BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 19/05 Verk374ndet am: 17. Oktober 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 164, 675, 705, 780; ZPO 247247 727, 736, 794 Abs. 1 Nr. 5; RBerG Art. 1 247 1 a) Ein Vertrag, durch den ein Immobilienfonds in der Form einer GbR die F374hrung seiner Gesch344fte umfassend auf einen Gesch344ftsbesorger 374bertr344gt, der nicht Gesellschafter der GbR ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen grunds344tzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 247 1 RBerG (Best344tigung des Senatsurteils vom 18. Juli 2006, WM 2006, 1673). b) Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR dem Gesch344ftsbesorger der GbR au337erhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Auftrag mit Vollmacht, sie nicht nur bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen gegen374ber der kreditge-benden Bank zu vertreten, verst366337t gegen Art. 1 247 1 RBerG. c) Sind Gesellschafter einer kreditnehmenden GbR aufgrund des Darlehensvertrages und Gesellschaftsvertrages zur Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen in H366-he ihrer kapitalm344337igen Gesellschaftsbeteiligung verpflichtet, so ist auch ein Dritt-gesch344ftsf374hrer der GbR zur Abgabe der vollstreckbaren Schuldversprechen f374r die Gesellschafter berechtigt (Best344tigung der Senatsurteile vom 2. Dezember - 2 - 2003, WM 2004, 372, vom 15. Februar 2005, WM 2005, 1698 und vom 25. Oktober 2005, WM 2006, 177). d) Die Zwangsvollstreckung in das Verm366gen einer GbR erfordert nicht einen Titel gegen die Gesellschaft als solche. Ausreichend ist auch ein Titel gegen alle Ge-sellschafter als Gesamtschuldner, nicht dagegen ein solcher gegen alle Gesell-schafter als Teilschuldner der Verbindlichkeit der GbR. e) Ein Vollstreckungstitel gegen den Gesellschafter einer GbR kann, was dessen pers366nliche Haftung angeht, nach 334bernahme seines Gesellschaftsanteils, nicht auf den neuen Gesellschafter umgeschrieben werden. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Kl344gerin zu 1) und des Kl344gers zu 113) gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kam-mergerichts in Berlin vom 16. Dezember 2004 werden zur374ckgewiesen. Auf die Rechtsmittel der 374brigen noch am Verfahren beteiligten Revisionskl344ger werden das vorgenannte Urteil aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2004 abge344n-dert, soweit zum Nachteil dieser Revisionskl344ger er-kannt worden ist. Die Zwangsvollstreckung aus der ersten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars W. in B. vom 5. August 1992 zur UR-Nr. ... wird in Bezug auf diese Revisi-onskl344ger f374r unzul344ssig erkl344rt. Von den Gerichtskosten tragen die Kl344gerin zu 1) 65%, der Kl344ger zu 113) 2,8% und die Beklagte 32,2%. Die Kl344gerin zu 1) und der Kl344ger zu 113) tra-gen ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten tr344gt die Kl344- - 4 - gerin zu 1) 65% und der Kl344ger zu 113) 2,8%. Die Be-klagte tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten der 374brigen noch am Verfahren beteiligten Revisionskl344ger sowie 32,2% ihrer eigenen au337ergerichtlichen Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-klagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kl344gerin zu 1) ist eine im Jahre 1991 in der Rechtsform einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts von den Herren K. und R. sowie der 304. GmbH und der Re. Steuerberatungsgesellschaft mbH gegr374nde-te Immobilienfondsgesellschaft (im Folgenden: GbR). Die anderen Kl344ger sind ihr beigetretene Gesellschafter. Zweck der Gesellschaft ist die Er-richtung, Nutzung und Bewirtschaftung eines Wohn- und Gesch344ftshau-ses in B. . Das Objekt sollte zum Teil mit Einlagen noch zu werbender Gesellschafter, im 334brigen mit Bankkrediten finanziert werden. Der Ge-sellschaftsvertrag sieht vor, dass die beitretenden Gesellschafter Gl344ubi-gern der Gesellschaft mit ihren Privatverm366gen quotal entsprechend ih-rer kapitalm344337igen Beteiligung an der Gesellschaft, in der H366he jedoch unbegrenzt haften. Insoweit sind alle Gesellschafter verpflichtet, ent- 2 - 5 - sprechende Schuldverpflichtungen zu 374bernehmen und deswegen per-s366nliche Schuldanerkenntnisse abzugeben. 3 Die Gesch344ftsf374hrung der Gesellschaft wurde den Gr374ndungsge-sellschaftern K. und 304. GmbH 374bertragen, die Teile ihrer Aufgaben Dritten 374bertragen und zur Durch-f374hrung ihrer Aufgaben einen Gesch344ftsbesorger beauftragen konnten, der nach ihren Weisungen t344tig werden sollte. Die unterschriftsreife Aus-arbeitung aller zur Realisierung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Vertr344ge war Aufgabe des Gr374ndungsgesellschafters K. , der daf374r ei-ne besondere Verg374tung erhielt. Zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag schloss die GbR mit der I. GmbH (im Folgenden: Gesch344ftsbesorgerin), vertreten durch ihren Gesch344ftsf374hrer, den Gr374ndungsgesellschafter K. , einen Gesch344ftsbesorgungsvertrag, in dem sie ihr umfassend die Aufgaben der Gesch344ftsf374hrung, allerdings nicht die Erarbeitung der von der GbR ab-zuschlie337enden Vertr344ge, 374bertrug. Die Gesch344ftsbesorgerin war an die Weisungen der gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter gebunden. Die Gr374n-dungsgesellschafter erteilten der Gesch344ftsbesorgerin, die keine Erlaub-nis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, Vollmacht, sie in allen die GbR betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. 4 Die GbR, vertreten durch die Gesch344ftsbesorgerin, diese vertreten durch ihren Gesch344ftsf374hrer K. , sowie K. pers366nlich unterzeichne-ten am 26. Juni 1991 zwei Realkreditvertr344ge mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) 374ber 21.360.000 DM und 15.000.000 DM und am 5. November 1991 einen weiteren Realkreditver- 5 - 6 - trag 374ber 408.000 DM jeweils zur Finanzierung ihres Bauvorhabens, die in der Folgezeit valutiert wurden. W344hrend die Haftung der anderen Gr374ndungsgesellschafter gegenst344ndlich auf das Grundst374ck der GbR beschr344nkt wurde, erkl344rte sich K. jeweils bereit, 374ber die Darlehens-betr344ge zuz374glich Zinsen ein pers366nliches vollstreckbares Schuldver-sprechen abzugeben. Eine Haftungsbeschr344nkung der der GbR beitre-tenden Gesellschafter sowie ein pers366nliches vollstreckbares Schuldver-sprechen dieser Gesellschafter sehen die Darlehensvertr344ge nicht vor. Als Sicherheit bestellte der Gesch344ftsf374hrer K. der Gesch344ftsbesorge-rin am Grundst374ck der GbR eine vollstreckbare Grundschuld 374ber 36.768.000 DM und unterwarf sich unter 334bernahme der pers366nlichen Haftung der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen. In der Folgezeit traten die Kl344ger, vor allem besser verdienende Gesch344ftsleute und Akademiker, der GbR unter 334bernahme von Gesell-schaftsanteilen in unterschiedlicher H366he bei. Nach dem Inhalt der nota-riell beurkundeten Beitrittserkl344rungen waren ihnen der Inhalt des Ge-sellschaftsvertrages und des Gesch344ftsbesorgungsvertrages bekannt. Sie erkannten den Gesellschaftsvertrag als verbindlich an und erteilten den gesch344ftsf374hrenden Gesellschaftern der GbR sowie der Gesch344fts-besorgerin wie schon im Emissionsprospekt vorgesehen eine umfassen-de Vollmacht, die diese unter anderem dazu berechtigte, sie entspre-chend den gesellschaftsvertraglichen Haftungsregelungen gegen374ber Darlehensgebern zu verpflichten und insoweit auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr pers366nliches Verm366gen zu unterwerfen. 6 Am 5. August 1992 erkl344rte K. , gesch344ftsf374hrender Gesellschaf-ter der GbR, im eigenen Namen als Gesellschafter der GbR sowie als 7 - 7 - Gesch344ftsf374hrer der Gesch344ftsbesorgerin unter Vorlage der Vollmachten der Kl344ger im Original oder in Ausfertigung sowie des Gesellschaftsver-trages im Original in notarieller Urkunde die 334bernahme der pers366nlichen Haftung gegen374ber der Beklagten in H366he der aus der anliegenden Ge-sellschafterliste ersichtlichen Teilbetr344ge der Grundschuldsumme 374ber 36.768.000 DM sowie die Unterwerfung der Kl344ger unter die Zwangsvoll-streckung in ihr gesamtes Verm366gen. In der Folgezeit geriet die GbR mit der R374ckzahlung der Darlehen in R374ckstand, weil die Mieteinnahmen hinter den Erwartungen zur374ck-blieben. Die Beklagte drohte deshalb mit einer fristlosen K374ndigung der Kreditvertr344ge und einer Verwertung der gestellten Sicherheiten. 8 Die Kl344ger machen vor allem geltend, die von der Gesch344ftsbesor-gerin namens der Fondsgesellschafter abgegebenen notariellen Vollstre-ckungsunterwerfungserkl344rungen seien nichtig, da die ihr erteilten Voll-machten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstie337en. Aus denselben Gr374nden sei auch eine Darlehensverbindlichkeit der GbR nicht wirksam begr374ndet worden, so dass einer Zwangsvollstreckung aus der notariel-len Urkunde vom 5. August 1992 die Einrede der ungerechtfertigten Be-reicherung entgegenstehe. 9 Das Landgericht hat das Begehren, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde f374r unzul344ssig zu erkl344ren und die Urkunde herauszugeben, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344-ger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelas-senen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. 10 - 8 - Entscheidungsgr374nde: 11 Die Revisionen der Kl344ger sind mit Ausnahme der GbR (Kl344gerin zu 1) und des Kl344gers zu 113) begr374ndet. I. Der XI. Zivilsenat ist, anders als mehrere Kl344ger meinen, nach dem Gesch344ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (A I, XI. Zivilse-nat, Nr. 3) f374r die Entscheidung dieses Rechtsstreits zust344ndig. Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit vollstreckbarer Schuldaner-kenntnisse, denen darlehensvertragliche Beziehungen zugrunde liegen. Eine Zust344ndigkeit des II. Zivilsenats (A VI Nr. 2a) ist nicht gegeben, weil f374r die Entscheidung, insbesondere 374ber die Anwendbarkeit des Rechts-beratungsgesetzes, nicht 374berwiegend gesellschaftsrechtliche Fragen in Betracht kommen. Die Erteilung umfassender Vollmachten an Nichtge-sellschafter einer GbR ist nach st344ndiger Rechtsprechung des II. Zivilse-nats zul344ssig (BGH, Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, WM 1994, 237, 239 m.w.Nachw.). Ob der Schwerpunkt der T344tigkeit eines Gesch344ftsbesorgers auf rechtlichem oder auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und welche rechtliche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nicht 374berwiegend eine gesellschaftsrechtliche Frage, sondern durch Ausle-gung des Rechtsberatungsgesetzes zu beantworten. Anders als ein Teil der Kl344ger meint, spielen Fragen eines kreditfinanzierten Beitritts zu ei-ner Immobilienfondsgesellschaft im vorliegenden Fall, in dem die Beklag- 12 - 9 - te nicht Beitritte zu einem Immobilienfonds finanziert, sondern Darlehen zur Finanzierung des Fondsobjekts ausgereicht hat, keinerlei Rolle. Die von einem Teil der Kl344ger angesprochene Haftung von Gesellschaftern f374r Altschulden der GbR entsprechend 247 130 HGB ist sp344testens durch das Urteil des II. Zivilsenats vom 12. Dezember 2005 (II ZR 283/03, WM 2006, 187, 188) gekl344rt, so dass eine Abgabe der Sache an den II. Zivilsenat nicht zweckm344337ig erscheint (Gesch344ftsverteilungsplan A VI Nr. 2a). II. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgef374hrt: 13 Die sich gegen die Wirksamkeit der notariellen Urkunde vom 5. August 1992 und damit gegen den Titel wendende prozessuale Ge-staltungsklage der Kl344ger analog 247 767 ZPO sei nicht begr374ndet. Aller-dings seien die Fondsgesellschafter bei Abgabe der pers366nlichen Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsunterwerfungen von der Ge-sch344ftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden, weil der zwischen ihr und der GbR geschlossene Gesch344ftsbesorgungsvertrag nach seinem Inhalt alle zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen T344tigkeiten trotz ihres ins Gewicht fallenden rechtsberatenden Charak-ters umfasse und daher wie auch die weit reichende Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Die Kl344ger k366nnten sich aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mit Erfolg auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfungen berufen, da 14 - 10 - die Gesellschafter aufgrund der in den Darlehensvertr344gen getroffenen Vereinbarungen zur Abgabe entsprechender Erkl344rungen verpflichtet seien. Die Beklagte habe bei Abschluss der Kreditvertr344ge gem344337 247 172 Abs. 1 i.V. mit 247 171 Abs. 1 1. Alt. BGB a.F. auf die Wirksamkeit der um-fassenden Vollmacht der Gesch344ftsbesorgerin vertrauen d374rfen. Die Aus-fertigung der notariellen Vollmachtsurkunde sei auch bei einer gegen das Rechtsberatungsgesetz versto337enden Abschlussvollmacht eine ausrei-chende Rechtsscheingrundlage im Sinne dieser Vorschriften, wenn die Urkunde dem Vertragsgegner, wovon hier nach den Gesamtumst344nden auszugehen sei, sp344testens bei Abschluss der Darlehensvertr344ge vorge-legen habe. Jedenfalls ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung der Fondsgesellschafter aus der notariellen Urkunde vom 5. August 1992. Einer Inanspruchnahme aus den Schuldanerkenntnissen k366nnten die Kl344ger auch nicht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (247 821 BGB) entgegenhalten. Da K. die Kreditvertr344ge nicht nur als Gesch344ftsf374hrer der Gesch344ftsbesorgerin namens der GbR, sondern ent-sprechend der f374r unternehmensbezogene Gesch344fte geltenden Ausle-gungsregel zugleich auch als gesch344ftsf374hrender Gesellschafter unter-zeichnet habe, sei eine Gesellschaftsschuld wirksam begr374ndet worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes m374sse ein BGB-Gesellschafter f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft pers366nlich und mit seinem Privatverm366gen einstehen, und zwar gem344337 247 130 HGB (analog) auch soweit die Schuld bereits bei seinem Eintritt in die GbR bestanden habe. Dass der Bundesgerichtshof einen Vertrauensschutz zugunsten des vor 304nderung seiner Rechtsprechung in eine Fondsge-sellschaft eingetretenen Gesellschafters bejaht habe, 344ndere nichts, weil die Kreditaufnahme im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag 15 - 11 - ausdr374cklich vorgesehen und der Gesellschaftszweck andernfalls nicht zu erreichen gewesen sei. Im 334brigen w374rden die Fondsgesellschafter aufgrund der gesellschaftsvertraglichen und prospektierten Haftungsbe-schr344nkungen im Ergebnis nicht schlechter gestellt als nach der fr374heren Rechtslage. Die Darlehensvertr344ge und die pers366nlichen Schuldanerkenntnisse der Kl344ger seien schlie337lich auch weder nach dem Verbraucherkreditge-setz nichtig noch nach dem Haust374rwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden. 16 III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beru-fung der klagenden Fondsgesellschafter sowie der GbR auf die f374r nich-tig erachteten pers366nlichen Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsun-terwerfungserkl344rungen stelle eine unzul344ssige Rechtsaus374bung dar, l344sst sich mit der gegebenen Begr374ndung nicht halten. 17 1. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofes, dass sich ein Darlehensnehmer, der nach dem Inhalt des Darlehensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet ist, ein selbst344ndiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfung als die Grundschuld verst344rkende Sicherheit abzugeben, gem344337 247 242 BGB treuwidrig verh344lt, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterf374l-lung seiner Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (Senatsurteil vom 18 - 12 - 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855 m.w.Nachw.). Aus diesem Grundsatz, der in gleicher Weise auch f374r Gesellschafter einer kreditnehmenden Fondsgesellschaft gilt (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 f., vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f. und vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179), vermag die Beklagte aber schon deshalb f374r sich nichts herzuleiten, weil die im Jahre 1991 mit der GbR geschlossenen Realkreditvertr344ge - wie auch die Revisionserwiderung einr344umt - keine derartigen die Kl344ger als Gesellschafter treffenden Ver-pflichtungen enthalten. Ebenso ist aus der notariellen Urkunde vom 5. August 1992 keine entsprechende Verpflichtung der Fondsanleger herzuleiten. Abstrakte Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsunter-werfungen tragen als Personalsicherheit ihren Rechtsgrund in sich selbst (Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831). 2. 334berdies l344sst sich eine Wirksamkeit der Realkreditvertr344ge mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts nicht bejahen. Bei Abschluss der Vertr344ge wurde die GbR allein von der Gesch344ftsbesorgerin vertreten. Dass der Gr374ndungsgesellschafter K. die Vertragsurkunden jeweils nicht nur als Gesch344ftsf374hrer der Gesch344ftsbesorgerin, sondern ein wei-teres Mal ohne Zusatz unterschrieben hat, bedeutet nicht, dass er zugleich auch als gesch344ftsf374hrender Gr374ndungsgesellschafter im Na-men der GbR aufgetreten ist. Ein solcher Wille l344sst sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit Hilfe der f374r so genannte unternehmensbezogene Gesch344fte entwickelten Auslegungsregeln (vgl. dazu etwa M374nchKommBGB/Schramm, 4. Aufl. 247 164 Rdn. 23 m.w.Nachw.) feststellen. Vielmehr bezieht sich die zweite Unterschrift - worauf die Revisionen der Kl344ger zutreffend hinweisen - bei lebensna- 19 - 13 - her Betrachtung ausschlie337lich auf die jeweils im eigenen Namen gegen-374ber der Beklagten abgegebenen pers366nlichen Verpflichtungserkl344run-gen, insbesondere die zur Abgabe eines vollstreckbaren pers366nlichen Schuldversprechens. 20 Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch nicht deshalb un-sch344dlich, weil es die f374r nichtig erachtete umfassende Vollmacht der Gesch344ftsbesorgerin nach den Regeln des 247 172 Abs. 1 BGB gegen374ber der kreditgebenden Beklagten als wirksam angesehen hat. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Beklagten sp344testens bei Abschluss der Darle-hensvertr344ge eine Ausfertigung der die Gesch344ftsbesorgerin als Vertre-terin der GbR ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 102, 60, 63; Senat BGHZ 161, 15, 29 und Senatsurteil vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, aaO S. 855 m.w.Nachw.). Dazu hat das Berufungsgericht aber, wie die Revisionskl344-ger zu Recht r374gen, keine Feststellungen getroffen, sondern blo337e Ver-mutungen angestellt. IV. Das angefochtene Berufungsurteil stellt sich nur, soweit es die Kl344gerin zu 1) (GbR) und den Kl344ger zu 113) betrifft, aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). Die 374brigen Kl344ger wenden sich zu Recht im Wege der prozessualen Gestaltungsklage analog 247 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkun-de vom 5. August 1992, weil die Gesch344ftsbesorgerin von den Gesell-schaftern nicht wirksam bevollm344chtigt worden ist, f374r sie abstrakte 21 - 14 - Schuldanerkenntnisse mit den streitigen Vollstreckungsunterwerfungser-kl344rungen abzugeben. 22 1. Die GbR ist - anders als das Berufungsgericht ohne n344here Be-gr374ndung angenommen hat - nach ihrem eigenen Vorbringen nicht kla-gebefugt. Gem344337 247 736 ZPO bedarf es zur Zwangsvollstreckung in das Verm366gen einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts eines Urteils gegen alle Gesellschafter; ausreichend ist aber auch ein anderer Vollstre-ckungstitel (siehe etwa Stein-Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 736 Rdn. 1). Dabei gen374gt es, wenn sich der Titel gegen alle Gesellschafter richtet, die nach der neuen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bun-desgerichtshofes (BGHZ 146, 341, 358; zuvor schon BGHZ 142, 315, 321) f374r die Schulden der rechts- und parteif344higen GbR gem344337 247247 128 ff. HGB (analog) akzessorisch, untereinander gesamtschuldne-risch und grunds344tzlich unbeschr344nkt pers366nlich auch mit ihrem Privat-verm366gen haften. Ein Titel gegen die Gesellschaft als solche ist nicht erforderlich, es gen374gt vielmehr ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner (BGHZ 146, 341, 356; OLG Schleswig WM 2006, 583, 584). Diese Voraussetzungen sind hier, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nicht erf374llt. Die geworbenen Gesellschafter haben in der notariellen Urkunde vom 5. August 1992 zur Sicherung der Darle-hensr374ckzahlungsforderung der Beklagten lediglich Schuldanerkenntnis-se 374ber bestimmte Teilbetr344ge, die sich nach ihrer kapitalm344337igen Betei-ligung an der Gesellschaft richteten, abgegeben und sich nur insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Privatverm366gen un-terworfen. Es liegt daher kein gegen alle geworbenen Gesellschafter als 23 - 15 - Gesamtschuldner gerichteter Titel vor. Vielmehr k366nnte die Beklagte ge-gen die einzelnen Gesellschafter - die Wirksamkeit der Vollstreckungsti-tel vorausgesetzt - nur wegen titulierter Teilforderungen vollstrecken, die zusammen der darlehensvertraglichen Gesellschaftsschuld entsprechen. Dass sie beabsichtigt, aus den Vollstreckungstiteln auch in das Gesell-schaftsverm366gen zu vollstrecken, ist nicht ersichtlich. Ob das Klagebegehren der GbR im Wege der Auslegung oder Um-deutung als Drittwiderspruchsklage im Sinne des 247 771 ZPO angesehen werden k366nnte, bedarf hier keiner Entscheidung. F374r eine zul344ssige Drittwiderspruchsklage fehlt jedenfalls ein Eingriff der Beklagten in das Gesellschaftsverm366gen (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Z366ller/ Herget, ZPO 25. Aufl. 247 771 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.). 24 2. Das Berufungsurteil ist auch in Bezug auf den Kl344ger zu 113) im Ergebnis richtig. 25 a) Die von ihm erhobene prozessuale Gestaltungsklage entspre-chend 247 767 ZPO ist mangels Rechtsschutzinteresses unzul344ssig. Er ge-h366rt nicht zum Kreis der Gesellschafter, die 1991/1992 in die neu ge-gr374ndete Gesellschaft eingetreten sind, sondern hat erst mit notariellem Vertrag vom 10. M344rz 1994 den Gesch344ftsanteil eines anderen Gesell-schafters erworben. Nach den eigenen Angaben des Kl344gers zu 113) fehlt deshalb ein auf seinen Namen lautendes notarielles Schuldaner-kenntnis mit einer Vollstreckungsunterwerfung. Daf374r, dass die Beklagte dennoch in sein Privatverm366gen vollstrecken will, ist nichts vorgetragen. Eine Titelumschreibung nach 247 727 ZPO k366nnte die Beklagte wegen des Gesellschafterwechsels nicht vornehmen, weil eine solche bez374glich der 26 - 16 - Haftung des Kl344gers zu 113) mit seinem pers366nlichen Verm366gen ausge-schlossen ist (Z366ller/St366ber, ZPO 25. Aufl. 247 736 Rdn. 5; HK-ZPO/Kindl, 247 736 Rdn. 5). 27 b) Entgegen der Ansicht der Revision des Kl344gers zu 113) erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb als un-zutreffend, weil es 374ber seinen Hilfsantrag, festzustellen, dass eine per-s366nliche Haftung aus den Darlehensvertr344gen vom 26. Juni 1991 und 10. Juli 1994 nicht besteht, nicht entschieden habe. Vielmehr hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung der klagenden Ge-sellschafter f374r die Darlehensverbindlichkeiten der GbR entsprechend 247 130 HGB bejaht. aa) Die zwischen der GbR und der Beklagten im Jahre 1991 ge-schlossenen Darlehensvertr344ge sind wirksam. 28 (1) Die GbR wurde bei Abschluss der Darlehensvertr344ge wirksam durch die Gesch344ftsbesorgerin vertreten. Wie der erkennende Senat be-reits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2006 (XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, 1674 f.) zu einem weitgehend wortgleichen Gesellschafts- und Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag in Fortf374hrung seiner bisherigen Rechtspre-chung (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f. und vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 117, 179; zustim-mend Schimansky WM 2005, 2209, 2211; Lehleiter/Hoppe WM 2005, 2213, 2214; Goette DStR 2006, 337; Altmeppen ZIP 2006, 1, 5 ff.; Jung-mann WuB VIII D. Art. 1 247 1 RBerG 8.05; ders. EWiR 2006, 201, 202; Aigner EWiR 2005, 417, 418; a.A. Ulmer ZIP 2005, 1341, 1343 f.; siehe 29 - 17 - auch Habersack BB 2005, 1695, 1697) ausf374hrlich begr374ndet hat, f344llt die 334bertragung von Gesch344ftsf374hrungsaufgaben durch den schuldrecht-lichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsbera-tungsgesetzes. Ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach, was das Beru-fungsgericht und Ulmer aaO verkennen, im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihrer Gesellschafter gerichtet (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1675; siehe auch Schimansky aaO S. 2211). Nach dem Gesch344ftsbesorgungsvertrag geh366rte die Aus-arbeitung der von der GbR abzuschlie337enden Vertr344ge nicht zu den Auf-gaben der Gesch344ftsbesorgerin, sondern war ausdr374cklich von dem ge-sch344ftsf374hrenden Gesellschafter K. zu leisten, der daf374r eine beson-dere Verg374tung erhielt. Auf die Frage, ob die Gesch344ftsbesorgerin mit der ihr anvertrauten unternehmerischen Leitung der GbR eigene oder fremde Angelegenheiten besorgt hat (vgl. hierzu einerseits Lehlei-ter/Hoppe aaO S. 2214 f.; andererseits Ulmer aaO S. 1343 f.; Habersack aaO S. 1697), kommt es daher nicht entscheidend an. (2) Die Kreditvertr344ge sind entgegen der Ansicht eines Teils der Revisionskl344ger auch nicht gem344337 247 4 Abs. 1, 247 6 Abs. 1 VerbrKrG un-wirksam. Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften kann zwar grunds344tz-lich auch eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts sein (Senat BGHZ 149, 80, 83 ff.). Die Darlehensvertr344ge fallen hier aber nicht in den Anwen-dungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, weil die Kredite nach dem Willen der Vertragsparteien f374r die gewerbliche T344tigkeit der GbR im Sinne der 247 1 Abs. 1, 247 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt waren (Se-natsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1676). 30 - 18 - 31 bb) Der Kl344ger zu 113) haftet der Beklagten analog 247 130 Abs. 1 HGB f374r die Verbindlichkeiten der GbR aus den Darlehensvertr344gen quo-tal entsprechend seiner kapitalm344337igen Beteiligung an der GbR pers366n-lich mit seinem Privatverm366gen. (1) Nach der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichts-hofs vom 12. Dezember 2005 (II ZR 283/03, WM 2006, 187, 188) muss ein Neugesellschafter f374r bereits begr374ndete Verbindlichkeiten der GbR entsprechend 247 130 HGB grunds344tzlich in vollem Umfang pers366nlich und mit seinem Privatverm366gen einstehen, wenn er sie bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit h344tte erkennen k366nnen. 32 So liegt der Fall auch hier. Damit, dass die werbende GbR die zur Finanzierung des Immobilienfonds erforderlichen und prospektierten Kredite bereits ganz oder teilweise aufgenommen hatte, musste ein Ge-sellschafter bei seinem Beitritt zur Gesellschaft unbedingt rechnen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1676). Dies gilt in besonderem Ma337e f374r den Kl344ger zu 113), der erst nach Abschluss der Projektfinan-zierung durch Anteilserwerb in die Gesellschaft eingetreten ist. Gr374nde des Vertrauensschutzes stehen daher seiner Inanspruchnahme nicht entgegen. 33 (2) Entgegen der Auffassung der Revision des Kl344gers zu 113) ist 247 4 VerbrKrG, auch unter Ber374cksichtigung des 247 18 Satz 2 VerbrKrG, nicht anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung steht entgegen, dass die pers366nliche Haftung f374r die Gesellschaftsschulden nicht durch ver- 34 - 19 - tragliche 334bernahme, sondern kraft Gesetzes begr374ndet worden ist. Eine entsprechende Anwendung kommt angesichts des Regelungszwecks des 247 4 VerbrKrG nicht in Betracht. Da die Darlehensvertr344ge von der ge-werblich handelnden GbR, nicht aber von den lediglich akzessorisch haf-tenden Anlagegesellschaftern geschlossen worden sind, mussten diesen die f374r einen Konditionenvergleich erforderlichen Informationen nicht er-teilt werden (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1677). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaf-ten ist insoweit nicht veranlasst. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedstaaten 374ber den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. L 42/48) findet die Richtlinie auf Kreditvertr344ge, die - wie hier - haupts344chlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an Grundst374cken und zur Errichtung eines Geb344udes dienen, keine Anwen-dung (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1677). 35 (3) Anders als die Revision des Kl344gers zu 113) meint, sind die Regeln 374ber das verbundene Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG auf die akzessorische Gesellschafterhaftung f374r die Darlehensschuld der GbR gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. Die an die GbR ausgereichten Darlehen wurden von der Sicherung durch ein Grund-pfandrecht abh344ngig gemacht und zu f374r grundpfandrechtlich abgesi-cherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 m.w.Nachw. und mit dem Hinweis, dass der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes an sei-ner abweichenden Auffassung nicht festh344lt). Davon abgesehen hat der Kl344ger zu 113) nicht zwei Vertr344ge mit unterschiedlichen Vertragspart- 36 - 20 - nern geschlossen, sondern ist lediglich in die GbR eingetreten (Senats-urteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1677). 37 3. Dagegen ist die Klage der 374brigen Kl344ger begr374ndet, da sie bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen von der Gesch344fts-besorgerin nicht wirksam vertreten worden sind. a) Eine Befugnis der Gesch344ftsbesorgerin, die geworbenen Ge-sellschafter zur Sicherung der Darlehensr374ckzahlungsforderungen in H366-he der auf die Beteiligungsquote beschr344nkten Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatverm366gen zu unterwerfen, ist aus dem zwischen ihr und der GbR wirksam geschlossenen Gesch344ftsbesor-gungsvertrag nebst Vollmachtserteilung nicht herzuleiten. Zwar sollte die Gesch344ftsbesorgerin danach - wie ein Gesellschaftsorgan - f374r die Ge-sellschaft und ihre Gesellschafter insbesondere in der Gr374ndungsphase umfassend t344tig werden. Richtig ist auch, dass es zu den ureigenen Rechten und Pflichten der Gesch344ftsleitung geh366rt, die im Gesellschafts-vertrag vereinbarte Haftungsbeschr344nkung gegen374ber den Gesell-schaftsgl344ubigern in vollem Umfang zur Geltung zu bringen. Im vorlie-genden Streitfall ist die Begrenzung der akzessorischen Gesellschafter-haftung auf die kapitalm344337ige Beteiligung aber im Gesellschaftsvertrag nicht an die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses mit einer Vollstre-ckungsunterwerfung gekn374pft. Der Gesellschaftsvertrag sieht vielmehr nur die Abgabe der Gesellschaftsbeteiligung entsprechender Schuldan-erkenntnisse, nicht aber Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen der Gesellschafter vor. 38 - 21 - b) Der von den geworbenen Gesellschaftern der Gesch344ftsbesor-gerin und dem gesch344ftsf374hrenden Gr374ndungsgesellschafter K. au-337erhalb des Gesellschaftsvertrags erteilte Auftrag mitsamt Vollmacht, sie bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen gegen374ber der kreditgebenden Bank, aber auch bei anderen Gesch344ften zu vertreten, verst366337t gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist damit nichtig. 39 aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf ein Gesch344ftsbesorger, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst374ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Erwerber besorgt, der Erlaub-nis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Gesch344ftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse und Pflich-ten des Auftragnehmers enth344lt, ist grunds344tzlich nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 247 1 RBerG auch die dem Gesch344ftsbesorger erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 153, 214, 220 f.; 159, 294, 299 f.; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, ZIP 2005, 521, 522, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700, vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854, vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 und vom 11. Juli 2006 - XI ZR 12/05, Um-druck S. 6). 40 bb) Nach diesen Ma337st344ben ist der umfangreiche Gesch344ftsbesor-gungsvertrag nebst Vollmachtserteilung, der den beitretenden Gesell-schaftern von den Gr374ndungsgesellschaftern und/oder Fondsinitiatoren vorgegeben war, wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz 41 - 22 - nichtig. Insbesondere die davon unter anderem umfasste Unterwerfung der Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr Privat-verm366gen und die damit verbundene Schaffung eines Vollstreckungsti-tels im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellt eine rechtsbesorgende T344tigkeit dar. Dass die Gesellschafter f374r die Darlehensschuld der GbR gem344337 247247 128, 130 HGB (analog) akzessorisch pers366nlich und mit ihrem Privatverm366gen haften, 344ndert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Ei-ne Verpflichtung der Gesellschafter zur Abgabe von Vollstreckungsun-terwerfungserkl344rungen ergibt sich daraus nicht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179). Da die Ge-sch344ftsbesorgerin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz be-sa337, konnte sie die Gesellschafter demnach bei Abgabe der Vollstre-ckungsunterwerfungserkl344rungen gegen374ber der Beklagten nicht wirk-sam vertreten. cc) Aus den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375), vom 15. Februar 2005 (XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f.) und vom 25. Oktober 2005 (XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179) ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts anderes. Zwar hat der Senat danach die von den Gesellschaftern dem gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter oder Ge-sch344ftsbesorger erteilte Vollmacht insoweit f374r wirksam erachtet, als sich die von ihnen vertretenen Gesellschafter im Darlehensvertrag der kredit-nehmenden GbR gegen374ber der Bank zur Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse in H366he der kapitalm344337igen Beteiligungen ver-pflichtet hatten. Dabei ist aber zu beachten, dass die Abgabe derartiger Erkl344rungen der Gesellschafter in den dortigen Gesellschaftsvertr344gen der GbR anders als hier ausdr374cklich vorgesehen war. Dies verpflichtet 42 - 23 - und berechtigt jeden, der die werbende Gesellschaft nach au337en vertritt, die Gesellschafter im Umfang der gesellschaftsvertraglichen Regelungen gegen374ber den Gesellschaftsgl344ubigern zu verpflichten, auch wenn diese Regelungen die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse vorsehen. Die Vollmacht dazu ist dem Gesellschaftsvertrag, sei es f374r den Ge-sch344ftsbesorger auch erst in Verbindung mit dem umfassenden Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag, immanent (Jungmann EWiR 2006, 201, 202). V. Das Berufungsurteil war daher, soweit es nicht die Kl344gerin zu 1) und den Kl344ger zu 113) betrifft, aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da wei-tere Feststellungen zur Frage der Wirksamkeit der Vollmacht der Ge-sch344ftsbesorgerin zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungen namens der 374brigen Kl344ger nicht zu treffen sind, konnte der Senat gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und der Klage der Kl344ger zu 43 - 24 - 5)-7), zu 12) und 13), zu 15)-19), zu 21), zu 23) und 24), zu 26) und 27), zu 29)-32), zu 36)-42), zu 45)-48), zu 50)-52), zu 56)-59), zu 62)-66), zu 70)-72), zu 75) und 76), zu 81), zu 85), zu 88)-90), zu 94)-98), zu 102)-112) und zu 114)-119) stattgeben. Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2004 - 21 O 476/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2004 - 16 U 31/04 -
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