BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 19/01Verkündet am: 18. März 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ArbEG §§ 5 Abs. 2, 12; BGB § 123Gehäusekonstruktiona)Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschungkommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat,seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mit-wirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich ver-schweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.b)Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeberauch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustan-dekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angabensteht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.BGH, Urt. vom 18. März 2003 - X ZR 19/01 - OLG MünchenLG München I - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis unddie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorffür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das am 30. November 2000verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-chen aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vereinbarung auf Zahlung derfälligen Arbeitnehmererfindervergütung und Feststellung der künftigen Zah-lungspflicht in Anspruch. - 3 -Der Kläger war von Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1998 bei derBeklagten, einer mit der Herstellung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimagerä-ten befaßten Maschinenfabrik, beschäftigt. Im Juli 1995 wurde er in die For-schungs- und Entwicklungsabteilung der Beklagten versetzt und war von da aban der Entwicklung und Konstruktion neuer raumlufttechnischer Geräte betei-ligt.Im Rahmen des Projekts "Neuer ..." zeigte der Kläger der Beklagten eineneue Gehäusekonstruktion insbesondere für Heizungs-, Lüftungs- und Klima-geräte und/oder -kanäle an. Die Beklagte nahm die Erfindung in Anspruch undmeldete sie am 10. Juli 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt zumPatent an. Dabei benannte sie den Kläger als Alleinerfinder. Die Erteilung desSchutzrechts DE 197 ... wurde am 3. Dezember 1998 veröffentlicht.Mit Schreiben vom 8. September 1997 bot die Beklagte dem Kläger denAbschluß folgender Vereinbarung an:"Für die von Herrn H. gemachte Erfindung über die Detailmerkmaleam neuen ... errechnet sich auf Grundlage des Gesetzes über Ar-beitnehmererfindungen ... und den Richtlinien ... sowie unter An-wendung eines Risikozuschlags bis zur Erteilung des endgültigenPatents für die Dauer der Nutzung der Erfindung durch das Unter-nehmen eine jährliche Erfinderprämie von DM 10.000,-- bis zumZeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents und DM 20.000,--ab dem Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents (gerechnetauf die volle Nutzung über 12 Monate). Die Auszahlung der Prämieerfolgt einmalig am Ende jeden Jahres ..."Der Kläger erklärte auf derselben Urkunde: - 4 -"Hiermit erkenne ich die oben ausgeführte Prämienfestlegung derErfindung nach dem ArbEG 450 und der Richtlinie 455 unwiderruf-lich an."Die Beklagte zahlte die Erfindervergütung für das Jahr 1997 vereinba-rungsgemäß. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 äußerte sie Zweifel ander Alleinerfinderschaft des Klägers und focht schließlich mit Schreiben ihresanwaltlichen Vertreters vom 25. Januar 1999 die Vereinbarung vom 8. Septem-ber 1997 wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger sie unter Verschwei-gen der Anteile seiner Miterfinder falsch informiert habe. Am 25. März 1999verlangte sie unter Berufung auf § 12 Abs. 6 ArbEG Zustimmung zu einer Neu-regelung für die Zeit ab 1998, wobei sie eine jährliche Prämie von 400,-- DM,berechnet auf der Grundlage von sieben weiteren Miterfindern, und einem Li-zenzsatz von 1 % anbot. Mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 14. Mai 1999setzte sie schließlich die Erfindervergütung unter Berücksichtigung eines (un-veränderten) Anteilsfaktors von 10 %, eines Lizenzsatzes von 1 % sowie eineswegen drei Miterfinder geminderten Beteiligungsfaktors von 25 % auf800,-- DM jährlich fest.Mit der Behauptung, er sei im Rahmen des Projekts "Neuer ..." allein fürdie gesamte Entwicklung und Konstruktion zuständig gewesen, einen Miterfin-der gebe es nicht, ein Anfechtungsgrund sei deshalb nicht gegeben, hat derKläger beantragt, - 5 -1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 1998 eine Er-findervergütung in Höhe von 10.833,-- DM brutto zuzüglich 4 %Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm über dieDauer der Benutzung des deutschen Patents 197 ... eine jährli-che Erfindervergütung von 20.000,-- DM zu zahlen, und zwarjeweils zahlbar im Dezember, beginnend mit Dezember 1999.Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers jeweils in Höhe von800,-- DM anerkannt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend zurZahlung von jeweils 800,-- DM für die Jahre 1998 und 1999 sowie zur Zahlungvon 10.033,-- DM für 1998 und 19.200,-- DM für 1999 verurteilt. Ferner hat esfestgestellt, daß die Beklagte für die Dauer der Nutzung des Patents ab De-zember 2000 zu einer jährlichen Vergütung von 800,-- DM und 19.200,-- DMverpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen.In einem Verfahren vor dem Landgericht München I (21 O 14283/99)haben drei Kläger Miterfinderrechte an der streitigen Erfindung beansprucht.Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 21. März 2001 den Kläger(dortigen Beklagten) rechtskräftig verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent-und Markenamt seine Zustimmung zu erklären, daß neben ihm der (dortige)Kläger K. R. als Miterfinder in der Patentrolle eingetragen wird, weil R. einenwesentlichen Beitrag zu der streitigen Erfindung geleistet habe. - 6 -Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des angefochtenenUrteils und Klageabweisung, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung ei-ner Erfindervergütung über ihr Anerkenntnis hinausgeht. Der Kläger bittet umZurückweisung des Rechtsmittels. - 7 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisungder Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger über das Anerkenntnis der Be-klagten hinaus einen Anspruch auf Erfindervergütung aus dem Vertrag vom8. September 1997 zugesprochen. Ein Anfechtungsrecht der Beklagten wegenarglistiger Täuschung hat es hingegen verneint. Dazu hat es unter Bezugnah-me auf die Feststellungen des Landgerichts ausgeführt, die Beklagte habeAnfechtungsgründe in ausreichend substantiierter Weise nicht rechtzeitig vor-getragen; eine andere Möglichkeit, die getroffene Vereinbarung zu beseitigenoder abzuändern, bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß derKläger objektiv falsche Angaben gemacht habe, so daß es auf die subjektiveSeite der arglistigen Täuschung nicht ankomme. Da die Beklagte eine zeitlichvorausgehende Erfindung gegenüber der vom Kläger dem Arbeitgeber mitge-teilten eigenen Erfindung behaupte, auf die der Kläger nach seiner Versetzungins Werk W. gestoßen sei, habe die Beklagte darlegen müssen, wann welcherihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs 1 als lö-sungswesentlich erkannt und offenbart habe. Es komme nicht darauf an, ob dieeinzelnen Beiträge erfinderisch seien, sondern darauf, welche Merkmale desPatentanspruchs die Zeugen R., K. und B. (oder andere) wann gefunden undals wesentlich erkannt und beibehalten hätten. Der Umstand, daß der Klägervon der Entwicklungsabteilung der Beklagten ins Werk W. gesandt worden sei,um eine Lösung zu entwickeln, das Pflichtenheft und die weitere zeitliche Ab- - 8 -folge sprächen dagegen, daß der Kläger in W. mit einer bereits vorhandenenLösung konfrontiert worden sei. Das Landgericht habe die Beklagte auf ihrenmangelhaften Vortrag hingewiesen. Gleichwohl habe sie in ihrer Berufungsbe-gründung den als unzureichend zurückgewiesenen Vortrag wiederholt. Einzel-heiten habe die Beklagte im Berufungsverfahren erst verspätet mit Schriftsatzvom 2. Dezember 2000 vorgetragen, was sie nicht hinreichend entschuldigthabe. Eine Zulassung dieses Vortrags hätte die Erledigung des Rechtsstreitsverzögert.2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand.a) Gemäß § 123 BGB kann seine Willenserklärung anfechten, wer zu ih-rer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Täuschungkann durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen oder durch ihr Ver-schweigen begangen werden. Verschweigen von Tatsachen stellt nur danneine Täuschungshandlung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsa-chen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht gegenüber dem Ar-beitgeber erwächst dem Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Treuever-hältnis. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses einetechnische Neuerung gefunden hat, muß allein auf Grund dieses Umstandesdavon ausgehen, daß die Neuerung für den Arbeitgeber von erheblicher tech-nischer und wirtschaftlicher Bedeutung sein kann und daß die Wahrung derInteressen des Arbeitgebers ihn verpflichten, dem Arbeitgeber die Erfindungunverzüglich mitzuteilen. Aus der Bedeutung für den Arbeitgeber wird er weiterschließen müssen, daß die bloße Mitteilung der Erfindung nicht ausreicht, son- - 9 -dern daß er die Erfindung und die Umstände ihres Zustandekommens näherbeschreiben muß, insbesondere welche technische Aufgabe im Betrieb gestelltwar, welche Erfahrungen benutzt wurden sowie wer in welchem Umfang an derErfindung mitgearbeitet hat, um den Arbeitgeber in den Stand zu setzen, dieErfindung sachgerecht zu bewerten, vor allem auch die Vergütung richtig fest-zusetzen. Veranlaßt der Arbeitnehmer durch falsche Angaben eine Fehlbewer-tung der Erfindung oder verschweigt er bewußt erkennbar erhebliche Umstän-de, welche die Erfindung und deren Zustandekommen betreffen, so kann derArbeitgeber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer wegen argli-stiger Täuschung anfechten (vgl. Sen.Urt. v. 17.4.1973 - X ZR 59/69, GRUR1973, 649, 650 - Absperrventil; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz,4. Aufl. § 12 Rdn. 94, 105).b) Diese Verpflichtung des Arbeitnehmers zur umfassenden Informationfindet in den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) Bestäti-gung. Nach § 5 Abs. 1 ArbEG hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindunggemacht hat, diese unverzüglich seinem Arbeitgeber gesondert schriftlich zumelden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einerErfindung handelt. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt den Inhalt der Meldung. NachSatz 1 hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zu-standekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Nach Satz 3 soll die Mel-dung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die be-nutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art undUmfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der meldende Arbeit-nehmer als seinen eigenen Anteil an der Erfindung ansieht. - 10 -Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Ar-beitnehmers (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 73). Zwar hat der Gesetzgeberdie in Satz 3 genannten Kriterien nicht als zwingende (Muß-)Vorschrift entspre-chend § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG geregelt. Da der Arbeitgeber nach Meldung derDiensterfindung gemäß § 6 ArbEG über die Inanspruchnahme entscheidenmuß, müssen die Angaben des Arbeitnehmers aber so gestaltet sein, daß derArbeitgeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Entschließungdes Arbeitgebers hängt zum einen davon ab, ob überhaupt eine Diensterfin-dung vorliegt. Sie wird aber auch von der Überlegung beeinflußt, in welchemUmfang der Arbeitgeber später Erfindervergütung zahlen muß. Die Höhe derVergütung hängt wiederum unter anderem von der Frage ab, ob und wie vieleMiterfinder beteiligt waren. Schon das begründet auch aus der Sicht des Ar-beitnehmers ein erkennbares schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers ander Information über die Beteiligung von Mitarbeitern an der Erfindung und dieArt und den Umfang ihrer Tätigkeit. Dieses folgt zudem auch daraus, daß jederArbeitnehmererfinder einen eigenständigen Vergütungsanspruch gegen denArbeitgeber besitzt. Bei einer Mehrzahl beteiligter Miterfinder ist deshalb dieVergütung für jeden gesondert zu vereinbaren ("festzustellen") oder festzuset-zen (§ 12ArbEG). Jeder Miterfinder hat gegen den Arbeitgeber einen eigenen, selbstän-digen Vergütungsanspruch, den er unabhängig von den übrigen Miterfinderngeltend machen kann (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338,341 - Chlormethylierung; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 12 ArbEG Rdn. 11).Kommt eine einverständliche Feststellung der Vergütung nur mit einzelnen Mit-erfindern zustande, ist gegenüber den übrigen die Vergütung festzusetzen(Bartenbach/Volz, aaO, § 12 Rdn. 39; Busse, aaO, § 12 ArbEG Rdn. 11). Wäre - 11 -bei dieser Sachlage der anmeldende Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Betei-ligung Dritter zu offenbaren, sähe sich der Arbeitgeber, wenn ein MiterfinderRechte aus der Erfindung geltend macht, einem weiteren Vergütungsanspruchausgesetzt, ohne diesem gegenüber auf die Zahlung an den Ersten verweisenzu können. Zwar richtet sich die Rechtsstellung von Miterfindern (§ 6 PatG)untereinander nach Vertrag, ergänzend nach §§ 705 ff. BGB und bei Fehleneiner Vereinbarung nach §§ 741 ff. BGB (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98,GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit m.w.N.). Daraus erwachsen aberdem Arbeitgeber, der an einen Miterfinder gezahlt hat, keine Ansprüche; eben-sowenig ergibt sich daraus die Möglichkeit von Korrekturen festgesetzter Ver-gütungsansprüche zu Lasten der jeweils betroffenen Mitarbeiter.c) Die Informationspflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 2 Satz 3ArbEG bezieht sich nicht nur auf die Mitteilung von Miterfindern und deren An-teil an der Erfindung, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, sondernauf jede Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Erfindung und Art und Umfangihrer Mitarbeit. Wie der umfassende und wertneutrale Begriff "Mitarbeiter" ver-deutlicht, sind darunter sowohl die Miterfinder im Sinne des § 6 Satz 2 PatG alsauch sonstige am Zustandekommen der Erfindung beteiligte Personen (Erfin-dungsgehilfen) zu verstehen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80; Heine/Rebitzki, Arbeitnehmererfindungen, 3. Aufl., § 5 Anm. 6; Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 6. Aufl., § 5 Rdn. 32; a.A.Volmer, Arbeitnehmererfindergesetz, 1958, § 5 Rdn. 43). Der Gesetzgeber hatden weiten Begriff gewählt, um die häufig schwierige Abgrenzung zwischenMiterfindern und Erfindungsgehilfen nicht dem anmeldenden Arbeitnehmer,sondern dem Arbeitgeber zu überlassen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80), - 12 -der hierzu durch die tatsächlichen Angaben des Arbeitnehmers in den Standversetzt werden muß. Die Angaben über Art und Umfang der Mitarbeit Dritterund die Bewertung des Anteils der Mitarbeiter und des eigenen Erfinderanteilssollen dem Arbeitgeber eine abschließende Bewertung der Mitwirkung der Be-teiligten ermöglichen.d) Dieser Auslegung des Gesetzes steht § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbEG nichtentgegen. Diese Vorschrift sieht zur Vermeidung von Meinungsverschieden-heiten der Arbeitsvertragsparteien über die Erfüllung der Inhaltserfordernisseder Anmeldung vor (Begründung BT-Drucks. II/1648 S. 22 = BlPMZ 1957, 230),daß eine nicht ordnungsgemäße Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß gilt,wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang sub-stantiiert beanstandet. Die Fiktionsregelung geht von einer - nicht ordnungs-gemäßen - Meldung aus, die zwar den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ar-bEG, nicht aber denen des Abs. 2 entspricht (BGH, Urt. v. 25.2.1958- I ZR 181/56, GRUR 1958, 334, 337 - Mitteilungs- und Meldepflicht). Die Fikti-onswirkung greift selbst dann ein, wenn der Arbeitnehmer keine Angaben überdie Erfindung im Sinne des § 5 Abs. 2 ArbEG gemacht hat (Bartenbach/Volz,aaO, § 5 Rdn. 84; Busse, aaO, § 5 ArbEG Rdn. 11). Dem Arbeitgeber ist esüberlassen, die Anmeldung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfenund gegebenenfalls ergänzende Angaben zu verlangen, zu denen der Arbeit-nehmer nach § 15 Abs. 2 ArbEG verpflichtet ist. Aus der Regelung in § 5Abs. 3 ArbEG folgt hingegen ein Ausschluß des Rechts nicht, die Vergütungs-vereinbarung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. - 13 -e) Rechtsfehlerhaft haben das Landgericht und ihm folgend das Beru-fungsgericht bei der Frage, ob die Beklagte den Anfechtungsgrund schlüssigdargetan hat, darauf abgestellt, ob der Kläger der Wahrheit zuwider nicht Al-leinerfinder der patentierten Gehäusekonstruktion ist. Beide Vorinstanzen ha-ben zur Substantiierung des Anfechtungsgrundes Angaben der Beklagten dazuverlangt, "welche - über die Zugehörigkeit zu einem mit der nunmehr ge-schützten Erfindung befaßtes Arbeitsteam hinausgehenden - konkreten Beiträ-ge die angeblichen Miterfinder geleistet haben" und "wer in welcher Weise dasMerkmal der zweilagigen Ausbildung des Randflansches entwickelt hat" und"welcher ihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs alslösungswesentlich erkannt und offenbart haben soll". Das Berufungsgericht hatdabei zu Unrecht darauf abgestellt, daß Anfechtungsgrund eine Täuschungüber die Alleinerfinderschaft des Klägers ist beziehungsweise das Verschwei-gen der Beteiligung mehrerer Miterfinder. Die von der Beklagten behaupteteTäuschungshandlung besteht vielmehr darin, daß der Kläger unter Verletzungseiner Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG die Mitarbeit Dritter undderen Art und Umfang der Beteiligung verschwiegen und dadurch die Beklag-ten zu einer Vergütungsvereinbarung zu seinen Gunsten veranlaßt haben soll.f) Die Beklagte hat auch ihrer Substantiierungspflicht genügt. Ein Sach-vortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich schon dann schlüssig,wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatzgeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht entstanden er-scheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich,wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in derLage sein, aufgrund des tatsächlichen Vortrags zu entscheiden, ob die gesetz- - 14 -lichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vor-liegen (st. Rspr. d. Sen. u.a., Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707,2709; Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 8.12.1992- X ZR 85/91, VersR 1993, 891).Zur Stützung ihres Anfechtungsrechts nach § 123 BGB hat die Beklagtebehauptet, der Kläger habe bei der gemeldeten Erfindung Beiträge andererMitarbeiter des Unternehmens verwertet, die im Rahmen eines Arbeitsteamsentwickelt worden seien. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, derKläger sei Ende 1995 in dem in W. gebildeten Arbeitsteam mit den Herren Hi.,Rö, R., B., K., P. und Z. tätig gewesen, das mit der Entwicklung eines neuenGehäusedeckels befaßt gewesen sei. Die Grundideen der Erfindung seien vondiesem Arbeitsteam im Rahmen von Beratungen und Versuchen entwickeltworden. Die Beklagte hat weiter unter Beweisantritt vorgetragen, welche Ge-danken von den Mitgliedern des Arbeitsteams und welche vom Kläger beige-bracht wurden und daß der Kläger über die Vorarbeiten des W. Teams infor-miert war. Der Kläger habe die Meldung der Erfindung betrieben, ohne dieweiteren Mitarbeiter zu informieren. Er habe sich gegenüber dem Entwick-lungsleiter der Beklagten als alleiniger Erfinder ausgegeben und die Beteili-gung der Mitarbeiter verschwiegen, obwohl er diese gekannt habe. Das Ver-schweigen der Mitarbeiter und deren Beteiligung an der Erfindung sei für dieVergütungsvereinbarung ursächlich gewesen.3. Das Berufungsgericht hat zu diesem streitigen Vortrag keine Fest-stellungen getroffen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und derRechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 15 -Sollte sich, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, erwei-sen, daß der Kläger in der Erfindungsmeldung an die Beklagte die Mitarbeiterund deren Beteiligung nicht beschrieben und sich als alleiniger Erfinder ausge-geben oder geriert hat, so könnte bereits darin eine objektive Täuschungs-handlung liegen, durch welche die Beklagte zum Abschluß der Vereinbarungvom 8. September 1997 veranlaßt worden ist. Sollte das Berufungsgericht desweiteren auf Grund der Umstände zu dem Schluß kommen, daß der Kläger denBeitrag der Mitarbeiter an der Erfindung gekannt hat und daß er diesen Beitragnicht als unerheblich eingestuft hat oder bei objektiver Betrachtung hätte ein-stufen müssen, diesen aber gleichwohl der Beklagten vorenthalten hat, könntedies für einen Täuschungswillen des Klägers und damit für ein arglistiges Han-deln sprechen (dazu BGH, Urt. v. 25.3.1998 - VIII ZR 185/96, NJW 1998,2360).MelullisJestaedtScharenKeukenschrijver Asendorf
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