BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/08 Verk374ndet am: 23. April 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 82, 166 Abs. 2; BGB 247247 407, 408, 412 Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Ver-m366gen seines urspr374nglichen Gl344ubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters 374ber das Verm366gen des ur-spr374nglichen Gl344ubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08 - OLG M374nchen LG Kempten - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen - Zivilsenate in Augsburg - vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Kempten vom 12. August 2004 wird zur374ckgewiesen mit der Ma337gabe zu Ziffer 1 Satz 1, dass festgestellt wird, dass dem Kl344ger in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der G. GmbH, , eine Insolvenzforderung in H366he von 140.930,56 200 zusteht (Hauptforderung von 121.096,33 200 zu-z374glich Zinsen bis zum Tag vor der Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen der G. GmbH). Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der G. GmbH & Co. KG (im Fol-genden: Schuldnerin); der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der G. GmbH (im Folgenden: Drittschuldnerin). 1 Mit Kaufvertrag vom 22. M344rz 2003 ver344u337erte die Schuldnerin Teile des Anlage- und Umlaufverm366gens an die Drittschuldnerin zu einem Kaufpreis von 121.096 200. Als Zahlungsziel wurde der 22. September 2003 vereinbart. 2 Die Schuldnerin stand in Gesch344ftsverbindung mit der S. (fortan: S. ). Sie hatte von dieser Kredite erhalten und daf374r - unter an-derem durch eine Globalabtretung vom 29. M344rz 2000 - Sicherheiten gestellt. 3 Auf einen Eigenantrag vom 28. Mai 2003 hin wurde mit Beschluss vom 1. Juli 2003 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ff-net. Nachdem die S. die Gesch344ftsverbindung mit der Schuldnerin ge-k374ndigt hatte, tilgte deren fr374herer Gesch344ftsf374hrer/Gesellschafter G. , der zugleich Gesch344ftsf374hrer/Gesellschafter der Drittschuldnerin war, mit Hilfe eines pers366nlichen Kredits im Juli 2003 s344mtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der S. . Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 trat die S. ihre Rechte aus den seitens der Schuldnerin gew344hrten Sicherhei-ten an G. ab. Mit Vertrag vom 5. Oktober 2003 374bertrug G. diese Rechte, auch an der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 22. M344rz 2003, auf die Drittschuldnerin. 4 - 4 - Mit der vorliegenden Klage, die zun344chst gegen die Drittschuldnerin ge-richtet war, machte der Kl344ger den Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag vom 22. M344rz 2003 geltend. Das Landgericht hat die Drittschuldnerin bis auf einen geringen Zinsanteil antragsgem344337 verurteilt. Die dagegen gerichtete Be-rufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des Ersturteils die Klage, welche der Kl344ger im Berufungsverfahren nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Drittschuldnerin auf Feststellung zur Insolvenztabelle umgestellt hatte, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung des Beklagten in vollem Umfang weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung des Beklagten nach Ma337gabe der Klage344nderung in der Berufungsinstanz. 6 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, hinsichtlich der streitgegenst344ndli-chen Kaufpreisforderung sei bereits die Anmeldeberechtigung des Kl344gers ge-m344337 247 174 InsO fraglich, weil dieser wom366glich nicht als Insolvenzgl344ubiger anzusehen sei. Jedenfalls k366nne die Kaufpreisforderung nicht mehr gem344337 247 166 Abs. 2 InsO vom Kl344ger eingezogen werden, weil die Drittschuldnerin nach den wirksamen Abtretungen vom 1. Oktober 2003 an den Gesch344ftsf374hrer und vom 5. Oktober 2003 an die Drittschuldnerin zugleich Schuldnerin und 7 - 5 - Gl344ubigerin dieser Forderung geworden sei, so dass diese durch Konfusion er-loschen sei. Die Abtretungen seien nicht wegen Versto337es gegen 247 166 Abs. 2 InsO nichtig, weil diese Vorschrift kein Verbotsgesetz im Sinne des 247 134 BGB darstelle. Eine Anfechtung der fraglichen streitgegenst344ndlichen Rechtshandlun-gen sei gem344337 247 129 InsO nicht m366glich, weil diese erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien. Eine analoge Anwendung des 247 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die Drittschuldnerin komme im Hinblick auf die Konfusion nicht in Betracht, weil die Drittschuldnerin aufgrund der Globalzessi-on nicht mehr Schuldnerin der KG, sondern der absonderungsberechtigten Sparkasse gewesen sei. Die Berufung auf eine eingetretene Konfusion versto-337e auch nicht gegen Treu und Glauben. 8 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 9 1. Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Anmeldeberechtigung des Kl344gers gem344337 247 174 InsO sind nicht berechtigt. Der Kl344ger wird als Verwalter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin t344tig, 247 80 Abs. 1 InsO. Dabei ist nach Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr von Bedeutung, ob und unter wel-chen Voraussetzungen die Schuldnerin im Verh344ltnis zur Sicherungszessionarin hinsichtlich der an diese sicherungshalber abgetretenen Forderungen zum Ein-zug erm344chtigt war. Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bez374glich der vom 10 - 6 - Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne weiteres aus 247 166 Abs. 2 InsO. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Forderung im Zeitpunkt der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens noch bestand (BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung war hier zweifelsfrei gegeben. Demgem344337 hatte der Kl344ger zun344chst die Aktivlegitimati-on, die Forderung gegen die Drittschuldnerin und vormalige Beklagte einzukla-gen. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber deren Verm366gen ergab sich daraus das Recht, die Forderung gem344337 247 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anzu-melden und den Prozess gem344337 247247 179, 180 InsO als Tabellenfeststellungs-klage fortzusetzen. Ob es sich um eine stille oder um eine offene Zession han-delte, ist unerheblich (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630). 11 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforde-rung nicht durch Konfusion erloschen. 12 a) Allerdings ist die Annahme der Revision unzutreffend, die Abtretung der streitgegenst344ndlichen Kaufpreisforderung, die unstreitig von der Global-zession zugunsten der S. erfasst worden war, von der S. an den ehemaligen Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin und der Drittschuldnerin sei ge-m344337 247 134 BGB, 247 166 Abs. 2 InsO unwirksam. Dies gilt auch f374r die Abtretung von dem Gesch344ftsf374hrer an die Drittschuldnerin. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen. 13 Die Revision meint unter Berufung auf L374ke (Festschrift f374r Gero Fischer S. 353, 360 f), aus 247 166 Abs. 2 InsO ergebe sich nach Insolvenzer366ffnung ein 14 - 7 - Abtretungsverbot f374r den Sicherungszessionar hinsichtlich der an ihn abgetre-tenen Forderungen. Das trifft nicht zu. aa) Nach 247 166 Abs. 2 InsO verliert allerdings der Absonderungsberech-tigte mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sein Einziehungs- und Verwer-tungsrecht hinsichtlich der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Dieses geht vielmehr umfassend auf den Insolvenzverwalter 374ber (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08, z.V.b.). Der Sicherungszessionar kann deshalb das ihm entzogene Ein-ziehungsrecht auch nicht mehr an einen Dritten 374bertragen, etwa im Wege ei-ner gewillk374rten Prozessstandschaft. 15 bb) Das Recht des Verwalters zur Einziehung und Verwertung steht je-doch der weiteren Abtretung der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den Sicherungszessionar insoweit nicht entgegen, als dieser lediglich 374ber die ihm verbliebene Rechtsposition als Sicherungsgl344ubiger verf374gt (Gan-ter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. 247 90 Rn. 403), also 374ber das Sicherungsrecht an der Forderung, beschr344nkt durch das Einzie-hungs- und Verwertungsrecht des Verwalters. Insoweit kann der Insolvenzord-nung eine weitere Begrenzung der Rechte des Sicherungszessionars nicht ent-nommen werden. Der Sicherungszessionar ist insbesondere nicht darauf be-schr344nkt, lediglich den Befriedigungsanspruch nach 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO abzutreten. Das w374rde dem neuen Gl344ubiger die Schutzrechte der 247247 167 ff InsO entziehen, ohne dass hierf374r insolvenzrechtlich ein Bed374rfnis oder eine Notwendigkeit best374nde. Das Insolvenzverfahren und insbesondere das Einzie-hungs- und Verwertungsrecht des Verwalters werden durch eine solche Abtre-tung nicht beeintr344chtigt. Aus 247 166 Abs. 2 InsO ergibt sich insbesondere, wie 16 - 8 - das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in dem genannten Umfang kein gesetzliches Ver344u337erungsverbot im Sinne des 247 134 BGB mit der Folge, dass eine gleichwohl vorgenommene Abtretung nichtig w344re. Auch aus 247 166 Abs. 2 InsO unmittelbar l344sst sich ein derartiges Ver344u337erungsverbot nicht entnehmen. b) Durch die Abtretung der streitgegenst344ndlichen Kaufpreisforderung von der S. als Sicherungszessionarin an den Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin und von diesem an die Drittschuldnerin konnte letztere damit aller-dings nur die Rechtsposition erwerben, die zuvor die S. nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens innehatte; sie erhielt also allenfalls die Stellung einer Sicherungszessionarin, deren Einziehungs- und Verwertungsrecht an der For-derung an den Verwalter 374bergegangen ist. In dieser Konstellation findet eine Konfusion nicht statt. 17 aa) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 65/08 entschieden hat, kann der Drittschuldner allerdings trotz des Einziehungs- und Verwertungsrechtes des Insolvenzverwalters weiterhin mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, solange ihm die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen seines urspr374nglichen Gl344ubigers unbekannt ist oder er nicht wei337, dass die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist. Denn auf ihn finden 247247 408, 407 Abs. 1, 247 412 BGB, 247 82 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten F344llen kann auch hier dem Drittschuldner nicht das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbe-freiende Wirkung an den Drittschuldner zu zahlen, wenn er von den Umst344n-den, die das alleinige Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwal-ters begr374nden, keine Kenntnis hat. Wegen der Einzelheiten der Begr374ndung wird auf das genannte Urteil Bezug genommen (BGH, Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08 z.V.b.). 18 - 9 - bb) Die Folgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Per-son (Konfusion) sind im Gesetz nicht geregelt. Es besteht jedoch 334bereinstim-mung, dass in diesen F344llen das Schuldverh344ltnis in der Regel erlischt (BGHZ 48, 214, 218; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1981 - V ZR 222/80, NJW 1982, 2381, 2382; v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288). 19 Etwas anderes gilt, wenn gesetzliche Vorschriften das Bestehenbleiben der Forderung vorsehen (vgl. z.B. 247247 1164, 1173, 1976, 1991 Abs. 2, 247247 2143, 2175 oder 2377 BGB). Die Vereinigung f374hrt auch dann nicht zum Erl366schen der Schuld, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz mit R374cksicht auf Dritte geboten sind (BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - V ZR 56/79, WM 1981, 15, 16; Urt. v. 14. Juni 1995 aaO; Beschl. v. 27. September 1995 - IV ZR 52/94, ZEV 1995, 453; Palandt/Gr374neberg, BGB 68. Aufl. vor 247 362 Rn. 4; M374nchKomm-BGB/Wenzel, 5. Aufl. vor 247 362 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2006, Einleitung vor 247247 362 ff Rn. 25 ff, 29; Erman/H.P. Westermann/Buck-Heeb, 12. Aufl. vor 247 362 Rn. 3; Wolf LMK 2004, 87, 88). 20 Dem Erl366schen der Forderung steht es danach entgegen, wenn der Schuldner, der die Forderung erwirbt, an den bisherigen Gl344ubiger, der die For-derung an ihn abtritt, mit R374cksicht auf die Belange Dritter nicht mehr mit be-freiender Wirkung h344tte leisten k366nnen. Denn hieran kann sich nichts dadurch 344ndern, dass er selbst die - eingeschr344nkte - Rechtsstellung dieses Siche-rungszessionars und Zedenten erwirbt. 21 - 10 - So liegt der Fall hier. Das Erl366schen der Forderung durch Konfusion ist mit 247 166 Abs. 2 InsO unvereinbar. Die Schutzvorschriften zugunsten des Dritt-schuldners entsprechend 247247 408, 407 Abs. 1, 412 BGB, 247 82 Abs. 1 Satz 1 InsO greifen nicht ein. Der Drittschuldnerin war durch ihren Gesch344ftsf374hrer bekannt, dass die von ihr erworbene Forderung der Schuldnerin gegen sie von der Schuldnerin zur Sicherheit an die S. und von dort 374ber den Ge-sch344ftsf374hrer der Schuldnerin an sie selbst abgetreten worden war. Sie wusste ferner, dass bereits im Zeitpunkt der Abtretung der S. an den Ge-sch344ftsf374hrer das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen ihrer urspr374nglichen Gl344ubigerin er366ffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Sie h344tte deshalb - wie ausgef374hrt - an die S. und deren Rechtsnachfolger nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten k366nnen. Dies w344re mit der gesetzlichen Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach 247 166 Abs. 2 InsO unvereinbar. 22 c) Dem Klageanspruch kann der Beklagte nicht den Einwand der Arglist entgegenhalten. Auch wenn die Drittschuldnerin an der Forderung ein Absonde-rungsrecht in der Insolvenz der Schuldnerin erworben hat und deshalb der Erl366s nach Abzug der Kosten an den Beklagten auszukehren ist, kann er nach Treu und Glauben nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Forderung selbst bereits unter Versto337 gegen 247 166 Abs. 2 InsO eingezogen und k366nne nur auf Kosten und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. hier-zu BGH, Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08 z.V.b.). Andernfalls w374rde das be-stehende Einziehungs- und Verwertungsrecht des klagenden Insolvenzverwal-ters ausgeh366hlt und ein vors344tzlicher Versto337 gegen 247 166 Abs. 2 InsO belohnt. Ein Arglisteinwand kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Drittschuldne-rin wom366glich folgenlos gegen das Gesetz h344tte versto337en k366nnen. Davon ab- 23 - 11 - gesehen kann der Kl344ger in der Insolvenz der Drittschuldnerin ohnehin lediglich eine Quote erzielen, deren H366he noch nicht feststeht. 3. Weil das Urteil des Landgerichts in Ziffer 2 mit der Berufung nicht an-gefochten worden ist, war es in diesem Umfang rechtskr344ftig geworden und durfte deshalb vom Berufungsgericht nicht aufgehoben werden. Der Formulie-rung des Berufungsgerichts liegt insoweit ein offenkundiges Versehen zugrun-de, das richtig zu stellen war. 24 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 12.08.2004 - 1 HKO 2396/03 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 609/04 -
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