungsgericht zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Beklagte m374sse gem344337 247 675a BGB nur Kunden bzw. im Rahmen der Gesch344ftsanbahnung potentiellen Kunden Einsicht in ihr Preis- und Leis-tungsverzeichnis gew344hren. Die Mitarbeiter des Kl344gers, die am 25. Juni 2007 die Gesch344ftsr344ume der Beklagten aufgesucht und sich als interessierte Besu-cher vorgestellt h344tten, seien nicht als potentielle Kunden anzusehen, weil im Rahmen dieses Besuchs nicht von der Einrichtung eines Kontos oder der Durchf374hrung eines anderen Bankgesch344fts die Rede gewesen, sondern ohne weiteres Einsicht in das Preis- und Leistungsverzeichnis verlangt worden sei. 11 Das geltend gemachte Einsichtsrecht stehe dem Kl344ger auch nicht ge-m344337 247 312b Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 312c BGB, 247 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV zu. Der Kl344ger habe nicht dargelegt, warum er sich auf Fernabsatzvertr344ge 374ber Finanzdienstleistungen beziehe. Zudem begr374ndeten diese Vorschriften Infor-mationspflichten nur gegen374ber potentiellen Kunden. Auch 247 12 BGB-InfoV 12 - 6 - spreche ausdr374cklich von Pflichten gegen374ber tats344chlichen und m366glichen Kunden. 13 Die Klageforderung sei aufgrund der genannten Vorschriften des deut-schen Rechts auch dann nicht begr374ndet, wenn diese richtlinienkonform ausge-legt w374rden. 247 675a BGB diene der Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG des Eu-rop344ischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 374ber grenz374ber-schreitende 334berweisungen (ABl. EG Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, S. 25 - 30). Nach Art. 3 dieser Richtlinie stellten die Institute ihren tats344chlichen und m366glichen Kunden bestimmte Informationen zur Verf374gung. F374r eine analoge Anwendung des 247 675a Abs. 1 BGB auf Verbraucher-schutzverb344nde fehle eine vergleichbare Interessenlage. W344hrend einem Kun-den durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis ein Kondi-tionenvergleich erm366glicht werden solle, wolle der Kl344ger das Verzeichnis dar-auf kontrollieren, ob einzelne Klauseln Anlass zur Beanstandung im Wege einer Abmahnung oder Unterlassungsklage g344ben. Auch eine planwidrige Rege-lungsl374cke sei nicht gegeben. Die Rechte von Verbraucherschutzverb344nden seien im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in den einschl344gigen EG-Richtlinien, aber nicht im B374r-gerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Au337erdem begr374nde das BGB Informati-onspflichten erst im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. 14 Die vom Kl344ger gew374nschte Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus ei-ner Gesamtanalogie zu den 247247 2, 3, 13 UKlaG, 247 675a BGB, Art. 7 der Richtli-nie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen (ABl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 - 34), Art. 1, 2, 4, 7 der Richtlinie 98/27/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 374ber Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinter- 15 - 7 - essen (ABl. EG Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S. 51 - 55). In 247 13 UKlaG habe der Gesetzgeber den Verbraucherschutzverb344nden bewusst nur ein restriktiv zu verstehendes Auskunftsrecht in Bezug auf den Namen und die zustellungsf344hi-ge Adresse bestimmter Unternehmen einger344umt. Einen weitergehenden Aus-kunftsanspruch s344hen weder Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG noch die Richtlinie 98/27/EG vor. Im Gegenteil verbiete die Richtlinie 93/13/EWG im vorletzten Ab-satz ihrer Erw344gungsgr374nde eine Vorabkontrolle. Der 13. Erw344gungsgrund der Richtlinie 98/27/EG stelle ausdr374cklich auf beanstandete Verst366337e ab. Das in Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG vorgesehene Recht, missbr344uchliche Klauseln zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren zu machen, stehe Verbraucherschutz-verb344nden nach dem UKlaG zu. Eigene, von einem konkreten Versto337 gegen verbrauchersch374tzende Vorschriften unabh344ngige Ermittlungs- und Auskunfts-befugnisse wolle das europ344ische Verbraucherschutzrecht den Verbraucher-schutzverb344nden nicht einr344umen. Die Belastung eines Kreditinstituts mit einer Auskunftspflicht au337erhalb der Anbahnung eines Gesch344fts stelle einen Eingriff in die Berufsaus374bungs-, jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, und bed374rfe einer ausdr374ck-lichen gesetzlichen Regelung, die der deutsche Gesetzgeber nicht getroffen habe. Der Kl344ger sei auch ohne das geltend gemachte Auskunftsrecht nicht in der Aus374bung seiner satzungsm344337igen Aufgaben beschr344nkt, weil ihm die zur Vorbereitung von Klagen nach dem UKlaG ben366tigten Informationen von Kun-den der Kreditinstitute geliefert werden k366nnten. 16 Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften (EuGH) zu der Frage, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG einen Auskunftsanspruch von Verbraucherschutzverb344nden gegen Klauselverwender vorsehe, sei nicht veranlasst, weil ein solches Informations- und Auskunftsrecht sich der Richtlinie nicht entnehmen lasse. 17 - 8 - II. 18 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 19 Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, dem Kl344ger auf Verlan-gen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollst344ndiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verf374gung zu stellen, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begr374ndet. 1. Der Kl344ger kann seine Forderung nicht auf 247 675a BGB st374tzen. 20 a) Diese Vorschrift regelt allerdings entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung in ihrer durch Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtli-nie sowie zur Neuordnung der Vorschriften 374ber das Widerrufs- und R374ckgabe-recht vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2355) ge344nderten Fassung weiterhin Informa-tionspflichten - auch - von Kreditinstituten, soweit diese nicht zur Erbringung von Zahlungsdiensten t344tig werden. Die 304nderung des 247 675a BGB tr344gt der Ersetzung der Richtlinie 97/5/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 374ber grenz374berschreitende 334berweisungen (ABl. EG Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, S. 25 - 30), deren Umsetzung 247 675a BGB diente, durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 374ber Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur 304n-derung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG so-wie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1 - 36) Rechnung. In Umsetzung der letztgenannten Richtlinie sind die Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern nunmehr geb374ndelt in 247 675d 21 - 9 - BGB geregelt. Die Informationspflichten gem. 247 675a BGB sind deshalb, soweit sie Zahlungsdienste betrafen, aufgehoben worden (Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften 374ber das Widerrufs- und R374ckgaberecht, BT-Drucksache 16/11643, S. 98). Da 247 675d BGB als Sondervorschrift nur f374r Zahlungsdienste (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 675a Rn. 2) gilt, bleibt 247 675a BGB f374r andere Leistungen und Preise der Beklagten, auf die sich die Klage auch erstreckt, an-wendbar. b) Die nach 247 675a BGB geschuldete Zurverf374gungstellung von Informa-tionen besteht aber nur in der Bereithaltung der Informationen zur Kenntnis-nahme, z.B. durch Aushang in den Gesch344ftsr344umen oder Bereitstellung im Internet oder an einem Leseger344t (Staudinger/Martinek, BGB (2006), 247 675a Rn. 11; M374nchKomm/Heermann, BGB, 5. Aufl., 247 675a Rn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 675a Rn. 4). Die mit der Klage begehrte 334bermittlung per Email, Fax oder Briefpost an den Kl344ger ist daher von vornherein nicht geschul-det. 22 c) Au337erdem steht der Informationsanspruch gem344337 247 675a BGB dem Kl344ger als Verbraucherschutzverband nicht zu. Der Wortlaut des 247 675a BGB bringt zwar nicht zum Ausdruck, wer Inhaber der in dieser Vorschrift geregelten Anspr374che ist. Der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck ist aber eindeutig zu entnehmen, dass der Anspruch nur Kunden und potentiellen Kun-den des Auskunftspflichtigen im Rahmen der Gesch344ftsanbahnung zusteht. Zu diesem Personenkreis geh366rt der Kl344ger nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. 23 - 10 - aa) Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines 334berweisungs-gesetzes (BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu 247 676 E) dient 247 675a BGB der Um-setzung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 97/5/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 374ber grenz374berschreitende 334berweisun-gen (ABl. EG Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, S. 25 - 30). Art. 3 der Richtlinie sieht vor, dass Institute im Sinne der Richtlinie "ihren tats344chlichen und m366gli-chen Kunden" bestimmte Informationen zur Verf374gung stellen. Auch nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 sind den "Kunden" eines Instituts bestimmte Informationen zu erteilen. Nach dem achten Erw344gungsgrund legt die Richtlinie im Interesse der Transparenz Mindestanforderungen f374r eine ausreichende "Kundeninformation" fest. 24 bb) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber die Auskunftspflicht nicht auf Kreditinstitute beschr344nkt, sondern auch auf ande-re Anbieter von Gesch344ftsbesorgungsvertr344gen erstreckt. Er hat den in 247 675a BGB geregelten individuellen Informationsanspruch aber als "Anspruch auf Ge-sch344ftsanbahnungsinformationen" verstanden (BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu 247 676 E), der demgem344337 nur Personen zusteht, die in einer Gesch344ftsbezie-hung zu einem Auskunftspflichtigen stehen oder in Erw344gung ziehen, in eine solche Gesch344ftsbeziehung zu treten, d.h. Dienstleistungen des Auskunfts-pflichtigen in Anspruch zu nehmen und einen Vertrag mit ihm zu schlie337en. Aufgrund der Zielsetzung des 247 675a BGB, Gesch344ftsanbahnungsinformationen zu vermitteln, steht der Anspruch nur tats344chlichen oder potentiellen Kunden oder Auftraggebern des Auskunftspflichtigen zu (G366337mann/van Look, WM 2000, SB Nr. 1, S. 16; Staudinger/Martinek, BGB (2006), 247 675a Rn. 3 und 18; PWW/Fehrenbacher, BGB, 4. Aufl., 247 675a Rn. 4; Erman/Graf v. Westphalen, BGB, 12. Aufl., 247 675a Rn. 1: "Stadium des rechtsgesch344ftlichen Kontakts"; M374nchKomm/Heermann, BGB, 5. Aufl., 247 675a Rn. 1: "Stadium der Gesch344ftsanbahnung"). 25 - 11 - Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch best344tigt, dass der in 247 675a Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Bezug genommene Art. 239 EGBGB aF, der das Bun-desministerium der Justiz erm344chtigte, durch Rechtsverordnung weitere Infor-mationspflichten f374r Kreditinstitute festzulegen, ausdr374cklich von Angaben sprach, 374ber die Unternehmer ihre Kunden zu unterrichten hatten. Auch die auf dieser Erm344chtigungsgrundlage geschaffenen 247247 12 und 13 BGB-InfoV aF sa-hen Informationspflichten gegen374ber tats344chlichen und m366glichen Kunden (247 12 Abs. 1 BGB-InfoV aF) vor. 26 cc) 247 675a BGB kann zugunsten von Verbraucherschutzverb344nden nicht analog angewandt werden. 27 Eine Analogie ist zul344ssig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-lungsl374cke enth344lt (BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende Sach-verhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzge-ber w344re bei einer Interessenabw344gung, bei der er sich von den gleichen Grunds344tzen h344tte leiten lassen, wie bei dem Erlass der herangezogenen Ge-setzesvorschrift, zu dem gleichen Abw344gungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die L374cke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. 28 Eine unbeabsichtigte Regelungsl374cke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie dargelegt, in 247 675a BGB einen Anspruch auf Gesch344ftsanbahnungsin-formationen geschaffen. Entsprechend diesem Regelungszweck ist der An-spruch bewusst auf tats344chliche und potentielle Kunden des Auskunftspflichti- 29 - 12 - gen begrenzt und nicht auf Personen erstreckt worden, die gar nicht in Erw344-gung ziehen, in eine Gesch344ftsbeziehung zu dem Auskunftspflichtigen zu treten und rechtsgesch344ftlichen Kontakt zu ihm aufzunehmen. Aufgrund der unter-schiedlichen Interessenlage dieser beiden Personengruppen besteht kein An-lass, auch denjenigen, die keine Gesch344ftsbeziehung zu einem Auskunftspflich-tigen anstreben, einen Anspruch auf Gesch344ftsanbahnungsinformationen zu geben. dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Erstreckung des In-formationsanspruches gem344337 247 675a BGB auf Verbraucherschutzverb344nde auch nicht zur ordnungsgem344337en Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen (ABl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 - 34) erfor-derlich. 30 Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten daf374r, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbr344uchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Vertr344gen, die er mit Verbrauchern schlie337t, ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel m374ssen nach Art. 7 Abs. 2 auch Rechtsvorschriften einschlie337en, nach denen Personen und Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Inter-esse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zust344ndigen Verwaltungsbeh366rden anrufen k366nnen, damit diese dar374ber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbr344uchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. 31 - 13 - Art. 7 der Richtlinie zielt mithin auf die Schaffung von effektiven 374berindi-viduellen Instrumenten zum Schutz des Rechtsverkehrs vor unseri366sen Klau-selwerken und ordnet an, dass zu diesen Instrumenten auch die Schaffung ei-ner Klagem366glichkeit bzw. Antragsbefugnis f374r Verbraucherrepr344sentanten oder -verb344nde geh366ren muss (Pfeiffer in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europ344ischen Union, Band IV, Stand 13. EL Mai 1999, A5 - Richtlinie, Art. 7 Rn. 1). Eine Vorabkontrolle, d.h. ein pr344ventives Verbots- oder Genehmigungs-verfahren in Form einer Klauselzensur, ist, wie aus dem vorletzten Erw344gungs-grund der Richtlinie hervorgeht, nicht geboten (Pfeiffer, aaO, Rn. 15). Diesen Anforderungen der Richtlinie entspricht das deutsche Recht mit den Kontrollver-fahren nach 247247 1 ff. UKlaG in vollem Umfang (Hensen in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 1 UKlaG, Rn. 1; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Richtlinie, Art. 7 Rn. 4; Eckert, WM 1993, 1070, 1078; Nassall in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss, 2005, Kapitel 5 Rn. 24). 32 Art. 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten nicht, Verbraucher-schutzverb344nden neben der Klagem366glichkeit bzw. Antragsbefugnis auch das mit der Klage geltend gemachte Informationsrecht einzur344umen. Die Klagem366g-lichkeit bzw. Antragsbefugnis ist nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie das ein-zige den Verbraucherschutzverb344nden einzur344umende Recht zur Bek344mpfung missbr344uchlicher Klauseln. Die Richtlinie fordert dagegen nicht, dass als weite-res Mittel das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverf374gungstellung der Klauselwerke gegeben sein muss. Der Wortlaut der Richtlinie enth344lt hierf374r keinen Anhaltspunkt. 33 Die Revision bezieht sich insoweit ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat entschieden, dass die Richtlinie erfordert, dass ein natio-nales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem AGB-Verwender und sei- 34 - 14 - nem Kunden von Amts wegen ohne R374ge des Kunden pr374fen muss, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Vertrages missbr344uchlich ist (EuGH, NJW 2000, 2571, Tz. 27 f.; EuZW 2003, 27, Tz. 34; NJW 2009, 2367, Tz. 30; EuZW 2009, 852, Tz. 32). Diese Rechtsprechung beinhaltet keine Entscheidung 374ber die Rechte von Verbraucherschutzverb344nden. Dass deren in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Klagebefugnis nicht von einer vorherigen R374ge einer Klausel durch einen Kunden des Klauselverwenders abh344ngig ist, ergibt sich eindeutig aus der Richtlinie und wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezo-gen. Der Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ist aber nicht ansatz-weise zu entnehmen, dass einem Verbraucherschutzverband zur Aus374bung und Vorbereitung seiner Klagebefugnis das mit der Klage geltend gemachte Informationsrecht zustehen muss. Der Richtliniengeber hat dieses Recht nicht in die Richtlinie aufgenommen, sondern ist - wie die gerichtliche Praxis der Un-terlassungsklage zeigt, zu Recht - davon ausgegangen, dass den Verbraucher-schutzverb344nden die Erf374llung ihrer satzungsm344337igen Aufgaben und die Aus-374bung ihrer Klagebefugnis auch ohne dieses Recht m366glich ist, weil die im Rechtsverkehr verwendeten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen - nur auf sol-che bezieht sich die Klage - auch ohne das in Rede stehende Informationsrecht in der betroffenen 326ffentlichkeit hinreichend bekannt sind. Die Effektivit344t, der pr344ventive Charakter und der Abschreckungszweck der Rechtsbehelfe nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. Nassall in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss, 2005, Kapitel 5 Rn. 22) erfordern deshalb entgegen der Auffassung der Revision dieses Recht nicht. Die Auslegung des 247 675a BGB erfordert entgegen der Auffassung der Revision keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung 374ber die Ausle-gung des Art. 7 der Richtlinie. Die richtige Auslegung der Richtlinie ist aus den dargelegten Gr374nden derart offenkundig, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NJW 1988, 35 - 15 - 1456; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, WM 2007, 373, Tz. 18). 36 2. Die Klage ist f374r den Bereich der Zahlungsdienste auch nicht gem344337 247 675d BGB begr374ndet. Die hier normierten Informationspflichten von Zah-lungsdienstleistern bestehen nur gegen374ber Zahlungsdienstnutzern. Dies ent-spricht dem 21. Erw344gungsgrund und den Art. 30 ff. der Richtlinie 2007/64/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 374ber Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur 304nderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1 - 36). Zahlungsdienst-nutzer sind Personen, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempf344nger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nehmen (247 675f Abs. 1 BGB, Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie). Dies trifft auf den Kl344ger, der, wie dargelegt, nicht zu den Kunden oder potentiellen Kunden der Beklagten geh366rt, nicht zu. 3. Die Klageforderung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an-genommen hat, nicht aufgrund einer analogen Anwendung des 247 13 UKlaG be-gr374ndet. 37 Nach 247 13 Abs. 1 UKlaG haben Verbraucherschutzverb344nde gegen ge-sch344ftsm344337ige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemedien-diensten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auskunft 374ber den Namen und die zustellungsf344hige Anschrift von Beteiligten an Post-, Telekom-munikations- oder Telemediendiensten. Ein Anspruch gegen Verwender Allge-meiner Gesch344ftsbedingungen auf Einsichtnahme in die Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen und auf deren Zurverf374gungstellung kann der Vorschrift auch aufgrund einer analogen Anwendung nicht entnommen werden. Daf374r fehlt bereits eine planwidrige Regelungsl374cke (vgl. BGHZ 149, 165, 174). 38 - 16 - Der Gesetzgeber hat durch die Begr374ndung des Auskunftsrechts nach 247 13 Abs. 1 UKlaG gezielt dem Problem abhelfen wollen, dass das Klagerecht der Verbraucherschutzverb344nde oft leer l344uft, weil Unternehmen, die ihre Ge-sch344fte mit Hilfe von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten betreiben, unter einer Anschrift handeln, unter der sie nicht verklagt werden k366nnen (Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf eines Geset-zes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucksache 14/6857, S. 39 f. zu 247 12 E). 247 13 Abs. 1 UKlaG ist deshalb bewusst auf die Mitteilung des Namens und der zustellungsf344higen Anschrift dieser Unternehmen beschr344nkt worden. Auf weitere Informationen ist der Auskunftsanspruch bewusst nicht erstreckt worden. 39 - 17 - Auch die Richtlinie 98/27/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rats vom 19. Mai 1998 374ber Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-cherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S. 51 - 55) sieht die mit der Klage geltend gemachten Anspr374che nicht vor. 40 Wiechers Joeres Mayen Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.12.2008 - 2/6 O 168/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2009 - 17 U 7/09 -
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