ECLI:DE:BGH:2019:210219BIXZR190.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 190/18 vom 21. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppme y er und Röhl am 21. Februar 201 9 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen den die Berufung zurückweise n- den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 201 8 wird hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1 zugelassen. Hin sichtlich des Beklagten zu 2 wird die Nichtzulassungsb e- schwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die weiteren außergerichtlichen Kosten des B e- klagten zu 2. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisi onsverfahrens wird auf 22.000 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in § 26 Nr. 8 E GZPO bestimmten Betrag von zwanzigtausend Euro. 1 - 3 - a) Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.897,43 verurteilen. In der Berufungsinstanz hat sie zunächst den Antrag an gekündigt, die Beklagten zur Zahlung von 2.500 Schriftsatz vom 3. April 2018 hat sie jedoch den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahl ung von 22.000 verurteilen. Die hierin liegen de Erweiterung des Berufungsangriffs war von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt und damit zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 III ZB 77/16, NJW - RR 2017, 1341 Rn. 9 mwN) . b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s ist der erweiterte Antrag nicht in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurück - weisung der Berufung gegenstandslos geworden. aa) Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung des § 524 Abs. 4 ZPO auf den Fall einer im Berufungsverfahren erstmals erhobenen Widerklage (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 III ZR 403/12, BGHZ 198, 315) und den Fall einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2; Urteil vom 3. November 2016 II I ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN) entsprechend angewandt. bb) Auf den hier gegebenen Fall einer zulässigen Erweiterung des Ber u- fungsangriffs lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen . Der erweiterte Antrag hinderte die Entscheidung im Besch lusswege nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27) . Er führte ke inen 2 3 4 5 - 4 - neuen Streitstoff in den Prozess ein, sondern blieb im Rahmen der erstinstan z- lichen Beschwer. Der Antrag diente auch nicht da z u, eine mündliche Verhan d- lung zu erzwingen, die § 522 Abs. 2 ZPO gerade vermeiden will. Die Begrü n- dung des Berufungsgerichts hätte für den erweiterten Antrag ebenso gegolten wie für den in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag. Dann aber ist kein Gr und ersichtlich, den erweiterten Antrag als gegenstandslos zu behandeln und nicht sachlich zu bescheiden. 2. Begründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1. Im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsät zliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt auch für da s Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs . 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 22.06.2017 - 1 O 236/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2018 - 2 U 824/17 - 6
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