ECLI:DE:BGH:2018:130918UIXZR190. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 190/17 Verkündet am: 13. September 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 1 Abs. 1 Der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger kann gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen, w enn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht (im A n- schluss an BGH, NJW 1996, 3147). BGH, Urteil vom 13. September 2018 - IX ZR 190/17 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape , die Richterin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision d er Beklagten wird das Urteil d es 2 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18 . Juli 2006 aufgehoben . Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubige r- anfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in A n- spruch . D ie M . GmbH ( fortan: M . GmbH) sowie deren Mehrheitsg e- sellschafter und Geschäftsfüh rer W . M . ( fortan: WM) waren Eigentümer eines im Jahre 1999 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworbenen Grun d- stücks. Den Grundstückserwerb finanzierten sie (fortan für beide: Schuldner) durch einen Kredit, der durch eine erstrangige Grundschul d in Höhe von 1 2 - 3 - 340.000 DM nebst Zinsen gesichert wurde und zum 16. November 2001 in H ö- he von 390.615,96 DM valutierte . Im Oktober 2000 ließen die Schuldner an zweiter und dritter Rangstelle Eigentümergrundschulden ein tragen , die sie im Januar 2001 an die C . GmbH & Co. KG (fortan : C . KG) und im März 2001 an die A . eG (fortan : A . ) zur Sicherheit ab traten . Für den Kläger ist im Grundbuch an rangletzter Stelle eine Sicherungs hypothek eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 8. Oktober 2001 veräußerten die Schuldner das Grund stück für 400.000 DM an die Beklagte , die zugleich alle bestehenden Belastungen mit dinglicher Wirkung übernahm . Die Beklagte, für die am 2. No - vember 2001 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, zahlte i m Juni 2003 den Kauf preis . I m Oktober 2003 wurde sie als Alleineige n- tümerin im Grundbuch eingetragen . Der Kläger hatte bereits im Jahr 2001 rechtskräftige Zahlungstitel gegen WM und di e M . GmbH als Gesamtschuldner erwirkt . Vollstreckungsversuche war en ohne Erfolg geblieben . Die Schuldner g aben die eidesstattliche Versiche rung ab, d ie M . GmbH ist zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. I m Januar 200 2 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen die Beklagte und zunächst auch gegen die Schuldner erhoben . Das diese Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist vom Oberlandesgericht auf gehoben und die Sache an das Landgericht zurück verwiesen worden. Das Landger icht hat der auf Du l- dung der Zwangsvollstreckung in das vorbenannte Grundstück gerichteten Kl a- ge nunmehr stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg gebli e- ben . Mit ihrer vom Senat zugelassen en Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag e abweisun gsantrag weiter . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne von de r Bekla g- ten die Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 , Abs. 2, § 11 AnfG verlangen. Fraglich sei nur, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden könne. Dies sei zu bejahen, weil eine unmittelbare Gläub i- gerbenachteiligu ng gegeben sei . O b in der Folgezeit eine mittelbare Gläubige r- benachteiligung eingetreten ist, sei deshalb nicht entscheidungserheblich . Mit der Veräußerung sei d as Grundstück dem Zugriff der Gläubiger beider Schul d- ner ohne gleichwertige Gegenleistung entzo gen worden. Es sei zum maßgebl i- chen Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am 2. November 2001 nicht über den Verkehrswert von mindestens 400.000 DM hin aus belastet gewesen. Die allein zu berücksichtigende Grundschuld zugunsten der den Kaufpreis finanzie renden Bank habe am 16. November 200 1 in Höhe von höchs tens 390.615,96 DM valutier t . Hingegen seien d ie an die Agrargenossenschaft und die C . KG übertragenen Eigentümergrundschulden bei der anfechtung s- rechtlichen Prüfung ausgehend von der Entscheidu ng des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1996 ( IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149 ) nicht zu berücksicht i- gen, weil d eren Übertragung ihrerseits anfecht bar sei. 5 6 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentl i- chen Punkten nicht st and. Zutreffend wendet das Berufungsgericht das Anfec h- tungsgesetz in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung an, § 20 Abs. 3 und 4 AnfG. Jedoch konnte m it der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung die Berufung der Beklagen nicht zurückgewiesen werd en. 1 . Eine Gläubigeranfechtungsklage scheitert nicht bereits daran, dass die Schuldtitel des Klägers gegen WM und die M . GmbH als Gesamtschuldner gerichtet sind, während Eigentümerin des nach Ansicht des Klägers anfechtbar übertragenen Grundstücks d ie aus beiden Schuldnern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Zwar steht das Anfechtungsrecht dem Gläubiger nur zu, wenn und soweit er eine Forderung gegen den Schuldner besitzt (BGH, U r- teil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99, NJW 2000, 2022, 2023 f ; vom 8. Deze m- ber 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 14) . D ie anfechtungsrechtliche Identität von Titelschuldner und handelndem Schuldner ist jedoch gewahrt. WM und die M . GmbH haben als persönliche Schuldner der titulierten Ansprüche des Kläge rs Vermögen der von ihnen gebildeten Gesellschaft bü r- gerlichen Rechts übertragen , in welches ihre Gläubiger nach § 736 ZPO hätten vollstrecken können. N ach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung is t zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermö gen nicht zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich . A uch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter, der im Hinblick auf ihre persönliche Mithaftung ergangen ist, kann in das Gesel l- schafts vermögen vollstreckt werden (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1829 f; vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, 7 8 9 - 6 - BGHZ 187, 344 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, WM 2011, 1036 Rn. 11). Die vollstreckungsrechtliche Glei chstellung von Titeln gegen die recht s- fähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts mit Titeln gegen sämtliche G e- sellschafter setzt sich im Recht der Gläubigeranfechtung fort. Denn dieses b e- zweckt, dem einzelnen Gläubiger eine vor der anfechtbaren Handlung best e- hende Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögen s- gegenstand des Schuldners zu erhalten (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21 und 28 mwN). 2 . Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch den Schluss auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung nicht zu. a) Das angefochtene Urteil kann schon deswegen keinen Bestand h a- ben, weil das Berufungsgericht einen von der Beklagten zugestandenen "Ve r- kehrswert" des Grundstücks z ugrunde gelegt hat, ohne zu prüfen, ob es sich um einen Wert handelt, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt we r- den könnte. Allein auf diesen kommt es aber an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Okt o- ber 200 5 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7 ; vom 15 . Nove mber 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 unter III. ). Einen Anspruch auf den bei einer freihä n- digen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hat der Kläger als anfec h- tungsberechtigter Gläubiger auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes nicht (vgl. BGH, U rteil vom 20. Oktober 2005, aaO ; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 28 mwN). Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteige rung des Grundstück s unter Berücksichtigung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ein an den Glä ubiger auszukehrender Erlös erzielt werden k a nn (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO). Dazu fehlt es an ausreichenden Feststellungen. 10 11 - 7 - Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte den angese tzten Verkehrswert zugestande n habe, kommt es deshalb nicht an . b) Auch durfte das Berufungsgericht b ei der Prüfung einer wertausschö p- fenden Belastung des übertragenen Grundstücks die nach dem revisionsrech t- lich zugrunde zu legenden Vortrag der Beklag ten an die Agrargenossenschaft und die C . KG abgetretenen Grundschulden nicht unberücksichtigt lassen. Im Verhältnis zur Beklagten kann sich der Kläger nicht auf eine Anfechtbarkeit dieser Übertragung berufen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 11. Juli 1996 (IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149), das sich nur auf die Abtretung einer Eigentümergrundschuld an den Grundstückserwerber bezieht. a a) D ie Übertragung eines belasteten Grundstücks hat nur dann eine objektive Gläub igerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vo r- rangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt deshalb nicht in B e- tracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangs - versteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des anfechtenden Gläubigers geführt hätte . Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden ( ständige Rechtsprechung; etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 19 f mwN ; Beschluss vo m 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 5 ; Urteil vom 9. Juni 2016 , aaO Rn. 20 f ). 12 13 14 - 8 - b b ) F ür die Frage der gläubigerbenachteiligenden Wirkung einer Grun d- stücksübertragung können nicht stets solche Grundstücksbelastungen außer Betracht ble iben , die der Anfechtung unterliegen . Vielmehr kann sich der die Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger gegenüber dem Einwand des E rwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, auf die Anfechtbarkeit der vorrangigen Belastun gen nur dann berufen, wenn die Möglichkeit der Anfechtung gerade im Verhältnis zum Grundstückserwerber besteht, dieser also auch insoweit richtiger Anfechtungsgegner wäre . (1 ) Die Gläubigeranfechtung soll dem einzelnen Gläubiger - dem Anfec h- tungsgegne r - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die a n- gefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm somit den Vo r- sprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte wieder verschaffen ( BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202 /07, ZIP 2008, 2272 Rn. 23 mwN; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 11 AnfG Rn. 14; Huber, Anfechtungsge setz, 11 . Aufl., Einführung Rn. 9). Es geht um die Beseitigung desjenigen Hindernisses, das dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers gerade durch die jeweils angefocht e- ne Rechtshandlung bere itet wurde (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008, aaO; vom 11. März 2010, aaO Rn. 12 ; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 36 ). Dementsprechend hat d er Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung durch den Anfechtungsgläubiger in den Gegenstand in der gleichen Art und Weise zu dulden, wie es der Schuldner ohne die anfechtbare Weggabe hät te tun müssen ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 322 ; Hinkel in Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, 2. Auf l., Einleitung zum § 1 AnfG Rn. 3 ) . Eine darüber hinausgehende Verbesserung der vollstr e- ckungsrechtli chen Stellung des anfechtenden Gläubigers gegenüber anderen 15 16 - 9 - Gläubigern des Schuldners bewirkt die Anfechtung nicht (MünchKomm - AnfG/ Kirchhof, aaO Rn. 36) . Insbesondere vermittelt sie ihm nicht schon kraft der A n- fechtung eine vorrangige dingliche Befugnis a m anfechtbar übertragenen Ve r- mögensgut (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 , aaO S. 322). Handelt es sich bei dem weggegebenen Vermögensgegenstand um ein bereits vor der anfechtbaren Veräußerung belastetes Grundstück, hat der E r- werber es nur mit derselben o der einer gleich schweren Belastung für den Gläubigerzugriff zur Verfügung zu stellen ( BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 791; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung auße r- halb des Konkursverfahrens , 2. Aufl., § 7 Anm. 13 ; Onusseit , aaO § 11 AnfG Rn. 24 ; Huber, aaO § 11 Rn. 19 ) . Die Realisierungschancen des Gläubigers vor der angefochtenen Rechtshandlung erschöpfen sich in dem vollstreckung s- rechtlichen Zugriff auf das entsprechend belastete Grun dstück und dem sich hieraus ergebenden Rang . Die se Zugriffslage wird durch die Anfechtung da - durch wieder her ge stel lt , dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus de r- selben Rangstelle betreiben kann wie ohne die anfechtbare Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 327) . (2 ) Die G läubigeranfechtung verschafft dem Anfechtungsgläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch nur gegen den jeweiligen Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36, 42; vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 194; vom 13. Juli 1995 , aaO S. 328 ; vgl. auch MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 12 und 16 ; zu § 143 Abs. 1 InsO Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 143 Rn. 11 und 15 ). So wie der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkr et angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen ist ( zur I n- solvenzanfechtung BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16 , WM 2017, 17 18 - 10 - 1673 Rn. 23 mwN ), so ist auch die jeweils geschuldete Wiederherstellung des vereitelten Vollstreckungszugriff s se lbständig und bezogen auf die am Anfec h- tungsverhältnis Beteiligten zu betrachten . Inhaltlich wird der Bereitstellungsa n- spruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch das Befriedigungsbedürfnis des konkreten anfechtenden Gläubigers ausgestaltet (vgl. BGH, Urtei l vom 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, ZIP 1996, 1178, 1179 unter 1; Jaeger, aaO § 1 Anm. 3 und § 7 Anm. 2; Onusseit, aaO § 11 Rn. 12 und 14) . Allein im Verhältnis zu diesem Gläubiger muss sich der Anfechtungsgegner so behandeln lassen, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstr e- ckungsschuldners (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 , aaO S. 42 ; vom 23. Okt o- ber 2008 , aaO Rn. 23 ). Erfolgte eine Belastung des übertragenen Grundstücks zugunsten eines Dritten, sind Grundstücksübertra gung und Belastung anfechtungsrechtlich auch dann gesondert zu betrachten , wenn die Belastung und Grundstücksübertr a- gung gleichzeitig erfolgen . Es handelt sich von vornherein um zwei anfechtbare Übertragungen, die inhaltlich verschiedene Rechtsfolgen auslö sen, nämlich e i- nerseits die Verpflichtung des Grundstückserwerbers zur Duldung der Zwang s- vollstreckung in das belastete Grundstück und andererseits die Verpflichtung des Grundpfandrechtserwerbers zur Duldung der Pfändung des Grundpfan d- rechts (vgl. Jaeger, aaO § 7 Anm. 13 ; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 50 mwN; Onusseit , aaO § 11 AnfG Rn. 24 f ). (3 ) Trotz dieser rechtlichen Selbständigkeit der Anfechtungsverhältnisse und ihrer Rechtsfolgen kann ausnahmsweise eine einheitliche Betrachtung e r- folgen, we nn sich der Anfechtungsgegner einem weiteren Anfechtungsanspruch desselben Gläubigers ausgesetzt sieht und die Beurteilung des einen Anfec h- tungsanspruchs die des anderen beeinflussen kann , etwa weil die Bestellung 19 20 - 11 - eines vorrangigen Grundpfandrechts an dem anfechtbar übertragenen Grun d- stück im Verhältnis zu demselben Anfechtungsgegner gleichfalls anfechtbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Beklagtenvortrag erf olgte die Abtretung nicht an die Beklagte, sondern an Dritte. Ausgehend hie r- von konnte die Belastung mit den Grundschulden, deren Abtretung die Beklagte behauptet, für die Frage der gläubigerbenachteiligenden Wirkung einer Grun d- stücksübertragung nicht auße r Betracht bleiben. III . Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurück ver weisung an das Berufungsgericht zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fü r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche G e- sichtspunkte hin: 1 . Im Streitfall kommt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - neben eine r Anfechtung der Grundstücksübertragung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG auch eine solche n ach § 3 Abs. 2 AnfG in Betracht . Sowohl das Veräußerung s- geschäft als auch die Übereignung des Grundstück s sind als entgeltlicher Ve r- trag zwischen nahestehenden Personen zu bewerten. Das Näheverhältnis der Beklagten zu den in Gesellschaft bürgerlichen Rechts han delnden Schuldnern wird maßgeblich über die Person WM vermittelt. Dieser ist zugleich Geschäft s- führer der Beklagten (§ 138 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 InsO) sowie Geschäft s- führer und Mehrheitsgesellschafter der M . GmbH , die neben ihm Gesellscha f- 21 22 23 - 12 - ter der ve räußernden Gesellschaft ist (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 und 3 , Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 94/14 , WM 2017, 486 Rn. 9 ff). 2. Die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen sind für diese Anfec h- tungstatbestände auf untersc hiedliche Zeitpunkte bezogen zu prüfen. Nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 AnfG kommt es für die Frage, ob die Grundstücksübertragung eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bewirkt, auf den nach § 8 Abs. 1 und 2 AnfG maßgeblichen Zeitpunkt an. Da der No tar einen von ihm gestellten Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung auch ohne Zustimmung der Beklagten wieder zurück nehm en durfte und eine Antragstellung durch die Beklagte selbst nicht festgestellt ist, dürfte im Streitfall maßgeblich der Zeitp unkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Beklagte sein. Erst zu diesem Zeitpunkt dürfte d ie Beklagte eine für die Anwe n- dung von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG erforderliche gesicherte Rechtsposition e r- langt haben (vgl. zu § 140 Abs. 2 InsO BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23 ; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 22 ). Hingegen reicht es für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG aus, wenn erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsach eninstanz die gläubigerbenachteiligende Wirkung eintritt, die auch auf dem Hinzutreten weiterer Umstände beruhen kann (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 , aaO Rn. 29) . Allerdings verwirklicht auch eine festgestellte unmittelba r e Gläubigerbenachte i- ligung zugleich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (MünchK omm - AnfG/ Kirchhof, § 1 Rn. 110), wenn nicht jene bis zum Schluss der mündlichen Ve r- handlung nachträglich beseitigt wird (Münch Komm - AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 110 24 25 26 - 13 - Fn. 539 und Rn. 169). Eine Rückführung der durch die Grundschulden ges i- cherten Forderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Ber u- fungsinstanz kann als später eintretender Umstand beachtlich sein, soweit der Anfechtungsanspruch auf § 3 Abs. 1 AnfG gestützt wird. Liegt in diesem Zei t- punkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtung s- gegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen eingetretene Wer t- erhöhung auf eigenen werterhöhen den Maßnahmen beruht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 30; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 34 f). 3. Setzt der Anfechtungstatbestand die unmittelbare Gläubigerbenachte i- ligung durch das Veräußerungsgeschäft voraus , fehlt es nich t bereits deshalb an einer gleichwertigen Gegenleistung für die Grundstücks übertragung , weil sich der Gegenanspruch der Schuldner auf die Zahlung von Geld richtete. D i e Versilberung des Grundstücks mag einem Schuldner zwar das Verschleudern dieses Vermögen swertes ermöglichen oder erleichtern. Dies bewirkt für sich allein grundsätzlich noch keine Gläubigerbenachteiligung. 4 . Für die Frage einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks vor der angefochtenen Grundstücksübertragung sind Feststellungen dazu zu treffen, ob von der Beklagten Grundstückslast en übernommen wurden und in welcher Höhe diese gegebenenfalls zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt val u- tierten. Dass die zugunsten der den Ersterwerb des Grundstücks durch die Schuldner finanzierenden Bank bestellte Grundschuld gemäß der Vertragsä n- derung vom Mai 2003 lediglich das von der Beklagten selbst zur Kaufpreis - finanzierung aufgenommene Darlehen sichern sollte, steht ihrer Berücksicht i- gung als Grundstücksbelastung in der Höhe ihrer Valutierung nicht entgegen 27 28 - 14 - (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 31 zu § 3 Abs. 1 AnfG). Dem steht auch nicht entgegen, dass die dingliche Übernahme dieser Grundschuld durch die Beklagte erst nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvorme r- kung durch eine Ände rung des ursprünglichen Kaufvertrags erfolgte. Im Strei t- fall bot das Vermögen der Schuldner dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Z u- griffsmöglichkeit auf ein von der Grundschuld unbelastetes Grundstück. Vor dem Vertragsschluss stand die Grundschuld der den E rsterwerb finanzierenden Bank zu. Die zunächst vereinbarte, aber später geänderte Regelung zu ihrer Löschung hätte dem Kläger nicht schon den auf die Grundschuld entfallenden Grundstückswert als Haftungsobjekt zugänglich gemacht. Mithin hat die (nac h- trägli che) Vereinbarung einer dinglichen Übernahme auch der Grundschuld die vollstreckungsrechtliche Stellung des Klägers nicht geändert. 5 . Die Frage , ob unter Berücksichtigung der festgestellten Grundstück s- belastungen und der Höhe ihrer Valutierung in dem nach dem Anfechtungsta t- bestand maßgeblichen Zeitpunkt (Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) bei einer Zwangsversteigerung ein an den Kläger auszukehrender Erlös zu erwarten war (vgl. BGH, U rteil vom 9. Juni 2016 , aaO Rn. 46 ), kann nur durch Einholung e i- nes Sachverständigengutachtens geklärt werden, welches auf der Grund lage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur amtlichen Kaufpreissammlung mi t- geteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtlic he Zwangsversteigerungse r- gebnis für das von der Anfechtung betroffene unbebaute Grundstück unter Pr ü- fung etwaiger Besonderheiten feststellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 29 - 15 - - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 aE; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, WM 2011, 365 Rn. 5). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 O 302/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2006 - 2 U 113/05 -
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