BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 190/09 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel , Dr. Pape, Grupp und die Richterin Mö h ring am 7. Juli 2011 beschlossen: Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung de r Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten der Kläg erin zurückgewi e- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.090,54 e- setzt. Gründe: I. Die Klägerin hat die Frist zur Begründung ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde versäumt, weil der am letzten Tag der Frist bei Gericht eingega n gene Begründungsschriftsatz von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht unte r zeichnet wa r. Ihr war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewä h ren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter sein B ü ropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der A b- sendung in zwei Stufen auf das Vorhandensein der U n terschrift zu überprüfen, er somit alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei normalem A b- 1 - 3 - lauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt we r- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. De zember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538, 539 mwN; Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, NJW - RR 2003, 277; vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636; vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW - RR 2003, 1366; BVerfG NJW 1996, 309 f ; NJW - RR 2002, 1004 f ; NJW 2 004, 2583 , 2584 ). Die angeordneten Kontrollm e- chanismen waren grundsätzlich geeignet, die Einreichung von nicht unterzeic h- neten Schriftsätzen sicher auszuschließen. Dass sie im vorliegenden Fall ve r- sagt haben, lag an Versäumnissen des Büropersonals, die nic ht der Beschwe r- deführerin zuz u rechnen sind. II. Die Beschwerde deckt jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechu ng erforde r- lich. 1. D ie von der Beschwerde behaupteten Abweichungen von höchstric h- terlicher Rechtsprechung im Obersatz liegen nicht vor. Selbst wenn das Ber u- fungsgericht bei der Auslegung des Schreibens vom 21. Mai 2007 dessen I n- halt, seine Adressierun g an die Klägerin und das Interesse der Klägerin, trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin die Forderungen noch wirksam erwerben zu können, nicht au s- reichend berücksichtigt haben sollte, erlaubt dies nicht den sicheren Schluss, das Berufungsgericht habe einen von den anerkannten Auslegungsgrundsä t- zen abweichende n Rechtssatz aufstellen wol len. Eine Obersatzabwe i chung 2 3 - 4 - liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Berufungsurteil ein falscher Rechtssatz zwingend erschließen lässt, weil nur so die Abgrenzung zur lediglich fehlerha f- ten Rechtsanwendung möglich ist (H k - ZPO/Kayser, 4. Aufl. , § 543 Rn. 23). 2. A uch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht brauchte die Möglichkeit einer Auslegung des Schreibens vom 21. Mai 2007 im Sinne einer Freigabe zugunsten der Schuldnerin nicht eigens mit den Parteien 4 - 5 - zu e r ör tern, nachdem eine solche Möglichkeit bereits im Urteil des Landgerichts und in der Berufungserwiderung des Beklagten angespr o chen worden war. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 05.06.2009 - 3 O 2042/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 5 U 62/09 -
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