BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 19/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.702,21 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz von grunds344tzli-cher Bedeutung, sondern verneint in tatrichterlicher W374rdigung des Einzelfalls die Voraussetzungen von 247 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Insoweit steht es insbesondere im Einklang mit den Grunds344tzen von BGHZ 163, 134 zur objek-tiven Abgrenzung der Zahlungsunf344higkeit und von BGHZ 149, 178, 187 sowie 2 - 3 - des Urteils vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778 unter III. 3. a) und des Beschlusses vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, Rn. 6, 7, z.V.b. zur indiziellen Bedeutung r374ckst344ndiger Sozialversicherungsbeitr344ge f374r die Zahlungsf344higkeit von Unternehmen. Zu einer m366glichen Deckungsanfechtung wegen inkongruenter Befriedi-gung der Beklagten (247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) ist der Kl344ger seiner Darle-gungslast nicht gerecht geworden (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof 247 131 Rn. 59 m.w.N.). Die R374ge der 334bergehung von Beklagtenvorbringen, welches sich der Kl344ger zu Eigen gemacht haben kann, ist unter diesen Umst344nden un-begr374ndet. 3 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 31.07.2002 - 9 O 740/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2002 - 13 U 1651/02 -
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