BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 19/08 Verk374ndet am: 10. Juni 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Bb, Cl; AKB 247 7 V 4 Wird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zus344tz-lichen Entgelts gew344hrte Haftungsfreistellung davon abh344ngig gemacht, dass er bei Unf344llen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachtei-ligung im Sinne des 247 307 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167). BGH, Vers344umnisurteil vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08 - LG Kiel AG Norderstedt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung in H366he von 817,89 200 zur374ckgewiesen hat, und das Schlussurteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 23. Februar 2007 abge344ndert. Der Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an die Kl344gerin einen weiteren Betrag von 817,89 200 zu-z374glich 12,5 % Zinsen f374r die Zeit vom 21. September 2004 bis 31. Oktober 2004, 9,75 % Zinsen vom 1. November 2004 bis 30. April 2007 sowie 11,05 % Zinsen ab dem 1. Mai 2007 zu zah-len. Der Beklagte tr344gt die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Kl344ge-rin, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbe-schr344nkung unter bestimmten Voraussetzungen entf344llt. 2 Die Kl344gerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 1. Juni 2004 einen Transporter IVECO DAILY an den Beklag-ten. Die Parteien vereinbarten gegen Entgelt eine Beschr344nkung der Haftung des Beklagten auf 500 200. Im Vertrag hei337t es nach der Vereinbarung 374ber die Haftungsbeschr344nkung: "Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, sowie die ausliegenden Gesch344fts-bedingungen, welche ausgeh344ndigt wurden. Der Versicherungsschutz entf344llt bei: vors344tzlicher, grob fahrl344ssiger oder alkohol- bzw. drogenbe-dingter Fahrunt374chtigkeit; sowie bei Nichthinzuziehung der Polizei bei Unfall oder Besch344digung. Bundesgrenz374berschreitungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung erlaubt." In den AGB der Kl344gerin ist u.a. Folgendes bestimmt: 3 "F. Sch344den am Mietwagen 205 II. Sch344den durch Unfall 1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im 366ffentlichen und privaten Stra337enverkehr, das mit diesen Gefahren im urs344chlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Miet-wagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilneh-mer beteiligt ist oder nicht. 2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter: a) sofort die Polizei zu verst344ndigen und an der Unfallstelle zu verblei-ben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei 205 - 4 - 4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls te-legrafisch, von einem Unfall zu verst344ndigen. ... G) Haftung des Mieters 205 2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschr344nkung des Mieters und be-rechtigten Lenkers Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung sowie Zahlung eines Aufpreises f374r eine Haftungsbeschr344nkung kann die Haftung an Sch344den durch den Mieter und berechtigten Lenker beschr344nkt wer-den, 205 3. Unbeschr344nkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschr344nkung Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G.1. und 2. vereinbar-ten Haftungsbeschr344nkung dem Vermieter in voller H366he als Gesamt-schuldner auf Schadensersatz: a) In allen F344llen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungs-vertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegen374ber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gem344337 247 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen d374rfte sowie dar374ber hin-aus b) beim F374hren des Kraftfahrzeuges durch den Lenker bei jeglicher Alkohol- oder Drogenbeeinflussung, c) bei Versto337 gegen die in F.I. und II. 374bernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F.II.2.a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist 205" Der Beklagte besch344digte das Mietfahrzeug, indem er gegen einen Stein fuhr. Der Kl344gerin entstand ein Schaden in H366he von 1.605,08 200 (Sachschaden: 4 - 5 - 1.417,89 200, Gutachterkosten: 40,19 200 und Mietausfallschaden: 147 200). Die Kl344-gerin hat unter Vorwegabzug der Kaution von 100 200 1.505,79 200 (richtig: 1.505,08 200) beantragt. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilaner-kenntnisurteil zur Zahlung von 687,19 200 mit Zinsen verurteilt, und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Dage-gen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion. Entscheidungsgr374nde: Da der Beklagte im Termin zur m374ndlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgem344337er Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Vers344umnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 82). 5 Die Revision hat 374berwiegend Erfolg. 6 1. Das Landgericht hat, soweit f374r die Revision von Bedeutung, ausge-f374hrt: 7 Die Haftungsbeschr344nkung sei nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte es vers344umt habe, nach dem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Zu Recht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung G.3.c. der AGB der Kl344gerin, wonach die vereinbarte Haftungsbeschr344nkung bei vertragswidriger Nichthinzuziehung der Polizei entfalle, gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-sam sei, weil der Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen benachteiligt werde. Zwar habe der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1981 (NJW 1982, 167 f.) eine solche Klausel f374r wirksam gehalten und eine unangemessene Benachteiligung des Mieters mit der Begr374ndung 8 - 6 - verneint, die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden m374sse, begr374nde eine Obliegenheit des Mieters, die sich in den vom Leitbild der Kaskoversicherung vorgegebenen Grenzen halte. 9 Aufgrund neuerer Entwicklungen im Polizeiaufgabenrecht k366nne die von der Kl344gerin verwendete Klausel jedoch heute nicht mehr als wirksam angese-hen werden. Die Bestimmung in den AGB der Kl344gerin nehme Bezug auf die Regelung F.II.2. der AGB. Ein vertragswidriges Nichthinzuziehen liege danach vor, wenn der Mieter bei einem Unfallschaden nicht sofort die Polizei verst344ndi-ge und an der Unfallstelle verbleibe, bis die benachrichtigte Polizei eintreffe. Damit werde vorausgesetzt, dass die Polizei bei jedem Verkehrsunfallschaden am Unfallort erscheine, wenn sie verst344ndigt werde. Das sei aber jedenfalls nach den schleswig-holsteinischen Richtlinien f374r die Aufnahme und Bearbei-tung von Verkehrsunf344llen vom 28. M344rz 1995 nicht mehr der Fall. Gem344337 Ziffer 5.1 der Richtlinien sei es zwar Aufgabe der Polizei, bei Verkehrsunf344llen grunds344tzlich vor Ort den Sachverhalt festzustellen, den Ver-kehrsunfall aufzunehmen und den Personalienaustausch f374r die Schadensregu-lierung zu unterst374tzen. Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien sei jedoch ein T344tigwer-den vor Ort entbehrlich, wenn ein Unfall aufgrund m374ndlicher oder telefonischer Schilderung als Unfall ohne Personenschaden eingestuft werden k366nne und nach den geschilderten Umst344nden den Unfallbeteiligten nur eine unbedeuten-de oder geringf374gige Ordnungswidrigkeit (verwarnungsf344hig) vorzuwerfen sei und zus344tzliche Ma337nahmen, insbesondere Ma337nahmen zur Verkehrssiche-rung nicht erforderlich seien. Das gelte auch dann, wenn bei dem Unfall ein Mietwagen besch344digt worden sei. Eine Ausnahme f374r Mietwagen sei in den Richtlinien nicht vorgesehen. Eine solche Ausnahme w344re auch mit dem Ziel der Regelung, ein T344tigwerden der Polizei zum blo337en Zwecke der Erleichte-rung der Schadensregulierung zu vermeiden, nicht zu vereinbaren. 10 - 7 - Da die AGB-Bestimmung der Kl344gerin, wonach die Haftungsbeschr344n-kung entfalle, wenn der Mieter nicht die Polizei hinzuziehe, in den F344llen blo337en Sachschadens, in denen die Polizei nach den Richtlinien nicht vor Ort erschei-ne, keinen Sinn ergebe, benachteilige sie den Mieter entgegen Treu und Glau-ben in unangemessener Weise. Dies f374hre zur Unwirksamkeit der Bestimmung im Ganzen. Eine Beschr344nkung der Klausel auf die F344lle, in denen die Polizei nach den Richtlinien vor Ort erscheine, w374rde gegen das Verbot der geltungs-erhaltenden Reduktion (vgl. Palandt BGB 66. Aufl. vor 247 307 Rdn. 8) versto337en. Der Unwirksamkeit der Klausel k366nne die Kl344gerin auch nicht mit dem Hinweis entgehen, dass der Mieter unproblematisch die n344chste Polizeidienststelle auf-suchen und dort eine Schadensanzeige abgeben k366nne, wenn sich die Polizei weigere, am Unfallort zu erscheinen. Denn nach der eindeutigen vertraglichen Regelung sei unter einem Hinzuziehen der Polizei zu verstehen, dass der Mie-ter die Polizei benachrichtige und am Unfallort bis zum Eintreffen der benach-richtigten Polizei verbleibe. Dass der Mieter bei Weigerung der Polizei, vor Ort zu erscheinen, die n344chste Polizeidienststelle aufsuche und dort eine Scha-densanzeige abgebe, sei gerade nicht Inhalt der vertraglichen Pflicht, die Poli-zei hinzuzuziehen. 11 Darauf, dass der Mietvertrag in Hamburg abgeschlossen und der Miet-wagen in Hamburg abgeholt worden sei, der Unfallschaden sich nach dem Vor-trag des Beklagten in Hamburg ereignet haben solle und die Polizei in Hamburg nach dem Vortrag der Kl344gerin auch bei kleineren Blechsch344den, sofern frem-des Eigentum besch344digt werde, am Unfallort erscheinen solle, komme es f374r die Wirksamkeit der AGB-Bestimmung der Kl344gerin nicht an. Der Umstand, dass die AGB-Bestimmung jedenfalls mit den Richtlinien 374ber die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunf344llen eines Bundeslandes, n344mlich den von Schleswig-Holstein, nicht in Einklang zu bringen sei, reiche aus, um die Unwirk-samkeit der Klausel zu begr374nden. Da es sich um allgemeine Gesch344ftsbedin- 12 - 8 - gungen handele, habe die Kl344gerin bei der Formulierung ihrer Vertragsbedin-gungen die M366glichkeit in Betracht zu ziehen gehabt, dass ihr Vertragspartner mit dem Mietwagen in ein anderes Bundesland wie etwa Schleswig-Holstein fahre und sich dort ein Unfall ereigne. Die Fahrt in ein anderes Bundesland sei vertraglich nicht ausgeschlossen. Nach dem als Anlage K 1 eingereichten Miet-vertrag sei eine Fahrleistung bis 100 km im gew344hlten Tarif eingeschlossen, zus344tzliche Kilometer seien gesondert zu bezahlen gewesen. Lediglich 334ber-schreitungen der Bundesgrenze h344tten der vorherigen schriftlichen Genehmi-gung bedurft. Abgesehen davon erweise sich die Bestimmung G.3.c. der AGB der Kl344-gerin im Ganzen deshalb als unwirksam, weil nach ihr die Haftungsbeschr344n-kung bei Obliegenheitsverst366337en in jedem Fall entfalle, also ohne R374cksicht auf das Verschulden der Mieter und die Relevanz f374r die Interessen der Kl344gerin. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Mieter gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. 13 In der Kaskoversicherung, an deren Leitbild sich die Ausgestaltung der Haftungsbeschr344nkung im Rahmen von Kfz-Mietvertr344gen zu orientieren habe (vgl. BGH, NJW 1982, 167), f374hre nicht jede Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dazu, dass der Versicherer von der Leistung frei werde. Vielmehr k366nne sich der Versicherer bei lediglich leicht fahrl344ssigen Ob-liegenheitsverst366337en nach 247 6 Abs. 3 VVG, 247 7 Abs. 5 Satz 4 AKB nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Im Falle grob fahrl344ssiger Obliegenheitsverst366337e werde der Versicherer nur unter der Voraussetzung von der Leistung frei, dass die Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der von dem Versicherer zu erbringenden Leistung Einfluss gehabt habe. Bei folgenlos gebliebenen vors344tzlichen Obliegenheitsverletzungen k366n-ne sich der Versicherer nur auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Obliegen- 14 - 9 - heitsversto337 generell geeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gef344hrden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Ver-schulden treffe. Dies beruhe auf der Erw344gung, die v366llige Leistungsfreiheit des Versicherers sei bei vors344tzlichen Obliegenheitsverletzungen, die folgenlos geblieben seien, eine zu harte "Strafe" f374r den Versicherungsnehmer, weil er den gesamten Versicherungsschutz in jedem Fall ohne R374cksicht darauf verlie-ren sollte, ob sein Verhalten 374berhaupt Nachteile f374r den Versicherer verursacht habe (m.N. R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003 247 6 Rdn. 51 ff.). Nichts anderes gelte auch f374r den Wegfall der Haftungsbeschr344nkung im Rahmen eines Kfz-Mietvertrages. Auch hier w344re es unverh344ltnism344337ig, wenn die Haftungsbeschr344nkung bei vors344tzlichen folgenlosen Obliegenheitsverst366-337en ohne R374cksicht auf die generelle Eignung zur Gef344hrdung der Interessen des Vermieters und das Ma337 des Verschuldens des Mieters verloren ginge. Genauso sei ein Wegfall der Haftungsbeschr344nkung bei lediglich leicht fahrl344s-sigen Obliegenheitsverst366337en nicht zu rechtfertigen und st374nde es au337er Ver-h344ltnis, wenn der Mieter im Falle grob fahrl344ssiger Obliegenheitsverst366337e die Haftungsbeschr344nkung ohne R374cksicht auf die konkreten Folgen des Versto337es verlieren w374rde (vgl. nunmehr auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - NJW 2008, 214), wonach bei einem Gebrauchtwagen-Garantievertrag dem Garantienehmer nicht der Nachweis abgeschnitten werden d374rfe, dass eine unterlassene Inspektion nicht f374r den eingetretenen Schaden urs344chlich gewesen sei). 15 Die Haftungsbeschr344nkung sei nicht deshalb weggefallen, weil in der Schadensanzeige als Verursacher des Schadens ein Dritter angegeben worden sei, obwohl der Schaden von dem Beklagten verursacht worden sei. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Unfall nicht sofort telefonisch der Kl344gerin gemeldet habe, f374hre nicht zum Verlust der Haftungsbeschr344nkung. Genauso 16 - 10 - wenig sei die Haftungsbeschr344nkung hier entfallen, weil der Beklagte m366gli-cherweise eine Unfallflucht begangen habe, indem er den Unfall nicht der Poli-zei gemeldet habe, und er sich sp344ter evtl. eines versuchten Prozessbetruges schuldig gemacht habe, als er mit der Klageerwiderung habe vortragen lassen, er habe weder einen Unfall gehabt noch habe er wissentlich Besch344digungen am Mietfahrzeug herbeigef374hrt oder auch nur wahrgenommen. Schlie337lich sei die Haftungsbeschr344nkung auch nicht nach der Bestimmung G.3.a. der AGB der Kl344gerin, welche 247 61 VVG f374r entsprechend anwendbar erkl344re, entfallen. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 17 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Regelung G.3.c. der AGB der Kl344gerin sei schon deshalb im Ganzen unwirksam, weil nach ihr die Haf-tungsbeschr344nkung in jedem Fall entfalle, also ohne R374cksicht auf das Ver-schulden des Mieters und die Relevanz f374r die Interessen der Kl344gerin, ist un-zutreffend. Nach st344ndiger Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 11. Novem-ber 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 136/66 - NJW 1968, 2099) wird, wenn in allgemeinen Gesch344ftsbedingungen die dem Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zus344tzlichen Ent-gelts gew344hrte Haftungsfreistellung davon abh344ngig gemacht wird, dass er bei Unf344llen die Polizei hinzuzieht, der Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel ist vielmehr wirksam. Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begr374ndet - in Begriffe der Kas-koversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese f374gt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Begr374ndung einer Aufkl344-rungspflicht entsprechend derjenigen, die f374r Kaskoversicherungsf344lle bei gleichartiger Interessenlage in 247 7 I 2 Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erf374llen, oder sich 374ber sie 18 - 11 - hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzub374337en. Die Obliegen-heit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Poli-zei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unf344llen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Er-mittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, ber374hrt. Zieht der Mieter die Polizei nicht hinzu, f374hrt dies entgegen dem Wortlaut der Klausel allerdings nicht zwingend zum Wegfall des Haftungsausschlusses. Denn auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung hat sich die Freistellungszusage am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. F374r die-se ist jedoch im Rahmen des 247 7 V 4 AKB ebenso wie f374r die Kfz-Haftpflichtversicherung anerkannt, dass die Leistungsfreiheit bei nachtr344glichen Obliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensit344t des Verschuldens des Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz f374r die Gef344hrdung der Inte-ressen des Versicherers abh344ngt (BGH, Urteile vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 28. Mai 1975 VersR 1975, 752); hieran hat sich durch die jetzt geltende Fassung der AKB (247 7 V Satz 4 AKB i.V.m. 247 6 Abs. 3 VVG) nichts ge344ndert. Den Interessen der Versicherung ent-spricht bei der Haftungsfreistellung durch den Kfz-Vermieter dessen Interesse. 19 b) Soweit das Berufungsgericht meint, die st344ndige Rechtsprechung k366nne heute keine Anwendung mehr finden, weil die Polizei in Schles-wig-Holstein bei Unf344llen mit blo337em Sachschaden nach ihren Richtlinien nicht mehr zur Unfallaufnahme verpflichtet und deshalb die in der Klausel enthaltene Verpflichtung sinnlos sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. 20 - 12 - F374r die Beurteilung der Angemessenheit von AGB kommt es in erster Li-nie auf eine Ermittlung der Interessen an. Zu pr374fen ist zun344chst, welches Inte-resse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und wel-ches die Gr374nde sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden f374r den Wegfall der Klausel bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, welche Konsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel f374r die beiden Parteien h344tte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klau-sel behandelten Vertragsrisikos durch eigene T344tigkeit verhindern, ob und wie sich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eige-ne Vorsorge sch374tzen kann. Nach Ermittlung der Interessen hat eine Abw344gung zu erfolgen, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam oder unwirksam anzusehen ist (BGHZ 78, 305). Nach Ma337gabe dieser Grund-s344tze ist die Klausel, wonach der Mieter nach einem Unfall die Polizei hinzuzu-ziehen hat, nicht unangemessen. 21 aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel sei schon deshalb sinnlos, weil der Mieter das Fahrzeug auch im Land Schleswig-Holstein habe benutzen k366nnen und bei einem Unfall ohne Personenschaden dort die Polizei nicht erscheine, ist bereits im Ansatz unzutreffend. Wenn - wie im Streitfall - der Vertrag in Hamburg geschlossen wurde, dort das Fahrzeug benutzt werden sollte und sich der Unfall dort ereignet, ergibt die Verpflichtung, die Polizei bei einem Unfall hinzuzuziehen, alleine schon deshalb einen Sinn, weil der Beklag-te zwar behauptet, dass die Polizei in Hamburg auch nicht erschienen w344re, daf374r aber keinen Beweis angetreten hat. Die - von der Revision aufgeworfene - Frage der geltungserhaltenden Reduktion stellt sich nicht. 22 Im 334brigen ergibt die Auslegung der schleswig-holsteinischen Richtlinien f374r die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunf344llen vom 28. M344rz 1995, die der Senat selbst vornehmen kann (Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. 247 546 Rdn. 4), 23 - 13 - nicht, dass die polizeiliche Unfallaufnahme bei Unf344llen ohne Personensch344den ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien ist ein T344tigwerden vor Ort entbehrlich, wenn ein Unfall aufgrund m374ndlicher oder telefonischer Schilde-rung als Unfall ohne Personenschaden eingestuft werden kann und nach den geschilderten Umst344nden der Unfallbeteiligten nur eine unbedeutende oder ge-ringf374gige Ordnungswidrigkeit (verwarnungsf344hig) vorgeworfen werden kann und eine zus344tzliche Ma337nahme zur Verkehrssicherung nicht erforderlich ist. Die Bestimmung ist dahin auszulegen, dass der Polizei ein Ermessen einge-r344umt wird. Sie wird in der Regel bei Unf344llen ohne Personensch344den von einer Aufnahme absehen, ausgeschlossen ist die Unfallaufnahme aber nicht. Die Er-messenentscheidung der Polizei wird ma337geblich von der Unfallschilderung des Benachrichtigenden abh344ngen. bb) Der Vermieter hat auch bei Unf344llen ohne Personenschaden ein Inte-resse an der vollst344ndigen Aufkl344rung des Unfallgeschehens und ist dabei auf die Mithilfe der Polizei angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vors344tz-lich, grob fahrl344ssig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht reduziert. Der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlan-gen. Die dazu erforderliche Aufkl344rung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei selten m366glich. Der Pkw befindet sich zum Unfallzeitpunkt in der alleinigen Ob-hut des Mieters. Der Unfallort kann weit entfernt vom Betriebssitz des Vermie-ters liegen, so dass auch die - im Vertrag vorgesehene - Benachrichtigung des Vermieters vom Unfall dessen Aufkl344rungsm366glichkeiten beschr344nkt. Der Ver-mieter ist auf die Arbeit der Polizei am Unfallort angewiesen. Unfallverursa-chung aufgrund alkohol- oder drogenbedingter Fahrunt374chtigkeit ist ohne Mit-wirkung der Polizei kaum nachzuweisen. Werden Umst344nde, die die Haftungs-reduzierung beseitigen (Alkohol, Drogen, vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Un-fallverursachung) nicht am Unfallort oder zumindest im engen sachlichen und 24 - 14 - zeitlichen Zusammenhang zum Unfall ermittelt, geht dies regelm344337ig zum Nachteil des Vermieters. 25 cc) Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgef374hrt wird, von der Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird. Muss der Mieter die Polizei nicht hinzuziehen, scheidet eine Sachaufkl344rung von vornherein aus. Die Fest-stellung besonderer Umst344nde, die die Haftungsreduzierung ausschlie337en, ist dann nicht m366glich. Muss der Mieter die Polizei benachrichtigen, wird er zwar den Unfall so schildern, dass ihm der Wegfall der Haftungsreduzierung nicht droht. Jedoch kann die Polizei durch geeignete Nachfragen und unter Einsatz ihrer Erfahrung das Vorbringen des Verursachers auf Plausibilit344t 374berpr374fen und dann eine Entscheidung treffen, ob ein einfacher Sachschaden vorliegt. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Polizei zur Unfallaufnahme erscheint, obwohl der Verursacher den Unfallhergang so geschildert hat, dass eine polizeiliche Unfallaufnahme zun344chst nicht veranlasst schien. Jedenfalls ist es f374r den Ver-mieter g374nstiger, wenn die Polizei selbst entscheidet, ob sie den Unfall auf-nimmt. dd) Es kommt hinzu, dass die Klausel allein durch ihre Existenz hilft, an der Aufkl344rung mitzuwirken. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Oblie-genheit zu erf374llen oder sich 374ber sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haf-tungsfreiheit einzub374337en (BGH Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167). Hat der Mieter den Unfall alkohol- oder drogenbe-dingt verursacht, wird er eine polizeiliche Unfallaufnahme scheuen und deshalb von der Benachrichtigung der Polizei absehen. Dies f374hrt, wenn die Klausel als g374ltig angesehen wird, dazu, dass die Haftungsreduzierung wegf344llt. Der Ver-mieter erreicht so die Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. 26 - 15 - ee) Demgegen374ber belastet die Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen, den Mieter nur gering. Bei den heutigen M366glichkeiten der Telekommunikation ist der Aufwand minimal. Der Mieter muss sich auch nicht selbst belasten. Es ge-n374gt der Hinweis, dass ein von ihm gemietetes Fahrzeug einen Unfall erlitten hat. 27 28 ff) Hinzu kommt, dass ein Versto337 gegen die Pflicht, die Polizei beizuzie-hen, nicht automatisch zur vollen Haftung f374hrt. Wie ausgef374hrt, kommt es ent-gegen dem Wortlaut der Klausel nur dann zu einem Wegfall der Haftungsredu-zierung, wenn den Mieter ein erhebliches Verschulden an der unterbliebenen Hinzuziehung der Polizei trifft und der Pflichtenversto337 relevant ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn - wie der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen w344re. Damit sind die Inte-ressen des Mieters ausreichend gewahrt. Die Abw344gung der Interessen der Parteien ergibt, dass der Beklagte durch die Pflicht zur Beiziehung der Polizei, auch wenn diese nur noch einge-schr344nkt zur Unfallaufnahme verpflichtet ist, nicht unangemessen beeintr344chtigt wird. 29 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die H366he der einzel-nen Schadenspositionen ist unstreitig. Die Summe betr344gt allerdings nicht 30 - 16 - 1.605,79 200, sondern lediglich 1.605,08 200. Nach Abzug von 100 200 (Kautionsvor-auszahlung) und 687,19 200 (Teilanerkenntnisurteil) verbleibt ein Anspruch von 817,89 200. In H366he von 0,71 200 ist die Revision zur374ckzuweisen. Hahne Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Norderstedt, Entscheidung vom 23.02.2007 - 47 C 205/06 - LG Kiel, Entscheidung vom 11.12.2007 - 1 S 51/07 -
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