BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 19/05 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.307,90 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Es mag zwar sein, dass die beklagten Rechtsanw344lte die Passivlegitima-tion der im Vorprozess in Anspruch genommenen Mitglieder der Erbengemein-schaft und gesamth344nderischen Eigent374mer des vermieteten Nachlassgrund-st374cks entgegen den Annahmen der Vorinstanzen zu Recht bejaht haben. Selbst wenn die Beklagten insoweit kein Vorwurf der Pflichtverletzung trifft, wird das Berufungsurteil aber von der Feststellung getragen, dass Verwendungser-satzanspr374che des Kl344gers hier mietvertraglich eingeschr344nkt worden sind, so 2 - 3 - dass die beklagten Rechtsanw344lte auf das hierin wurzelnde betr344chtliche Pro-zessrisiko f374r die erhobene Klage vor Einleitung des Vorprozesses konkret h344t-ten hinweisen m374ssen. Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang entgegen den R374gen der Beschwerde nicht. Die Vorinstanzen und die Gerichte des Vorprozesses haben sich zwar mit der Frage des offenen Dissenses in den Mietvertr344gen von 1991 nicht aus-dr374cklich auseinandergesetzt. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere nur eine Auslegungsfrage des Einzelfalls, wenn der Tatrichter den Mietvertrag trotz der Zweifelsregel des 247 154 Abs. 1 BGB angesichts seines jahrelangen Vollzuges als wirksam erachtet hat. 3 Die Ausf374llung der Dissenspunkte war f374r den Streitfall nicht entschei-dungserheblich. Auch von einer isolierten Auslegung des Blanketts "Musterver-einbarung Mieter-Modernisierung" h344ngt der Bestand des Berufungsurteils nicht ab. Denn schon in 247 12 Nr. 1 (Zusatzvereinbarung) des ma337geblichen Mietver-trages vom 9/14. November 1991 hatten die Vertragsparteien vereinbart: 4 "Der Mietzins kann entsprechend dem Modernisierungs-Aufwand und den gesetzlichen Regelungen angepasst werden." In der Auslegung des hierdurch zum Teil wieder modifizierten Formular-blanketts "Mieter-Modernisierung" im Zusammenwirken mit der Individualver-einbarung in 247 12 Nr. 1 des Mietvertrages stellen sich keine Grundsatzfragen. Das Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung ferner keine abstrakte Ausle- 5 gungsregel aufgestellt, die von den in der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen, namentlich der von der Beschwerde angesprochenen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung, abweicht. - 4 - Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 24.08.2004 - 9 O 54/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1 U 62/04 -
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